…. auch die Fahrzeugfinanzierungskosten (Kreditkosten) sowie die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten erstattet verlangen.
Das hat die 15. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Koblenz mit Urteil vom 27.02.2019 – 15 O 331/17 – entschieden.
Fahrzeughersteller, deren zum Verkauf vorgesehene Dieselfahrzeuge über eine nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 unzulässige Abschalteinrichtung verfügen,
- die bei standardisierten Test- und Prüfungssituationen in einen sog. Abgasrückführungsmodus 1 schaltet, in dem es zu einem geringeren Emissionsausstoß kommt,
- während im normalen Straßenverkehr der Abgasrückführungsmodus 0 aktiv ist und die gesetzlich vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte lediglich in Modus 1 eingehalten werden
und diese Motormanipulation den zuständigen Behörden und den Fahrzeugkäufern verschwiegen haben, haften danach
- wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
und müssen den Fahrzeugkäufern
- nicht nur, gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeuges, den gezahlten Kaufpreis nebst Zinsen, abzüglich einer Nutzungsentschädigung,
- sondern auch angefallene
- Fahrzeugfinanzierungskosten (Kreditkosten) sowie
- vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten
erstatten (Quelle: Pressemitteilung des LG Koblenz vom 11.03.2019).
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