Zum Anspruch des Unternehmers auf Einräumung einer Bauhandwerkersicherungshypothek.

Zum Anspruch des Unternehmers auf Einräumung einer Bauhandwerkersicherungshypothek.

Gemäß § 648 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann der Unternehmer eines Bauwerks oder eines einzelnen Teiles eines Bauwerks

Der Anspruch auf Einräumung der Sicherungshypothek

  • richtet sich grundsätzlich gegen den Besteller der Werkleistung und
  • setzt voraus, dass dieser zugleich Eigentümer des Grundstücks ist, auf dem die Werkleistung erbracht werden soll.

War die nach § 648 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich zu fordernde Personenidentität zwischen Besteller und Grundstückseigentümer

  • zunächst gegeben und
  • besteht sie deshalb nicht mehr, weil der Besteller der Leistung das Grundstück, auf dem von dem Unternehmer die nach dem Vertrag geschuldete Bauleistung erbracht worden ist, zwischenzeitlich veräußert hat,

kann der Unternehmer

  • nur ausnahmsweise den Erwerber des Grundstücks auf Einräumung einer Sicherungshypothek wegen seiner Forderung aus dem Vertrag mit dem Besteller in Anspruch nehmen.

Ein solcher Ausnahmefall kann beispielsweise zu bejahen sein, wenn im Verhältnis zum Erwerber die Voraussetzungen des § 826 BGB vorliegen, etwa wenn dieser das Grundstück in dolosem Zusammenwirken mit dem Besteller oder in Kenntnis einer Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Bestellers erwirbt bzw. erworben hat.

Darauf hat der VII. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 18.12.2014 – VII ZR 139/13 – hingewiesen.

Zum Grundbucheinsichtsrecht des Unternehmers vergleiche Oberlandesgericht (OLG) München, Beschluss vom 09.02.2015 – 34 Wx 43/15 –.

 


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