Erbrecht – Erbscheinsverfahren – Verfahrensrechtliche Amtsermittlungspflicht des Nachlassgerichts – Umfang und Grenzen.

Gemäß § 2358 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) hat das Nachlassgericht im Erbscheinsverfahren unter Benutzung der vom Antragsteller angegebenen Beweismittel von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen zu veranstalten und die geeignet erscheinenden Beweise zu erheben. Verfahrensrechtlich bestimmt § 26 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), dass das Gericht von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen hat.
Welche Ermittlungen erforderlich sind, bestimmt das Gericht zwar grundsätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen. Die von Amts wegen einzuleitenden und durchzuführenden Ermittlungen sind jedoch so weit auszudehnen, wie es die Sachlage erfordert; mit anderen Worten muss das Verfahren geeignet sein, eine möglichst zuverlässige Grundlage für die zu treffende Entscheidung zu erlangen.
Die richterliche Aufklärungspflicht ist verletzt, wenn Ermittlungen, zu denen nach dem Sachverhalt als solchem und dem Vorbringen der Beteiligten Anlass bestand, nicht durchgeführt worden sind; die Ermittlungen sind erst abzuschließen, wenn von weiteren Maßnahmen ein sachdienliches, die Entscheidung beeinflussendes Ergebnis nicht mehr zu erwarten ist. Diese Grenzen reichen aus, um die Annahme einer Amtsermittlungspflicht in Fällen zu unterbinden, in denen die Ermittlung sozusagen „ins Blaue“ hinein geschähe oder das Gericht einer lediglich denkbaren, rein theoretischen Möglichkeit nachginge.

Auf der anderen Seite sind die Beteiligten, wie § 27 Abs. 1 und 2 FamFG hervorhebt, auch in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit von der Verpflichtung, durch eingehende Tatsachendarstellung an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken, nicht befreit. Ihrer Mitwirkungs- und Verfahrensförderungslast genügen sie, indem ihr Vortrag und die Bezeichnung geeigneter Beweismittel dem Gericht Anhaltspunkte dafür geben, in welche Richtung es seine Ermittlungen durchführen soll. Insbesondere findet die Verpflichtung des Gerichts zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts dort ihre Grenze, wo es die Verfahrensbeteiligten allein oder hauptsächlich in der Hand haben, die notwendigen Erklärungen abzugeben und Beweismittel zu bezeichnen bzw. vorzulegen, um eine ihren Interessen entsprechende Entscheidung herbeizuführen.

Darauf, dass sich nach diesen Grundsätzen die dem Nachlassgericht obliegende Amtsermittlungspflicht richtet, hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf mit Beschluss vom 16.01.2013 – I-3 Wx 27/12 – hingewiesen.

In dieser Entscheidung ging es darum, unter welchen Voraussetzungen der Vermerk des ein notarielles Testament beurkundenden Notars (vgl. hierzu § 11 Beurkundungsgesetz (BeurkG)) Anlass bietet, in Tatsachenermittlungen zur Testierfähigkeit des Erblassers einzutreten.

 

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Bundesjagdgesetz (BJagdG) – Ohne rechtzeitige Anmeldung kein Anspruch auf Ersatz eines Wildschadens.

Wer landwirtschaftliche Flächen bewirtschaftet, die zu einem Jagdbezirk gehören, dessen Anspruch auf Ersatz von Wildschäden (§§ 29, 30 BJagdG) erlischt nach § 34 BJagdG, wenn er den Schadensfall nicht binnen einer Woche, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beobachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, bei der zuständigen Behörde anmeldet.
Die Wochenfrist ist eine von Amts wegen zu beachtende Ausschlussfrist, deren Versäumen den Anspruch zum Erlöschen bringt.
Die Beweislast für die Einhaltung der Frist trifft den Geschädigten. Hierbei hängt die Ausschlusswirkung nicht davon ab, ob im konkreten Einzelfall tatsächlich Beweisschwierigkeiten auftreten. Ist die Frist versäumt, bedarf es keiner weiteren Feststellungen zur Schadensursache. Nach der gesetzlichen Wertung soll der Schadensfall dann vielmehr zum Nachteil des Geschädigten abgeschlossen sein.
Die gesetzlich vorgeschriebene Anmeldung bezieht sich dabei nur auf den Schaden, von dem der Berechtigte in der Wochenfrist Kenntnis erhalten hat oder bei Erfüllung seiner Kontrollobliegenheit hätte erhalten können.
Schadensfall im Sinne des § 34 Satz 1 BJagdG ist insoweit der durch das Eindringen von Schadwild in die landwirtschaftlich genutzten Flächen konkret entstandene Schaden. Ein zeitlich späterer Schaden ist nicht Gegenstand der Anmeldung, zumal es diesbezüglich zunächst ebenfalls der zeitnahen und zuverlässigen Ermittlung ihres Verursachers bedarf. Deshalb sind neue Schäden grundsätzlich zusätzlich zu melden.

Ist nur ein Teil eines Schadens rechtzeitig gemeldet, ein Teil dagegen versäumt worden, so geht dies zulasten des Geschädigten, wenn sich der Schaden nicht mehr zuordnen lässt und auch eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO mangels greifbarer Anhaltspunkte unzulässig ist.
Der Geschädigte geht dann seines Ersatzanspruchs in vollem Umfang verlustig.

Darauf hat das Landgericht (LG) Saarbrücken mit Urteil vom 28.03.2013 – 13 S 173/12 – hingewiesen.

 

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Strafrecht – Strafprozess – Anforderungen an Beweisantrag.

Ein Beweisantrag im Sinne des § 244 Abs. 3 bis 6 Strafprozessordnung (StPO) setzt

  • die konkrete und bestimmte Behauptung einer Tatsache und
  • die Benennung eines bestimmten Beweismittels

voraus, mit dem der Nachweis der Tatsache geführt werden soll.

Bei einem Antrag auf Vernehmung eines Zeugen kommen als Beweisbehauptung nur solche Tatsachen in Betracht, die der benannte Zeuge aus eigener Wahrnehmung bekunden kann (also nur solche Umstände oder Geschehnisse, die der Zeuge selbst mit einem seiner fünf Sinne wahrgenommen hat).

Ist aus dem Inhalt des Beweisbegehrens ein verbindender Zusammenhang zwischen der Beweisbehauptung und dem benannten Zeugen nicht ohne weiteres erkennbar, ist für das Vorliegen eines Beweisantrages weiterhin erforderlich, dass der Antragsteller näher darlegt, weshalb der Zeuge überhaupt etwas zu dem Beweisthema bekunden können soll.
Die Ausführungen zur Konnexität im weiteren sollen dem Gericht eine sachgerechte Prüfung und Anwendung der Ablehnungsgründe des § 244 Abs. 3 StPO ermöglichen, wobei hier – anders als bei der Bestimmtheit der von dem benannten Zeugen wahrgenommenen Beweistatsache – der Ablehnungsgrund der völligen Ungeeignetheit des Beweismittels nach § 244 Abs. 3 S. 2 Alt. 3 StPO im Vordergrund steht. Durch den Bezug auf die völlige Ungeeignetheit, die nur aus dem Beweismittel selbst in Beziehung zu der Beweisbehauptung ohne Rückgriff auf das bisherige Beweisergebnis abgeleitet werden darf, werden die unter dem Gesichtspunkt der Konnexität im weiteren Sinne erforderlichen Angaben zugleich auf solche beschränkt, die die Wahrnehmungssituation (Wahrnehmungsmöglichkeit) des benannten Zeugen betreffen.
Ausführungen zur inhaltlichen Plausibilität der Beweisbehauptung können dagegen vom Antragsteller in diesem Zusammenhang nicht verlangt werden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fehlt einem Antrag, mit dem zum Nachweis einer bestimmten Beweistatsache ein bestimmtes Beweismittel bezeichnet wird, die Eigenschaft eines nach § 244 Abs. 3 bis 6 StPO zu bescheidenden Beweisantrages, wenn

  • die Beweisbehauptung ohne jeden tatsächlichen Anhaltspunkt und
  • ohne begründete Vermutung für ihre Richtigkeit aufs Geratewohl ins Blaue hinein aufgestellt wurde.

Ob eine solche nicht ernstlich gemeinte Beweisbehauptung gegeben ist, beurteilt sich aus der Sicht eines verständigen Antragstellers auf der Grundlage der von ihm selbst nicht in Frage gestellten Tatsachen, wobei zu beachten ist, dass es dem Antragsteller grundsätzlich nicht verwehrt sein kann, auch solche Tatsachen unter Beweis zu stellen,

  • die er lediglich für möglich hält oder
  • nur vermutet.

Nicht ausreichend ist, wenn die bisherige Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Beweisbehauptung ergeben hat oder die unter Beweis gestellte Tatsache objektiv ungewöhnlich oder unwahrscheinlich erscheint oder eine andere Möglichkeit näher gelegen hätte.
Vielmehr wird für erforderlich gehalten, dass

  • die Bestätigung der Beweisbehauptung aufgrund gesicherter bisheriger Beweisaufnahme offensichtlich unwahrscheinlich sein muss, was etwa anzunehmen sein soll, wenn eine Mehrzahl neutraler Zeugen eine Tatsache übereinstimmend bekundet hat und,
  • ohne Beleg für entsprechende tatsächliche Anhaltspunkte, das Gegenteil in das Wissen eines völlig neu benannten Zeugen oder eines Zeugen gestellt wird, dessen Zuverlässigkeit naheliegenden Zweifeln begegnet.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 04.12.2012 – 4 StR 372/12 – hingewiesen.

 

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Strafrecht – Strafprozess – Zeuge vom Hörensagen – Fehlerhafte Beweiswürdigung.

Bekundet ein Zeuge, der Angeklagte habe ihm gegenüber die Tat eingeräumt, dürfen auf die Angaben dieses Zeugen den Angeklagten belastende Feststellungen nur getroffen werden, wenn die Bekundungen dieses Zeugen, der (nur) Zeuge vom Hörensagen ist, durch andere wichtige Gesichtspunkte bzw. Indizien von Gewicht bestätigt und belegt sind.

Als auf „Täterwissen basierend“ können solche Bekundungen nur dann gewertet werden, wenn sich das Gericht hinreichend mit der Möglichkeit auseinander gesetzt hat, ob der Zeuge diese Kenntnisse auch aus anderer Quelle erlangt haben kann.

Die Beweiswürdigung ist ansonsten rechtsfehlerhaft, so dass eine Revision des Angeklagten in einem solchen Fall schon mit der Sachrüge Erfolg hat.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 09.04.2013 – 5 StR 138/13 – hingewiesen.

 

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Strafrecht – Verkehrsunfall eines alkoholbedingt fahruntüchtigen Kraftfahrers.

Bei der Prüfung der Frage, ob ein Verkehrsunfall für einen alkoholbedingt fahruntüchtigen Kraftfahrer auf ein pflichtwidriges Verhalten zurückzuführen und vermeidbar war, ist nicht darauf abzustellen, ob der Fahrer in nüchternem Zustand den Unfall und die dabei eingetretenen Folgen bei Einhaltung derselben Geschwindigkeit hätte vermeiden können; vielmehr ist zu prüfen,

  • bei welcher geringeren Geschwindigkeit er – abgesehen davon, dass er als Fahruntüchtiger überhaupt nicht am Verkehr teilnehmen durfte – noch seiner durch den Alkoholeinfluss herabgesetzten Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit bei Eintritt der kritischen Verkehrslage hätte Rechnung tragen können, und
  • ob es auch bei dieser Geschwindigkeit zu dem Unfall und den (diesen) dabei eingetretenen Folgen (Verletzungen) gekommen wäre.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 06.12.2012 – 4 StR 369/12 – hingewiesen.

 

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Ordnungswidrigkeitenverfahren – Teilnahme an einem nicht genehmigten Rennen mit Kraftfahrzeugen.

Gegen einen Teilnehmer an einem nicht genehmigten Rennen mit Kraftfahrzeugen kann nach §§ 29 Abs. 1, 49 Abs. 2 Nr. 5 Straßenverkehrsordnung (StVO), § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG) eine Geldbuße und ein Fahrverbot verhängt werden.
Ein Rennen im Sinne des § 29 Abs. 1 StVO ist ein Wettbewerb oder Wettbewerbsteil zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen, bei dem es darum geht, zwischen mindestens zwei Teilnehmern einen Sieger durch Erzielung einer möglichst hohen Geschwindigkeit zu ermitteln. Eine vorherige Absprache aller Beteiligten bedarf es dabei nicht.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm mit Beschluss vom 05.03.2013 – III-1 RBs 24/13 – hingewiesen.

 

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Strafverfahren – Vergabe von Sitzplätzen für Medienvertreter in einem Strafverfahren.

Die Entscheidung über die Zugänglichkeit zu Gerichtsverhandlungen, die Reservierung einer bestimmten Anzahl von Plätzen für Medienberichterstatter und auch die Verteilung knapper Sitzplätze an dieselben ist grundsätzlich eine Frage,

  • die sich unter dem verfassungsrechtlichen Schutz der Unabhängigkeit der Gerichte zunächst nach einfachem Recht entscheidet und
  • die der Prozessleitung des Vorsitzenden in dem jeweiligen Gerichtsverfahren obliegt (vgl. § 176 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG).

Dabei hat dieser einen weiten Entscheidungsspielraum. Das Bundesverfassungsgericht überprüft dessen Anordnungen nur dahingehend, ob sie Verfassungsrecht verletzen und insbesondere, ob sie auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts beruhen.

Die Anordnungen des Vorsitzenden

  • müssen jedoch jedenfalls in Berücksichtigung des grundsätzlichen Anspruchs der Presse auf Zugang für eine freie Berichterstattung sachlich ausgestaltet sein und
  • dem subjektiven Recht der Medienvertreter auf gleiche Teilhabe an den Berichterstattungsmöglichkeiten Rechnung tragen, d. h., sie dürfen das sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i. V. m. Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG ableitende subjektiven Recht auf Gleichbehandlung im publizistischen Wettbewerb, also auf gleichberechtigte Teilhabe an den Berichterstattungsmöglichkeiten zu gerichtlichen Verfahren, nicht verletzen.

Danach ist zwar grundsätzlich auch der Rückgriff auf das Prioritätsprinzip möglich. Allerdings bedarf auch dieses Prinzip einer Ausgestaltung, die die Chancengleichheit realitätsnah gewährleistet. Bei der verfahrensrechtlichen Umsetzung ist insoweit die tatsächliche Situation der vorhersehbar Interessierten hinreichend zu berücksichtigen. Nicht geklärt, aber auch nicht ausgeschlossen ist, ob in bestimmten Situationen eine Differenzierung zwischen verschiedenen Medienvertretern verfassungsrechtlich zulässig oder geboten ist.

Darauf hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in dem einstweiligen Anordnungsbeschluss vom 12.04.2013 – 1 BvR 990/13 – hingewiesen, dem die Verfassungsbeschwerde eines Zeitungsverlegers betreffend das Akkreditierungsverfahren sowie die Vergabe fester Sitzplätze für Medienvertreter im sogenannten NSU-Prozess zugrunde lag.
Ob der Beschwerdeführer durch die angegriffene Entscheidung in seinen Grundrechten verletzt ist, hat das Gericht nicht entschieden, da dies einer näheren Prüfung bedarf, die im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes nicht möglich ist, sondern dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss.

 

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Strafrecht – Aufgabe des Strafprozesses – Stellung des Beschuldigten.

Aufgabe des Strafprozesses ist es, den Strafanspruch des Staates um des Schutzes der Rechtsgüter Einzelner und der Allgemeinheit willen in einem justizförmigen Verfahren durchzusetzen und dem mit Strafe Bedrohten eine wirksame Sicherung seiner Grundrechte zu gewährleisten. Der Strafprozess hat das aus der Würde des Menschen als eigenverantwortlich handelnder Person und dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Prinzip, dass keine Strafe ohne Schuld verhängt werden darf, zu sichern und entsprechende verfahrensrechtliche Vorkehrungen bereitzustellen. Zentrales Anliegen des Strafprozesses ist die Ermittlung des wahren Sachverhalts, ohne den sich das materielle Schuldprinzip nicht verwirklichen lässt. Dem Täter müssen Tat und Schuld prozessordnungsgemäß nachgewiesen werden. Bis zum Nachweis der Schuld wird seine Unschuld vermutet.
Im Rechtsstaat des Grundgesetzes darf ein Beschuldigter nicht bloßes Objekt des Strafverfahrens sein; ihm muss die Möglichkeit gegeben werden, zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen. Als ein unverzichtbares Element der Rechtsstaatlichkeit des Strafverfahrens gewährleistet das Recht auf ein faires Verfahren dem Beschuldigten, prozessuale Rechte und Möglichkeiten mit der erforderlichen Sachkunde wahrnehmen und Übergriffe der staatlichen Stellen oder anderer Verfahrensbeteiligter angemessen abwehren zu können.
Der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit ist im Rechtsstaatsprinzip verankert und hat Verfassungsrang. Er umfasst das Recht auf Aussage- und Entschließungsfreiheit innerhalb des Strafverfahrens. Dazu gehört, dass im Rahmen des Strafverfahrens niemand gezwungen werden darf, sich durch seine eigene Aussage einer Straftat zu bezichtigen oder zu seiner Überführung aktiv beizutragen. Der Beschuldigte muss frei von Zwang eigenverantwortlich entscheiden können, ob und gegebenenfalls inwieweit er im Strafverfahren mitwirkt. Dies setzt voraus, dass er über seine Aussagefreiheit in Kenntnis gesetzt wird. Das im Rechtsstaatsprinzip und dem allgemeinen Freiheitsrecht verankerte Recht auf ein faires Strafverfahren umfasst das Recht des Beschuldigten, sich von einem Anwalt seiner Wahl und seines Vertrauens verteidigen zu lassen.

Darauf hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Urteil vom 19.03.2013 – 2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10, 2 BvR 2155/11 – anlässlich seiner Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung zur Verständigung im Strafprozess – hingewiesen.

 

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Strafrecht – Untersuchungshaft – Nichtraucher mit Raucher in einem Haftraum?

Mit Beschluss vom 28.10.2012 – 2 BvR 737/11 – hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) der Verfassungsbeschwerde eines Untersuchungsgefangen stattgegeben, der beanstandet hatte, dass er als Nichtraucher in einer Justizvollzugsanstalt in einem Drei-Personen-Haftraum untergebracht worden war und dessen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen diese Art der Unterbringung sowohl beim Land-, als auch beim Oberlandesgericht erfolglos geblieben war.
Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass die Beschlüsse des Land- und des Oberlandesgerichts den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 und Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) verletzen, sie aufgehoben, die Sache an das Landgericht zurückverwiesen und in den Gründen u. a. ausgeführt:

Art. 2 Abs. 2 S. 1 Grundgesetz (GG) schützt das Leben und die körperliche Unversehrtheit. Angesichts der jedenfalls bei unentrinnbarem gemeinsamen Aufenthalt auf engem Raum nicht nur erheblich belästigenden, sondern auch – zumindest nicht ausschließbaren – gesundheitsgefährdenden Wirkungen des Passivrauchens kann darin, dass ein Gefangener auf seinem Haftraum ohne seine Zustimmung dem Rauchen eines Mitgefangenen ausgesetzt wird, ein Grundrechtseingriff von erheblichem Gewicht liegen.
Ein Gefangener hat Anspruch auf Schutz vor Gefährdung und erheblicher Belästigung durch das Rauchen von Mitgefangenen und Aufsichtspersonal.

 

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Strafrecht – Was bei der Verurteilung von einkommensschwachen Personen zu Geldstrafen bei der Bestimmung der Tagessatzhöhe vom Gericht zu bedenken ist.

Bei Verhängung einer hohen Geldstrafe – d. h. regelmäßig einer solchen, die 90 Tagessätze übersteigt – ist eine Absenkung der Tagessatzhöhe in Betracht zu ziehen, um einer progressiven Steigerung des Strafübels entgegen zu wirken. Denn mit der zunehmenden Zahl der Tagessätze steigert sich die Fühlbarkeit der Geldstrafe bei gleich bleibender Tagessatzhöhe nicht in entsprechender Weise, sondern sie wächst progressiv. Das auf dem Nettoeinkommensprinzip aufgebaute Tagessatzsystem kann deshalb zu einem Einwirkungsübermaß und desozialisierenden Folgen führen, die nicht mehr mit der Pflicht des Richters zu vereinbaren sind, im Rahmen einer sachgerechten Strafzumessung alle Wirkungen zu bedenken, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind (§ 46 Abs. 1 Satz 2 Strafgesetzbuch (StGB )). Bleiben solche Folgen auch unter Berücksichtigung von nach § 42 StGB einzuräumenden Zahlungserleichterungen bestehen, ist eine Verringerung der Tagessatzhöhe erforderlich.

Zum anderen kann es bei besonders einkommensschwachen Personen, die am Rande des Existenzminimums leben, geboten sein, unter Berücksichtigung der nach § 42 StGB möglichen, zeitlich grundsätzlich nicht beschränkten Zahlungserleichterungen und unter Beachtung der Notwendigkeit der Wahrung der Strafe als ernsthaft fühlbares Übel die Tagessatzhöhe unterhalb eines Dreißigstels des monatlichen Nettoeinkommens festzusetzen, weil diese Personen bei strikter Einhaltung des Nettoeinkommensprinzips härter als normal Verdienende getroffen werden.

Schließlich muss einem zu Geldstrafe verurteilten Angeklagten auch bei Bewilligung von Ratenzahlungen das zum täglichen Lebensbedarf Unerlässliche erhalten bleiben, was, wenn einem Angeklagten monatlich Barleistungen in Höhe von 194 Euro zur Verfügung stehen, bei zu zahlenden monatlichen Teilbeträgen von 100 Euro nicht der Fall ist.

Darauf und, dass sich das Gericht dieser Aspekte bewusst sein muss, hat das Kammergericht (KG) mit Beschluss vom 02.11.2012 – 121 Ss 146/12 – hingewiesen.

 

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Strafrecht – Gefährdungserfolg bei Verurteilung wegen Gefährdung des Straßenverkehrs.

Der vorsätzlichen oder fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315 c Abs. 1 Nr. 1a Strafgesetzbuch (StGB ) macht sich schuldig, wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt,

  • obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen und
  • dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.

Mit Beschluss vom 04.12.2012 – 4 StR 435/12 – hat der Bundesgerichtshof (BGH) auf die Sachrüge eines Angeklagten das Urteil einer Strafkammer aufgehoben, die einen Angeklagten wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315 c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 Nr. 2 StGB verurteilt und hierzu festgestellt hatte, dass der infolge Alkoholgenusses absolut fahruntüchtige Angeklagte einen fremden, mit zwei weiteren Personen besetzten Pkw im Straßenverkehr geführt hatte, mit dem Fahrzeug gegen eine Hausmauer gefahren war, an dieser einen Schaden von 368,90 € verursacht sowie im weiteren Verlauf der Fahrt Leitplankenfelder gestreift und außerdem Leib und Leben der beiden Mitfahrer gefährdet hatte.

Der BGH hat beanstandet, dass die von der Strafkammer getroffenen Feststellungen die Annahme einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert nicht belegen und hierzu u. a. ausgeführt:

  • Nach gefestigter Rechtsprechung muss die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus in eine kritische Situation geführt haben, in der – was nach allgemeiner Lebenserfahrung auf Grund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist – die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt war, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht.

Da für den Eintritt des danach erforderlichen konkreten Gefahrerfolgs das von einem Angeklagten geführte Fahrzeug nicht in Betracht kommt und auch nicht erkennbar ist, ob der Gefährdungsschaden an Hauswand und Leitplankenfeldern die tatbestandsspezifische Wertgrenze von 750 € erreicht hat, kommt es auf die Gefährdung der Mitfahrer an.

Nach den in der Rechtsprechung des Senats entwickelten Maßstäben genügt die hierauf bezogene knappe Bemerkung der Strafkammer – „Außerdem gefährdete er Leib und Leben seiner beiden Mitfahrer” – nicht den Anforderungen zur Darlegung einer konkreten Gefahr.
Einen Vorgang, bei dem es beinahe zu einer Verletzung der Mitfahrer gekommen wäre, also ein Geschehen, bei dem ein unbeteiligter Beobachter zu der Einschätzung gelangt, „das sei noch einmal gut gegangen”, hat die Strafkammer auch nach dem Gesamtzusammenhang ihrer auf das Unfallgeschehen bezogenen Feststellungen nicht hinreichend mit Tatsachen belegt. Insbesondere fehlen Angaben zu den Geschwindigkeiten des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Kollisionen und der Intensität des Aufpralls auf die einzelnen Gefährdungsobjekte. Auch ergeben die bisher getroffenen Feststellungen nicht, dass es dem Angeklagten – etwa nur aufgrund überdurchschnittlich guter Reaktion – sozusagen im allerletzten Moment gelungen ist, einen intensiveren Aufprall zu verhindern.

Nach den bisherigen Feststellungen bleibt zudem offen, ob die Mitfahrer des Angeklagten vom Schutzbereich des § 315c StGB überhaupt erfasst sind. Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH ist dies für an einer solchen Straftat beteiligte Insassen des Fahrzeugs zu verneinen. Die Mitfahrer könnten sich – jedenfalls zum Teil – durch Übergabe des Pkw-Schlüssels oder durch Überlassen des eigenen Pkws der Beihilfe gemäß § 27 StGB schuldig gemacht haben, sofern zumindest die Voraussetzungen der Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination nach § 315 c Abs. 3 Nr. 1 StGB gegeben sind.

 

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Strafrecht – Nur wer auf öffentlichem Verkehrsgrund fährt kann sich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Trunkenheit im Verkehr strafbar machen.

Tathandlung des § 316 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB ) ist das Führen eines Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr. Nach § 2 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) bedarf der Fahrerlaubnis, wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt. Der Begriff des Straßenverkehrs im Sinne der §§ 315 b ff. StGB entspricht dem des StVG und bezieht sich auf Vorgänge im öffentlichen Verkehrsraum.
Erfasst werden zum einen alle Verkehrsflächen, die nach dem Wegerecht des Bundes und der Länder oder der Kommunen dem allgemeinen Verkehr gewidmet sind (z.B. Straßen, Plätze, Brücken, Fußwege).
Ein Verkehrsraum ist darüber hinaus auch dann öffentlich, wenn er ohne Rücksicht auf eine Widmung und ungeachtet der Eigentumsverhältnisse entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch tatsächlich so genutzt wird.
Für die Frage, ob eine Duldung des Verfügungsberechtigten vorliegt, ist nicht auf dessen inneren Willen, sondern auf die für etwaige Besucher erkennbaren äußeren Umstände (Zufahrtssperren, Schranken, Ketten, Verbotsschilder etc.) abzustellen. Eine Verkehrsfläche kann zeitweilig „öffentlich“ und zu anderen Zeiten „nicht-öffentlich“ sein.
Die Zugehörigkeit einer Fläche zum öffentlichen Verkehrsraum endet mit einer eindeutigen, äußerlich manifestierten Handlung des Verfügungsberechtigten, die unmissverständlich erkennbar macht, dass ein öffentlicher Verkehr nicht (mehr) geduldet wird.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 30.01.2013 – 4 StR 527/12 – hingewiesen und die Verurteilung eines Angeklagten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG und vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr nach § 316 Abs. 1 StGB aufgehoben, der ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein, in alkoholbedingt absolut fahruntüchtigem Zustand mit einem Pkw auf einem privaten Parkplatzgelände gefahren war, nachdem die Zufahrt zu dem zunächst frei zugänglichen Parkplatzgelände von dem Parkplatzbetreiber mittels der dort befindlichen Schranke geschlossen und der Angeklagte zuvor erfolglos aufgefordert worden war, seinen noch auf dem Parkplatz stehenden Pkw vom Parkplatz zu fahren, damit die Schranke geschlossen werden kann.
Denn, wie der BGH in dieser Entscheidung ausführt, nachdem der Angeklagte zum Verlassen des Parkplatzes aufgefordert und daraufhin die Schranke der Zufahrt geschlossen worden war, gehörte das Parkplatzgelände, auf dem der Pkw stand, nicht mehr zum öffentlichen Verkehrsraum. Der Wille des Verfügungsberechtigten, den Parkplatz ab diesem Zeitpunkt der Allgemeinheit nicht mehr zur Verfügung zu stellen, war nach außen manifest geworden. Dies war für jedermann unmissverständlich erkennbar.

 

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Strafrecht – Ablehnung eines Schöffen wegen Befangenheit – Nikoläuse für den Staatsanwalt.

Nach §§ 31, 24 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) kann ein Schöffe, ebenso wie ein Richter, wegen Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein (objektiver) Grund bzw. Umstand vorliegt, der, vom Standpunkt des Ablehnenden aus, bei vernünftiger Betrachtung und Erwägung, geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen, d. h. begründete Zweifel an der Unbefangenheit wecken bzw. Anlass zu der Annahme bieten kann, der abgelehnte Schöffe bzw. Richter nehme ihm gegenüber eine innere Haltung ein, die dessen Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen könne.
Gemäß § 26 Abs. 2 StPO sind die das Misstrauen in die Unparteilichkeit rechtfertigenden Umstände und wenn ein Fall des § 25 Abs. 2 StPO vorliegt, auch die Voraussetzungen des rechtzeitigen Vorbringens glaubhaft zu machen (§ 26 Abs. 2 Satz 1 StPO).
Dass ein Richter bzw. Schöffe tatsächlich befangen ist, ist nicht erforderlich. Auch kommt es weder darauf an, ob die Befürchtung des Ablehnenden, der Richter sei ihm gegenüber voreingenommen, begründet ist, noch auf die subjektive Meinung des abgelehnten Richters, ob er befangen sei oder nicht. Abzustellen ist vielmehr auf den Standpunkt eines vernünftigen Angeklagten, also darauf, ob der Ablehnende vernünftige Gründe für sein Begehren vorbringen kann, die jedem unbeteiligten Dritten einleuchten.
Rein subjektive unvernünftige Vorstellungen und Erwägungen des Ablehnenden scheiden – unabhängig ob der Ablehnende sie tatsächlich hegt oder nur vorschützt, – aus und kommen als Befangenheitsgründe nicht in Betracht.

Einen die Ablehnung rechtfertigenden Grund hat das Landgericht (LG) Koblenz darin gesehen, dass ein Schöffe, in einem Strafverfahren, am 6. Dezember, vor Beginn des 26. Verhandlungstages, zu einem Zeitpunkt, als noch kein Vertreter der Staatsanwaltschaft dort anwesend war, den Sitzungssaal durch das Beratungszimmer betreten, auf den regelmäßig von den Vertretern der Staatsanwaltschaft benutzten Sitzungstisch zwei „Schokoladennikoläuse“ gelegt und sodann den Sitzungssaal wieder verlassen hat.
Es hat deshalb das gegen diesen Schöffen gerichtete und mit diesem Sachverhalt begründete Ablehnungsgesuch des Angeklagten mit Beschluss vom 19. 12. 2012 – 12 KLs 2090 Js 29.752/10 – für begründet erklärt.

 

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Ordnungswidrigkeitenrecht – Geldbuße droht auch dann, wenn das vom Fahrzeugführer in der Hand gehaltene Mobiltelefon als Navi genutzt wird.

Nach § 23 Abs. 1a Straßenverkehrsordnung (StVO) ist, sofern nicht das Fahrzeug steht und der Motor ausgeschaltet ist, dem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält.
Unter „Benutzung“ im Sinne dieser Vorschrift ist auch die Nutzung eines Mobiltelefons als Navigationsgerät zu verstehen
Denn der Begriff der Benutzung eines Mobiltelefons wird von der Rechtsprechung weit ausgelegt. Eine Benutzung liegt nicht nur dann vor, wenn das Gerät zum Telefonieren verwendet wird, sondern auch bei jeder anderen bestimmungsgemäßen Verwendung von Bedienfunktionen. Die Frage der Benutzung eines Mobiltelefons i. S. d. § 23 Abs. 1a StVO beurteilt sich allein danach, ob das Gerät in der Hand gehalten wird oder nicht und die Handhabung des Geräts einen Bezug zu einer bestimmungsgemäßen Funktion desselben aufweist. Nach der gesetzgeberischen Intention der 33. Verordnung zur Änderung straßenrechtlicher Vorschriften vom 11.12.2000 soll die Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO gewährleisten, „dass der Fahrzeugführer während der Benutzung des Mobiltelefons beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei hat. Die Benutzung schließt neben dem Gebrauch im öffentlichen Fernsprechnetz sämtliche Bedienfunktionen ein“. Hierzu zählt auch die Verwendung der Navigationshilfe, weil jegliche Nutzung untersagt wird, soweit das Mobiltelefon in der Hand gehalten wird, so dass der Fahrzeugführer nicht beide Hände für die Fahraufgabe frei hat, wodurch wiederum erhebliche Gefahren im Straßenverkehr entstehen können.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm mit Beschluss vom 18.02.2013 – III-5 RBs 11/13 – entschieden.

 

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Ordnungwidrigkeitenverfahren – Feststellung eines Geschwindigkeitsverstoßes durch Hinterherfahren mit ungeeichtem Tacho?

Nach der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung kann ein Geschwindigkeitsverstoß durch Hinterherfahren auch mittels eines ungeeichten Tachos festgestellt werden, wenn bei guten Sichtverhältnissen

  • der Abstand zwischen vorausfahrendem Fahrzeug und Messfahrzeug nicht mehr als der angezeigte Tachowert beträgt,
  • der Abstand ungefähr gleichbleibend ist und
  • die Nachfahrstrecke mindestens den fünffachen Abstand beträgt.

Es ist dann ein Sicherheitsabschlag von 20% des abgelesenen Wertes vorzunehmen, der ausreichend ist, um alle denkbaren Fehlerquellen und Ungenauigkeiten auszuschließen.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm mit Beschluss vom 07.02.2013 – 1 RBs 5/13 – hingewiesen, unter Bezugnahme auf den Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts (ThürOLG) vom 26.05.2009 – 1 Ss 124(09 –.

Ob der z.T. erhobenen Forderung, der Messabstand solle 100 m nicht überschreiten, gefolgt werden kann, hat das OLG dahinstehen lassen, nachdem sich in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall, bei einem Mindestabstand von 100 m zwischen vorausfahrendem Fahrzeug und Messfahrzeug dieser in der Folge vergrößerte, was zeigte, dass der abgelesene Tachowert eher eine zu niedrige als die tatsächlich vom Betroffenen gefahrene Geschwindigkeit wiedergegeben hat.

 

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