Unternehmen, freiberuflich Tätige, Vereine und Verbände müssen Akten mit personenbezogenen Daten sicher verwahren

Unternehmen, freiberuflich Tätige, Vereine und Verbände müssen Akten mit personenbezogenen Daten sicher verwahren

Unternehmen, frei beruflich Tätige, Verbände und Vereine müssen personenbezogene Daten im Sinne von § 3 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) schützen.

  • Sie dürfen deshalb Akten und anderes Material mit personenbezogenen Daten nicht in unverschlossenen Schränken in allgemein zugänglichen Bereichen lagern,
  • sondern müssen Akten und anderes Material mit personenbezogenen Daten so verwahren, dass gewährleistet ist, dass
    • ausschließlich Berechtigte auf diese Daten zugreifen können und
    • personenbezogene Daten bei der Verarbeitung, Nutzung und nach der Speicherung nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können.

Nach der ab dem 25.05.2018 wirksam werdenden EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) wird der Verstoß gegen die Pflicht zur Ergreifung geeigneter und angemessener technischer und organisatorischer Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten eine Ordnungswidrigkeit darstellen die mit Geldbuße geahndet werden kann.
Da damit gerechnet werden muss, dass Verstöße gegen die Anforderungen der Datensicherheit dann konsequent und bei Bedarf auch empfindlich geahndet werden, sollten Unternehmen, freiberuflich Tätige, Vereine und Verbände den Datenschutz noch mehr als bisher in den Fokus ihrer eigenen Aufmerksamkeit nehmen.

Darauf und

  • dass alle, die geschäftsmäßig mit personenbezogenen Daten Dritter umgehen, deshalb gut daran tun, sich mit den neuen Vorschriften auseinanderzusetzen und sich darauf einzustellen, was in Zukunft gilt, um ein böses Erwachen in Form eines kräftigen Bußgeldbescheides zu vermeiden,

hat der Präsident des Bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht (BayLDA) in der Pressemitteilung vom 21.02.2017 hingewiesen.


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