Dieselgate: Verkäufer eines vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeuges kann zur Ersatzlieferung eines Neuwagens der Folgegeneration

…. verpflichtet sein.

Darauf hat der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Köln hingewiesen und mit Urteil vom 02.04.2020 – 18 U 60/19 – in einem Fall, in dem ein Käufer

  • bei einem Autohaus

einen neuen PKW VW Touran

  • der ersten Generation

erworben hatte, in dem eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut war,

  • aufgrund der das Fahrzeug lediglich im Testmodus die gesetzlichen Vorgaben für Abgase erfüllte,
  • nicht aber im Betriebsmodus,

entschieden, dass das Autohaus den,

  • wegen des Fahrzeugmangels nach §§ 434 Abs. 1 Nr. 1, 437 Nr.1, 439 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bestehenden

Anspruch des Käufers auf Nachlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs

  • durch Lieferung eines Nachfolgemodells erfüllen kann und ggf. muss,

wenn

Begründet hat der Senat dies damit,

  • dass Nachfolgemodelle, da diese in der Regel technisch fortschrittlicher seien, von Fahrzeugkäufern als nacherfüllungstauglich angesehen würden,
  • dass auch dann, wenn Ausstattungsmerkmale des ursprünglich erworbenen Fahrzeuges nicht zur Serienausstattung des Nachfolgemodells gehören, dies nicht bedeute, dass die Beschaffung eines so ausgestatteten Fahrzeuges grundsätzlich nicht möglich sei

und dass sich das Autohaus darauf,

  • dass die Kosten für die Ersatzbeschaffung eines Nachfolgemodells gegenüber der Nachbesserung durch Aufspielen eines Software-Updates unverhältnismäßig im Sinne von § 439 Abs. 4 BGB seien,

nicht berufen könne, da

  • nicht ausgeschlossen werden könne, dass mit dem Software-Update Folgeprobleme verbunden seien, wie sie derzeit jedenfalls in der Fachöffentlichkeit diskutiert würden und somit

die grundsätzliche Geeignetheit des Software-Updates zur Mangelbeseitigung nicht feststehe (Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln).

Corona-Pandemie: Was, wer Eintritts-, Saison- oder Jahreskarten für pandemie-bedingt abgesagte Veranstaltungen besitzt,

…. wissen sollte.

Die Fraktionen der CDU/CSU und der SPD haben den Entwurf eines Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht vorgelegt, der zum Schutz

  • von Veranstaltern von Musik-, Kultur-, Sport-, oder sonstigen Freizeitveranstaltungen und
  • von Betreibern von Freizeiteirichtungen wie Museen, Schwimmbäder oder Sportstudios

vor dem wirtschaftlichen Aus,

  • im Gegensatz zum derzeit noch geltenden Recht,
  • von wenigen Ausnahmen abgesehen,

vorsieht, dass Inhaber von Eintritts-, Saison- und Jahreskarten, wenn aufgrund der Corona-Pandemie

  • eine Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstige Freizeitveranstaltung nicht stattfinden konnte oder kann oder
  • eine Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstige Freizeiteinrichtung geschlossen werden musste oder muss,

nicht mehr

  • die Erstattung ihrer bereits gezahlten Eintrittsgelder bzw. des anteigen Entgelts verlangen können,

sondern die Veranstalter oder Betreiber berechtigt sind,

  • einen Gutschein zu übergeben,
  • in den Fällen, in denen die Eintrittskarte oder sonstige Berechtigung die Teilnahme an mehreren Freizeitveranstaltungen umfasste und nur ein Teil dieser Veranstaltungen stattfinden konnte bzw. kann, in Höhe des Wertes des nicht genutzten Teils.

Wird der Gesetzentwurf beschlossen, gilt ab Inkrafttreten

  • für vor dem 08.03.2020 erworbene Eintrittskarten oder sonstige Teilnahme- bzw. Nutzungsberechtigungen

Folgendes:

Der Wert des Gutscheins

  • muss den gesamten Eintrittspreis oder das gesamte sonstige Entgelt einschließlich etwaiger Vorverkaufsgebühren umfassen,
  • für die Ausstellung und Übersendung des Gutscheins dürfen keine Kosten in Rechnung gestellt werden

und aus dem Gutschein muss sich ergeben, dass

  • dieser wegen der COVID-19-Pandemie ausgestellt wurde und
  • der Inhaber des Gutscheins von dem Veranstalter oder Betreiber die Auszahlung die Auszahlung des Wertes des Gutscheins verlangen kann, wenn
    • der Verweis auf einen Gutschein für ihn angesichts seiner persönlichen Lebensumstände unzumutbar ist oder
    • er den Gutschein bis zum 31. Dezember 2021 nicht eingelöst hat.

Wichtige Hinweise dazu:

In den Anwendungsbereich des Gesetzesentwurfs fallen

  • Freizeitveranstaltungen wie etwa Konzerte, Festivals, Theatervorstellungen, Filmvorführungen, Wissenschaftsveranstaltungen, Vorträge, Lesungen, Sportwettkämpfe und ähnliche Freizeitveranstaltungen,
  • auch solche, die an mehreren Terminen stattfinden, wie etwa Musik-, Sprach- oder Sportkurse sowie sogenannte Dauerkarten, die beispielsweise zum Besuch sämtlicher Heimspiele eines Sportvereins berechtigen,
  • sowie Freizeiteinrichtungen wie etwa Schwimmbäder, Sportstudios, Tierparks, Freizeitparks oder Museen,

nicht dagegen

  • Veranstaltungen, die im beruflichen Kontext erfolgen, wie etwa Fortbildungen und Seminare oder Veranstaltungen, die sich vorrangig an ein Fachpublikum wenden, wie etwa Fachmessen und Kongresse.

Voraussetzung für die Berechtigung des Veranstalters zur Ausstellung eines Gutscheins ist, dass

  • die konkrete Veranstaltung aufgrund der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie nicht stattfinden konnte bzw. kann, was beispielsweise insbesondere dann der Fall ist, wenn
    • die Durchführung aufgrund öffentlich-rechtlicher Veranstaltungs- oder Kontaktverbote ausgeschlossen ist oder
    • etwa der gebuchte Künstler aufgrund einer angeordneten Quarantäne oder eines Reiseverbots nicht an den Veranstaltungsort gelangen kann.

Der Gutschein muss dem Inhaber der Eintrittskarte „übergeben“ werden,

  • worunter die Verschaffung des unmittelbaren Besitzes zu verstehen ist,
  • beispielsweise dadurch, dass der Veranstalter
    • den Gutschein dem Inhaber der Eintrittskarte in einer Vorverkaufsstelle aushändigen lässt oder
    • diesem per Brief oder E-Mail zusendet.

Bei dem übergebenen Gutschein muss es sich um einen

  • reinen Wertgutschein

handeln.

Ein Veranstalter ist nicht berechtigt,

  • einen Sachgutschein auszustellen oder
  • die Einlösung des Gutscheins auf die Nachholveranstaltung einer Veranstaltung zu beschränken, die wegen der COVID-19-Pandemie hatte abgesagt werden müssen,

vielmehr soll der Inhaber eines Gutscheins grundsätzlich frei entscheiden können, ob er den Wertgutschein

  • für eine Eintrittskarte zu dem Nachholtermin einlöst oder
  • für eine alternative Veranstaltung desselben Veranstalters verwendet.

Die Voraussetzungen dafür, dass der Inhaber eines Gutscheins,

  • angesichts seiner persönlichen Lebensumstände wegen Unzumutbarkeit des Verweises auf einen Gutschein,

die Auszahlung des Wertes verlangen kann, dürften etwa dann erfüllt sein,

  • wenn der Inhaber einer Eintrittskarte die Veranstaltung im Rahmen einer Urlaubsreise besuchen wollte und einen Nachholtermin nur unter Aufwendung hoher Reisekosten wahrnehmen könnte oder
  • wenn der Inhaber des Gutscheins ohne die Auszahlung des Gutscheinwerts nicht in der Lage ist, existenziell wichtige Lebenshaltungskosten wie Miet- oder Energierechnungen zu begleichen.

Wer seinen Gutschein nicht einlöst, etwa, weil er

  • an dem Termin der Nachholveranstaltung verhindert ist oder
  • an dem Besuch der Freizeiteinrichtung kein Interesse mehr hat,

kann nach dem 31. Dezember 2021 die Auszahlung des Wertes des Gutscheins von dem Veranstalter oder Betreiber verlangen,

  • wobei der Gutschein in diesem Fall eine Stundung des Rückzahlungsanspruchs bewirkt.

Wird von dem Veranstalter die Auszahlung des Wertes des Gutscheins verlangt, gilt

  • für die Geltendmachung dieses Anspruchs

die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)).

Corona-Krise: VG Hamburg kippt die Begrenzung von Verkaufsflächen auf 800 m² und erlaubt einem Einzelhändler auf seinen Antrag hin

…. sein Einzelhandelsgeschäft vorläufig ohne Rücksicht auf die Größe der Verkaufsfläche,

  • unter Beachtung der normierten technischen und organisatorischen Vorkehrungen zur Reduzierung des Infektionsrisikos,

zu betreiben.

Mit Beschluss vom 21.04.2020 – 3 E 1675/20 – hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Hamburg durch einstweilige Anordnung entschieden, dass die Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung,

  • soweit diese den Betrieb von Verkaufsstellen des Einzelhandels, deren Verkaufsfläche nicht auf 800 m² begrenzt ist, für den Publikumsverkehr untersagt,

nicht nur

  • die Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Grundgesetz (GG) unverhältnismäßig beschränkt,

sondern,

  • mangels eines geeigneten Differenzierungsgrundes zwischen Verkaufsflächen von bis zu 800 m² und über 800 m²

auch

  • gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.

Dass die Freie und Hansestadt Hamburg das ihr zustehende Verordnungsermessen mit Blick auf die von ihr getroffene Differenzierung zwischen

  • Verkaufsstellen des Einzelhandels mit einer Verkaufsfläche bis 800 m², die öffnen dürfen, und
  • größeren Verkaufsstellen, die lediglich bis zu dieser Größe öffnen dürfen,

überschritten hat, hat die Kammer damit begründet, dass diese Differenzierung, nachdem

  • die für alle für den Publikumsverkehr geöffneten Verkaufsstellen geltenden spezifischen Vorgaben – nämlich die Möglichkeiten einer physischen Distanzierung – in großflächigen Einzelhandelsgeschäften zumindest ebenso gut umsetzbar sind, wie in kleineren Einrichtungen,
  • auch für die Annahme, dass von großflächigen Einzelhandelsgeschäften eine hohe Anziehungskraft für potentielle Kunden mit der Folge ausgeht, dass allein deshalb zahlreiche Menschen die Straßen der Innenstadt und die Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs benutzen werden, keine gesicherte Tatsachenbasis vorliegt, vielmehr diese Anziehungskraft bereits durch die Ermöglichung des Betriebs aller Einzelhandelsgeschäfte bis 800 m² besteht und
  • die befürchtete Infektionsgefahr, die von Menschen ausgeht, die sich im öffentlichen Raum bewegen und dort aufhalten, im gleichen Maß besteht, wenn die Anziehungskraft von attraktiven und nah beieinanderliegenden kleinen Verkaufsstellen des Einzelhandels ausgeht,

nicht geeignet ist, den mit ihr verfolgten Zweck,

  • die Infektionsgefahren zu reduzieren,

umzusetzen.

Was, wenn sich bei einem PKW, nach vorausgegangenem Radwechsel und ca. 100 Kilometer Fahrt, ein Rad löst, der Fahrzeugeigentümer

…. wissen sollte.

Mit Urteil vom 09.04.2020 – 10 O 3894/17 – hat das Landgericht (LG) München II in einem Fall, in dem der Eigentümer eines PKWs,

  • der von einer Reifenfirma die Räder seines Fahrzeugs von Winter- auf Sommerreifen hatte wechseln lassen,

verunfallt war, weil sich,

  • nachdem er seit dem Radwechsel ca. 100 Kilometer gefahren war,

während einer Fahrt auf der Autobahn das linke Hinterrad seines PKWs gelöst hatte, entschieden, dass

  • der Betreiber der Werkstatt, in der die Fahrzeugräder gewechselt wurden, für den dem Fahrzeugeigentümer entstanden Schaden haftet,
  • der Fahrzeugeigentümer sich allerdings ein Mitverschulden von 30% anrechnen lassen muss.

Da

  • ein Eingreifen eines Dritten dahingehend, dass dieser die Radschrauben gelöst haben könnte, ausgeschlossen werden konnte sowie

nach den Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen nach einem Radwechsel eine Nachjustierung bzw. ein Nachziehen der Radschrauben aus technischer Sicht nicht erforderlich ist,

  • wenn die Schrauben beim Radwechsel ordnungsgemäß angezogen werden

und sich bei nicht ordnungsgemäß angezogenen Radschrauben bei einem Fahrzeug mit Hinterradantrieb – wie hier –,

  • wegen des sowohl beim Anfahren als auch beim Beschleunigen stets geringerem wirksamen Lösemoments auf die Schrauben hinten links,

bevorzugt zuerst das linke Hinterrad ablöst, bestand für das LG kein Zweifel daran, dass ursächlich für das Lösen des linken Hinterrads

  • das nicht ordnungsgemäße Anziehen der Radschrauben im Rahmen des Radwechsels war.

Das Mitverschulden von 30%, das der Fahrzeugeigentümer sich anrechnen lassen muss, sah das LG darin, dass

  • er den ihm gegebenen Hinweis, die Radschrauben nach ca. 50 km nachzuziehen zu lassen nicht befolgt hatte

und

  • bei einem Nachziehen der Schrauben nach ca. 50 km der streitgegenständliche Unfall vermieden worden wäre.

Dieselgate: Teilnehmer der Musterfeststellungsklage gegen die VW AG, die mit der VW AG keinen Vergleich geschlossen haben oder

…. die von der VW AG die verbindliche Annahme des Vergleichs erhalten, aber von ihrer Möglichkeit

  • den Vergleich binnen zwei Wochen ab verbindlicher Annahme durch die VW AG zu widerrufen,

Gebrauch gemacht und den Vergleich binnen dieser Zweiwochenfrist widerrufen haben,

  • können Individualklage gegen die VW AG erheben und
  • sollten sich über die Möglichkeiten der Durchsetzung ihrer individuellen Ansprüche von einem Rechtsanwalt beraten lassen.

Am 05. Mai 2020 wird sich nämlich der Bundesgerichtshof (BGH) mit dem Dieselbetrug befassen und sich voraussichtlich unter anderem auch dazu äußern,

  • ob und
  • in welchem Umfang

er Schadensersatzansprüche für gerechtfertigt erachtet.

Nach dieser Entscheidung werden sich nicht nur die Erfolgsaussichten einer Individualklage besser abschätzen lassen, sondern es ist,

  • wenn der BGH der Schadensersatzklage gegen die VW AG stattgibt,

auch davon auszugehen, dass die VW AG dann

  • auf der Grundlage der BGH-Entscheidung

bereit sein wird, sich außergerichtlich zu einigen.

In dem Fall, über den der BGH am 05. Mai 2020 entscheiden wird, hat der Kläger

  • am 10.01.2014 zu einem Preis von 31.490,- € brutto von einem Autohändler einen Gebrauchtwagen VW Sharan 2.0 TDl match erworben,
  • der mit einem 2,0-Liter Dieselmotor des Typs EA 189, Schadstoffnorm Euro 5 ausgestattet war,

und die VW AG,

  • mit der Begründung, dass das Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung aufgewiesen habe,

verklagt,

  • auf Erstattung des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises in Höhe von 31.490 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs.

In 1. Instanz

  • ist die Klage vom Landgericht (LG) abgewiesen worden.

Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht (OLG) in II. Instanz,

  • unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und Abweisung des weitergehenden Zahlungsanspruchs des Klägers,
  • die VW AG verurteilt, wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, an den Kläger 25.616,10 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs zu zahlen.

Gegen diese Entscheidung des OLG ist von beiden Parteien Revision zum BGH eingelegt worden.

Corona-Pandemie: Wer warum möglicherweise nicht (weiter) behandelt wird, wenn es mehr gleich dringlich behandlungsbedürftige Kranke

…. geben sollte, als versorgt werden können.

Sollten wegen begrenzter Ressourcen tatsächlich nicht mehr alle

  • kritisch erkrankten und
  • gleich dringlich medizinisch behandlungsbedürftigen Personen

auf die Intensivstation aufgenommen bzw. mit Beatmungsgeräten behandelt werden können, sind Ärzte gezwungen eine

  • Auswahlentscheidung („Triage“)

zu treffen, wer

  • behandelt und
  • wer nicht behandelt wird.

Zu einer solchen Auswahlentscheidung, die

  • für den einen Behandlungsbedürftigen Leben und
  • für den anderen Tod

bedeuten kann, sind Ärzte,

  • weil die Rechtsordnung Unmögliches nicht von ihnen verlangen darf,

dann berechtigt, wenn es ihnen tatsächlich nur möglich ist,

  • einen oder einige der Behandlungsbedürftigen zu behandeln,
  • nicht aber alle (Fall der rechtfertigenden Pflichtenkollision).

Ärzte müssen solche Auswahlbehandlungsentscheidungen auch schon heute in bestimmten (Krisen)Situationen treffen.

  • Man denke beispielsweise nur an einen Notarzt, der an einer Unfallstelle zwei Schwerstverletzte vorfindet, die er nicht gleichzeitig versorgen kann.

Wer in Fällen der Überlastung des Gesundheitssystems

  • (weiter) akut- oder intensivmedizinisch bzw. mit einem Beatmungsgerät behandelt wird und
  • wer nicht (mehr),

sollen Ärzte nach den klinisch-ethischen Empfehlungen verschiedener Fachgesellschaften, aus Gerechtigkeitsüberlegungen,

  • nach dem Kriterium der medizinischen Erfolgsaussichten,
  • also der Wahrscheinlichkeit eines Behandlungserfolges,

unter Berücksichtigung

  • des allgemeinen Gesundheitszustandes der Behandlungsbedürftigen und
  • dem Schweregrad ihrer Erkrankung

entscheiden.

Das bedeutet, wer höhere Überlebenschancen hat

  • soll (weiter) behandelt werden,

wer weniger gute Behandlungschancen hat,

  • nicht.

Ärzte, die diesem Kriterium entsprechend,

  • weil bereits alle Intensivbetten und Beatmungsgeräte belegt sind,

eine der bereits begonnenen Intensivbehandlungen und/oder Beatmungen

  • zugunsten eines weiteren hinzukommenden Behandlungsbedürftigen mit höheren Überlebenschancen

beenden, müssen allerdings, wenn der Patient, dessen Behandlung sie abgebrochen haben, verstirbt,

  • damit rechnen, dass die Staatsanwaltschaft sie wegen Totschlags (durch aktives Tun) anklagt und
  • darauf vertrauen, dass der Bundesgerichtshof ihre Handlung angesichts der Umstände für gerechtfertigt oder jedenfalls entschuldigt ansieht und sie freispricht.

Sind Ärzte nicht bereit dieses Risiko einzugehen, dann haben Patienten, deren Behandlung bereits begonnen hat,

  • die besseren

und die Patienten, die erst hinzukommen, wenn bereits alle Intensivbetten und Beatmungsgeräte belegt sind,

  • die schlechteren Karten.

AG München entscheidet: Kein Schmerzensgeld bei Sturz über Gartenschlauch im Gartencenter

Mit Urteil vom 09.10.2019 – 122 C 9106/19 – hat das Amtsgericht (AG) München in einem Fall, in dem eine Kundin,

  • weil sie im Gartencenter eines Baumarktes über einen am Boden liegenden Gartenschlauch, mit dem gerade Blumen gegossen wurden, gestürzt war,

den Betreiber des Gartencenters, wegen der bei dem Sturz erlittenen Verletzungen, auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 2.000 Euro verklagt hatte,

  • die Klage der Kundin abgewiesen.

Begründet hat das AG die Klageabweisung damit, dass der Schlauch sowie dass mit diesem gerade gegossen wurde,

  • gut erkennbar gewesen sei,

die Kundin damit, dass auf Grund dessen

  • der Schlauch sich nicht nur hin und her bewegt, sondern sich auch leicht anhebt,

habe rechnen müssen und eine Sicherung des Schlauches vor dieser Gefahr

  • in einem Gartencenter jedenfalls während der Bewässerung der Blumen

nicht habe erwarten können, so dass folglich eine Pflichtverletzung

  • seitens der Mitarbeiter des Gartencenterbetreibers

nicht vorgelegen habe,

An einer Querschnittslähmung leidende gesetzlich Versicherte sollten wissen, dass sie Anspruch haben auf

…. die Versorgung mit einem Exoskelett.

Mit Urteil vom 27.02.2020 – L 5 KR 675/19 – hat das Landessozialgericht (LSG) für das Land Nordrhein-Westfalen im Fall eines,

  • nach einem Verkehrsunfall an einer Querschnittslähmung leidenden,

gesetzlich Versicherten entschieden, dass dieser

  • sich von der Krankenkasse nicht auf die alleinige Versorgung mit einem Aktivrollstuhl und einem Stehrollstuhl verweisen lassen muss, sondern

Anspruch hat auf unmittelbaren Behindertenausgleich nach § 33 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) durch

  • die Versorgung mit einem Exoskelett (Kosten rund 100.000 Euro).

Begründet hat das LSG dies damit, dass es bei einem Querschnittsgelähmten um den Ausgleich der durch den körperlichen Schaden verlorengegangenen Funktion der Beine,

  • die für den Menschen im Wesentlichen aus dem Stehen und Gehen besteht,

gehe und das Exoskelett,

  • auch wenn es im Gegensatz zu einer mechatronischen Prothese wie z.B. dem C-leg kein Körperersatzstück ist, jedoch ebenfalls auf ähnliche Weise

als orthopädisches Hilfsmittel die Funktion der Beine ersetzt, indem es das Stehen sowie das Gehen dadurch ermöglicht, dass der Querschnittsgelähmte

  • es wie eine zweite Hose anlegt,
  • auf der Fernbedienung das Programm „Stehen“ wählt sowie den Aufstehvorgang durch eine Vorwärtsneigung und ein Bewegen der Unterarmgehstützen auslöst und
  • mit der Auswahl „Gehen“ dieses gleichermaßen auslösen kann, das, sobald die Unterarmgehstützen nicht mehr bewegt werden, wieder endet (Quelle: Pressemitteilung des LSG Essen).

Corona-Krise: Mittelständler mit mehr als 10 Beschäftigten können ab 15.04.2020 KfW-Schnellkredit bei ihrer Hausbank beantragen

Den angesichts der Herausforderungen der Corona-Krise

  • für mittelständische Unternehmen

von der Bundesregierung beschlossenen

  • KfW-Schnellkredit mit 10 Jahren Laufzeit,
  • bei dem der Staat 100% der Kreditrisiken übernimmt,

können Mittelständlern mit mehr als 10 Beschäftigten

  • ab 15.04.2020

bei ihrer Hausbank beantragen.

  • Zur Verfügung steht der Schnellkredit mittelständischen Unternehmen
    • mit mehr als 10 Beschäftigten,
    • die mindestens seit 01.01.2019 am Markt aktiv sind.
  • Das Kreditvolumen pro Unternehmen beträgt bis 25% des Jahresumsatzes 2019,
    • maximal 800.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl über 50 Mitarbeitern,
    • maximal 500.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von bis zu 50.
  • Das Unternehmen
    • darf zum 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen sein und
    • muss zu diesem Zeitpunkt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen.
  • Zinssatz in Höhe von aktuell 3% p.a. mit Laufzeit zehn Jahre,
    • wovon 2 Jahre auf Wunsch tilgungsfrei sind.
  • Die Bank erhält eine Haftungsfreistellung i.H.v. 100% durch die KfW, abgesichert durch eine Garantie des Bundes.

 

Dieselgate: OLG München verurteilt die VW AG dazu, den Käufern von vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugen

…. wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung Schadensersatz nach §§ 826, 31 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu zahlen.

Die VW AG ist mit der Begründung, dass sie

  • aus Gewinnmaximierungsgründen Fahrzeuge mit unzulässigen Abschalteinrichtungen zur Abgasteuerung in den Verkehr gebracht,
  • die Käufer dieser Fahrzeuge darüber getäuscht und
  • dadurch vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat,

von der 21. Zivilkammer des Oberlandesgerichts (OLG) München am 06.04.2020 – 21 U 4179/18, 21 U 4851/19, 21 U 3039/19 – verurteilt worden, den Käufern

  • eines PKW Golf Plus Life TDI,
  • eines PKW VW Amarok sowie
  • eines Pkw VW Golf VI

deren Fahrzeuge mit einer manipulierten Motorsteuerungssoftware ausgestattet worden waren, die jeweils gezahlten Kaufpreise,

  • abzüglich einer nach der Formel Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer : voraussichtliche Restlaufleistung (Gesamtlaufleistung abzüglich Kilometerstand beim Kauf) zu berechnenden Entschädigung für die gezogenen Nutzungen,

zu erstatten, Zug um Zug gegen

  • Herausgabe des Fahrzeugs.

Corona-Krise: Wichtig zu wissen für von Kurzarbeit betroffene Verbraucher wenn die Bank jetzt den Ausgleich

…. einer Kontoüberziehung verlangt.

Das Amtsgericht (AG) Frankfurt hat mit einstweiliger Verfügung vom 08.04.2020 – 32 C 1631/20 (89) – einem

  • im Zuge der Coronavirus-Pandemie von Kurzarbeit betroffenen

Arbeitnehmer,

  • dem von seiner Bank die Geschäftsbeziehung gekündigt und
  • der von der Bank aufgefordert worden war, seine Kontoüberziehung bis zum 08.04.2020 zurückzuzahlen,

eine verlängerte Frist zur Rückzahlung seiner Kontoüberziehung zugesprochen.

Begründet hat das AG diese Entscheidung damit, dass das vor Kurzem in Kraft getretene Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie, nach dem

  • aus vor dem 15.03.2020 abgeschlossenen Darlehensverträgen mit Verbrauchern
  • zwischen dem 01.04.2020 und dem 30.06.2020 fällig werdende Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlung, Zinsen und Tilgung für die Dauer von drei Monaten gestundet werden,

auch im Zivilrecht zu beachten ist und der Arbeitnehmer die weiteren Voraussetzungen für eine solche Stundung,

  • nämlich dass er aufgrund der durch die Pandemie hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse – infolge der Kurzarbeit – Einnahmeausfälle habe und
  • ihm deshalb die Erbringung seiner Leistung – die Rückzahlung der Kontoüberziehung – nicht zumutbar sei,

durch Vorlage entsprechender Unterlagen glaubhaft gemacht hat (Quelle: juris Das Rechtsportal).

Eine strafbare Unfallflucht kann bei einem Unfallgeschehen auf nicht der Öffentlichkeit zugänglichen (Verkehrs)Grund

…. nicht begangen werden.

Darauf hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken mit Beschluss vom 11.11.2019 – 1 OLG 2 Ss 77/19 – hingewiesen.

Kein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort nach § 142 Strafgesetzbuch (StGB) liegt somit vor, wenn der Fahrer eines PKWs beispielsweise auf einem Parkplatz,

  • der durch eine entsprechende Beschilderung als Privatparkplatz gekennzeichnet ist,
  • auf dem nur parken darf, wer eine Stellfläche gemietet hat und
  • auf dem die Ein- und Ausfahrt nur durch das Passieren einer Schrankenanlage – für die die Mieter eine elektronische Karte haben – möglich ist,

mit seinem Fahrzeug gegen ein anderes Kraftfahrzeug stößt,

  • dadurch einen Fremdschaden verursacht und
  • anschließend, obwohl er den Anstoß bemerkt hatte, die Unfallstelle verlässt ohne die erforderlichen Feststellungen zu seiner Person zu ermöglichen.

Denn das Unfallgeschehen hat sich in diesem Fall

  • nicht auf einer öffentlichen Verkehrsfläche,
  • sondern auf nichtöffentlichem Verkehrsraum

ereignet.

Ein als solcher gekennzeichneter Privatparkplatz wird nach Ansicht des Strafsenats,

  • jedenfalls dann, sofern die einzelnen Stellplätze vermietet sind,

auch noch nicht allein dadurch zum öffentlichen Parkplatz, dass er wegen eines Defektes an der Schrankenanlage

  • „faktisch für die Öffentlichkeit zugänglich“ wird bzw. ist und
  • dies vom Eigentümer des Parkplatzes bzw. von dem Verfügungsberechtigten geduldet wird.

Vielmehr wird ein solcher Privatparkplatz zu einer öffentlichen Verkehrsfläche nur bzw. erst, wenn er

  • trotz vorhandener Hinweise auf eine Nutzungsbeschränkung

durch entgegengesetzte längere Übung

  • nicht nur praktisch für jedermann zugänglich,
  • sondern dies nach außen hin auch erkennbar geworden ist.

Entscheidend für die Nichtöffentlichkeit bzw. Öffentlichkeit ist nämlich, ob die

  • von dem Eigentümer des Privatparkplatzes bzw. von dem Verfügungsberechtigten

geduldete Mitnutzung durch Unberechtigte

  • lediglich gelegentlich stattfindet

oder ob die Nutzung

  • aufgrund längerer Übung praktisch durch jedermann erfolgt und
  • es sich quasi „eingebürgert“ hat, dass die Parkfläche entgegen ihrer Kennzeichnung als Privatparkplatz auch durch einen größeren unbestimmten Personenkreis in Gebrauch genommen wird.

Übrigens:
Ein Verkehrsraum, so der Strafsenat, ist öffentlich dann, wenn er

  • entweder ausdrücklich oder
  • mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten

für

  • jedermann oder
  • aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe

zur Benutzung zugelassen ist und auch so benutzt wird, wie

  • eine nach dem Wegerecht des Bundes und der Länder dem allgemeinen Straßenverkehr gewidmete Verkehrsfläche oder
  • eine Verkehrsfläche, deren Benutzung durch eine nach allgemeinen Merkmalen bestimmte größere Personengruppe ohne Rücksicht
    • auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund oder
    • auf eine verwaltungsrechtliche Widmung durch den Berechtigten ausdrücklich oder faktisch zugelassen wird oder
  • eine Verkehrsfläche, bei der ohne Rücksicht auf eine förmliche (wegerechtliche) Widmung und ungeachtet der Eigentumsverhältnisse allein auf Grund ausdrücklicher oder nur stillschweigender Duldung seitens des Verfügungsberechtigten die Benutzung
    • durch jedermann oder jedenfalls durch bestimmte Gruppen von Verkehrsteilnehmern dauernd oder vorübergehend zugelassen und
    • die von der Allgemeinheit zu diesem Zweck auch tatsächlich benutzt wird.

Corona-Virus: VG Leipzig erläutert, warum derzeit von Kliniken werdenden Vätern der Zutritt zum Kreißsaal sowie die Anwesenheit

…. bei der Entbindung im Kreißsaal verwehrt werden darf.

Mit Beschluss vom 09.04.2020 – 7 L 192/20 – hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Leipzig darauf hingewiesen, dass ein solches Zutrittsverbot (zur Zeit)

  • vom Hausrecht der Klinik und
  • dessen Schutzzweck

gedeckt ist.

Denn, so die Kammer, das Zutrittsverbot zum Kreißsaal dient der Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus,

  • respektive entsprechender Erkrankungen der Mitarbeiter und Patienten,
  • somit schlussendlich der Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebs,

ist derzeit verhältnismäßig, d.h. geeignet, erforderlich und angemessen, da

  • selbst ein im Vorfeld durchgeführter Coronatest keine Aussage darüber trifft, ob zum Zeitpunkt der Entbindung nicht bei einer Person doch eventuell eine Infektion vorliegt,
  • ein entsprechend kurzfristiger Test noch nicht möglich ist sowie
  • auch entsprechende Schutzkleidung nicht in einem solchen Maß vorhanden ist, dass sie werdenden Vätern zur Verfügung gestellt werden kann

und vor dem Hintergrund der derzeitigen mit der Corona-Pandemie einhergehenden Herausforderungen des Gesundheitssystems

  • im Hinblick auf eine ausreichende Kapazität von Gerät und Personal

die Aufrechterhaltung eines funktionierenden Krankenhausbetriebs ein elementar wichtiges öffentliches Interesse darstellt, hinter das das nachvollziehbare private Interesse eines werdenden Vaters,

  • bei der Geburt seiner Kinder im Kreissaal anwesend zu sein,

in der konkreten Situation zurücktreten müsse (Quelle: Pressemitteilung des VG Leipzig).

Auch Bundesverfassungsgericht lehnt Außervollzugsetzung der Bayerischen Verordnung über die vorläufige Ausgangsbeschränkung ab

Mit Beschluss vom 07.04.2020 – 1 BvR 755/20 – hat

auch die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) den Antrag eines Bürgers abgelehnt,

  • die Bayerische Verordnung über die vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie,

im verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren,

  • schon vor der Entscheidung über die von ihm gleichzeitig dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde,

außer Vollzug zu setzen.

Die 3. Kammer des BVerfG hat diese Entscheidung anhand einer Folgenabwägung getroffen, dabei berücksichtigt, einerseits,

  • dass die Maßnahmen in der angegriffenen Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie die grundrechtlich geschützten Freiheiten des Beschwerdeführers sowie die Grundrechte der Menschen, die sich in Bayern aufhalten, weitgehend verkürzen, indem sie u.a. vorgeben,
    • den unmittelbaren körperlichen Kontakt und weithin auch die reale Begegnung zu beschränken oder ganz zu unterlassen,
    • Einrichtungen, an denen sich Menschen treffen, den Betrieb untersagen und
    • es verbieten, die eigene Wohnung ohne bestimmte Gründe zu verlassen und

dass, erginge die beantragte einstweilige Anordnung nicht und hätte die Verfassungsbeschwerde Erfolg,

  • all diese Einschränkungen mit ihren erheblichen und voraussichtlich teilweise auch irreversiblen sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Folgen zu Unrecht verfügt und
  • etwaige Verstöße gegen sie auch zu Unrecht geahndet worden wären,

andererseits, dass, wenn die beantragte einstweilige Anordnung erginge und die Verfassungsbeschwerde keinen Erfolg hätte,

  • sich voraussichtlich sehr viele Menschen so verhalten würden, wie es mit den angegriffenen, mit der Verfassung vereinbaren Verhaltensbeschränkungen unterbunden werden soll,
    • dann insbesondere Einrichtungen, deren wirtschaftliche Existenz durch die Schließungen beeinträchtigt wird, wieder öffnen dürften,
    • viele Menschen ihre Wohnung häufiger verlassen und auch der unmittelbare Kontakt zwischen Menschen häufiger stattfinden,
  • sich damit die Gefahr der Ansteckung mit dem Virus, der Erkrankung vieler Personen, der Überlastung der gesundheitlichen Einrichtungen bei der Behandlung schwerwiegender Fälle und schlimmstenfalls des Todes von Menschen nach derzeitigen Erkenntnissen erheblich erhöhen würde

und gegenüber diesen Gefahren für Leib und Leben die Einschränkungen der persönlichen Freiheit weniger schwer wiegen, zumal

  • die angegriffenen Regelungen von vornherein befristet sind,
  • im Hinblick auf die Ausgangsbeschränkungen zahlreiche Ausnahmen vorsehen und
  • bei der Ahndung von Verstößen im Einzelfall im Rahmen des Ermessens individuellen Belangen von besonderem Gewicht Rechnung zu tragen ist.

OLG Dresden verurteilt VW AG dazu, den Käufer eines vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs

…. wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung Schadensersatz zu zahlen.

Mit Urteil vom 07.04.2020 – 9a U 2423/19 – hat der 9a. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden in einem Fall, in dem ein Käufer einen

  • mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten

VW Touran TDI erworben hatte, entschieden, dass die VW AG,

  • weil von ihr durch das Inverkehrbringen von Fahrzeugen mit manipulierter Motorsteuerungssoftware die Käufer dieser Fahrzeuge getäuscht und vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden sind,

dem Käufer des VW Touran TDI den Kaufpreis erstatten muss, Zug um Zug gegen

  • Rückgabe des Fahrzeugs und
  • Anrechnung der nach der Formel Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer : voraussichtliche Restlaufleistung (Gesamtlaufleistung abzüglich Kilometerstand beim Kauf) zu berechnenden Gebrauchsvorteile (Quelle: Pressemitteilung des OLG Dresden).