Wichtig zu wissen für Verbraucher, die einen im Fernabsatz geschlossenen Darlehensvertrag wirksam widerrufen haben

Mit Urteil vom 04.06.2020 hat die Sechste Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-301/18 

  • – betreffend die Auslegung von Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.09.2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG –

entschieden, dass, wenn Verbraucher einen im Fernabsatz (i.S.v. § 312b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) mit einer Bank oder Sparkasse geschlossenen (Immobilien)Darlehensvertrag später wirksam widerrufen, 

  • beispielsweise wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung,

sie  

  • vorbehaltlich der Beträge, die sie selbst unter den in Art. 7 Abs. 1 und 3 der Richtlinie genannten Bedingungen an die darlehensgebende Bank bzw. Sparkasse zahlen müssen,

von der Bank bzw. Sparkasse nach Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie

  • die Erstattung der zur Erfüllung des Vertrags gezahlten Tilgungs- und Zinsbeträge verlangen können, 
  • nicht aber Nutzungsersatz auf diese Beträge.

Das bedeutet, Banken und Sparkassen müssen in diesen Fällen kein Entgelt dafür leisten, dass sie mit den, 

  • von dem Verbraucher bis zu seinem Widerruf zur Vertragserfüllung gezahlten,

Geldbeträgen wirtschaften konnten, sie also somit auch dann,

  • wenn ein Verbraucher in Erfüllung des Darlehensvertrags das Darlehenskapital zuzüglich Zinsen vollständig gezahlt hat, 

im Fall eines nachfolgenden Widerrufs durch den Verbraucher, diesem lediglich 

  • die Tilgungsbeträge und 
  • die Darlehenszinsen 

erstatten müssen.

Was verlangt das Sichtfahrgebot des § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO von Führern von Fahrzeugen, also auch von Fahrradfahrern

…. und wann liegt – jedenfalls – kein Verstoß gegen das Sichtfahrgebot vor?

Nach dem Sichtfahrgebot des § 3 Abs. 1 Satz 4 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) dürfen Führer eines Fahrzeugs (also auch Fahrradfahrer) nur so schnell fahren, dass sie 

  • vor einem Hindernis, 

das sich innerhalb der übersehbaren Strecke 

  • auf der Straße befindet, 

anhalten können.

Dementsprechend muss ein Fahrzeugführer beim Fahren auf Sicht prüfen, 

  • wie weit er sehen und 
  • ob er mit der gefahrenen Geschwindigkeit noch rechtzeitig anhalten kann, 

wenn 

  • im sich beim Fahren regelmäßig in Fahrtrichtung verschiebenden Sichtbereich – genauer am Ende der sich verschiebenden übersehbaren Strecke – 

ein Hindernis 

  • auf der Fahrbahn 

erscheint bzw. sich dort befindet.

Das Sichtfahrgebot,

  • das auf der Erwägung beruht, dass es Fahrern zugemutet werden kann, ihre Geschwindigkeit diesem vorauszuberechnenden Anhalteweg anzupassen,

wird begrenzt durch den Vertrauensgrundsatz für solche Hindernisse, 

  • mit denen ein Fahrer unter keinem vertretbaren Gesichtspunkt rechnen muss.

Dementsprechend verlangt das Sichtfahrgebot von Fahrzeugführern nicht, ihre Geschwindigkeit 

  • auf solche Hindernisse 

einzurichten,

  • die wegen ihrer besonderen Beschaffenheit ungewöhnlich schwer erkennbar sind oder 
  • deren Erkennbarkeit in atypischer Weise besonders erschwert ist und auf die nichts hindeutet

und die deswegen für den Fahrzeugführer (bei allerdings Anwendung eines strengen Maßstabs) 

  • obwohl sie sich bereits in ihrem objektiven Sichtbereich befunden haben, 

gegebenenfalls

  • erkennbar

werden erst aus wenigen Metern.

  • Kann vor einem solchen Hindernis nicht gestoppt werden liegt kein schuldhafter Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO vor.

Aber:
Vorliegen kann in einem solchen Fall aber eventuell eine falsche bzw. verspätete Reaktion des Fahrzeugführers, die allerdings dann 

  • keinen vorwerfbaren Obliegenheitsverstoß 

darstellt, wenn der Fahrzeugführer 

  • in einer ohne sein Verschulden eingetretenen, für ihn nicht vorhersehbaren Gefahrenlage,

keine Zeit zu ruhiger Überlegung hat und deshalb 

  • nicht das Richtige und Sachgerechte unternimmt, um den Unfall zu verhüten, sondern 

aus verständlichem Erschrecken objektiv falsch reagiert (Bundesgerichtshofs (BGH), Urteil vom 23.04.2020 – III ZR 250/17 –).

Dieselgate: So errechnet sich die Höhe der Nutzungsentschädigung, die Fahrzeugkäufer sich anrechnen lassen müssen, wenn sie vom Fahrzeughersteller

…. wegen des Einsatzes einer unzulässigen Abschalteinrichtung und vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung infolgedessen,

  • gegen Zurverfügungstellung des Fahrzeugs, 

Erstattung des Kaufpreises verlangen können.

Mit Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19 – hat der unter anderem für das Recht der unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass die VW AG 

  • durch ihren Einsatz von unzulässigen Abschalteinrichtungen in Dieselfahrzeugen

den Käufer eines VW Sharan 2.0 TDl match,

  • der das Fahrzeug gebraucht von einem freien Autohändler zu einem Preis von 31.490,- € brutto erworben hatte, 

vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat und deswegen aus §§ 826, 31 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

  • gegen Zurverfügungstellung des Fahrzeugs

dem Fahrzeugkäufer den für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreis erstatten muss, 

  • abzüglich einer Entschädigung für die gezogenen Nutzungsvorteile des Fahrzeugkäufers auf der Grundlage der von ihm gefahrenen Kilometer.

Der Senat hat es dabei für rechtens erachtet, dass die Entschädigung 

  • für die gezogenen Nutzungsvorteile, die der Fahrzeugkäufer sich von dem Kaufpreis abziehen lassen muss, 

errechnet werden kann, indem

  • der vom Fahrzeugkäufer für das Fahrzeug gezahlten Bruttokaufpreis 
    • geteilt wird durch
  • die voraussichtliche Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt
    • und dieser Wert multipliziert wird mit
  • den vom Fahrzeugkäufer gefahrenen Kilometern.

Als voraussichtliche Restlaufleistung des Fahrzeugs angesetzt wird dabei

  • die zu erwartende durchschnittliche Gesamtlaufleistung eines Fahrzeugs der gekauften Art, 
    • bei einem VW Sharan 2.0 TDl match sind das 300.000 Kilometer,  

abzüglich der Kilometer, 

  • die das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses bereits auf dem Tacho hatte.

Privater Transport in Klinik wegen blutender Fingerverletzung rechtfertigt nicht ohne weiteres eine Geschwindigkeitsüberschreitung

Darauf hat das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main mit Urteil vom 22.03.2020 – 971 Owi 955 Js-OWi 65423/19 – in einem Fall hingewiesen, in dem die Ehefrau des Betroffenen sich beim gemeinsamen Kochen mit den Kindern am Zeigefinger geschnitten hatte, der Betroffene, 

  • weil die Wunde stark blutete und 
  • er nicht auf einen Krankenwagen warten wollte, 

seine Ehefrau mit seinem Auto ins Krankenhaus transportiert hatte und dabei innerorts,

  • wo lediglich eine Geschwindigkeit von 30 km/h erlaubt war, 

80 km/h schnell gefahren war.

Diese begangene Geschwindigkeitsüberschreitung war, wie das AG ausgeführt hat, deswegen 

  • nicht durch Notstand gemäß § 16 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) gerechtfertigt, 

da zum einen, in der konkreten Handlungssituation aus objektiver Sicht,

  • aufgrund der Verletzung der Ehefrau weder ihr Tod, noch eine sonstige Komplikation (etwa Organversagen wegen mangelnder Blutversorgung) ernsthaft zu befürchten waren und somit

schon keine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben der Ehefrau vorlag,

  • die der Betroffene durch seine Geschwindigkeitsüberschreitung hätte abwenden können, 

sowie zum anderen, eine solche gegenwärtige Gefahr, hätte sie vorgelegen, objektiv auch 

  • durch ein rechtmäßiges zumutbares Alternativverhalten, 
  • nämlich das Rufen eines Rettungsfahrzeugs,

abwendbar gewesen wäre (Quelle: Pressemitteilung des AG Frankfurt).

Übrigens:
Dazu, wovon es abhängt, ob im Fall eines Geschwindigkeitsverstoßes eines Autofahrers 

  • wegen starken Drangs zur Verrichtung der Notdurft 

ein die Geschwindigkeitsüberschreitung 

  • rechtfertigender Notstand oder 
  • zumindest eine, ein Absehen von einem verwirkten Regelfahrverbot rechtfertigende notstandsähnliche Lage 

vorgelegen hat, vergleiche Beschlüsse 

Post muss Kundin wegen verspäteter Zustellung eines von ihr aufgegebenen Briefes 18.000 Euro Schadensersatz zahlen

Weil der Brief einer in Bayern lebenden Frau, den sie an einem Freitag, 

  • damit die Zustellung am Tag darauf (Samstag) erfolgt,  

unter Wahl der Versandmethode 

  • „Expresszustellung mit dem Zusatzservice Samstagszustellung“, für ein erhöhtes Porto von 23,80 Euro,

zur Zustellung an ihren ehemaligen Arbeitgeber in Baden-Württemberg gegeben hatte, 

  • nicht am nächsten Tag (Samstag), sondern 

erst in der Woche darauf, zugestellt worden und 

  • aufgrund dieser verspäteten Zustellung  

die Frau 

  • wegen Fristversäumung 

mit der Geltendmachung von mit dem Brief geforderten Urlaubsabgeltungsansprüchen in Höhe von 18.000 Euro,

  • die ihr gegen ihren ehemaligen Arbeitgeber noch zustanden, 

ausgeschlossen war, muss die Deutsche Post AG der Frau diesen ihr entstandenen Schaden ersetzen.

Das hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Köln mit Beschluss vom 16.04.2020 – 3 U 225/19 – entschieden.

Danach haftet in solchen Fällen,

  • in denen sich aus der vereinbarten „Samstagszustellung“ und dem erhöhten Porto ergibt, 
  • dass es sich bei der Sendung um eine solche handelt, bei der die Einhaltung der Lieferfrist für den Absender von besonderer Bedeutung und Wichtigkeit ist,

 die Deutsche Post AG als Frachtführerin 

  • aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Frachtvertrag 

nach §§ 425, 428 Handelsgesetzbuch (HGB) für den Schaden, der 

  • durch Überschreitung der Lieferfrist 

entsteht (Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln).

Was Arbeitnehmer wissen sollten, wenn sie bei der Einstellung vom Arbeitgeber nach Vorstrafen und Ermittlungsverfahren

…. gefragt werden.

Mit Urteil vom 20.05.2020 – 5 Ca 83/20 – hat das Arbeitsgericht (ArbG) Bonn darauf hingewiesen, dass im Rahmen eines Einstellungsverfahrens kein allgemeines Fragerecht des Arbeitgebers 

  • nach Vorstrafen und Ermittlungsverfahren des Bewerbers jedweder Art 

besteht, sondern Arbeitgeber bei einem Arbeitnehmer 

  • nur Informationen zu solchen Vorstrafen und Ermittlungsverfahren 

einholen dürfen, 

  • die für den zu besetzenden Arbeitsplatz relevant sein, 

bzw. bei einer Bewerbung um ein öffentliches Amt, 

  • die Zweifel an der persönlichen Eignung des Bewerbers für die in Aussicht genommene Tätigkeit begründen könnten.

Nach Auffassung des ArbG ist deswegen,  

  • beispielsweise bei der Bewerbung um eine Ausbildungsstelle als Fachkraft für Lagerlogistik,
  • auch dann, wenn der Bewerber im Rahmen seiner Tätigkeit Zugriff auf verschiedene hochwertige Vermögensgüter des Arbeitgebers haben wird, 

die in einem von dem Stellenbewerber auszufüllenden Personalblatt mit 

  • „ja“ oder „nein“ 

zu beantwortende Frage nach

  • gerichtlichen Verurteilungen / schwebenden Verfahren, 

unzulässig, weil,

  • nachdem nicht jede denkbare Straftat Zweifel an der Eignung eines Bewerbers für die Ausbildung zur Fachkraft für Lagerlogistik zu begründen vermag, 
  • bei einer Abwägung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Bewerbers,

zu weitgehend, mit der Rechtsfolge, dass

  • der Bewerber zur wahrheitsgemäßen Beantwortung nicht verpflichtet ist und

sollte die Frage von dem Bewerber trotz einer gerichtlichen Verurteilung oder eines ihm bekannten schwebenden Verfahrens wahrheitswidrig mit „nein“ beantwortet worden sein,

  • somit auch keine arglistige Täuschung des Arbeitgebers vorliegt, die ihn zur Anfechtung des Ausbildungsvertrages berechtigt (Quelle: Pressemitteilung des ArbG Bonn).

Wenn das gekaufte Brautkleid nach noch kurz vor der Hochzeit vorgenommener Änderung an der Passung nicht passt

Passt das schon länger vor der Hochzeit bei einem Geschäft für Brautmoden mit eigener Änderungsschneiderei gekaufte Brautkleid nach 

  • von der Schneiderin dieses Geschäfts kurz vor der Hochzeit 

vorgenommener Änderungen an der Passung nicht, muss dem Verkäufer des Kleides grundsätzlich zunächst die Chance gegeben werden, 

  • die aus Sicht der Braut dafür ursächlichen Mängel 

nachzubessern, bevor 

  • mit der Nachbesserung eine andere Schneiderei beauftragt wird und dadurch 

weitere Kosten verursacht werden.

Nur dann, wenn

  • der Verkäufer die Nachbesserung verweigert oder
  • die Nachbesserung durch den Verkäufer gescheitert oder
  • es unzumutbar ist, etwa mangels (ausreichender) Vertrauenswürdigkeit des Verkäufers, diesen die Möglichkeit einer Nachbesserung einzuräumen, 

darf,

  • ohne zuvor dem Verkäufer eine Chance zur Nachbesserung gegeben zu haben,

ein Dritter mit der Mängelbeseitigung beauftragt werden.

  • Wer dies nicht beachtet, kann auf den Kosten für die bei einem Dritten in Auftrag gegebene Nachbesserung sitzen bleiben.

Diese für sie bittere Erfahrung hat auch eine Braut machen müssen, die etwa sieben Monate vor ihrer geplanten Hochzeit für 2.548 Euro in einem Geschäft für Brautmoden mit eigener Änderungsschneiderei ein neues Brautkleid gekauft hatte und die,

  • weil das Kleid, nachdem von der Schneiderin des Verkäufers ca. zwei Wochen vor der Hochzeit Änderungen an der Passung vorgenommen worden waren, nicht passte,

ohne dem Verkäufer die Möglichkeit der Nachbesserung gegeben zu haben, 

  • mit den erforderlichen Änderungen eine andere Schneiderei beauftragt und 
  • im Hinblick auf einen möglichen Rechtsstreit ein Sachverständigengutachten über die bei dem gekauften Kleid vorhandenen Mängel eingeholt hatte. 

Ihre Klage

  • auf Ersatz dieser Nachbesserungs- und Sachverständigenkosten 

gegen den Verkäufer des Brautkleides hat das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth mit Urteil vom 27.03.2020 – 16 O 8200/17 – abgewiesen (Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg).

Übrigens:
Das oben Ausgeführte gilt nicht nur beim Kauf von Brautkleidern, sondern auch beim Kauf von allen anderen Sachen, die sich als mangelhaft herausstellen.

Dieselgate: Warum das gestrige BGH-Urteil gegen VW wegweisend auch für Besitzer von Dieselfahrzeugen anderer Hersteller ist,

…. wie beispielsweise für Besitzer von Porsche-, Mercedes-, BMW- und Opel-Modellen mit Dieselmotor. 

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19 – mit dem dieser festgestellt hat, dass die VW AG 

  • durch den Einsatz unzulässiger Abschalteinrichtungen 

bei dem Dieselmotor des Typs EA 189 den Käufer eines mit einem solchen Motor versehenen Fahrzeugs  

  • vorsätzlich sittenwidrig geschädigt 

hat und diesem gegenüber somit aus § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

  • schadensersatzpflichtig

ist, mit der Rechtsfolge, dass der Fahrzeugkäufer, 

  • gegen Zurverfügungstellung des Fahrzeugs

den Kaufpreis erstattet verlangen kann, 

  • abzüglich einer Entschädigung für die gefahrenen Kilometer,

ist deswegen wegweisend 

  • auch für Besitzer von Dieselfahrzeugen anderer Hersteller, 

weil es sich, 

bei allen Vorrichtungen,  

  • die bei Zulassungstests von Dieselkraftfahrzeugen einen verstärkenden Einfluss auf die Funktion des Emissionskontrollsystems dieser Fahrzeuge ausüben und 
  • nicht zum Schutz des Motors vor dem Eintreten von unmittelbaren und plötzlichen Schäden notwendig sind,

um unzulässige Abschalteinrichtungen handelt und mit solchen unzulässigen Abschalteinrichtungen

  • auch verschiedene Dieselfahrzeugmodelle anderer Fahrzeughersteller

ausgestattet sind.  

So haben beispielsweise bereits festgestellt, dass 

  • in Porsche-, Mercedes- und BMW-Dieselmodellen 

unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut waren und den Käufern solcher Fahrzeuge gegen 

  • die Porsche AG, 
  • die Daimler AG sowie 
  • die BMW AG

wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Schadensersatzansprüche zuerkannt, 

Ferner erfolgte im Juni 2019 auf Anordnung des Kraftfahrbundesamtes (KBA) ein Rückruf 

weil in den Fahrzeugen eine 

  • – nur im Prüfmodus, nicht dagegen im Straßenverkehr aktivierte – 

sog. Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung dafür sorgen soll, dass die Grenzwerte für den Stockoxid-Ausstoß im Prüfmodus nicht überschritten werden und laut einem vom KBA eröffneten Anhörungsverfahren sollen auch  

mit einer „unzulässigen Abschaltvorrichtung“ ausgestattet worden sein.

Schließlich hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgerichts (OVG) mit Beschluss vom 07.11.2019 – 5 MB 3/19 – entschieden, dass

  • die Opel Automobile GmbH 

verpflichtet ist, der Anordnung des Kraftfahrbundesamtes (KFB), die Fahrzeugmodelle 

  • Opel Zafira 1.6 und 2.0 CDTi,
  • Opel Cascada 2.0 CDTi und 
  • Opel Insignia 2.0 CDTi 

aus den Jahren 2013 bis 2016 zurückzurufen, nachkommen muss,

  • um deren Software zur Steuerung der Abschalteinrichtungen umzurüsten.

Dieselgate: BGH entscheidet, dass VW AG wegen des Einsatzes unzulässiger Abschalteinrichtungen

…. den Fahrzeugkäufern Schadensersatz aus § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zahlen muss, 

  • unter Berücksichtigung der gezogenen Nutzungsvorteile auf der Grundlage der gefahrenen Kilometer und 
  • gegen Zurverfügungstellung des Fahrzeugs.

Mit Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19 – hat der unter anderem für das Recht der unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem ein Käufer

  • der am 10.01.2014 zu einem Preis von 31.490,- € brutto von einem freien Autohändler einen Gebrauchtwagen VW Sharan 2.0 TDl match erworben hatte, 
  • der von der VW AG hergestellt und mit einem 2,0-Liter Dieselmotor des Typs EA 189, Schadstoffnorm Euro 5 ausgestattet worden war, 

die VW AG, 

  • mit der Begründung, dass das Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung aufgewiesen habe und
  • er dadurch vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden sei,

auf 

  • Erstattung des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises in Höhe von 31.490 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs, 

verklagt hat, entschieden, dass

  • durch den Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtungen der Fahrzeugkäufer von der VW AG vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden und deswegen

die VW AG aus § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) schadensersatzpflichtig ist, mit der Rechtsfolge, dass der Fahrzeugkäufer, 

  • gegen Zurverfügungstellung des Fahrzeugs

den Kaufpreis erstattet verlangen kann, 

  • abzüglich einer Entschädigung für die gefahrenen Kilometer.

FG Münster entscheidet: Kindergeldanspruch besteht (weiter) auch im Praxisjahr zur Erlangung des weiteren Berufsziels

…. „Staatlich geprüfter Agrarbetriebswirt“ nach vorherigem Abschluss der Berufsausbildung „Landwirt“. 

Mit Urteil vom 08.08.2019 – 4 K 3925/17 – hat der 4. Senat des Finanzgerichts (FG) Münster in einem Fall, in dem der Sohn der Klägerin, 

  • nach seiner Schulausbildung mit Abitur im Juni 2015, 

eine Berufsausbildung im Ausbildungsberuf „Landwirt“ im Juli 2017 abgeschlossen, sich 

  • noch im selben Monat 

danach für den weiteren Abschluss „Staatlich geprüfter Agrarbetriebswirt“ an einer Fachschule angemeldet, hiermit aber erst im Juli 2018 begonnen hatte, da 

  • eine Zulassung zur Abschlussprüfung „Staatlich geprüfter Agrarbetriebswirt“ zwingend ein Praxisjahr nach seiner Ausbildung voraussetzte und 

von ihm, 

  • nachdem von der Fachschule empfohlen wurde, dieses Praxisjahr vor dem Beginn der Fachschule zu absolvieren,

das Praxisjahr in der Zeit von August 2017 bis Juli 2018 in drei verschiedenen landwirtschaftlichen Betrieben absolviert worden war, entschieden, dass

  • das Praxisjahr zur Vorbereitung auf den Abschluss als „Staatlich geprüfter Agrarbetriebswirt“ Teil einer einheitlichen erstmaligen Berufsausbildung ist, 

mit der Folge, dass 

  • auch nach Abschluss des Ausbildungsberufs „Landwirt“ im Juli 2017 weiterhin ein Anspruch auf Kindergeld besteht.

Begründet hat der Senat dies damit, dass der Sohn der Klägerin während seines Praxisjahres im Rahmen einer einheitlichen mehraktigen Berufsausbildung ausgebildet worden ist.

Danach befindet sich in Berufsausbildung i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Einkommensteuergesetz (EStG), wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet, wobei dieser Vorbereitung  

  • alle Maßnahmen dienen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind, unabhängig davon, ob die Ausbildungsmaßnahmen in einer Ausbildungsordnung oder Studienordnung vorgeschrieben sind 

und bei mehreren Ausbildungsabschnitten – wie hier –  diese dann eine einheitliche Erstausbildung i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG darstellen, wenn 

  • das vom Kind angestrebte Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden kann, 
  • die einzelnen Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang (z. B. dieselbe Berufssparte, derselbe fachliche Bereich) zueinander stehen sowie in engem zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden und
  • es sich bei einer nach Erlangung des ersten Abschlusses (als „Landwirt“ im Juli 2017) aufgenommenen Berufstätigkeit (in Form der Praktika) 
    • nicht um die Hauptsache und bei den weiteren Ausbildungsmaßnahmen nicht um eine auf Weiterbildung und/oder Aufstieg in dem bereits aufgenommenen Berufszweig gerichteten Nebensache handelt,
    • sondern die Arbeitstätigkeit (in Form der Praktika) im Hinblick auf den Zeitpunkt ihrer Durchführung den im nächsten Ausbildungsabschnitt durchgeführten Ausbildungsmaßnahmen untergeordnet ist, die Beschäftigung also nach ihrem äußeren Erscheinungsbild „neben der Ausbildung“ durchgeführt wird.

Was, wer ein Auto mit Seitenairbags fährt, beim Erwerb von Autositzbezügen wissen und ggf. beachten sollte

Bei einem Auto mit Seitenairbags können Autositzbezüge, 

  • die über den Originalbezug des Fahrzeugherstellers gezogen werden, 

die Funktionsfähigkeit der Seitenairbags beeinträchtigen, 

  • wenn sie zur Verwendung in Fahrzeugen mit einem Seitenairbag nicht geeignet sind.

Darauf hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Köln mit Urteil vom 08.05.2020 – 6 U 241/19 – hingewiesen und entschieden, dass Verkäufer von Autositzbezügen, 

  • jedenfalls bei konkreten Produktangeboten (qualifizierte Angebote i.S.v. § 5 a Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)),

darauf,

  • ob sich das Produkt für die Verwendung in einem Kraftfahrzeug mit Seitenairbags eignet,

deutlich hinweisen müssen.

Begründet hat der Senat dies damit, dass es sich bei einer solchen Eignungsangabe 

  • um eine wesentliche Information für die Kaufentscheidung handle, 

da ohne diese Eignungsangabe Verbraucher 

  • sich in der Regel keine Gedanken darüber machen würden, ob eine Nutzung in ihrem Fahrzeug gefahrlos möglich sei oder nicht und
  • das Angebot auch nicht mit anderen Produkten vergleichen können.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall hatte eine Firma, 

  • die TÜV-geprüfte Bezüge mit einer speziellen, kraftfahrzeugtypabhängigen Seitennaht, die gewährleistet, dass sich der Seitenairbag problemlos durch den Autositzbezug hindurch entfalten kann, verkauft,

eine andere Firma,

  • weil sich bei deren Angeboten auf Online-Plattformen, kein oder nur ein versteckter Hinweis fand, ob der Sitzbezug zur Verwendung mit einem Seitenairbag geeignet ist,

auf Unterlassung verklagt (Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln). 

Warum es für Käufer eines Gebäudegrundstücks wichtig ist, den Verkäufer zu fragen, ob für das Gebäude eine Gebäudeversicherung besteht

Denn besteht für ein Gebäude, z.B. für ein Wohnhaus, 

  • eine Gebäudeversicherung, 

tritt,

  • wenn das mit dem Gebäude bebaute Grundstück veräußert wird,

gemäß § 95 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) mit dem durch die Eintragung in das Grundbuch erfolgtem Eigentumserwerb des Käufers dieser 

  • an Stelle des Verkäufers 

in das Versicherungsverhältnis ein, 

  • d.h. er ist ab diesem Zeitpunkt Vertragspartner des Versicherers und selbst Versicherungsnehmer,
  • mit der anschließenden Kündigungsmöglichkeit des Versicherungsverhältnisses nach § 96 VVG. 

Aber auch schon vorher, 

  • nämlich in der Zeit zwischen Gefahrübergang (§ 446 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) und dem Eigentumserwerb durch seine Eintragung in das Grundbuch,

genießt der Käufer 

  • aus einem bestehenden Gebäudeversicherungsvertrag

Versicherungsschutz.

Da dem Käufer eines Grundstücks 

  • in der Zeit zwischen Gefahrübergang und dem Eigentumserwerb durch Eintragung in das Grundbuch 

ein versicherbares – nach Zahlung des Kaufpreises sogar das alleinige – Sacherhaltungsinteresse zukommt, ist ein mit dem Verkäufer bestehender Gebäudeversicherungsvertrag

  • auch ohne ausdrückliche Regelung 

grundsätzlich dahingehend auszulegen, dass dieses (fremde) Interesse des Käufers darin mitversichert ist (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 17.06.2009 – IV ZR 43/07 –).

Wissen sollte der Käufer jedoch auch:
Eine vertragliche Verpflichtung des Grundstücksverkäufers gegenüber dem Käufer zu einer Versicherung der Kaufsache besteht grundsätzlich nicht.

Auch ist der Verkäufer 

  • – vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen bzw.
  • sofern er sich vertraglich nicht dazu verpflichtet hat – 

nicht gehalten, eine 

  • im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages 

bestehende Gebäudeversicherung 

  • aufrechtzuerhalten oder
  • die Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Versicherer zu verhindern bzw. 
  • im Falle einer Kündigung eine neue Versicherung abzuschließen.

Vielmehr darf der Verkäufer ein bestehendes Versicherungsverhältnis

  • – vorbehaltlich anderer Abreden – 

jederzeit beenden, auch wenn er damit 

  • den Übergang der Versicherung auf den Käufer nach § 95 VVG verhindert. 

Ferner muss, wenn für das Gebäude im Zeitpunkt des Vertragsschlusses 

  • keine Gebäudeversicherung besteht oder 
  • eine solche Versicherung nach Vertragsschluss beendet worden ist,

der Verkäufer den Käufer nicht 

  • ungefragt

darüber informieren.

Nur dann, wenn der Verkäufer 

  • vor oder bei Abschluss des Kaufvertrages 

erklärt, 

  • dass eine Gebäudeversicherung besteht und 
  • das Versicherungsverhältnis vor Umschreibung des Eigentums beendet wird, 

trifft ihn in aller Regel 

  • die vertragliche Nebenpflicht, den Käufer hierüber unverzüglich zu unterrichten,
  • deren Verletzung einen Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB begründen kann.

Fazit:
Der Käufer eines bebauten Grundstücks muss,

  • sollte hierzu nichts vereinbart sein, 

den Verkäufer fragen, 

  • ob dieser eine Gebäudeversicherung abgeschlossen hat und 
  • ob diese noch besteht. 

Fragt der Käufer nicht nach, kann der Verkäufer davon ausgehen, 

  • dass sich der Käufer selbst um den erforderlichen Versicherungsschutz kümmert. 

Darauf hat der V. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 20.03.2020 – V ZR 61/19 – hingewiesen.

LG Köln entscheidet: Bei Vertrag mit Profisportler kann der Ausschluss des außerordentlichen Kündigungsrechts unwirksam sein,

…. wenn die Ausschlussklausel nicht einzeln ausgehandelt worden ist.

Mit Urteil vom 18.03.2020 – 21 O 75/20 – hat das Landgericht (LG) Köln im Fall eines 

  • jungen Profiboxers, 

der von einem Boxmanager und einer Boxveranstaltungsgesellschaft unter Vertrag genommen und mit dem in dem Vertrag u.a. vereinbart worden war, 

  • dass der Boxer ein regelmäßiges monatliches Gehalt erhält, damit er finanziell unabhängig ist und sich ganz auf sein Training für anstehende Profikämpfe konzentrieren kann,
  • dass die Laufzeit des Vertrages drei Jahre beträgt – allerdings mit verschiedenen einseitigen Verlängerungsoptionen des Boxmanagers sowie der Boxveranstaltungsgesellschaft – und
  • dass eine fristlose Kündigung des Vertrages durch die Parteien ausgeschlossen ist,

entschieden, dass der 

  • nicht einzeln ausgehandelte 

Ausschluss der besonderen fristlosen Kündigungsmöglichkeit des § 627 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bei Vertrauensstellung,

  • wegen unverhältnismäßiger Benachteiligung des jungen Profiboxers,

nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist.

Wie das LG ausgeführt hat, konnten Boxmanager und Boxveranstaltungsgesellschaft 

  • die besondere Kündigungsmöglichkeit des jungen Profiboxers nach § 627 BGB 

deswegen nicht ausschließen, weil  

  • das junge Boxtalent seine gesamte berufliche Existenz und sportliche Zukunft in die Hände des Boxmanagers und der Boxveranstaltungsgesellschaft gelegt hatte,

der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag daher ein

  • besonderes Vertrauensverhältnis nach § 627 BGB 

begründete, der Vertrag den jungen Profiboxer 

  • für einen ganz erheblichen Teil seiner aktiven Laufbahn

an den Boxmanagers und die Boxveranstaltungsgesellschaft gebunden hätte und dies nicht zuletzt gegen das Berufsrecht des Sportlers 

  • aus Art. 12 Grundgesetz (GG) 

verstoßen würde (Quelle: Pressemitteilung des LG Köln).

Was, wer einen Gewichtsabnahme-Beratungsvertrag abschließt, wissen sollte

Mit Urteil vom 22.03.2020 – 31 C 2664/18 (23) – hat das Amtsgericht (AG) Frankfurt in einem Fall, in dem eine Frau, die einen Vertrag 

  • über eine vierwöchige Gewichtsabnahmeberatung 

abgeschlossen hatte, 

  • die eine regelmäßige Diätkontrolle unter Gabe von homöopathischen Mitteln (Shakes) umfasste,

den hierfür vereinbarten Pauschalpreis i.H.v. 1.390 Euro nicht zahlen wollte, entschieden, dass

  • gegenüber dem Zahlungsanspruch

der Einwand 

  • der Schlechtleistung bzw. mangelhaften Leistung

nicht erhoben werden kann.

Begründet hat das AG dies damit, dass bei einem Vertrag über eine Therapie zur Gewichtsabnahme, nachdem 

  • zur abstrakten Feststellung von Übergewicht an sich eine fachliche Qualifikation nicht erforderlich ist und 
  • auch kein individuelles Beschwerde- oder Leidensbild einer heilkundigen oder ernährungsberatenden Behandlung unterzogen wird,

es sich 

  • um keinen Behandlungsvertrag i.S.v. § 630a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), 
  • sondern (lediglich) um einen Dienstleistungsvertrag 

handelt und bei einem Dienstleistungsvertrag keine (Gewährleistungs)Ansprüche 

  • wegen mangelhafter oder Schlechtleistung

geltend gemacht werden können.

Geltend gemacht werden können allerdings Schadensersatzansprüche (§§ 280, 241 BGB), 

  • mit denen gegenüber dem Zahlungsanspruch die Aufrechnung erklärt werden kann, 

wenn eine 

  • Schlechtleistung bzw. mangelhafte Leistung 

einen Schaden verursacht hat (Quelle: Pressemitteilung des AG Frankfurt).

Was Auto- und Kraftradfahrer wissen und beachten sollten, nachdem Verkehrsminister Scheuer die neue StVO-Novelle überarbeiten lassen will

Verkehrsminister Scheuer will 

  • die erst am 28.04.2020 in Kraft getretene 54. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften und 
  • die damit geänderten Tatbestände der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) 

teilweise überarbeiten lassen. 

Insbesondere, dass nach der mit der StVO-Novelle einhergehenden neuen BKatV bereits bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (mit einem Pkw und anderen Kraftfahrzeugen bis 3,5 zulässigem Gesamtgewicht)  

  • von 21 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften und 
  • von 26 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften

die Verhängung 

  • eines Fahrverbots 

droht, wird als unverhältnismäßig angesehen.

Deshalb sollten Auto- und Kraftradfahrer, denen eine 

  • nach dem 27.04.2020 begangene 

Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen wird und gegen die

  • lediglich aufgrund der obigen, verschärften Regelung in der geänderten BKatV 

mit Bußgeldbescheid ein Fahrverbot festgesetzt worden ist, gegen den Bußgeldbescheid 

  • Einspruch 

einlegen.

  • Eine (teilweise) Zurücknahme bzw. Wiederabmilderung der verschärften Neuregelung über die Verhängung eines Fahrverbots bereits bei einer Überschreitung der zulässigen Überschreitung von mehr als 20 km/h innerorts und mehr als 25 km/h außerorts – vor der letzten gerichtliche Entscheidung über den Einspruch – könnte sich nämlich ggf. zugunsten des Betroffenen auswirken.  

Zur Erinnerung:
Nach der bis zum 28.04.2020 geltenden BKatV drohte ein Fahrverbot in der Regel 

  • erst ab einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 
    • von 31 km/h innerorts sowie 
    • von 41 km/h außerorts 

oder 

  • wenn innerhalb von 12 Monaten zweimal Geschwindigkeitsverstöße von 26 km/h oder mehr begangen wurden.