…. weil sie dann wissen, ob auf einen von ihnen dort geschlossenen Vertrag die Regelungen zum Widerrufsrecht Anwendung finden oder nicht.
Ein Widerrufsrecht gemäß § 355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann einem Verbraucher nach § 312g Abs. 1 BGB nämlich zustehen
- bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen,
d.h. dann, wenn ein Vertrag
- bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und
- des Unternehmers oder gemäß § 312 b Abs. 1 Satz 2 BGB einer Person, die im Namen des Unternehmers oder in seinem Auftrag handelt,
an einem Ort geschlossen worden ist,
- der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist,
wobei nach § 312 b Abs. 2 Satz 1 HS 2 BGB ein Geschäftsraum auch
- ein beweglicher (d.h. ein nur für eine vorübergehende Zeit betriebener) Geschäftsraum ist,
- in dem der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt.
Für die Beurteilung, ob ein Unternehmer in einem für eine vorübergehende Zeit betriebenen Geschäftsraum,
- also einem Stand auf einer Messe oder einem Markt
seine Tätigkeit
- für gewöhnlich ausübt oder
- nicht für gewöhnlich ausübt,
ist maßgeblich,
- ob der Verbraucher auf der Messe oder dem Markt mit entsprechenden Vertragsangeboten rechnen musste oder
- ob von einer Überrumpelung des Verbrauchers ausgegangen werden kann.
Musste der Verbraucher mit entsprechenden Vertragsangeboten rechnen war
- der Betrieb des beweglichen Geschäftsraums „gewöhnlich“ im Sinne von § 312b Abs. 2 BGB,
- h. der Messe- bzw. Marktstand ein Geschäftsraum (so auch Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe, Urteil vom 10.06.2016 – 4 U 217/15 –),
wobei bei der Frage, ob der Verbraucher auf der Messe bzw. dem Markt mit entsprechenden Angeboten rechnen musste oder nicht, abzustellen ist
- zum einen auf den Charakter der Messe bzw. des Marktes und
- zum andern auf das konkrete Angebot des Unternehmers, das zum Abschluss des streitgegenständlichen Vertrages geführt hat.
Beispielsweise muss auf einer Reisemesse
- nicht mit dem Verkauf von hochwertigen Dampfstaubsaugern gerechnet werden,
so dass in einem solchen Fall
Darauf hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) München mit Urteil vom 15.03.2017 – 3 U 3561/16 – hingewiesen.