Tag Verletzung

Was Patienten und Ärzte über die ärztliche Aufklärungspflicht und die Arzthaftung im Fall einer Aufklärungspflichtverletzung wissen sollten

Ein Arzt haftet grundsätzlich für alle den Gesundheitszustand des Patienten betreffenden nachteiligen Folgen, wenn

  • der ärztliche Eingriff nicht durch eine wirksame Einwilligung des Patienten gedeckt und
  • damit rechtswidrig ist.

Eine wirksame Einwilligung des Patienten setzt voraus, dass der Patient

  • von dem aufklärungspflichtigen Arzt, was dieser im Streitfall nachzuweisen hat, ordnungsgemäß aufgeklärt worden ist.

Dafür, ob dies der Fall war, ist in erster Linie maßgebend der Inhalt des Aufklärungsgesprächs. Schriftliche Merkblätter dürfen nur ergänzend verwendet werden (vgl. § 630e Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)).
Das von dem Arzt und dem Patienten unterzeichnete Formular, mit dem der Patient sein Einverständnis zu dem ärztlichen Eingriff gegeben hat, ist lediglich ein Indiz für den Inhalt des Aufklärungsgesprächs.

  • Aufgeklärt werden muss der Patient nur „im Großen und Ganzen“ über Chancen und Risiken der Behandlung.
  • Nicht erforderlich ist die exakte medizinische Beschreibung der in Betracht kommenden Risiken.
  • Dem Patienten muss aber eine allgemeine Vorstellung von dem Ausmaß der mit dem Eingriff verbundenen Gefahren vermittelt werden, ohne diese zu beschönigen oder zu verschlimmern.
  • Über schwerwiegende Risiken, die mit einer Operation verbunden sind, ist grundsätzlich auch dann aufzuklären, wenn sie sich nur selten verwirklichen.
  • Entscheidend für die ärztliche Hinweispflicht ist, ob das betreffende Risiko dem Eingriff spezifisch anhaftet und es bei seiner Verwirklichung die Lebensführung des Patienten besonders belastet.
  • Zudem muss die Aufklärung für den Patienten sprachlich und inhaltlich verständlich sein (vgl. § 630e Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB), wobei es auf die individuelle Verständnismöglichkeit und damit auch auf den Zustand des Patienten ankommt.

Darauf hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 11.10.2016 – VI ZR 462/15 – hingewiesen.

Wann kommt, wenn Kunden in einem Geschäft stürzen, eine Haftung des Inhabers wegen Verkehrssicherungspflichtverletzung in Betracht?

Die Sicherheitsvorkehrungen, die ein Geschäftsinhaber zum Schutz seiner Kunden vor Stürzen in seinem Geschäft treffen muss, hängen u.a. auch ab vom Zuschnitt, der Größe und dem Warensortiment des Geschäfts.

So kann es bei einem großen und schwer überschaubaren Ladenlokal,

  • etwa in den Fällen einer großen Lebensmittelabteilung eines Kaufhauses im Zentrum einer Großstadt,
  • eines Einkaufsmarkts mit mehreren tausend Quadratmetern Verkaufsfläche auf mehreren Ebenen oder
  • in Nahrungsmittelgeschäften, in denen die Gefahr besteht, dass beispielsweise in der Gemüseabteilung Salatblätter etc. auf den Boden fallen, auf denen Kunden ausrutschen können,

erforderlich sein,

  • entweder einzelne Mitarbeiter mit einer Überprüfung des gesamten Objekts in bestimmten, kurzen Zeitabständen zu beauftragen oder
  • jeweils einem Mitarbeiter die Verantwortung für die Sauberkeit seiner Abteilung zu übertragen.

Geringere Verkehrssicherungspflichten als bei Kaufhäusern oder sonstigen Einrichtungen mit großem Publikumsandrang treffen dagegen den Inhaber einer Apotheke, weil

  • in Apotheken regelmäßig kein Publikumsandrang herrscht, der die Einsehbarkeit des Bodenbereichs für Kunden signifikant einschränkt,
  • von den Auslagen einer Apotheke keine besonderen Ablenkungswirkungen ausgehen und
  • das Warensortiment einer Apotheke regelmäßig keine erhebliche Sturzgefahr für Kunden hervorruft,

was Apotheken wertungsmäßig von Geschäften, deren Betrieb als solches bereits erhöhte Gefahren für Kunden bewirkt, unterscheidet.

Inhaber von Apotheken genügen im Regelfall der ihnen obliegenden Verkehrssicherungspflicht,

  • wenn sie zum Schutz von Kunden vor Stürzen dafür Sorge tragen, dass Feuchtigkeit und Verunreinigungen nach Möglichkeit nicht in den Innenraum der Apotheke gelangen bzw. hereingetragen und
  • wenn doch umgehend beseitigt werden und

der Boden dadurch nicht zur Gefahrenstelle für Kunden wird.

Damit dass insbesondere im Winter der Fußboden eine gewisse Feuchtigkeit aufweist, müssen Kunden aber hinnehmen und sich darauf einstellen, weil auch durch häufiges Aufwischen bei Publikumsverkehr eine Feuchtigkeit des Fußbodens nie ganz beseitigt werden kann.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 24.06.2016 – 274 C 17475/15 – hingewiesen und die Klage der Besucherin einer Apotheke abgewiesen,

  • die, als draußen winterliche Witterung herrschte, die Wege mit Schnee und Schneematsch bedeckt waren und in der Apotheke eine Reinigungskraft gerade den Boden reinigte,

aufgrund des feuchten Bodens ausgerutscht, gestürzt, sich dabei verletzt und

Was berufstätige Eltern, die für ihr Kind keinen Kitaplatz nachgewiesen erhalten, wissen sollten

Wird Kindern entgegen § 24 Abs. 2 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) ab Vollendung des ersten Lebensjahres vom zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe kein Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt, können ihre Eltern,

  • wenn sie deshalb keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können und
  • den Bediensteten des zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe ein Verschulden trifft, wofür der Beweis des ersten Anscheins spricht,

nach § 839 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit Artikel 34 Satz 1 Grundgesetz (GG) ihren Verdienstausfallschaden ersetzt verlangen.

Das hat der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten wegen Schadensersatzansprüchen aus Amtshaftung zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in drei Verfahren mit Urteilen jeweils vom 20.10.2016 – III ZR 278/15, 302/15 und 303/15 – entschieden.

In den drei den Verfahren zugrunde liegenden Fällen war von drei Müttern,

  • die nach Ablauf der einjährigen Elternzeit ihre Vollzeit-Berufstätigkeit wieder aufnehmen wollten und unter Hinweis darauf für ihre Kinder wenige Monate nach der Geburt bei der beklagten Stadt Bedarf für einen Kinderbetreuungsplatz für die Zeit ab der Vollendung des ersten Lebensjahres angemeldet,
  • aber zum gewünschten Termin keinen Betreuungsplatz nachgewiesen erhalten hatten,

für den Zeitraum zwischen der Vollendung des ersten Lebensjahres ihrer Kinder und der späteren Beschaffung eines Betreuungsplatzes Ersatz des ihnen entstandenen Verdienstausfalls verlangt worden.

Wie der Senat ausgeführt hat,

  • verletzt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe seine Amtspflicht, wenn er einem gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII anspruchsberechtigten Kind trotz rechtzeitiger Anmeldung des Bedarfs keinen Betreuungsplatz zur Verfügung stellt,
  • ist die betreffende Amtspflicht nicht durch die vorhandene Kapazität begrenzt, sondern trifft den verantwortlichen öffentlichen Träger der Jugendhilfe der gehalten ist, eine ausreichende Zahl von Betreuungsplätzen selbst zu schaffen oder durch geeignete Dritte – freie Träger der Jugendhilfe oder Tagespflegepersonen – bereitzustellen, eine unbedingte Gewährleistungspflicht,
  • bezweckt diese Amtspflicht auch den Schutz der Interessen der personensorgeberechtigten Eltern und
  • fallen in den Schutzbereich der Amtspflicht auch Verdienstausfallschäden, die Eltern dadurch erleiden, dass ihre Kinder entgegen § 24 Abs. 2 SGB VIII keinen Betreuungsplatz erhalten.

Des weiteren hat der Senat auch darauf hingewiesen, dass sich der verantwortliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu seiner Entschuldigung,

  • da er nach der gesetzgeberischen Entscheidung für eine ausreichende Anzahl an Betreuungsplätzen grundsätzlich uneingeschränkt – insbesondere: ohne „Kapazitätsvorbehalt“ – einstehen muss,

nicht auf allgemeine finanzielle Engpässe berufen kann.

Nachdem in den drei Fällen noch Feststellungen zum Verschulden des beklagten Trägers der öffentlichen Jugendhilfe und zum Umfang des erstattungsfähigen Schadens zu treffen sind, sind die drei Verfahren zur Nachholung dieser Feststellungen vom Senat an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden.

Das hat die Pressestelle des BGH am 20.10.2016 – Nr. 185/2016 – mitgeteilt.

Die Verkehrssicherungspflicht – Wann ist man verkehrssicherungspflichtig und wozu ist man in einem solchen Fall verpflichtet?

Jeder, der eine Gefahrenlage – gleich welcher Art – schafft, ist grundsätzlich verpflichtet, die

  • notwendigen und
  • zumutbaren

Vorkehrungen zu treffen,

  • um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern.

Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein

  • umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch
  • für notwendig und ausreichend hält,

um andere vor Schäden zu bewahren.

  • Zu berücksichtigen ist jedoch, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann.

Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch.
Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar.

Haftungsbegründend wird eine Gefahr daher erst dann,

  • wenn sich für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Möglichkeit ergibt,

dass Rechtsgüter anderer verletzt werden.

Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden.
Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden.
Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält.

  • Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind.

Kommt es in Fällen, in denen

  • hiernach keine Schutzmaßnahmen getroffen werden mussten, weil eine Gefährdung anderer zwar nicht völlig ausgeschlossen, aber nur unter besonders eigenartigen und entfernter liegenden Umständen zu befürchten war,

ausnahmsweise doch einmal zu einem Schaden, so muss der Geschädigte – so hart dies im Einzelfall sein mag – den Schaden selbst tragen.

Darauf hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Beschluss vom 09.06.2016 – 6 U 35/16 – hingewiesen.

Was Autofahrer die nachts an einer mit Nachtschalter betrieben SB-Tankstelle tanken wissen sollten

Wird eine SB-Tankstelle

  • ab 22:00 Uhr abends, auch aus Sicherheitsgründen, mit einem Nachtschalter so betrieben, dass das Bedienungspersonal um Mitternacht einen Schichtwechsel vollzieht und
  • stürzt ein Kunde, der sein Fahrzeug dort kurz nach Mitternacht betankt hat, auf dem Weg vom Nachtschalter zurück zu seinem PKW über eine auf dem Tankstellengelände herumliegenden Gegenstand,

haftet der Betreiber der Tankstelle dann nicht wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, wenn

  • er sein Bedienungspersonal angewiesen hat vor dem Schichtwechsel einen Kontrollgang durchzuführen, um Gegenstände, über die Kunden stürzen könnten, vom Boden des Tankstellengeländes zu entfernen und
  • von der für die Nachtschicht zuständigen Bedienung am Unfalltag eine derartige Kontrolle durchgeführt worden ist, ohne etwas auf dem Boden vorzufinden.

Das hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 23.08.2016 – 7 U 17/16 – entschieden.

Damit, so der Senat, habe ein Tankstellenbetreiber in einem solchen Fall der ihm insoweit obliegenden Verkehrssicherungspflicht genügt, zumal, wenn eine SB-Tankstelle ab 22:00 Uhr abends mit einem Nachtschalter betrieben werde, ein Kunde auch nicht damit rechnen könne, dass sich durchgängig Personal außerhalb des Verkaufsraums auf dem Tankstellengelände aufhalte (Pressemitteilung des OLG Hamm vom 27.09.2016).

Was, wer einen Supermarkt besucht, über die Sorgfaltspflichten die ihn dort treffen, wissen sollte

Macht ein Kunde in einem Verkaufsgang eines Supermarktes, um eine Verkäuferin mit einer sog. Ameise nebst einer Palette vorbeizulassen,

  • ohne sich zuvor umzusehen, einen Schritt rückwärts und
  • bringt er hierbei einen anderen Kunden zu Fall, der hinter ihm vorbeigehen will,

kann es gerechtfertigt sein,

  • beide Kunden hälftig für den bei der Kollision entstandenen Schaden, also (auch) die Verletzungen haften zu lassen, die sich der zu Fall gebrachte Kunde bei dem Sturz zugezogen hat.

Darauf hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 06.06.2016 – 6 U 203/15 – hingewiesen.

Nach Ansicht des Senats treffen Kunden beim Besuch eines Supermarktes,

  • wegen der stets bestehenden Kollisionsgefahr mit anderen Kunden oder von diesen benutzten Einkaufswagen,

nämlich besondere Sorgfaltspflichten,

  • gegen die nicht nur ein Kunde verstößt, der sich, ohne zuvor umzuschauen, rückwärts bewegt,
  • sondern auch ein Kunde, der nicht auf die Bewegungen der sich in seiner Nähe bewegenden anderen Kunden achtet (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 22.08.2016).

Was ein Fahrzeugeigentümer, dessen Auto durch Steinschlag beschädigt worden ist, wissen sollte

Der Eigentümer eines Autos, dessen Fahrzeug durch auf eine öffentliche Straße rollendes Gestein beschädigt wird, kann Ersatz des ihm dadurch entstandenen Schadens von dem Träger der Straßenbaulast verlangen, wenn dieser seine Straßenverkehrssicherungspflicht verletzt hat.

Allerdings liegt auch bei einer bekanntermaßen häufiger von Felsabbrüchen betroffenen Straße eine Verkehrssicherungspflichtverletzung normalerweise dann nicht vor, wenn die Strecke

  • mit dem Warnschild „Steinschlaggefahr“ versehen und
  • im Rahmen der Vorsorge gegen die Steinschlaggefahr fortlaufend beobachtet worden war (vgl. hierzu auch Oberlandesgericht (OLG) Jena, Urteil vom 21.03.2000 – 3 U 653/99 –).

Eine Verpflichtung zu weiteren Maßnahmen, die über engmaschige Kontrollen von Steinschlägen betroffenen und mit einem entsprechenden Warnschild versehenen Strecken durch einen Straßenwärter hinausgehen, besteht nämlich

  • auch bei bekanntermaßen häufiger von Felsabbrüchen betroffenen Strecken nur dann,
  • wenn mit einer Gefährdung durch Steinschlag als naheliegend zu rechnen ist.

Darauf und

  • dass Anhaltspunkte für eine solche naheliegende Gefährdung, die Anlass für weitere Maßnahmen des Verkehrssicherungspflichtigen hätten sein können, von dem Geschädigten nachgewiesen werden müssen,

hat das Landgericht (LG) Coburg mit Urteil vom 10.06.2016 – 22 O 688/15 – hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des LG Coburg Nr. 15/2016 vom 10.08.2016).

Wann kann die Unterlassung einer nicht erweislich wahren Tatsachenbehauptung verlangt werden und wann nicht?

Tatsachenbehauptungen die wahr sind müssen in der Regel hingenommen werden (vgl. hierzu Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 29.06.2016 – 1 BvR 3487/14 – sowie zur Abgrenzung wann eine Tatsachenbehauptung und wann ein Werturteil vorliegt BVerfG, Beschluss vom 29.06.2016 – 1 BvR 2732/16 –).

Nicht dagegen hingenommen werden müssen in der Regel

  • bewusst unwahre oder
  • erwiesenermaßen falsche

Tatsachenbehauptungen, weil es

  • für deren Verbreitung in der Regel keinen Rechtfertigungsgrund gibt und
  • deshalb die Meinungsfreiheit bei der Äußerung grundsätzlich hinter das Persönlichkeitsrecht zurücktritt.

Bei Tatsachenbehauptungen, die

  • weder erweislich wahr
  • noch erwiesenermaßen unwahr sind,

bei denen der Verbreiter die Wahrheit seiner Behauptung also nur nicht beweisen kann (sog. non liquet),

  • ist eine Abwägungsentscheidung zwischen Meinungsfreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht zu treffen.

Für diesen Fall der Verbreitung von Tatsachenbehauptungen,

  • deren Wahrheitsgehalt nicht festgestellt werden kann,

kann

  • trotz der über § 823 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in das zivilrechtliche Äußerungsrecht übertragbaren Beweisregel des § 186 Strafgesetzbuch (StGB), die dem Verbreiter die Beweislast für die Wahrheit der das Persönlichkeitsrecht eines anderen beeinträchtigenden Tatsachenbehauptung auferlegt,

das Grundrecht der Meinungsfreiheit einem generellen Vorrang des Persönlichkeitsrechts entgegenstehen.

Jedenfalls in Fällen,

  • in denen es um eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit geht,

kann auch eine möglicherweise unwahre Behauptung denjenigen, die sie aufstellen oder verbreiten,

  • so lange nicht untersagt werden, wie sie im Vorfeld hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt haben.

Je schwerwiegender die aufgestellte Behauptung in das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen eingreift, desto höher sind die Anforderungen an die Erfüllung der Sorgfaltspflicht, wobei

  • sich der Umfang der Sorgfaltspflichten nach dem jeweiligen Einzelfall richtet und
  • den Aufklärungsmöglichkeiten der Äußernden und
  • für Äußerungen der Presse strenger ist als für Äußerungen von Privatpersonen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 25.06.2009 – 1 BvR 134/03 – und vom 23.02.2000 – 1 BvR 456/95 –).

Im Fall äußerungsrechtlicher Unterlassungsbegehren kann die Wahrheitspflicht zudem über die Verpflichtung hinausgehen, alle Nachforschungsmöglichkeiten auszuschöpfen.

Wird offenbar, dass die Wahrheit einer persönlichkeitsverletzenden Behauptung sich nicht erweisen lässt, ist es zuzumuten,

  • auch nach Abschluss umfassender Recherchen kenntlich zu machen,
  • wenn verbreitete Behauptungen durch das Ergebnis eigener Nachforschungen nicht gedeckt sind oder kontrovers beurteilt werden.

Darauf hat die 3. Kammer des Ersten Senats des BVerfG mit Beschluss vom 28.06.2016 – 1 BvR 3388/14 – hingewiesen.

Wann hat man bei Teilnahme an einem mittelalterlichen Rollenspiel im Fall einer Verletzung einen Schadensersatzanspruch?

Wer bei einer mittelalterlichen LARP-Veranstaltung (Live Action Role Playing) an einem Live-Rollenspiel teilnimmt und bei einer mittelalterlichen Kampfszene verletzt wird,

  • hat nur bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verstößen gegen die Spielvorgaben Anspruch auf Schadensersatz,
  • weil bei solchen Live-Rollenspielen die zur Verschuldenshaftung bzw. zum Verschuldensmaßstab bei Kampfsportarten, wie etwa Fußball, aufgestellten Grundsätze gelten.

Hier wie da kämpften nämlich gegnerische Mannschaften nach einem Regelwerk in einer Weise gegeneinander, die auch bei regelgerechtem Verhalten die Gefahr von Verletzungen mit sich bringt.
Demzufolge kommt in diesen Fällen eine Haftung

  • – auch im Falle einer „im Eifer des Gefechts“ erfolgten Regelverletzung – nur bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verstößen gegen die Spielvorgaben in Betracht und
  • nicht, wenn eine Sorgfaltspflichtverletzung dieser Qualität nicht festgestellt werden kann.

Darauf hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg mit Urteil vom 28.04.2016 – 3 U 20/16 – hingewiesen und die Klage eines Teilnehmers einer mittelalterlichen LARP-Veranstaltung abgewiesen,

  • der bei einer mittelalterlichen Kampfszene im Rahmen eines Live-Rollenspiels am Auge von dem Beklagten fahrlässig mit einer Schaumstoffkeule schwer verletzt worden war und
  • diesen deshalb auf Schadensersatz sowie Zahlung von Schmerzensgeld verklagt hatte (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg Nr. 21/16 vom 04.07.2016).

Wann genügen Mitarbeiter eines Kindergartens ihrer Aufsichtspflicht und wann nicht?

Keinen Schadensersatz erhält der Eigentümer eines Autos,

  • dessen ordnungsgemäß am Straßenrand, in unmittelbarer Nähe eines Kindergartens, abgestelltes Fahrzeug durch größere Steine beschädigt worden war, die zwei 5-jährige, im Freigelände des Kindergarten spielende Kinder geworfen hatten und

der vom Träger des Kindergartens mit der Begründung,

  • die Kindergärtnerinnen hätten ihre Aufsichtspflicht verletzt,

den an seinem Fahrzeug in Höhe von 2335,38 Euro entstandenen Schaden ersetzt haben wollte.

Das hat das Amtsgericht (AG) München entschieden und die Klage des Fahrzeugeigentümers mit Urteil vom 01.12.2015 – 133 C 20101/15 – abgewiesen.

Nach Auffassung des AG lag keine Verletzung der Aufsichtspflicht vor, weil

  • Mitarbeiter in einem Kindergarten ihrer Aufsichtspflicht dann genügen, wenn von ihnen in einem Abstand von 15 bis 30 Minuten das Spiel von bisher unauffälligen 5-jährigen Kindern außerhalb der Wohnung überwacht wird,
  • dieser Kontrollabstand eingehalten worden war und
  • auch besondere Umstände auf Grund derer die Aufsichtspflichtigen damit hätten rechnen müssen, dass einer der beiden Jungen Steine über den Zaun auf davor parkende Autos wirft, nicht vorlagen.

Seine Ansicht, dass ein Kontrollabstand von 15 bis 30 Minuten vorliegend ausreichend war, hat das AG damit begründet, dass

  • das Maß der jeweils gebotenen Aufsicht sich bestimmt nach Alter, Eigenart und Charakter der Aufsichtsbedürftigen, den Besonderheiten des örtlichen Umfeldes, dem Ausmaß der drohenden Gefahren, der Vorhersehbarkeit des schädigenden Verhaltens sowie der Zumutbarkeit für den Aufsichtspflichtigen und
  • bei altersgerecht entwickelten Kindern im Kindergartenalter von 5 bis 6 Jahren – in der Erwartung des hier bereits gegebenen Einsetzens einer rationalen Verhaltenssteuerung und unter Berücksichtigung eines verantwortbaren pädagogischen Ermessensspielraums – eine permanente Überwachung auch deshalb grundsätzlich nicht mehr geboten war, nachdem es sich um Kinder ohne Verhaltensauffälligkeiten im Vorschulalter und lediglich um zwei Kinder und nicht eine größere Gruppe gehandelt hat, bei welcher eine gewisse Gruppendynamik zu erwarten gewesen wäre (Quelle: Pressemitteilung des AG München 51/16 – vom 01.07.2016).