Wegen nachträglich verbautem Skyline-Blicks

Wegen nachträglich verbautem Skyline-Blicks

Weil der „Skyline-Blick“ von einer Eigentumswohnung in Frankfurt am Main aus, mit dem ein Bauträger in seinem Verkaufsprospekt geworben hatte, nach dem Verkauf der Wohnung von ihm verbaut worden war, muss der Bauträger die Eigentumswohnung gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurücknehmen.

Das hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main mit Urteil vom 12.11.2015 – 3 U 4/14 – in einem Fall entschieden, in dem der Bauträger nach dem Verkauf einer Eigentumswohnung zum Preis von rund 326.000,- € an den Kläger

  • unterhalb des Wohnhauses und jenseits eines angrenzenden Parks ein weiteres dreigeschossiges Gebäude errichtet hatte,
  • durch welches die, von der im Erdgeschoss gelegenen Wohnung der Kläger aus vorher mögliche freie Sicht auf die Frankfurter Skyline wesentlich eingeschränkt worden und allein die Sicht auf die Europäische Zentralbank und den Messeturm geblieben war.

 

Wie der 3. Zivilsenat des OLG Frankfurt am Main zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt hat, berechtigte der verbaute Skyline-Blick den Kläger zum Rücktritt vom Kaufvertrag, weil

  • sich aus den Aussagen im Verkaufsprospekt ergebe, dass der Skyline-Blick als Beschaffenheit der Wohnung vereinbart gewesen sei,
  • die sichtbehindernde Bebauung eine nachvertragliche Pflichtverletzung des Bauträgers darstelle und
  • der beklagte Bauträger könne sich, weil er selbst die sichtbehindernde Bebauung geplant und ausgeführt habe, nicht darauf berufen könne, dass er die Pflichtverletzung nicht vertreten müsse.

 

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main am 12.11.2015 mitgeteilt.

 


Warning: Undefined variable $user_ID in /is/htdocs/wp1087826_EK6QR6X9JJ/www/haerlein.de/wordpress/wp-content/themes/arilewp-pro/comments.php on line 45

You must be <a href="https://www.haerlein.de/wp-login.php?redirect_to=https%3A%2F%2Fwww.haerlein.de%2Fwegen-nachtraeglich-verbautem-skyline-blicks%2F">logged in</a> to post a comment