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Wichtig zu wissen für externe Datenschutzbeauftragte, auch für solche, die zugleich als selbständiger Rechtsanwalt tätig sind

Mit Urteil vom 14.01.2020 – VIII R 27/17 – hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass bei einem

  • beispielweise für verschiedene Unternehmen arbeitenden

externen Datenschutzbeauftragten

  • keine freiberufliche Tätigkeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) vorliegt,

ein externer Datenschutzbeauftragter vielmehr,

  • auch dann, wenn er zugleich als selbständiger Rechtsanwalt im Bereich des IT-Rechts tätig ist,

gewerblicher Unternehmer und daher

  • gewerbesteuerpflichtig sowie
  • – bei Überschreiten bestimmter Gewinngrenzen – auch buchführungspflichtig

ist.

Begründet hat der BFH dies damit, dass ein als externer Datenschutzbeauftragter arbeitender

  • in interdisziplinären Wissensgebieten berate,

hierfür zwar neben datenschutzrechtlichem Fachwissen auch Fachwissen in anderen Bereichen (z.B. der Informations- und Kommunikationstechnik und der Betriebswirtschaft) besitzen, aber,

  • anderes als ein Rechtsanwalt,

keine spezifische akademische Ausbildung nachweisen müsse und somit

  • ein externer Datenschutzbeauftragter weder eine dem Beruf des Rechtsanwaltes vorbehaltene oder ähnliche Tätigkeit ausübt,
  • noch, mangels Vergleichbarkeit mit den dort genannten Regelbeispielen, bei einem externen Datenschutzbeauftragten eine selbständige Arbeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG anzunehmen ist (Quelle: Pressemitteilung des BFH).

Was man wissen sollte, wenn man gegen die Veröffentlichung seines Fotos in Presseerzeugnissen vorgehen,

…. also ein Medienunternehmen auf Unterlassung einer Bildberichterstattung in Anspruch nehmen will.

Ob eine Bildveröffentlichung zulässig ist, beurteilt sich nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KUG).

Danach sind die Verbreitung und die zur Schau Stellung des Bildes einer Person,

  • falls sie nicht von der Einwilligung des Abgebildeten gedeckt sind (§ 22 Satz 1 KUG),

nur zulässig, wenn es sich handelt, um

  • ein Bild, das dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist,
  • ein Bild, auf dem die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen,
  • ein Bild von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben oder
  • ein Bildnis, das nicht auf Bestellung angefertigt ist, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient

und

  • berechtigte Interessen des Abgebildeten, oder falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen nicht verletzt werden (§ 23 KUG).

Für die Beurteilung, ob ein Bild

  • dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) und
  • die Verbreitung berechtigte Interessen der abgebildeten Person verletzt (§ 23 Abs. 2 KUG)

ist maßgebend einerseits, dass

  • der Begriff des Zeitgeschehens vom Interesse der Öffentlichkeit bestimmt wird und im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung umfasst, sondern ganz allgemein das Geschehen der Zeit, also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse,
  • Medien, weil dies zum Kern der Presse- und Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz (GG), Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gehört,
    • im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses für wert halten und was nicht,
    • es Medien im Rahmen einer zulässigen Berichterstattung grundsätzlich auch frei steht, Textberichte durch Bilder zu illustrieren und
    • Bildaussagen am verfassungsrechtlichen Schutz des Berichts teilnehmen, dessen Bebilderung sie dienen,

andererseits aber auch, dass ein Informationsinteresse

  • nicht schrankenlos besteht,
  • sondern der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK) begrenzt wird durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, so dass
    • nicht alles, wofür sich Menschen aus Langeweile, Neugier und Sensationslust interessieren, dessen visuelle Darstellung in der breiten Medienöffentlichkeit rechtfertigt

und mithin abgewogen werden muss, welcher Rechtsposition,

  • im jeweiligen Einzelfall

der Vorrang einzuräumen ist.

Von Bedeutung bei dieser Abwägung ist neben der Rolle, die dem Betroffenen in der Öffentlichkeit zukommt, also ob es sich dabei handelt, um

  • einen Politiker,
  • eine sonstige im öffentlichen Leben oder im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehenden Person oder
  • eine, einen besonderen Schutz ihres Privatlebens genießende Privatperson,

ob im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse

  • ernsthaft und sachbezogen erörtert, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllt und einen Beitrag mit Informationswert zur öffentlichen Meinungsbildung geleistet haben oder
  • ob lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigt worden ist,

sowie für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes daneben auch,

  • der Anlass der Berichterstattung,
  • die Umstände unter denen die Aufnahme entstanden ist,
  • in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt worden ist sowie
  • die Intensität des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht.

Darauf hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 09.04.2019 – VI ZR 533/16 – hingewiesen.

BayObLG entscheidet: Containern ist jedenfalls dann Diebstahl, wenn die von einem Supermarkt ausgesonderten,

…. mitgenommenen Lebensmittel sich in einem verschlossenen (Abfall)Behälter befunden haben.

Mit Beschluss vom 02.10.2019 – 206 StRR 1013/19; 206 StRR 1015/19 – hat der 6. Strafsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLG) in einem Fall, in dem zwei Studentinnen

  • in der Anlieferzone eines Supermarktes mit Hilfe eines mitgebrachten Vierkantschlüssels

einen versperrten Container,

  • in dem Lebensmittel zur Abholung durch ein Entsorgungsunternehmen bereitgestellt worden waren,

geöffnet und daraus verschiedene Lebensmittel entwendet hatten, entschieden, dass die beiden Studentinnen

  • sich nach § 242 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) wegen Diebstahls,
    • der sich auf eine geringwertige Sache i.S.v. § 243 Abs. 2 StGB bezogen hat,

strafbar gemacht haben.

Begründet hat der Senat dies damit, dass die entwendeten Lebensmittel,

  • auch wenn sie als nicht mehr verkehrsfähig angesehen und deswegen ausgesondert worden waren,

zum Zeitpunkt der Wegnahme (noch) im Eigentum des Betreibers des Supermarktes standen,

  • also nicht durch Eigentumsverzicht herrenlos, sondern für Dritte fremd i.S.v. § 242 Abs. 1 StGB waren,

weil die Aussonderung durch den Betreiber des Supermarktes,

  • der für die gesundheitliche Unbedenklichkeit der von ihm in Verkehr gebrachten Lebensmittel einzustehen hat,

lediglich zu deren ordnungsgemäßer Entsorgung durch ein beauftragtes Unternehmen erfolgt war und die Studentinnen,

  • nachdem die Lebensmittel in einem versperrten Container auf dem Firmengelände vor dem Zugriff Dritter geschützt wurden,

auch nicht davon ausgehen durften,

Was Arbeitssuchende wissen sollten, wenn sie bei einem Unternehmen, um dort eine dauerhafte Beschäftigung

…. zu erlangen, einen „Probearbeitstag“ ohne Bezahlung verrichten.

Mit Urteil vom 20.08.2019 – B 2 U 1/18 R – hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) entschieden, dass ein Arbeitssuchender, der

  • in einem fremden Unternehmen einen „Probearbeitstag“ verrichtet und

sich bei der Verrichtung verletzt,

  • auch dann, wenn noch kein Beschäftigungsverhältnis vorgelegen hat,

gesetzlich unfallversichert ist.

Danach stehen Arbeitssuchende in solchen Fällen,

  • in denen von ihnen eine dem Unternehmer dienende, dessen Willen entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht wird,
  • die einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ähnlich ist,

gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) als „Wie-Beschäftigte“ unter Versicherungsschutz (Quelle: Pressemitteilung des BSG).

Unternehmen die in Städten Fahrradverleihsysteme betreiben, dürfen Kunden, die Fahrräder ausleihen

…. nicht sofort wegen jeder „unsachgemäßen Nutzung“ des Mietfahrrads und auch nicht aus begründetem Anlass von der Nutzung ausschließen.

Entsprechende Klauseln in den Vertragsbedingungen der Unternehmen sind unwirksam.

Das hat das Landgericht (LG) Leipzig mit Urteil vom 19.02.2019 – 08 O 2124/18 – entschieden.

Danach ist die Klausel zur „unsachgemäßen Nutzung“,

  • da sie im Gegensatz zur gesetzlichen Regelung auch bei Bagatellverstößen,
    • also beispielsweise schon bei einem Verstoß gegen die Bestimmung, den Fahrradkorb mit nicht mehr als fünf Kilogramm zu belasten,
  • und ohne vorherige Abmahnung eine fristlose Kündigung des Mietvertrags bzw. Sperre ermöglicht,

unverhältnismäßig und die Klausel,

  • Kunden, auch bei „begründetem Anlass“ von der weiteren Ausleihe ausschließen zu dürfen,

unklar und nicht verständlich (Quelle: Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) vom 21.03.2019).

Unternehmen, freiberuflich Tätige, Vereine und Verbände müssen Akten mit personenbezogenen Daten sicher verwahren

Unternehmen, frei beruflich Tätige, Verbände und Vereine müssen personenbezogene Daten im Sinne von § 3 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) schützen.

  • Sie dürfen deshalb Akten und anderes Material mit personenbezogenen Daten nicht in unverschlossenen Schränken in allgemein zugänglichen Bereichen lagern,
  • sondern müssen Akten und anderes Material mit personenbezogenen Daten so verwahren, dass gewährleistet ist, dass
    • ausschließlich Berechtigte auf diese Daten zugreifen können und
    • personenbezogene Daten bei der Verarbeitung, Nutzung und nach der Speicherung nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können.

Nach der ab dem 25.05.2018 wirksam werdenden EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) wird der Verstoß gegen die Pflicht zur Ergreifung geeigneter und angemessener technischer und organisatorischer Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten eine Ordnungswidrigkeit darstellen die mit Geldbuße geahndet werden kann.
Da damit gerechnet werden muss, dass Verstöße gegen die Anforderungen der Datensicherheit dann konsequent und bei Bedarf auch empfindlich geahndet werden, sollten Unternehmen, freiberuflich Tätige, Vereine und Verbände den Datenschutz noch mehr als bisher in den Fokus ihrer eigenen Aufmerksamkeit nehmen.

Darauf und

  • dass alle, die geschäftsmäßig mit personenbezogenen Daten Dritter umgehen, deshalb gut daran tun, sich mit den neuen Vorschriften auseinanderzusetzen und sich darauf einzustellen, was in Zukunft gilt, um ein böses Erwachen in Form eines kräftigen Bußgeldbescheides zu vermeiden,

hat der Präsident des Bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht (BayLDA) in der Pressemitteilung vom 21.02.2017 hingewiesen.

Wann liegt bei betrieblichen Aktivitäten von gesetzlich Versicherten mehrerer Unternehmen eine „gemeinsame Betriebsstätte“ vor?

Sind an einem Arbeitsunfall gesetzlich Unfallversicherte mehrerer Unternehmen beteiligt, ist Voraussetzung für die Haftungsprivilegierung gemäß § 106 Abs. 3 Alt. 3 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII),

  • also dass die sich aus §§ 104, 105 SGB VII ergebenden Haftungsbeschränkungen greifen (u.a. Haftung nur für eine vorsätzlich Verursachung des Versicherungsfalls) für Unternehmer (§ 104 SGB VII) sowie andere im Betrieb tätige Personen (§ 105 SGB VII),

dass die an dem konkreten Unfallgeschehen Beteiligten

  • vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer „gemeinsamen Betriebsstätte“ verrichten.

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 23.09.2014 – VI ZR 483/12 –) erfasst der Begriff der „gemeinsamen Betriebsstätte“ betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen,

  • die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen,
  • miteinander verknüpft sind,
  • sich ergänzen oder
  • unterstützen,

wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt.

Erforderlich ist aber

  • ein bewusstes Miteinander im Betriebsablauf,
  • das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt.

§ 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII ist nicht schon dann anwendbar, wenn Versicherte zweier Unternehmen auf derselben Betriebsstätte aufeinandertreffen.

  • Eine „gemeinsame Betriebsstätte“ ist nach allgemeinem Verständnis mehr als „dieselbe Betriebsstätte“;
  • das bloße Zusammentreffen von Risikosphären mehrerer Unternehmen erfüllt den Tatbestand der Norm nicht.

Parallele Tätigkeiten, die sich beziehungslos nebeneinander vollziehen, genügen ebenso wenig wie eine bloße Arbeitsberührung.

  • Erforderlich ist vielmehr eine gewisse Verbindung zwischen den Tätigkeiten als solche in der konkreten Unfallsituation, die eine Bewertung als „gemeinsame“ Betriebsstätte rechtfertigt.

Der Haftungsausschluss nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII ist (nur) im Hinblick auf die zwischen den Tätigenden verschiedener Unternehmen bestehende Gefahrengemeinschaft gerechtfertigt.

  • Eine Gefahrengemeinschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass typischerweise jeder der (in enger Berührung mit anderen) Tätigen gleichermaßen zum Schädiger und Geschädigten werden kann.

Der Haftungsausschluss knüpft daran an, dass eine gewisse Verbindung zwischen den Tätigen bei konkreten Arbeitsvorgängen in der konkreten Unfallsituation gegeben ist, die die „gemeinsame Betriebsstätte“ kennzeichnet.

Darauf hat der 7. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (OLG) mit Urteil vom 15.09.2016 – 7 U 117/15 – hingewiesen.