Strafrecht – Strafprozess – Zeuge vom Hörensagen – Fehlerhafte Beweiswürdigung.

Strafrecht – Strafprozess – Zeuge vom Hörensagen – Fehlerhafte Beweiswürdigung.

Bekundet ein Zeuge, der Angeklagte habe ihm gegenüber die Tat eingeräumt, dürfen auf die Angaben dieses Zeugen den Angeklagten belastende Feststellungen nur getroffen werden, wenn die Bekundungen dieses Zeugen, der (nur) Zeuge vom Hörensagen ist, durch andere wichtige Gesichtspunkte bzw. Indizien von Gewicht bestätigt und belegt sind.

Als auf „Täterwissen basierend“ können solche Bekundungen nur dann gewertet werden, wenn sich das Gericht hinreichend mit der Möglichkeit auseinander gesetzt hat, ob der Zeuge diese Kenntnisse auch aus anderer Quelle erlangt haben kann.

Die Beweiswürdigung ist ansonsten rechtsfehlerhaft, so dass eine Revision des Angeklagten in einem solchen Fall schon mit der Sachrüge Erfolg hat.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 09.04.2013 – 5 StR 138/13 – hingewiesen.

 

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