Patienten und Ärzte sollten wissen, dass und wann es wegen eines nach einer unterlassenen Befunderhebung

…. aufgetretenen Gesundheitsschadens im Arzthaftungsprozess zu einer Beweislastumkehr zugunsten des Patienten kommen kann.

Stellt die Unterlassung einer aus medizinischer Sicht gebotenen Befunderhebung, beispielsweise das Unterlassen einer postoperativen Röntgenkontrolle,

  • einen groben Behandlungsfehler dar,

führt dies zu einer Beweislastumkehr

  • hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs zwischen ärztlichem Fehler und Gesundheitsschaden

zugunsten des Patienten,

  • wenn die grob fehlerhafte unterlassene Befunderhebung generell geeignet war, den eingetretenen Schaden zu verursachen;
  • wahrscheinlich muss der Eintritt eines solchen Erfolgs nicht sein.

Nur dann, wenn jeglicher haftungsbegründende Ursachenzusammenhang äußerst unwahrscheinlich ist, ist eine Umkehr der Beweislast ausgeschlossen.

  • Für die Feststellung der Geeignetheit der grob fehlerhaften unterlassenen Befunderhebung für den Schaden reicht es allerdings nicht aus, dass ein bloß theoretisch denkbarer Zusammenhang, der ohnehin fast nie ausgeschlossen werden kann, im Raum steht.

War die Unterlassung einer gebotenen Befunderhebung dagegen

  • nicht grob fehlerhaft,
  • sondern ist die Unterlassung lediglich als einfache Sorgfaltspflichtverstoß zu bewerten,

führt dies nach § 630h Abs. 5 S. 2 BGB dann zu einer Umkehr der Beweislast

  • hinsichtlich der Kausalität des Behandlungsfehlers für den eingetretenen Gesundheitsschaden,

wenn sich bei Abklärung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit – die bei mehr als 50 % angenommen werden kann –

  • ein reaktionspflichtiges positives Ergebnis gezeigt hätte und
  • sich die Verkennung dieses Befundes als fundamental oder die Nichtreaktion hierauf als grob fehlerhaft darstellen würde.

Darauf hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden mit Urteil vom 29.08.2017 – 4 U 401/17 – hingewiesen.

Wer gegen unwahre und ehrverletzende Tatsachenbehauptungen vorgehen und Klage auf Unterlassung erheben möchte

…. sollte sich damit nicht zu viel Zeit lassen.

Mit Urteil vom 20.10.2016 – 213 C 10547/16 – hat das Amtsgericht (AG) München nämlich entschieden, dass, wenn in einem solchen Fall die Klage

  • erst mehr als ein Jahr nach dem Vorfall eingereicht wird,

aufgrund des Zeitablaufs in der Regel kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Unterlassungsklage mehr besteht.

Begründet hat das AG dies damit, dass bei Unterlassungsansprüchen wegen unwahrer und ehrverletzender Tatsachenbehauptungen,

  • wenn Anhaltspunkte für eine weitere Verbreitung und/oder das Fortbestehen der Beeinträchtigung fehlen,

die verletzenden Wirkungen von Äußerungen durch Zeitablauf bzw. langes Zuwarten bis zu einem Vorgehen gegen die Beeinträchtigung beseitigt sein können.

Denn, so das AG, wer über lange Zeit Behauptungen widerspruchslos hinnimmt und untätig bleibt,

  • erweckt den Anschein, dass die Angelegenheit erledigt ist und
  • bringt auch in objektiver Hinsicht zum Ausdruck, dass ihm die Verbreitung der Äußerungen offensichtlich nicht so wichtig ist (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 29.09.2017).

Kann, wenn beim Schneeräumen im Winter Schnee von einem Grundstück auf das Nachbargrundstück geschippt wird

…. der Nachbar wegen Beeinträchtigung seines Grundstücks Unterlassung verlangen?

Mit Urteil vom 20.07.2017 – 213 C 7060/17 – hat das Amtsgericht (AG) München darauf hingewiesen,

  • dass es noch keine Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks darstellt,

wenn

  • gelegentlich, d.h. etwa dreimal im Winter, eine oder zwei Schaufeln Schnee vorsätzlich auf das Nachbargrundstück geschippt werden,
  • um ihn auf der schneebedeckten Rasenfläche des Nachbarn abzulagern,

weil es sich bei Schnee in dieser Menge lediglich um einige Liter Wasser handelt,

  • die sich bis zur Schneeschmelze auf dem Nachbargrundstück befinden und

die in einem solchen Fall keinerlei spürbare Auswirkungen auf die rechtliche oder tatsächliche Herrschaftsmacht des Nachbarn haben.

Ein Unterlassungsanspruch des Nachbarn kommt danach demzufolge erst dann in Betracht, wenn nachweislich regelmäßig Schnee auf sein Grundstück geschaufelt wird (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 22.09.2017).

AG München entscheidet wodurch (auch) das Eigentum eines Nachbarn verletzt werden kann

Mit Urteil vom 12.01.2017 – 233 C 29540/15 – hat das Amtsgericht (AG) München in einem Rechtsstreit zwischen Nachbarn zweier angrenzender Reihenmittelhäuser darauf hingewiesen, dass das Eigentum seines Nachbarn nicht nur verletzt,

  • wer in die Außenwand des Nachbarhauses ohne Genehmigung des Nachbarn Löcher bohrt, beispielsweise um zwischen seiner und der angrenzenden Terrasse des Reihenhauses des Nachbarn eine Holztrennwand mit Dübeln zu befestigen,

sondern auch,

  • wer auf seinem Grundstück eine Leiter aufstellt und diese an die Dachziegelabschlusskante des Nachbarhauses anlehnt

und der Nachbar diesen in solchen Fällen deshalb

  • auf Unterlassung, Beseitigung bzw. ggf. auch auf Schadensersatz in Anspruch nehmen kann.

Durch das Bohren von Löchern in die Außenwand werde, so das AG,

  • in die Bausubstanz des Hauses eingegriffen, wodurch die Gefahr des Eindringens von Wassers sowie des Entstehens von Frostschäden bestehe und

das Anlehnen der Leiter stelle deshalb eine Beeinträchtigung des Eigentumes dar, weil

Wohnungsvermieter und Mieter sollten wissen, dass eine Kaution auch nach Beendigung eines Wohnraummietverhältnisses

…. grundsätzlich nur eine Sicherungs- und keine Befriedigungsfunktion hat.

Das hat die 67. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Berlin mit Urteil vom 20.07.2017 – 67 S 111/17 – entschieden.

Danach kann ein (Wohnraum-)Vermieter eine von dem Wohnungsmieter gestellte „Sicherheit” oder „Kaution” auch nach Beendigung des Mietverhältnisses,

  • vorbehaltlich einer abweichenden vertraglichen Vereinbarung,

nur dann rechtmäßig in Anspruch nehmen und verwerten, wenn er Inhaber gesicherter Ansprüche ist,

  • die rechtskräftig festgestellt oder
  • zwischen ihm und dem Mieter unstreitig sind (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 07.05.2014 – VIII ZR 234/13 – dazu, dass während eines laufenden Mietverhältnisses der Vermieter eine Mietsicherheit wegen streitiger Forderungen gegen den Mieter nicht verwerten darf und eine davon zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam ist).

Droht nach Beendigung des Mietverhältnisses wegen streitiger Ansprüche eine Inanspruchnahme der Kaution durch den Vermieter,

  • kann der Mieter im einstweiligen Verfügungsverfahren Unterlassung verlangen.

Was Anwohner, die gegen erhöhten Verkehrslärm durch eine neue Straße vorgehen wollen, beachten sollten

Erhöht sich im Zuge des Ausbaus einer Straße durch die Änderung des Straßenbelags der Verkehrslärm,

  • beispielsweise durch die abschnittsweise Umgestaltung des bisher vorhandenen Asphaltbelags auf Straßenpflaster,

derart,

  • dass die einschlägigen Immissionsgrenzwerte überschritten werden,

müssen Eigentümer der an die Straße angrenzenden Grundstücke, die deswegen gegen den Träger der Straßenbaulast Ansprüche auf

  • Folgenbeseitigung – also die Entfernung des Straßenpflasters – oder
  • Unterlassen des durch die geänderte Straßenoberfläche verursachten erhöhten Verkehrslärms,

geltend machen wollen,

  • dies innerhalb von drei Jahren tun.

Ansonsten sind diese Ansprüche verjährt.

Darauf

  • und dass maßgeblich für den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist die Errichtung der Störungsquelle – im obigen Beispielsfall des Straßenpflasters – ist, weil sie das zentrale Ereignis für den möglichen Eingriff in Rechte der Anwohner darstellt und die Fahrten einzelner Kraftfahrzeuge über die Straße mit ihren Auswirkungen lediglich Folgen der Baumaßnahme darstellen,

hat das Verwaltungsgericht (VG) Mainz mit Urteil vom 12.07.2017 – 3 K 1243/16.MZ – hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des VG Mainz vom 20.07.2017 – 7/2017 –).

Was Lehrer, die die Homepage ihrer Schule betreuen, wissen sollten

Mit Urteil vom 09.05.2017 – 11 U 153/16 – hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main entschieden, dass für den Inhalt einer Schulhomepage, die von einem der Dienstaufsicht des Landes unterstehenden Lehrers betreut wird,

  • grundsätzlich das Land einstehen muss und
  • das Land für Urheberrechtsverstöße haftet, die die die Homepage betreuenden Lehrer durch Veröffentlichungen von Beiträgen, Bildern oder Zeichnungen usw. mit schulbezogenen Inhalten ohne Lizenz begehen.

Begründet hat der Senat dies damit, dass

  • die Ausgestaltung eines schulbezogenen Internetauftritts den Bereich des vom Land wahrzunehmenden staatlichen Bildungsauftrags berührt,
  • die schulische Internetpräsenz eine Art „virtuelle Visitenkarte“ der Schule darstellt, die ihr individuelles Gesicht vermittele,

prägend pädagogische Aspekte seien, etwa das Schulprofil und besondere Lern-und/oder Förderangebote und diese Inhalte

  • dem Verantwortungsbereich des Landes unterfallen und
  • nicht dem des kommunalen Schulträgers, zu dessen Aufgaben allein die räumliche und sachliche Ausstattung der Schulgebäude, u.a. mit einem Internetanschluss zähle.

Demzufolge kann bei Urheberrechtsverstößen in solchen Fällen der Berechtigte wegen Amtspflichtverletzung vom Land Schadensersatz verlangen sowie bei anzunehmender Wiederholungsgefahr auch Unterlassung (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main vom 09.05.2017).

BGH entscheidet wann Betreiber eines Bewertungsportals sich Bewertungsäußerung zu eigen macht

Der unter anderem für den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Urteil vom 04.04.2017 – VI ZR 123/16 – in einem Fall, in dem von dem Betreiber eines Internetportals, in das Patienten ihre Bewertung von Kliniken einstellen konnten, nach dem Verlangen einer Klinik einen sie betreffenden negativen Bewertungsbeitrag zu entfernen,

  • der beanstandete Textbeitrag des Patienten inhaltlich überprüft, anschließend ohne Rücksprache mit dem Patienten eigenmächtig durch selbständige Einfügungen sowie Streichungen geändert und die Klinik darüber in Kenntnis gesetzt worden war,

entschieden, dass der Portalbetreiber damit

  • die inhaltliche Verantwortung für die angegriffenen Äußerungen übernommen sowie
  • sich diese zu eigen gemacht hat und

von der Klinik aufgrund dessen als unmittelbarer Störer auf Unterlassung der Äußerungen in dem Bewertungsportal in Anspruch genommen werden kann, wenn es sich dabei

  • um unwahre Tatsachenbehauptungen und/oder
  • um Meinungsäußerungen auf unwahrer Tatsachengrundlage und mit unwahrem Tatsachenkern handelt (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 04.04.2017 – Nr. 49/2017 –).

BGH entscheidet wie der Aussagegehalt von Äußerungen in einer Satiresendung ermittelt werden muss

Zur korrekten Ermittlung des Sinn- und Aussagegehalts einer Äußerung, die ein Kabarettist in einer Satiresendung getätigt hat,

  • h. zur Feststellung, welche Aussage einem Satirebeitrag zu entnehmen ist bzw. ob es sich dabei um die Tatsachenbehauptung handelt, deren Unterlassung ein Betroffener begehrt,

muss

  • die Äußerung stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist,
  • von ihrer satirischen Einkleidung, der die Verfremdung wesenseigen ist, entkleidet und
  • sofern es sich um einen Fernsehbeitrag handelt, auch berücksichtigt werden, welche Botschaft bei einem unvoreingenommenen und verständigen Zuschauer angesichts der Vielzahl der auf einen Moment konzentrierten Eindrücke ankommt.

Darauf hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteilen vom 10.01.2017 – VI ZR 561/15 und VI ZR 562/15 – hingewiesen.
In den beiden Verfahren hatten die Kläger jeweils Ansprüche auf Unterlassung von Äußerungen geltend gemacht, weil sie der Auffassung waren, dass in der ausgestrahlten Fernsehsatiresendung „Die Anstalt“ von den Kabarettisten im Rahmen eines Dialogs über sie bestimmte unzutreffende Tatsachenbehauptung aufgestellt worden waren.
Der Senat hat die Klagen abgewiesen und dies damit begründet, dass bei korrekter Ermittlung des Aussagegehalts ihrer Äußerungen die Kabarettisten die von den Klägern behaupteten Aussagen so nicht getätigt haben (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 10.01.2017 – Nr. 4/2017 –).

Was zu beachten ist, wenn von Suchmaschinenbetreiber verlangt wird Links zu einem persönlichkeitsrechtsverletzenden Artikel zu sperren

Wer sich durch einen auf einer Internetplattform erschienenen Artikel und durch zu diesem Artikel führende Links rechtswidrig in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt sieht, muss,

  • wenn er von einem Suchmaschinenbetreiber, beispielsweise Google, verlangt, die Links zu dem Artikel als Suchergebnis zu sperren,
  • diese Links konkret bezeichnen und dem Suchmaschinenbetreiber mitteilen.

Nicht verlangt werden kann von dem Suchmaschinenbetreiber, unabhängig von der Suchanfrage, gar kein auf die Hauptdomain der Internetplattform verweisendes Suchergebnis mehr anzuzeigen.

Das hat der unter anderem für Pressesachen zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe mit Urteil vom 14.12.2016 – 6 U 2/15 – entschieden.

Ein Suchmaschinenbetreiber haftet danach nur nach konkretem Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung auf Unterlassung und ist nicht verpflichtet, seinerseits von Dritten in das Netz gestellte Beiträge aufzuspüren und auf eventuelle Persönlichkeitsrechtsverletzungen zu überprüfen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe vom 22.12.2016).

Was Wohnungseigentümer wissen sollten, wenn einer von ihnen zur Veräußerung des Wohnungseigentums verurteilt worden ist

Wer eine Eigentumswohnung von einem früheren Eigentümer erworben hat,

  • der, nachdem er sich einer schweren Verletzung der ihm gegenüber anderen Wohnungseigentümern obliegenden Verpflichtungen schuldig gemacht hatte, gemäß § 18 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz – WEG) zur Veräußerung des Wohnungseigentums verurteilt worden war,

verletzt seine Pflicht nach § 14 Nr. 1 WEG,

  • wenn er die Nutzung durch den früheren Wohnungseigentümer nicht beendet,
  • sondern ihm den Besitz an dem Sondereigentum weiter überlässt,

weil

  • nach § 14 Nr. 1 WEG jeder Wohnungseigentümer u.a. verpflichtet ist, von den in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst und
  • durch ein Urteil, mit dem einem Wohnungseigentümer das Wohnungseigentum nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG entzogen worden und das für Sonderrechtsnachfolger auch ohne Eintragung im Grundbuch bindend ist, feststeht, dass sein Verbleib in der Wohnung den übrigen Wohnungseigentümern unzumutbar ist.

Ein in diesem Sinne nachteilig betroffener Wohnungseigentümer kann in einem solchen Fall nach § 15 Abs. 3 WEG von dem neuen Eigentümer die Unterlassung oder Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen,

  • also dass er dem früheren Wohnungseigentümer den Besitz entzieht,
  • da, wenn der pflichtwidrige Gebrauch nur durch aktives Eingreifen verhindern werden kann, der zur Unterlassung Verpflichtete das erforderliche positive Tun schuldet.

Von der Wohnungseigentümergemeinschaft kann dieser Anspruch im eigenen Namen verfolgt werden, wenn

  • sie die Geltendmachung der entsprechenden Individualansprüche der übrigen Wohnungseigentümer gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 WEG durch Mehrheitsbeschluss an sich gezogen hat.

Darauf hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 18.11.2016 – V ZR 221/15 – hingewiesen.

Nicht jede Nutzung des Sondereigentums müssen andere Wohnungseigentümer dulden

Jeder Wohnungseigentümer kann nach § 15 Abs. 3 des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WEG)

  • einen Gebrauch der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile verlangen,

der

  • dem Gesetz,
  • den Vereinbarungen und
  • Beschlüssen und,
  • soweit sich die Regelung nicht ergibt, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht.

Bei der Bestimmung dieses Gebrauchs nach billigem Ermessen sind §§ 13 Abs. 1, 14 Nr. 1 WEG zu beachten.

Zwar kann gemäß § 13 Abs. 1 WEG jeder Wohnungseigentümer,

  • soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegen stehen,

mit den im Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen nach Belieben verfahren, insbesondere diese

  • bewohnen,
  • vermieten,
  • verpachten oder
  • in sonstiger Welse nutzen und
  • andere von Einwirkungen ausschließen.

Andererseits ist gemäß § 14 Nr. 1 WEG jeder Wohnungseigentümer aber auch verpflichtet, von den in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen

  • nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst,
  • also die in seinem Sondereigentum stehenden Räumlichkeiten nur so zu nutzen, dass diese Nutzung nicht zu Belästigungen der übrigen Miteigentümer des Grundstücks und Bewohner des Hauses führt, die über das von diesen hinzunehmende und zumutbare Maß hinausgehen.

Liegt ein Verstoß gegen die Verpflichtung nach § 14 Nummer 1 WEG vor oder widerspricht der Gebrauch des Sondereigentums dem Gesetz, den Vereinbarungen oder Beschlüssen, besteht

  • bei Wiederholungsgefahr im Sinne des § 1004 Satz 2 BGB, die bei tatsächlichen vorangegangenen Beeinträchtigungen vermutet wird,

gemäß §§ 15 Abs. 3 WEG in Verbindung mit § 1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ein Unterlassungsanspruch der übrigen Miteigentümer (Amtsgericht (AG) Berlin-Mitte, Urteil vom 13.05.2014 – 29 C 31/13 –)

Wird ein Foto ohne Zustimmung des darauf Abgebildeten veröffentlicht, sollte dieser wissen, dass er

….., sofern keiner der Fälle des § 23 Abs. 1 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KunstUrhG) vorliegt, in denen Bilder bzw. Bildnisse auch ohne Einwilligung des Abgebildeten verbreitet und zur Schau gestellt werden dürfen,

  • nicht nur wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts aus § 1004 und § 823 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. § 22 KunstUrhG die Unterlassung der Veröffentlichung verlangen (vgl. Bundesgerichtshofs (BGH), Urteil vom 21.04.2015 – VI ZR 245/14 – zur Frage der Zulässigkeit der Veröffentlichung von Bildern, die eine sich zufällig in der Nähe eines Prominenten befindliche nicht prominente Person identifizierbar zeigen),
  • sondern auch Strafantrag nach § 33 Abs. 2 KunstUrhG stellen kann.

Wer entgegen den §§ 22, 23 KunstUrhG ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt, kann nach § 33 Abs. 1 KunstUrhG nämlich, sofern Strafantrag gestellt ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden.

Eine Journalistin, die in einer Ausgabe einer Zeitschrift einem Textbeitrag über die Ehefrau eines Moderators,

  • ohne deren Einwilligung auch Bilder von der Ehefrau des Moderators beim privaten Einkauf beigefügt hatte und
  • von der deswegen Strafantrag gestellt worden war,

ist deshalb auch vom Amtsgericht (AG) München am 21.07.2016 – 1116 Cs 115 Js 115315/16 –

  • wegen der Verbreitung eines Bildes ohne Einwilligung des Abgebildeten nach § 33 Abs. 1 KunstUrhG
  • zu einer Geldstrafe von 3000 Euro verurteilt worden.

Begründet hat das AG die Verurteilung u.a. damit, dass

  • die Journalistin entgegen § 22 Abs. 1 Satz 1 KunstUrhG ohne ausdrückliche Einwilligung der Ehefrau des Moderators Fotos von ihr beim Einkaufen veröffentlicht und
  • keiner der Fälle des § 23 Abs. 1 KunstUrhG, in denen Bilder bzw. Bildnisse auch ohne Einwilligung des Abgebildeten verbreitet und zur Schau gestellt werden dürfen, vorgelegen hat.

Insbesondere habe es sich bei den veröffentlichen Fotos nicht um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte gehandelt,

  • die nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG, sofern dadurch ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten nicht verletzt wird,
  • auch ohne die nach § 22 KunstUrhG erforderliche ausdrückliche Einwilligung verbreitet und zur Schau gestellt werden dürfen.

Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte seien Bilder von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse und/oder einer im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehenden Person und der von der Journalistin veröffentlichte Artikel habe weder ein Ereignis der Zeitgeschichte betroffen, noch sei er von generellen Informationsinteresse gedeckt.
Auch habe es sich bei der Frau des Moderators um keine im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehende Person gehandelt, sondern lediglich die Begleitperson eines Prominenten und Indizien, dass sie sich selbst in die Öffentlichkeit gedrängt habe, lägen ebenfalls nicht vor. Vielmehr habe die Journalistin die Aufnahmen offensichtlich heimlich gefertigt, als die Frau des Moderators privat unterwegs gewesen sei (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 26.09.2016 – 76/16 –).

Was Mütter und von ihnen öffentlich der Vaterschaft bezichtigte Männer wissen sollten, wenn Streit über die Vaterschaft besteht

Behauptet eine Mutter

  • öffentlich, auch über sozialen Medien, von einem Mann, dass er der Vater ihres Kindes ist und
  • veröffentlicht sie im Internet Bilder des Mannes und Bilder ihres Kindes, die sie mit „Kind des (Name des Mannes)“ untertitelt,

kann der die Vaterschaft bestreitende Mann, dessen Vaterschaft nicht bewiesen ist,

  • wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts die Unterlassung sowie die Löschung und den Widerruf dieser Behauptungen verlangen.

Das hat das Amtsgerichts (AG) München mit Urteil vom 12.04.2016 – 161 C 31397/15 – entschieden.

Begründet hat das AG dies u.a. damit,

  • dass es sich bei der Vaterschaftsbehauptung um eine auf ihren Wahrheitsgehalt überprüfbare und die Privatsphäre betreffende Tatsachenbehauptung handle,
  • dass, wenn eine Mutter eine solche Behauptung aufstelle, sie die Beweislast für den Wahrheitsgehalt ihrer Behauptung trage, sie also nachweisen müsse, dass der von ihr als Vater Bezichtigte auch tatsächlich der Vater ihres Kindes ist und
  • wenn der Mutter dieser Nachweis nicht möglich sei, dem durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Grundgesetz (GG) geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Mannes Vorrang einzuräumen sei vor der nach Art. 5 GG geschützten Meinungsfreiheit der Mutter.

Weiter hat das AG darauf hingewiesen, dass die Veröffentlichung von Bildern einer Person, bei der es sich um keine Person der Zeitgeschichte handelt, nur mit Einwilligung der abgebildeten Person zulässig ist (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 30.09.2016 – 77/16 –).

BGH entscheidet: Bildberichterstattung über einen privaten Restaurantbesuch kann bei Politikern zulässig sein

Im Zusammenhang mit der Presseberichterstattung über ein bedeutendes politisches Ereignis,

  • beispielsweise einer Misstrauensabstimmung im Abgeordnetenhaus,

kann

  • die ohne Einwilligung erfolgende Veröffentlichung von Fotos,

die den davon betroffenen Politiker am Vorabend in einer für sich genommen privaten Situation zeigen,

  • durch das Informationsinteresse der Allgemeinheit gerechtfertigt sein.

Darauf und dass in einem solchen Fall

  • unter Berücksichtigung des Kontextes der Bildberichterstattung die Fotos dem Bereich der Zeitgeschichte nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KunstUrhG) zuzuordnen sein können und
  • der durch Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geschützten Pressefreiheit Vorrang vor dem Persönlichkeitsrecht des Politikers einzuräumen sein kann,

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 27.09.2016 – VI ZR 310/14 – hingewiesen.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, in dem die Fotos

  • den Politiker in einer eher unverfänglichen Situation beim Abendessen in einem bekannten, von prominenten Personen besuchten Restaurant zeigten und
  • mit dem Text versehen waren, dass der Politiker „am Vorabend der Abstimmung im Parlament ersichtlich entspannt wirkt … und sich einen Drink in einer Bar genehmigt“,

sah der Senat keine berechtigten Interessen des abgebildeten Politikers im Sinne des § 23 Abs. 2 KunstUrhG verletzt und wies deshalb dessen Klage auf Unterlassung der Veröffentlichung der Bilder ab (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 27.09.2016 – Nr. 167/2016 –).