Strafrecht – Untersuchungshaft – Nichtraucher mit Raucher in einem Haftraum?

Strafrecht – Untersuchungshaft – Nichtraucher mit Raucher in einem Haftraum?

Mit Beschluss vom 28.10.2012 – 2 BvR 737/11 – hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) der Verfassungsbeschwerde eines Untersuchungsgefangen stattgegeben, der beanstandet hatte, dass er als Nichtraucher in einer Justizvollzugsanstalt in einem Drei-Personen-Haftraum untergebracht worden war und dessen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen diese Art der Unterbringung sowohl beim Land-, als auch beim Oberlandesgericht erfolglos geblieben war.
Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass die Beschlüsse des Land- und des Oberlandesgerichts den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 und Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) verletzen, sie aufgehoben, die Sache an das Landgericht zurückverwiesen und in den Gründen u. a. ausgeführt:

Art. 2 Abs. 2 S. 1 Grundgesetz (GG) schützt das Leben und die körperliche Unversehrtheit. Angesichts der jedenfalls bei unentrinnbarem gemeinsamen Aufenthalt auf engem Raum nicht nur erheblich belästigenden, sondern auch – zumindest nicht ausschließbaren – gesundheitsgefährdenden Wirkungen des Passivrauchens kann darin, dass ein Gefangener auf seinem Haftraum ohne seine Zustimmung dem Rauchen eines Mitgefangenen ausgesetzt wird, ein Grundrechtseingriff von erheblichem Gewicht liegen.
Ein Gefangener hat Anspruch auf Schutz vor Gefährdung und erheblicher Belästigung durch das Rauchen von Mitgefangenen und Aufsichtspersonal.

 

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