Was Auto- und Kraftradfahrer wissen und beachten sollten, nachdem Verkehrsminister Scheuer die neue StVO-Novelle überarbeiten lassen will

Verkehrsminister Scheuer will 

  • die erst am 28.04.2020 in Kraft getretene 54. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften und 
  • die damit geänderten Tatbestände der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) 

teilweise überarbeiten lassen. 

Insbesondere, dass nach der mit der StVO-Novelle einhergehenden neuen BKatV bereits bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (mit einem Pkw und anderen Kraftfahrzeugen bis 3,5 zulässigem Gesamtgewicht)  

  • von 21 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften und 
  • von 26 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften

die Verhängung 

  • eines Fahrverbots 

droht, wird als unverhältnismäßig angesehen.

Deshalb sollten Auto- und Kraftradfahrer, denen eine 

  • nach dem 27.04.2020 begangene 

Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen wird und gegen die

  • lediglich aufgrund der obigen, verschärften Regelung in der geänderten BKatV 

mit Bußgeldbescheid ein Fahrverbot festgesetzt worden ist, gegen den Bußgeldbescheid 

  • Einspruch 

einlegen.

  • Eine (teilweise) Zurücknahme bzw. Wiederabmilderung der verschärften Neuregelung über die Verhängung eines Fahrverbots bereits bei einer Überschreitung der zulässigen Überschreitung von mehr als 20 km/h innerorts und mehr als 25 km/h außerorts – vor der letzten gerichtliche Entscheidung über den Einspruch – könnte sich nämlich ggf. zugunsten des Betroffenen auswirken.  

Zur Erinnerung:
Nach der bis zum 28.04.2020 geltenden BKatV drohte ein Fahrverbot in der Regel 

  • erst ab einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 
    • von 31 km/h innerorts sowie 
    • von 41 km/h außerorts 

oder 

  • wenn innerhalb von 12 Monaten zweimal Geschwindigkeitsverstöße von 26 km/h oder mehr begangen wurden.

OLG Oldenburg entscheidet: Blendung durch die tiefstehende Sonne entschuldigt einen Autofahrer im Falle eines Unfalls nicht

Mit Beschluss vom 19.03.2020 – 1 W 60/20 – hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg in einem Fall, in dem ein links abbiegender Autofahrer mit zwei entgegenkommenden Motorradfahrern,

  • weil er diese wegen der tiefstehenden Abendsonne übersehen hatte,   

kollidiert war und die beiden Motorradfahrer dabei tödlich verletzt worden waren, die Staatsanwaltschaft,

  • die das Verfahren gegen den Autofahrer wegen fahrlässiger Tötung mit der Begründung eingestellt hatte, es sei nicht auszuschließen, dass 
    • der Autofahrer, der zum Zeitpunkt des Unfalls gegen die tiefstehende Sonne habe blicken müssen, die Motorradfahrer wegen der Sonnenblendung nicht habe erkennen und 
    • deswegen den Unfall nicht habe vermeiden können,

auf Beschwerde der Hinterbliebenen der Motorradfahrer 

  • gegen die Einstellung des Verfahrens und deren Antrag nach § 172 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) hin, 

angeordnet, dass die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Autofahrer 

  • wegen tateinheitlich begangener zweifacher fahrlässiger Tötung nach § 222 Strafgesetzbuch (StGB) 

erheben muss. 

Nach Auffassung des Strafsenats darf ein Autofahrer 

  • nicht einfach „blind“ weiterfahren, ohne eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen,

sondern muss, wenn es nicht anders geht, 

  • so lange warten, bis er wieder richtig sehen kann, was vor ihm ist bzw.
  • am Fahrbahnrand anhalten, bis sich seine Augen an die Blendung gewöhnt haben (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg).

OLG Köln entscheidet: Fährt ein Autofahrer im Karneval nachts einen auf der Fahrbahn befindlichen Betrunkenen im Bärenkostüm an

…. und kann er nicht nachweisen, sich selbst wie ein „Idealfahrer“ verhalten zu haben,

  • haftet er (zumindest) für einen Teil der Unfallschäden.

Mit Beschluss vom 06.03.2020 – 11 U 274/19 – hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Köln in einem Fall, in dem ein Mann nachts am Rosenmontag von einem Auto angefahren und schwer verletzt worden war, als er sich 

  • mit rund 1,5 Promille im Blut, in einem in dunklem Braun gehaltenen Ganzkörperkostüm als Bär verkleidet, nicht auf dem dort auch vorhandenen Gehweg, sondern 

auf der linken Hälfte der Fahrspur einer Bundesstraße befunden hatte, ohne dass geklärt werden konnte, 

  • wann und wie er dorthin geraten war und 
  • ob er möglicherweise die Straße überqueren oder ein Auto anhalten und „trampen“ wollte, 

es für angemessen erachtet, dass 

  • der angefahrene Fußgänger zu 75% sowie
  • der Autofahrer und dessen Haftpflichtversicherung zu 25%

für die Unfallschäden haften.  

Begründet hat der Senat diese Haftungsquote damit, dass der Fußgänger 

  • aufgrund seiner alkoholbedingten enormen Sorglosigkeit und 
  • dem Verstoß gegen § 25 Abs. 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

die für die Entstehung des Schadens maßgeblichen Ursachen grob fahrlässig selbst herbeigeführt, sich bei dem Unfall aber auch die  

  • mit einem Kraftfahrzeug verbundenen sog. Betriebsgefahr 

verwirklicht habe und angesichts des ungeklärten Unfallhergangs 

  • nicht feststehe, 

dass der Autofahrer in der konkreten Verkehrssituation sich selbst wie ein „Idealfahrer“ verhalten habe (Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln).

VG Koblenz entscheidet, dass auf die Änderung einer bestandskräftigen Platzrundenführung eines Flugplatzes Dritte keinen Anspruch haben

Mit Gerichtsbescheid vom 30.04.2020 – 4 K 1139/19.KO – hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Koblenz in einem Fall, in dem ein Unternehmen der Windenergiebranche, um 

  • für die beabsichtigte Errichtung von drei Windenergieanlagen auf in der Nähe eines Flugplatzes gelegenen Grundstücken 

die dazu erforderliche luftverkehrsrechtliche Zustimmung 

  • nach § 14 Abs. 1 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) 

zu erhalten, bei der hierfür zuständigen Behörde beantragt hatte, den derzeitigen,

  • der Errichtung der Windenergieanlagen entgegenstehenden 

Verlauf der Platzrunde des Flugplatzes entsprechend anzupassen, entschieden, dass das Unternehmen keinen Anspruch auf Änderung der 

  • zur Abwehr von Gefahren für den Luftverkehr 

bestandskräftig festgesetzten Platzrunde hat. 

Begründet hat die Kammer dies damit, dass 

  • Rechtsgrundlage für die Festlegung von Platzrunden § 22 Abs. 1 Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) ist,
  • diese Vorschrift ausschließlich der Abwehr von Gefahren für den Luftverkehr dient und keine diesbezüglichen subjektiv- öffentlichen Rechte Dritter eröffnet und somit 

Dritte jedenfalls grundsätzlich eine (bestandskräftige) Platzrundenführung hinzunehmen haben. 

Abgesehen davon, so die Kammer weiter, werde 

  • die Platzrunde seit Jahren unfallfrei und sicher geflogen

und durch die bestandskräftig festgelegte Platzrundenführung,

  • da durch diese die Grundstücke auf denen die Windenergieanlagen errichtet werden sollen, von vornherein vorbelastet gewesen seien,

auch nicht in rechtswidriger Weise in die durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentumsfreiheit des Unternehmens eingegriffen, so dass auch unter diesen Aspekten 

  • kein Anlass für eine Änderung der Platzrunde bestehe.

Was Mütter über ihr Recht auf Anfechtung der Vaterschaft wissen sollten, wenn rechtliche und leibliche Vaterschaft auseinanderfallen

Nach § 1600 Abs. 1 Nr. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) haben Mütter 

  • ein eigenes Recht 

auf Anfechtung der Vaterschaft.

Sie können die Vaterschaft der Männer, die rechtlich besteht, weil 

  • sie zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit dem Mann verheiratet waren (§ 1592 Nr. 1 BGB) oder
  • das Kind innerhalb von 300 Tagen nach der Auflösung der Ehe durch Tod des Mannes geboren wurde (§ 1593 BGB) oder
  • der Mann die Vaterschaft anerkannt hat (§ 1592 Nr. 2 BGB), 

binnen einer Frist von zwei Jahren (§ 1600b BGB),

  • mit der Begründung, dass dieser rechtliche Vater nicht der leibliche Vater des Kindes ist,  

gerichtlich anfechten und dadurch, dass sie die Vermutung nach § 1600c BGB, 

  • dass das Kind von dem rechtlichen Mann abstammt,

mittels eines Abstammungsgutachtens widerlegen, das 

  • Nichtbestehen der Vaterschaft 

feststellen lassen. 

Von weiteren Voraussetzungen, 

  • insbesondere einer Kindeswohldienlichkeit,

ist das Recht der Mütter auf Anfechtung der Vaterschaft nicht abhängig. 

  • Rechtsgeschäftlich ausgeschlossen werden kann das Recht auf Anfechtung der Vaterschaft nicht und 
  • ein Verzicht auf das Anfechtungsrecht ist wirkungslos.

Auch ist, wenn eine Ehe in dem beiderseitigen Wissen, 

  • dass die Braut von einem anderen Mann schwanger ist, 
  • mit dem Ziel, dem Bräutigam den Status als rechtlicher Vater zu verschaffen, 

geschlossen worden ist, die Kindsmutter nicht nach Treu und Glauben an der Anfechtung der durch die Ehe gemäß § 1592 Nr. 1 BGB begründeten Vaterschaft gehindert. 

Darauf hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 18.03.2020 – XII ZB 321/19 – hingewiesen. 

Was wartepflichtige Fahrzeugführer, die in eine Vorfahrtsstraße einbiegen wollen, wissen und beachten sollten

…. wenn am auf der Vorfahrtsstraße sich nähernden Fahrzeug der Blinker gesetzt ist. 

Mit Urteil vom 10.02.2020 – 4 U 1354/19 – hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden in einem Fall, in dem es zu einem Verkehrsunfall gekommen war, weil ein Motorradfahrer, 

  • der an einem Stoppschild vor einer Kreuzung zunächst hatte halten müssen, 

dann aber,

  • als er sah, dass ein von links auf der Vorfahrtsstraße herannahender PKW den rechten Blinker gesetzt hatte,       

in die Vorfahrtsstraße eingebogen, 

  • der PKW-Fahrer, der lediglich versehentlich (irreführend) geblinkt hatte, jedoch nicht abgebogen,
  • sondern auf der Vorfahrtsstraße weiter gefahren 

war, entschieden, dass ein wartepflichtiger Kraftfahrzeugführer 

  • der in eine Vorfahrtsstraße einbiegen will, 

nur dann darauf vertrauen darf, dass 

  • der Vorfahrtsberechtigte seinerseits abbiegen will, 

wenn 

  • dieser nicht nur blinkt, 
  • sondern zusätzlich auch 
    • die Annäherungsgeschwindigkeit deutlich und erkennbar herabgesetzt oder 
    • zweifelsfrei bereits mit dem Abbiegen bereits begonnen hat

und zur Verwirklichung des Vertrauenstatbestandes darauf, dass der Vorfahrtsberechtigte sein Vorrecht nicht (mehr) ausüben und abbiegen wird, es nicht ausreicht, dass 

  • der Vorfahrtberechtigte 

sich dem Kreuzungs- bzw. Einmündungsbereich mit einer 

  • geringeren als der dort zugelassenen Höchstgeschwindigkeit nähert, 
  • ohne diese weiter zu verlangsamen.

Nur wenn der Wartepflichtige im Haftungsprozess 

  • ein Fahrverhalten des Vorfahrtsberechtigten 

beweisen kann, das 

  • geeignet ist, für ihn als Wartepflichtigen den Vertrauenstatbestand zu begründen,

der Vorfahrtsberechtigte 

  • werde sein Vorrecht nicht (mehr) ausüben und abbiegen, 

ist danach der gegen den Wartepflichtigen sprechende Beweis des ersten Anscheins für einen schuldhaften unfallursächlichen Verkehrsverstoß 

  • durch Missachtung des Vorfahrtsrechts,  

erschüttert.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, 

  • in dem es dem wartepflichtigen Motoradfahrer nicht gelungen war, den gegen ihn sprechenden Beweis des ersten Anscheins zu erschüttern, 

hat der Senat, 

  • nach Abwägung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge gemäß § 17 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG), 

dem Vorfahrtsverstoß

  • gegenüber dem irreführenden Blinken des Vorfahrtsberechtigten 

größeres Gewicht beigemessen und aufgrund dessen eine Haftungsverteilung 

  • von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des wartepflichtigen Motoradfahrers 

für gerechtfertigt erachtet.

Corona-Pandemie: Was Betreiber von Fitnessstudios in Bayern wissen sollten, wenn jetzt von ihnen Sozialversicherungsbeiträge nachgefordert werden

Mit Beschluss vom 06.05.2020 – L 7 BA 58/20 – hat das Bayerische Landessozialgericht (LSG) in München im einstweiligen Rechtsschutzverfahren in einem Fall, in dem, 

  • nach einer Betriebsprüfung, 

der Rentenversicherungsträger von einem Fitnessstudio 

  • sofort vollziehbar 7.689,22 Euro Sozialversicherungsbeiträge 

nachgefordert hatte,  

  • die Vollziehung der Nachforderung ausgesetzt und 
  • angeordnet, dass bereits eingezogene Beiträge an das Studio zurückzuzahlen sind.

Begründet hat das LSG dies damit, dass nach den glaubhaften Angaben des Studiobetreibers, die derzeit bestehenden Liquiditätsprobleme 

  • allein auf die staatlich angeordnete sowie absehbar befristete Einstellung des Studiobetriebes zurückgehen und 

nicht mehr bestehen werden, 

  • sobald der Studiobetrieb wieder aufgenommen werden kann, 

die aktuelle Durchsetzung der Nachforderung deswegen unbillig erscheint und dem das berechtigte Interesse der Sozialversicherung, 

  • auch und insbesondere in Krisenzeiten mit den erforderlichen Beitragsmitteln ausgestattet zu sein, 

nicht entgegen steht, nachdem  

  • das Fortbestehen des Betriebs des Studiobetreibers mit mehreren Arbeitnehmern und monatlichen Beiträgen zur Sozialversicherung nicht zuletzt auch im Interesse der Solidargemeinschaft stehe (Quelle: Pressemitteilung des LSG München).

Wichtig zu wissen für Patienten, die einen Arzt wegen eines behaupteten Behandlungsfehlers auf Schadensersatz und/oder Schmerzensgeld

…. verklagen möchten sowie für Ärzte gegen die ein Haftungsprozess, beispielsweise wegen eines Hygieneverstoßes, geführt wird.

Mit Beschluss vom 18.02.2020 – VI ZR 280/19 – hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf hingewiesen, dass im Arzthaftungsprozess,  

  • also wenn ein Patient Ärzte oder eine Klinik nach ärztlicher Behandlung auf Schadensersatz und/oder Schmerzensgeld in Anspruch nimmt, 

an die Substantiierungspflichten,

  • d.h. an den Sachvortrag, anhand dessen das Gericht beurteilen können muss, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der an eine Behauptung geknüpften Rechtsfolge, also an den Anspruch auf Schadensersatz und/oder Schmerzensgeld erfüllt sind, 

nur maßvolle Anforderungen zu stellen sind, da 

  • von Patienten keine genaue Kenntnis der medizinischen Vorgänge erwartet und gefordert werden kann,
  • Patienten die genaue Einsicht in das Behandlungsgeschehen und das nötige Fachwissen zur Erfassung und Darstellung des Konfliktstoffs fehlt und 
  • sie nicht verpflichtet sind, sich zur ordnungsgemäßen Prozessführung medizinisches Fachwissen anzueignen. 

Der Patient darf sich deswegen beschränken auf den Vortrag, der 

  • die Vermutung eines fehlerhaften Verhaltens der Behandlungsseite 
  • aufgrund der Folgen für ihn 

gestattet.

Genügt der Sachvortrag des Patienten diesen maßvollen Anforderungen und ist es der Behandlungsseite möglich und zumutbar den Sachverhalt näher aufzuklären, muss die Beklagtenseite, 

  • nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast, 

auf die Behauptungen des Patienten substantiiert, 

  • d.h. mit näheren Angaben erwidern, 

wenn das Bestreiten der Beklagtenseite nach § 138 Abs. 2 und 3 Zivilprozessordnung (ZPO) beachtlich sein soll, wobei sich die Anforderungen an diese Darlegungslast der Behandlungsseite 

  • weitgehend nach den Umständen des Einzelfalls bestimmt, 
  • sich richten nach der Art des im Raum stehenden Vorwurfs und 
  • im Wechselspiel zu der Tiefe des primären Vortrags des Patienten stehen. 

Beispielsweise ist, 

  • wenn der Behandlungsseite Hygieneverstöße vorgeworfen werden, die zu einer Infektion des Patienten geführt haben, 

der Patient nicht verpflichtet, 

  • mögliche Entstehungsursachen der Infektion zu ermitteln oder 
  • konkrete Anhaltspunkte für einen Hygieneverstoß vorzutragen. 

Vielmehr liegt ein schlüssiger Sachvortrag des Patienten bereits dann vor, wenn er 

  • vorgenommene Behandlungen oder 
  • Vorgänge

schildert, bei denen die Möglichkeit der Infektion bestanden hat, denn 

  • sowohl die Existenz möglicher Infektionsquellen etwa in Gestalt weiterer Patienten oder verunreinigter Instrumente, 
  • als auch die Maßnahmen, welche die Behandlungsseite im Allgemeinen und – bei Vorliegen konkreter Gefahrenquellen – im Besonderen zur Einhaltung der Hygienebestimmungen und zur Infektionsprävention unternommen hat, 

entziehen sich in aller Regel der Kenntnis des Patienten, 

  • während die Behandlungsseite ohne weiteres über die entsprechenden Informationen verfügt. 

In einem solchen Fall obliegt es, 

  • wenn die primäre Darlegung des Sachverhalts durch den Patienten den insoweit geltenden maßvollen Anforderungen genügt,

deshalb der Beklagtenseite konkret zu den von ihnen ergriffenen Maßnahmen zur Sicherstellung der Hygiene und zum Infektionsschutz bei der Behandlung des Patienten vorzutragen, etwa 

  • durch Vorlage von Desinfektions- und Reinigungsplänen sowie der einschlägigen Hausanordnungen und Bestimmungen des Hygieneplanes. 

Aufgabe des Gerichts ist es danach,  

  • zu prüfen, ob der Vortrag der Beklagtenseite ihrer sekundären Vortragslast genügt und 
  • gegebenenfalls in die Beweisaufnahme einzutreten. 

Was bei einem Unfall zwischen Auto und Elektrokleinstfahrzeug (E-Scooter) Führer und Halter der Fahrzeuge wissen sollten

Bei einem E-Scooter,

  • der über eine Zulassung nach der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) verfügt,

handelt es sich um ein Elektrokleinstfahrzeug im Sinne von § 1 eKFV,

  • d.h. um ein Kraftfahrzeug mit elektrischem Antrieb und 
  • einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h, 

so dass gemäß § 8 Nr. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) die Vorschrift des § 7 Abs. 1 StVG, 

  • nach der, wenn bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt wird, 
  • der Kraftfahrzeughalter, unabhängig von einem Verschulden, dem Verletzten den entstandenen Schaden zu ersetzen hat,

nicht gilt.

Darauf hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Münster vom 09.03.2020 – 8 O 272/19 – hingewiesen.

Das bedeutet, will nach einem streitigen Unfallhergang 

  • zwischen einem Auto und einem E-Scooter, 

der Eigentümer des Autos den ihm entstandenen Schaden ganz oder zumindest teilweise ersetzt haben, muss er,

  • nachdem für einen bei dem Betrieb eines E-Scooters entstandenen Unfallschaden 
    • weder der Halter des E-Scooters verschuldensunabhängig aus § 7 Abs. 1 StVG,
    • noch der E-Scooter-Fahrer aus § 18 StVG haftet,

gem. § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nachweisen, dass das Unfallereignis 

  • (zumindest teilweise) auf ein mindestens für den Unfall (mit)ursächliches fahrlässiges Verhalten des E-Scooter-Fahrers 

zurückzuführen ist,

Anders ist dies, wenn der E-Scooter-Fahrer seinen Schaden ersetzt haben möchte. 

Für den 

  • dem E-Scooter-Fahrer

entstandenen Schaden haften

  • der Halter des Autos verschuldensunabhängig aus § 7 Abs. 1 StVG sowie
  • der Fahrer des Autos aus vermutetem Verschulden gemäß § 18 StVG.  

Hinweis:

Dazu, wer wann haftet, wenn es 

  • auf einem gemeinsamen Geh- und Radweg 

zu einer Kollision zwischen 

  • einem Fußgänger und einem Elektrokleinstfahrzeug (Segway) 

kommt, vgl. Oberlandesgericht (OLG) Koblenz, Beschluss vom 16.04.2019 – 12 U 692/18 –.

Grundstückseigentümer sollten wissen, wann was zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehört und

…. wann was lediglich ein Scheinbestandteil im Sinne von § 95 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist und damit nicht zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehört. 

Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks

  • die nicht Gegenstand besonderer Rechte sein können,

gehören nach § 94 Abs. 1 BGB,

  • neben Samen mit dem Aussähen sowie 
  • Pflanzen mit dem Einpflanzen,

die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen. 

Fest ist eine Verbindung insbesondere dann, wenn die Trennung zur 

  • Zerstörung,
  • erheblichen Beschädigung oder 
  • Wesensänderung (§ 93 BGB) 

der mit dem Grundstück verbundenen Sache führt oder wenn die Trennung 

  • nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

Als Beispielsfall für mit dem Grund und Boden fest verbundene Sachen nennt § 94 Abs. 1 Satz 1 BGB 

  • Gebäude sowie
  • die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. 

Allerdings ist nicht jedes Gebäude wesentlicher Grundstücksbestandteil, weil sich auch die Bestandteilseigenschaft eines Gebäudes 

  • nach der Festigkeit seiner Verbindung mit dem Grundstück 

richtet,

  • wobei die feste Verbindung eines Gebäudes mit dem Grund und Boden insbesondere dadurch erreicht wird, dass 
    • das Gebäude unter wenigstens teilweiser Einbeziehung in das Erdreich mit seinem Fundament in das Grundstück hineingebaut ist,
  • jedoch auch eine nur auf Schwerkraft beruhende Verbindung 
    • für die Annahme einer festen Verbindung mit dem Grund und Boden ausreichen kann. 

So wird bei einer Fertiggarage aus Beton, 

  • die ohne Fundament oder sonstige Verankerungen aufgestellt ist,

angenommen, dass diese,

  • weil das Eigengewicht der Garage ihr die für ihren Verwendungszweck ausreichende Standfestigkeit gewährleistet und 
  • damit einer Verankerung gleichwertig ist,

eine feste Verbindung mit dem Grund und Boden im Sinne des § 94 Abs. 1 BGB aufweist. 

Nicht zu den Bestandteilen eines Grundstücks, 

  • trotz Vorliegens der Bestandteilseigenschaft i.S.v. §§ 93, 94 BGB, 

gehören nach § 95 BGB solche Sachen, 

  • die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind

sowie Gebäude oder andere Werke, 

  • die in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück von dem Berechtigten mit dem Grundstück verbunden worden sind.    

Eine Verbindung zu einem vorübergehenden Zweck erfolgt, wenn 

  • ihre spätere Aufhebung von Anfang an beabsichtigt ist,

wofür maßgeblich ist, 

  • der innere Wille des Einfügenden im Zeitpunkt der Verbindung der Sache,
  • der mit dem nach außen in Erscheinung tretenden Sachverhalt in Einklang zu bringen sein muss.

Vornehmen zu einem 

  • nur vorübergehenden Zweck 

kann eine Verbindung auch der Eigentümer des Grundstücks. 

Nimmt der Eigentümer die Verbindung vor, greift aber

  • – anders als wenn ein Mieter, Pächter oder ähnlich schuldrechtlich Berechtigter Sachen mit dem ihm nicht gehörenden Grundstück verbindet – 

die Vermutung für eine lediglich vorübergehende Verbindung nicht. 

Ein Wille des Grundstückseigentümers, die Verbindung zu einem vorübergehenden Zweck vorzunehmen, ist daher nur anzunehmen, wenn hierfür objektive Anhaltspunkte vorliegen (Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 21.11.2019 – V ZB 75/19 –).

Wichtig zu wissen, wenn von der installierten Alarmanlage Alarm ausgelöst worden, die Polizei deswegen ausgerückt, der Grund

…. für die Alarmauslösung aber nicht feststellbar ist.

Mit Urteil vom 15.04.2020 – 3 K 1063/19 – hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Koblenz entschieden, dass, wenn 

  • eine von einem Hausbesitzer installierte Alarmanlage Alarm auslöst,
  • er darauf hin die Polizei verständigt und
  • die Polizei den Anruf zum Anlass nimmt, zu dem Anwesen auszurücken, 

der Hausbesitzer die 

  • landesrechtlich für eine ungerechtfertigte Alarmierung durch eine Überfall-, Einbruch- oder Brandmeldeanlage vorgesehene 

Gebühr nicht nur dann zu tragen hat, wenn 

  • es sich um einen „echten“ Fehlalarm gehandelt hat, 

sondern auch dann tragen muss, wenn   

  • weder Einbruchsspuren, 
  • noch sonstige Umstände 

feststellbar sind, die das Auslösen der Alarmanlage verursacht haben könnten,

  • also die Ursache für das Auslösen der Alarmanlage im Nachhinein nicht mehr festgestellt werden kann.

Dass als ungerechtfertigte Auslösung auch ein Alarm gilt, 

  • für dessen Auslösung eine Ursache nicht feststellbar ist, 

hat die Kammer u.a. damit begründet, dass

  • den Nachweis, dass die Alarmierung nicht gerechtfertigt war, nicht die Polizei führen müsse und 

ein Polizeieinsatz aufgrund der Auslösung einer Alarmanlage 

  • zwar auch im öffentlichen Interesse, nämlich zur möglichen Verhütung oder Verfolgung von Straftaten, aber 

in erster Linie im Interesse desjenigen erfolgt, der sich

  • zum Schutz seines Eigentums 

einer,

  • die Benachrichtigung der Polizei bei Alarmauslösung bezweckenden,

Alarmanlage bedient (Quelle: Pressemitteilung des VG Koblenz).

Dieselgate: Nach der vorläufigen Einschätzung des Bundesgerichtshofs in seiner Verhandlung am 05.05.2020 ist VW AG schadensersatzpflichtig

Der unter anderem für das Recht der unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat erstmals am 05.05.2020 – VI ZR 252/19 – in einem Fall verhandelt, in dem ein Käufer

  • der am 10.01.2014 zu einem Preis von 31.490,- € brutto von einem freien Autohändler einen Gebrauchtwagen VW Sharan 2.0 TDl match erworben hatte, 
  • der von der VW AG hergestellt und mit einem 2,0-Liter Dieselmotor des Typs EA 189, Schadstoffnorm Euro 5 ausgestattet worden war, 

die VW AG, 

  • mit der Begründung, dass das Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung aufgewiesen habe und
  • er dadurch vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden sei,

auf 

  • Erstattung des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises in Höhe von 31.490 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs, 

verklagt hat.

Auch wenn der Senat noch kein Urteil verkündet hat, 

  • mit einem Urteil wird erst in einigen Wochen gerechnet,

ist in der Verhandlung deutlich geworden, dass der Senat dazu tendiert dem Fahrzeugkäufer einen Schadensersatzanspruch 

  • aus § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung 

zuzuerkennen.

Nach vorläufiger Einschätzung des Senats 

  • ist der dem Fahrzeugkäufer entstandene Schaden zu sehen, 
    • in dem Erwerb eines Fahrzeugs, bei dem, wegen des Einsatzes einer unzulässigen Abschalteinrichtung, die Gefahr der Stilllegung bestanden hat, 
    • in dem mit einer Nachrüstung verbundenen Aufwand sowie
    • in dem Fall des Klägers auch in der enttäuschten Erwartung, mit einem sauberen Diesel einen Teil zum Umweltschutz beitragen zu können,
  • muss sich die VW AG das Handeln ihrer leitenden Angestellten, auch wenn diese nicht im Vorstand sind, zurechnen lassen,
  • wird sich jedoch der Fahrzeugkäufer die Nutzung des Fahrzeugs (unter Zugrundelegung einer möglichen Laufleistung des Fahrzeugs von 300.000 Kilometern) anrechnen lassen müssen und deshalb nicht den vollen Kaufpreis erstattet bekommen. 

Handy-Kunden sollten wissen, dass sie bei einer angekündigten Preiserhöhung durch den Mobilfunkanbieter

…. stets das Recht haben, den Vertrag mit dem Mobilfunkanbieter zu widerrufen, unabhängig von der Höhe der angekündigten Preiserhöhung.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main mit Urteil vom 09.04.2020 – 1 U 46/19 – hingewiesen.

Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Mobilfunkanbieters, die das Widerrufsrecht abhängig machen von 

  • einem bestimmten Erhöhungsprozentsatz 

sind danach unwirksam.

Denn, so das OLG, aus 

folge, dass Handy-Kunden bei jeder einseitigen Änderung der Vertragsbedingungen

  • – also auch in Form einer Preiserhöhung, unabhängig davon ob es sich um eine wesentliche Preiserhöhung handelt –  

ein Widerrufsrecht haben, 

OLG Frankfurt entscheidet, wann Ärzte auf einem Ärztebewertungsportal negative Nutzerbewertungen und

…. die Veröffentlichung ihrer Basisdaten hinnehmen müssen, wenn der Internetbewertungsportalbetreiber als neutraler Informationsmittler auftritt.

Mit Urteil vom 09.04.2020 – 16 U 218/18 – hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main entschieden, dass, wenn auf einem Arztsuche- und bewertungsportal kostenfrei abgerufen werden können, 

  • vom Betreiber des Portals als eigene Information angebotene sog. Basisdaten eines Arztes (Name, Fachrichtung, Praxis Anschrift, Kontaktdaten ect.),
  • von Ärzten als Anzeige gekennzeichnete zusätzliche Informationen, die diese, für Nutzer des Portals ersichtlich, gegen Bezahlung auf dem Portal haben veröffentlichen lassen sowie     
  • daneben von Nutzern in Form eines Notenschemas, aber auch in Form von Freitextkommentaren über Ärzte und Träger anderer Heilberufe abgegebene Bewertungen,

Ärzte

  • nicht die Löschung ihrer Basisdaten verlangen können 

und auch negative Nutzerbewertungen dann hinnehmen müssen, wenn sie 

  • auf einer Tatsachengrundlage, also auf einem Besuch des Bewerters bei dem Arzt beruhen und 
  • die Grenze zur Schmähkritik nicht überschreiten.

Begründet hat der Senat dies damit, dass nach Art. 6 Abs. 1 f  Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) 

  • auch ohne Zustimmung des Arztes 

eine rechtmäßige Datenverarbeitung vorliegt, 

  • wenn die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten (das sind die Nutzer des Portals, die sich über Ärzte informieren wollen) erforderlich ist,  
  • sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen,

die danach vorzunehmende Interessenabwägung, 

  • unter Berücksichtigung, dass ein Betreiber eines Ärztebewertungsportal, der als neutraler Informationsmittler auftritt, eine von der Rechtsordnung gebilligte und gesellschaftlich erwünschte Funktion erfüllt, 

zulasten des Arztes ausfällt und Ärzte durch kritische Bewertungen, 

  • bei denen es sich um Meinungsäußerungen handelt, die die Grenze zur Schmähkritik nicht überschreiten sowie 
  • auf einem Besuch bei dem Arzt beruhen und demnach nicht jeder Tatsachengrundlage entbehren,

nicht rechtswidrig in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt werden, so dass sie,

  • bei Durchführung des in derartigen Fällen vom Portalbetreiber einzuhaltendem Verfahren,

auch die Löschung der Bewertung nicht verlangen können (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt).

Hinweis:

Dazu, wann

  • ein Bewertungsportalbetreiber seine Stellung als neutraler Informationsmittler verlässt und 
  • deswegen Betroffene die Löschung ihrer veröffentlichten Daten verlangen können, 

vergleiche Bundesgerichtshofs (BGH), Urteil vom 20.02.2018 – VI ZR 30/17 –).

Dieselgate: Schlussanträge der EuGH-Generalanwältin zur Abschalteinrichtung bei Dieselmotoren

…. in der Rechtssache C-693/18.

Die Generalanwältin beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) Eleanor Sharpston hat in ihren Schlussanträgen vom 30.04.2020 in der Rechtssache C-693/18 darauf hingewiesen, dass eine Vorrichtung,

  • die bei Zulassungstests von Dieselkraftfahrzeugen einen verstärkenden Einfluss auf die Funktion des Emissionskontrollsystems dieser Fahrzeuge ausübt,

eine unionsrechtlich verbotene „Abschalteinrichtung“ darstellt und dass das Ziel,

  • den Verschleiß oder die Verschmutzung des Motors zu verzögern,

nicht den Einsatz einer solchen Vorrichtung rechtfertigt.

Danach ist die Ausnahme gemäß Art. 5 Abs. 2 a Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, wonach

  • die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, dann nicht unzulässig sind,

wenn

  • die Einrichtung ist, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten,

eng auszulegen und umfasst nur den Schutz des Motors

  • vor dem Eintreten von unmittelbaren und plötzlichen Schäden und
  • nicht vor langfristigeren Auswirkungen wie Abnutzung (Verschleiß, Verschmutzung) oder Wertverlust (Quelle: Pressemitteilung des EuGH).

Hinweis:
Sollte der EuGH dieser Rechtsauffassung der Generalanwältin folgen, bedeutet das, dass das Argument der Autobauer,

  • Abschalteinrichtungen (auch in Gestalt von sog. Thermofenstern) für den Motorschutz zu benötigen,

nicht (mehr) ziehen würde und bei allen Fahrzeugen, bei denen eine Abschalteinrichtung vorhanden ist,

  • die den Motor in erster Linie vor Verschleiß bewahren und damit langlebiger machen soll,

ein Sachmangel vorliegen dürfte (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 08.01.2019 – VIII ZR 225/17 –).