Tag Unterlassung

Wohnungseigentümer sollten wissen, wer bei Störungen des Sonder- und/oder Gemeinschaftseigentums

…. welche Ansprüche nach der zum 01.12.2020 in Kraft getretenen Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) geltend machen kann.

Mit Urteil vom 11.06.2021 – V ZR 41/19 – hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf hingewiesen, dass die auf die Abwehr von 

  • Störungen im räumlichen Bereich ihres Sondereigentums 

gerichteten Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche gemäß 

  • § 1004 BGB und 
  • § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG

Wohnungseigentümer

  • nach der zum 01.12.2020 in Kraft getretenen Neufassung des WEG

weiterhin auch dann 

  • selbst

geltend machen können, wenn von den Störungen 

  • zugleich das Gemeinschaftseigentum betroffen ist,

dass sich die alleinige Ausübungsbefugnis der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer 

  • nach der Vorschrift des § 9a Abs. 2 WEG 

bezieht auf die Abwehr von 

  • Störungen des Gemeinschaftseigentums, 

zu denen insbesondere Ansprüche aus § 1004 BGB 

  • wegen einer Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums und 
  • infolgedessen auch etwaige daran anknüpfende Sekundäransprüche

gehören, dass sich das 

  • Recht eines einzelnen Wohnungseigentümers, 

Störungen abzuwehren, die 

  • sowohl den räumlichen Bereich seines Sondereigentums 
  • als auch das Gemeinschaftseigentum 

beeinträchtigen, auf 

  • Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche 

beschränkt und ein einzelner Wohnungseigentümer 

  • Ausgleich in Geld  

nur unter den Voraussetzungen von § 14 Abs. 3 WEG verlangen kann. 

BGH entscheidet wann Wohnungseigentümer dulden müssen, dass von anderen in den Räumlichkeiten einer Teileigentumseinheit,

…. die nach der Teilungserklärung als „Laden mit Lager“ genutzt werden darf,

  • eine Kita oder eine ähnliche Einrichtung (hier ein sog. Eltern-Kind-Zentrum) betrieben wird und
  • wann die Unterlassung einer solchen Nutzung verlangt werden kann.

Mit Urteil vom 13.12.2019 – V ZR 203/18 – hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass in einer Wohnungs- und Teileigentumsanlage, in der

  • sowohl eine Wohnnutzung stattfindet
  • als auch Teileigentumseinheiten vorhanden sind, die als Büros und Läden genutzt werden dürfen,

in einer

  • in der Teilungserklärung als „Laden mit Lager“ bezeichneten

Teileigentumseinheit

  • ein sog. Eltern-Kind-Zentrum betrieben werden darf

und in dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall eine

  • auf Unterlassung der Nutzung der Räumlichkeiten als Eltern-Kind-Zentrum gerichtete

Klage von Wohnungseigentümern,

  • die sich durch die Aktivitäten des Eltern-Kind-Zentrum und den davon ausgehenden Kinderlärm gestört fühlten,

abgewiesen.

Begründet hat der Senat die Klageabweisung damit, dass

  • ein Wohnungseigentümer oder
  • die Wohnungseigentümergemeinschaft, wenn sie den Anspruch durch Mehrheitsbeschluss nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) an sich gezogen hat,

von dem Wohnungseigentümer oder Mieter einer anderen Einheit gemäß § 1004 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zwar dann Unterlassung verlangen kann, wenn

diesem Unterlassungsanspruch hier aber,

  • trotz der von einem Eltern-Kind-Zentrum ausgehenden Geräusche,
  • die angesichts der dort für gewöhnlich stattfindenden Aktivitäten typischerweise lauter und störender sind als die eines Ladens mit Lager,

die Wertungen des (auch) auf das Wohnungseigentumsrecht ausstrahlenden § 22 Abs. 1a Satz 1 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigung, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (BImSchG),

  • wonach Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen (worunter jedenfalls auch ein Eltern-Kind-Zentrum fällt), wie beispielsweise Ballspielplätzen, durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung sind,

entgegenstehen, weil – bleiben diese insoweit privilegierten Geräuscheinwirkungen außer Betracht – bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise

  • die mit dem Betrieb eines Eltern-Kind-Zentrums verbundenen Störungen nicht über das hinausgehen,
  • was bei dem Betrieb eines Ladens regelmäßig zu erwarten ist.

Hingewiesen hat der Senat allerdings auch auf Folgendes:

22 Abs. 1a Satz 1 BImSchG

  • schließt Unterlassungsansprüche gemäß § 1004 Abs. 1 BGB wegen einzelner besonders störender Handlungsweisen nicht aus und

steht einem Anspruch von Wohnungseigentümern auf Unterlassung

  • der Nutzung von Räumlichkeiten als Eltern-Kind-Zentrum

dann nicht entgegen, wenn

  • die Nutzung der Einheiten als Einrichtung i.S.d. § 22 Abs. 1a BImSchG ausdrücklich

oder

  • konkludent – wie beispielsweise bei einer nach der Teilungserklärung als sog. Ärztehaus konzipierten Anlage – ausgeschlossen ist

oder wenn die Nutzung als Kindertageseinrichtung oder Eltern-Kind-Zentrums – auch unter Berücksichtigung der von § 22 Abs. 1a BImSchG gewährten Privilegierung –

  • mehr stört
  • als die nach der Zweckbestimmung zulässige,
    • was im Hinblick auf den erhöhten Publikumsverkehr, den eine solche Einrichtung mit sich bringt, bei der Nutzung einer Wohneinheit zu diesem Zweck der Fall sein wird,
    • wobei dies wiederum bei einer Tagesmutter anders liegen kann.

Was man wissen sollte, wenn man gegen die Veröffentlichung seines Fotos in Presseerzeugnissen vorgehen,

…. also ein Medienunternehmen auf Unterlassung einer Bildberichterstattung in Anspruch nehmen will.

Ob eine Bildveröffentlichung zulässig ist, beurteilt sich nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KUG).

Danach sind die Verbreitung und die zur Schau Stellung des Bildes einer Person,

  • falls sie nicht von der Einwilligung des Abgebildeten gedeckt sind (§ 22 Satz 1 KUG),

nur zulässig, wenn es sich handelt, um

  • ein Bild, das dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist,
  • ein Bild, auf dem die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen,
  • ein Bild von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben oder
  • ein Bildnis, das nicht auf Bestellung angefertigt ist, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient

und

  • berechtigte Interessen des Abgebildeten, oder falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen nicht verletzt werden (§ 23 KUG).

Für die Beurteilung, ob ein Bild

  • dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) und
  • die Verbreitung berechtigte Interessen der abgebildeten Person verletzt (§ 23 Abs. 2 KUG)

ist maßgebend einerseits, dass

  • der Begriff des Zeitgeschehens vom Interesse der Öffentlichkeit bestimmt wird und im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung umfasst, sondern ganz allgemein das Geschehen der Zeit, also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse,
  • Medien, weil dies zum Kern der Presse- und Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz (GG), Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gehört,
    • im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses für wert halten und was nicht,
    • es Medien im Rahmen einer zulässigen Berichterstattung grundsätzlich auch frei steht, Textberichte durch Bilder zu illustrieren und
    • Bildaussagen am verfassungsrechtlichen Schutz des Berichts teilnehmen, dessen Bebilderung sie dienen,

andererseits aber auch, dass ein Informationsinteresse

  • nicht schrankenlos besteht,
  • sondern der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK) begrenzt wird durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, so dass
    • nicht alles, wofür sich Menschen aus Langeweile, Neugier und Sensationslust interessieren, dessen visuelle Darstellung in der breiten Medienöffentlichkeit rechtfertigt

und mithin abgewogen werden muss, welcher Rechtsposition,

  • im jeweiligen Einzelfall

der Vorrang einzuräumen ist.

Von Bedeutung bei dieser Abwägung ist neben der Rolle, die dem Betroffenen in der Öffentlichkeit zukommt, also ob es sich dabei handelt, um

  • einen Politiker,
  • eine sonstige im öffentlichen Leben oder im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehenden Person oder
  • eine, einen besonderen Schutz ihres Privatlebens genießende Privatperson,

ob im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse

  • ernsthaft und sachbezogen erörtert, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllt und einen Beitrag mit Informationswert zur öffentlichen Meinungsbildung geleistet haben oder
  • ob lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigt worden ist,

sowie für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes daneben auch,

  • der Anlass der Berichterstattung,
  • die Umstände unter denen die Aufnahme entstanden ist,
  • in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt worden ist sowie
  • die Intensität des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht.

Darauf hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 09.04.2019 – VI ZR 533/16 – hingewiesen.

AG Frankfurt weist Klage einer unverheirateten Wohnungsmieterin, die von den Vermietern nicht als Fräulein bezeichnet

…. werden wollte, ab.

Mit Urteil vom 27.06.2019 – 29 C 1220/19 (46) – hat das Amtsgericht AG Frankfurt am Main in einem Fall, in dem eine seit 1984 in einem Mehrparteienhaus lebende unverheiratete Wohnungsmieterin

  • von dem 92- bzw. 89-jährigen Vermieterehepaar in dem handschriftlich festgehaltenen und im Treppenhaus ausgehängten Treppenhausreinigungsplan

regelmäßig namentlich mit dem Zusatz „Frl.“ oder „Fräulein“ samt ihrer Wohnetage aufgeführt worden war und sie,

  • nach vergeblichen mehrfachen Bitten, die öffentliche Benennung ihrer Person sowie Zusätze der Etage und des (veralteten) Familienstands zu unterlassen,

Klage gegen ihre Vermieter auf Unterlassung erhoben hatte, entschieden, dass die Bezeichnung als „Fräulein“ in den Aushängen im Hausflur

  • weder ehrverletzend ist,
  • noch das Persönlichkeitsrecht der Wohnungsmieterin verletzt

und die Klage,

  • mangels Anspruchs auf Unterlassung,

abgewiesen.

Dass die Bezeichnung einer unverheirateten Frau als Fräulein,

  • auch wenn dieser Begriff in Ermangelung eines äquivalenten, latent verniedlichenden Begriffs für unverheiratete Männer bereits im Jahr 1972 aus öffentlichen Registern abgeschafft worden ist,

nicht ehrverletzend bzw. nicht herabsetzend sei, hat das AG damit begründet, dass

  • es in Deutschland sogar nach der Jahrtausendwende noch eine moderne Frauenzeitschrift mit dem Titel „Fräulein“ gegeben habe und
  • bei der diesbezüglichen Bewertung auch das hohe Alter der Wohnungsvermieter zu berücksichtigten sei, die 1972, also bei offizieller Abschaffung des Namenszusatzes, bereits in ihren mittleren Jahren gewesen seien und den Begriff des Fräuleins als regulären Namenszusatz erlernt und beibehalten hätten.

Auf einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung könne sich, so das AG weiter, die Wohnungsmieterin nicht berufen, da Anhaltspunkte dafür, dass die Daten der Wohnungsmieterin, die aus dem handschriftlich erstellten Putzplan herausgelesen werden können,

  • ganz oder teilweise automatisiert verarbeitet,
  • oder in einem Dateisystem gespeichert werden,

nicht vorlägen (Quelle: juris Das Rechtsportal).

Was, wer eine Videokamera auf seinem Grundstück installieren möchte, wissen und beachten sollte

Grundstückseigentümern ist es gestattet,

  • zum Schutz vor unberechtigten Übergriffen auf ihr Eigentum,

ihren Grundbesitz (auch den eigenen nur für sie und ggf. für ihre Familienangehörigen zugänglichen Hauseingangsbereich) mit Videokameras zu überwachen.

Jedoch muss, da schon allein die Herstellung von Filmaufzeichnungen einer Person mit einer Videokamera,

  • auch in der Öffentlichkeit zugänglichen Bereichen,
  • etwa auf einem öffentlichen Weg,

einen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dieser Person darstellen

  • und einen Anspruch der betroffenen Person auf Unterlassung bzw. Beseitigung der Überwachungsanlage begründen

kann, bei der Installation sichergestellt werden, dass die Kamera

  • weder auf den angrenzenden öffentlichen Bereich,
  • noch auf benachbarte Privatgrundstücke oder
  • den gemeinsame Zugang zu diesen

gerichtet ist und von der Kamera

  • ausschließlich Bereiche des eigenen Grundstücks

erfasst werden (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 21.10.2011 – V ZR 265/10 –), außer

  • das berechtigte Überwachungsinteresse überwiegt das Interesse der betroffenen Personen (Nachbarn, Passanten oder Dritten), deren Verhalten mit überwacht wird und
  • die Ausgestaltung der Überwachung trägt unter Berücksichtigung von § 4 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) inhaltlich und formell dem Schutzbedürfnis dieser einzelnen Personen ausreichend Rechnung (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 24.05.2013 – V ZR 220/12 – sowie Amtsgericht (AG) München, Urteil vom 20.03.2015 – 191 C 23903/14 – dazu wann ausnahmsweise bei Erstreckung des Erfassungswinkels auf einen schmalen Streifen des öffentlichen Gehwegs ein überwiegendes Interesse des Betreibers der Videoanlage bejaht werden kann).

Beachtet werden sollte ferner, dass auch dann, wenn

  • die Überwachungskamera allein auf das eigene Grundstück gerichtet ist,

durch die Installation für Dritte aber

  • ein unzulässiger Überwachungsdruck aufgebaut wird,

weil

  • nicht nur die hypothetische Möglichkeit einer Erfassung bzw. Überwachung besteht, sondern

diese

  • aufgrund nachvollziehbarer und verständlich erscheinender konkreter Anhaltspunkte

eine Überwachung durch die Kameras objektiv ernsthaft befürchten müssen,

  • etwa aufgrund eines eskalierenden Nachbarstreits oder objektiv Verdacht erregender Umstände,

das Persönlichkeitsrecht dieser Dritten auch

  • bei einer Ausrichtung der Überwachungskamera allein auf das eigene Grundstück

beeinträchtigt sein kann (AG München, Urteile vom 17.04.2018 – 172 C 14702/17 – sowie vom 22.11.2018 – 213 C 15498/18 –).

Übrigens:
Für Wohnungseigentümer gilt das oben Ausgeführte entsprechend. Das bedeutet, die Kamera darf ausschließlich

  • auf Bereiche ausgerichtet sein und
  • Bereiche erfassen,

die dem Sondereigentum des jeweiligen Wohnungseigentümers zugehören (vgl. AG München, Urteil vom 28.02.2019 – 484 C 18186/18 WEG –

  • zur Unzulässigkeit der Videoüberwachung einer Wohnungseigentumsanlage mit einer auf Gemeinschaftsflächen gerichteten Wildcam

sowie BGH, Urteil vom 24.05.2013 – V ZR 220/12 –

  • dazu wann die Überwachung des Eingangsbereichs einer Wohnanlage mittels Videokamera durch die Wohnungseigentümergemeinschaft zulässig ist.

BGH entscheidet wann Presseunternehmen ihnen übermittelte presserechtliche Informationsschreiben

…. hinnehmen müssen und wann sie sich mit einer Unterlassungsklage gegen die Übermittlung solcher Schreiben wehren können.

Mit Urteil vom 15.01.2019 – VI ZR 506/17 – hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass presserechtliche Informationsschreiben an Presseunternehmen,

  • mit denen – in der Regel von Personen des öffentlichen Lebens und/oder ihren anwaltschaftlichen Vertretern – ein rechtliches Vorgehen gegen eine etwaige Berichterstattung über gewisse Ereignisse oder Umstände in Aussicht gestellt wird,

dann zulässig und von den Presseunternehmen hinzunehmen sind, wenn sie

  • Informationen enthalten, die dem Presseunternehmen die Beurteilung erlauben, ob Persönlichkeitsrechte durch eine etwaige Berichterstattung verletzt werden.

Ist das nicht der Fall und wird in Informationsschreiben,

  • die dazu dienen, einem von einer befürchteten Rechtsverletzung Betroffenen bereits im Vorfeld Gehör zu gewähren und
  • dadurch persönlichkeitsrechtsverletzende Rechtsverstöße von vorneherein zu verhindern oder jedenfalls ihre Weiterverbreitung einzuschränken,

beispielsweise lediglich ein rechtliches Vorgehen gegen eine etwaige Berichterstattung über gewisse Ereignisse oder Umstände in Aussicht gestellt,

  • sind solche Informationsschreiben von vorneherein ungeeignet, einen präventiven Rechtsschutz zu bewirken und
  • wird mit der Übermittlung solcher Schreiben rechtswidrig in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb des Presseunternehmens eingegriffen (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 16.01.2019).

Was Wohnungseigentümer wissen sollten, wenn die Teilungserklärung die Nutzung von Räumen im EG als Laden erlaubt, dort

…. aber stattdessen beispielsweise ein Eiscafé betrieben wird.

Mit Urteil vom 27.09.2018 – 2-13 S 138/17 – hat das Landgericht (LG) Frankfurt entschieden, dass, wenn die Teilungserklärung einer Eigentümergemeinschaft erlaubt,

  • dass Räume und Flächen im Erdgeschoss (EG) als Laden genutzt werden dürfen,

dies nicht (auch) die Erlaubnis zum Betrieb eines Eiscafés beinhaltet.

Vielmehr können, wenn in solchen Räumen ein Eiscafé betrieben wird, Wohnungseigentümer,

  • sofern und solange die Wohnungseigentümergemeinschaft die Rechtsausübung nicht durch Mehrheitsbeschluss an sich zieht,

nach § 1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verlangen,

  • von dem Eigentümer der Räume, sofern dieser das Eiscafé selbst betreibt,
  • als auch, sofern das Eiscafé von einem Mieter des Eigentümers betrieben wird, unmittelbar von dem Mieter,

den Betrieb des Eiscafés zu unterlassen sowie

  • in dem Fall, dass das Eiscafé von einem Mieter des Eigentümers betrieben wird,

von dem Eigentümer,

  • dass er auf die Einstellung des gastronomischen Betriebs durch seinen Mieter hinwirkt.

Begründet hat das LG dies damit, dass ein Laden nicht einem Eiscafé vergleichbar ist,

  • weil in einem Eiscafé, im Gegensatz zu einem Laden, die Möglichkeit besteht die gekauften Speisen an Ort und Stelle zu verzehren sowie
  • Kunden zum zumindest kurzweiligen Verweilen Sitzmöglichkeiten eröffnet werden

und die Nutzung der Räume und Flächen auch mehr stört, als eine Nutzung als Laden,

Wer unter der von ihm unterhaltenen E-Mail-Adresse unaufgefordert E-Mails zu Webezwecken erhält muss dies nicht dulden, sondern

…. kann von dem Versender Unterlassung aus § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) analog verlangen, wenn er

  • weder zuvor in die Zusendung eingewilligt hatte,
  • noch bei der Erhebung und der Verwendung seiner E-Mail-Adresse darauf hingewiesen worden war, dass er der weiteren Verwendung seiner E-Mail-Adresse zur Zusendung von Werbung jederzeit widersprechen kann.

Das hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 10.07.2018 – VI ZR 225/17 – entschieden.

Danach stellt die Verwendung von elektronischer Post für Zwecke der Werbung,

  • worunter eine Kundenzufriedenheitsbefragung in einer E-Mail auch dann fällt, wenn mit der E-Mail die Übersendung einer Rechnung für ein zuvor gekauftes Produkt erfolgt,

ohne Einwilligung des Empfängers, grundsätzlich einen rechtwidrigen Eingriff in seine geschützte Privatsphäre und damit in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht dar, wenn der Versender,

  • bevor er auf diese Art mit Werbung in die Privatsphäre des Empfängers eindringt,

dem Empfänger nicht – wie es die Vorschrift des § 7 Abs. 3  des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verlangt – die Möglichkeit gegeben hat, der Verwendung seiner E-Mail-Adresse zum Zwecke der Werbung zu widersprechen.