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Dieselgate: Landgericht Heilbronn entscheidet, dass die VW AG wegen des Einbaus unzulässiger Abschaltvorrichtungen

…. den Fahrzeugkäufern gegenüber schadensersatzpflichtig ist.

Mit Urteil vom 09.08.2018 – Sp 2 O 278/17 – hat das Landgericht (LG) Heilbronn in einem Fall, in dem eine Frau einen vom Abgasskandal betroffenen VW Beetle Cabrio 2.0 TDI für rund 27.400 Euro gekauft hatte,

  • in dem ein Motor verbaut war, dessen Steuergerätesoftware erkannte, wenn das Fahrzeug die Abgas-Prüfung im Prüfstandbetrieb durchfuhr sowie dann die Abgasaufbereitung optimierte, um möglich wenig Stickoxide auszustoßen, während diese Abgaswerte im normalen Fahrbetrieb erheblich höher lagen,

entschieden, dass

  • die VW AG als Fahrzeughersteller, für alle aus dieser Manipulation resultierenden Schäden aufkommen muss und
  • einer entsprechenden Feststellungsklage der Fahrzeugkäuferin, die daneben auch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gegen den Fahrzeugverkäufer vor dem LG Stuttgart klagt, stattgegeben.

Dass der Fahrzeugkäuferin gegen die VW AG wegen zumindest bedingt vorsätzlich begangener sittenwidriger Schädigung ein Anspruch auf Ersatz der entstandenen und noch entstehenden Schäden aus § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. § 31 BGB zusteht, hat das LG u.a. damit begründet, dass das Auto von der Fahrzeugkäuferin,

  • hätte diese Kenntnis von der unzulässigen Steuersoftware im Motor gehabt,

nicht zu dem demselben Preis gekauft worden wäre, da,

  • selbst dann, wenn weder eine Wertminderung, noch nachteilige Emissionswerte Folge dieser Abgasmanipulation sein sollten,

kein vernünftiger Käufer sich auf die Unsicherheit eines möglichen Widerrufs der EG-Typengenehmigung einlassen würde (Quelle: Legal Tribune Online, 10.10.2018).

Dieselgate: Landgericht Koblenz entscheidet im Abgasskandal, dass die VW AG als Motorherstellerin wegen sittenwidriger Schädigung

…. Fahrzeugkäufern gegenüber, auch nach dem Aufspielen des auf Anordnung des Kraftfahrtbundesamtes entwickelten Software-Updates, haftet.

Mit Urteil vom 26.07.2018 – 1 O 318/17 – hat das Landgericht (LG) Koblenz entschieden, dass die VW AG

  • wegen (zumindest billigend in Kauf genommener) vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. § 31 BGB

einem Fahrzeugkäufer gegenüber auch dann schadensersatzpflichtig ist, wenn

  • sie den verkauften PKW nicht produziert,
  • sondern „nur“ den darin eingebauten, mit einer verbotenen Abschalteinrichtung ausgestatteten Motor hergestellt hat,

und in einem Fall, in dem der Kläger ein Fahrzeug der Marke Skoda mit der Schadstoffklasse Euro 5 zum Neupreis von ca. 25.000 Euro erworben hatte,

  • in dem ein von der VW AG hergestellter Motor des Typs EA 189 verbaut war, dessen Steuergerätesoftware erkannte, wenn das Fahrzeug die Abgas-Prüfung im Prüfstandbetrieb durchfuhr sowie dann die Abgasaufbereitung optimierte, um möglich wenig Stickoxide auszustoßen, während diese Abgaswerte im normalen Fahrbetrieb erheblich höher lagen,

die VW AG verurteilt, an den Fahrzeugkäufer

  • einen Betrag in Höhe des vollen Kaufpreises zu zahlen,
  • abzüglich einer Nutzungsentschädigung,
  • Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs.

Dass es sich

  • bei der Installation und Verwendung der unzulässigen Steuersoftware im Motor um eine sittenwidrige Handlung gehandelt hat,
  • durch die Fahrzeugkäufer (zumindest bedingt) vorsätzlich geschädigt worden sind,

hat das LG damit begründet, dass

  • die VW AG, was als sittenwidrig anzusehen sei,
    • in großem Umfang und mit erheblichem technischem Aufwand gesetzliche Umwelt- sowie Abgasvorschriften außer Acht gelassen,
    • zugleich ihre Kunden manipulierend beeinflusst,
    • mit der Abschaltvorrichtung überdies ihr Vorgehen gegenüber Aufsichtsbehörden und Verbrauchern planmäßig verschleiert habe, sowie
    • der Einbau manipulierende Motorsteuerungssoftware in die Motoren aus Gewinnstreben mit dem Ziel erfolgt sei, Entwicklungs- und Herstellungskosten im Interesse einer Profitmaximierung gering zu halten und auf kostengünstigem Wege eine Einhaltung der im Gesundheitsinteresse der Gesamtbevölkerung geltenden gesetzlichen Abgaswerte vorzutäuschen,
  • ohne unmittelbare Beteiligung entsprechender leitender Angestellter und auch des Vorstands der VW AG die Entwicklung und der Einbau der Manipulationssoftware in bestimmten Motoren nicht denkbar sei

und

  • die Schädigung der Fahrzeugkäufer darin liege, dass diese ein Fahrzeug erworben haben, dass sie in Kenntnis des Umstandes einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht erworben hätten, weil kein verständiger Kunde ein Fahrzeug für über 25.000 Euro erwerbe, wenn er wisse,
    • dass in dem Fahrzeugmotor eine unzulässige Abschalteinrichtung versteckt ist,
    • die den Entzug der Betriebserlaubnis und die Stilllegung des Fahrzeugs zur Folge haben kann (Quelle: juris Das Rechtsportal).

Dieselgate: OVG Münster entscheidet, dass Halter von Dieselfahrzeugen zum Software-Update verpflichtet sind

Mit zwei Beschlüssen vom 17.08.2018 – 8 B 548/18, 8 B 865/18 – hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster darauf hingewiesen, dass Halter von Dieselfahrzeugen,

  • in die vom Hersteller eine, zu Abgasmanipulationen führende, unzulässige Abschalteinrichtung verbaut und
  • deren Entfernung dem Hersteller vom Kraftfahrbundesamt aufgegeben worden ist, um die Übereinstimmung mit dem ursprünglich genehmigten Typ wiederherzustellen,

verpflichtet sind an ihren Fahrzeugen nach schriftlicher Aufforderung durch die Straßenverkehrsbehörden ein Software-Update vornehmen zu lassen, wenn

Betroffene Autobesitzer,

  • die wegen der Abgasmanipulation zivilrechtliche (Schadensersatz)Ansprüche gegen den Fahrzeugverkäufer oder -hersteller geltend machen wollen,

sollten sich deshalb rechtzeitig von einem Rechtsanwalt beraten lassen, ob es erforderlich ist,

  • ein selbstständiges Beweissicherungsverfahren, zur gerichtsverwertbaren Dokumentation des derzeitigen Zustands ihres Fahrzeuges, durchzuführen.

Dieselgate: VG Stuttgart stellt fest, dass Dieselfahrzeuge mit einer Abschalteinrichtung sich nicht

…. in vorschriftsmäßigem Zustand befinden.

Mit Beschluss vom 27.04.2018 – 8 K 1962/18 – hat das Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart darauf hingewiesen, dass Fahrzeuge mit Dieselmotor,

  • in denen der Hersteller eine Abschalteinrichtung verbaut hat, die zu Abgasmanipulationen führt (sog. Schummelsoftware),

ohne Nachrüstung nicht der Typengenehmigung entsprechen, sich deshalb nicht in einem vorschriftsmäßigen Zustand befinden und

  • die zuständige Straßenverkehrsbehörde demzufolge berechtigt ist, den Betrieb der Fahrzeuge im öffentlichen Verkehr zu untersagen,
  • wenn die Fahrzeugeigentümer nicht an der Rückrufaktion des Herstellers teilnehmen und das Fahrzeug keinem Software-Update unterziehen (Quelle: Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 27.06.2018).

Betroffene Autobesitzer,

  • die wegen einer Abgasmanipulation Schadensersatz von dem Fahrzeughersteller verlangen wollen,

sollten sich deshalb (rechtzeitig) von einem Rechtsanwalt beraten lassen, ob es erforderlich ist,

  • sein Fahrzeug unverändert zu lassen, es abzumelden und außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs zu lagern, um es für einen Sachverständigen vorzuhalten (wobei damit verbundene Kosten mit in einem gegen den Hersteller gerichteten Zivilverfahren geltend gemacht werden können)

bzw.

  • ein selbstständiges Beweissicherungsverfahren, zur gerichtsverwertbaren Dokumentation des derzeitigen Zustands seines Fahrzeuges, durchzuführen.

Dieselgate: Ist in einem erworbenen Fahrzeug mit Dieselmotor eine unzulässige Abschaltvorrichtung installiert

…. zu deren Beseitigung der Käufer vom Kraftfahrzeugbundesamt verpflichtet werden kann, weist das Fahrzeug allein schon aufgrund dessen einen Mangel auf und zwar auch dann, wenn

  • das Fahrzeug ohne die Abschaltvorrichtung die entsprechenden EU-Grenzwerte einhalten sollte.

Darauf hat die 13. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Frankfurt mit Urteil vom 07.06.2018 – 13 O 14/17 – hingewiesen und in einem Fall, in dem ein Käufer eines Fahrzeugs mit Dieselmotor,

  • das mit einer Abschaltvorrichtung mit einer Software ausgestattet war, die die Prüfstandsituation erkennt und
  • über eine spezielle Programmierung der Motorsteuerung dafür sorgt, dass der Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand gegenüber dem realen Fahrbetrieb reduziert wird,

nach erfolgloser Setzung einer zweiwöchigen Frist zur Nachbesserung vom Kaufvertrag zurück getreten war, entschieden, dass

  • der Rücktritt wirksam war

und

  • der Verkäufer dem Käufer den Kaufpreis, abzüglich einer Nutzungsentschädigung, zurückzahlen muss,
  • Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs.

Dieselgate – LG Kiel entscheidet: Käufer von Fahrzeugen mit eingebauter illegaler Abschaltvorrichtung können vom Fahrzeughersteller

…. Schadensersatz nach § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung verlangen.

Mit Urteil vom 18.05.2018 – 12 O 371/17 – hat das Landgericht (LG) Kiel in einem Fall, in dem ein Käufer von einem Vertragshändler des Fahrzeugherstellers einen PKW mit Dieselmotor erworben hatte,

  • in dem von den Entwicklungsingenieuren des Fahrzeugherstellers eine illegale Abschaltvorrichtung eingebaut worden war,

den Fahrzeughersteller dazu verurteilt, dem Fahrzeugeigentümer (als Schadensersatz)

  • den für das Fahrzeug an den Fahrzeugverkäufer gezahlten Kaufpreis, abzüglich einer Nutzungsentschädigung, zu erstatten,
  • Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs.

Begründet hat das LG dies damit, dass

  • den Fahrzeugkäufern von den Entwicklungsingenieuren des Herstellers, durch den bewussten und geheim gehaltenen Einbau der illegalen Abschaltvorrichtung zur Manipulation der Emissionswerte, vorsätzlich und sittenwidrig ein Schaden zugefügt worden sei, der darin liege, dass die Fahrzeugkäufer einen Vertrag über ein mangelhaftes Fahrzeug ungewollt abgeschlossen haben,
  • der Fahrzeughersteller für diese vorsätzliche sittenwidrige Schädigung seiner Entwicklungsingenieure aus § 831 BGB sowie entsprechend § 31 BGB hafte,
  • die Erwerber der Fahrzeuge deshalb von dem Fahrzeughersteller verlangen können, so gestellt zu werden, wie wenn sie den Kaufvertrag nicht geschlossen hätten und
  • dieser Anspruch auch dann besteht, wenn (zwischenzeitlich) die vom Hersteller angebotene technische Überarbeitung des Fahrzeugs („Software-Update“) erfolgt ist.

Dieselgate: Erste Landgerichte entscheiden, dass auch Besitzern eines Mercedes-Diesel mit einer unzulässigen Abgas-Software

…. Schadensersatzansprüche nach § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gegen die Daimler-AG wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zustehen.

Am 05.06.2018 haben das Landgericht (LG) Karlsruhe (Az.: 18 O 24/18) und am 07.06.2018 das LG Hanau (Az.: 9 O 76/18)

  • die Daimler-AG

jeweils verurteilt, die mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Mercedes-Diesel,

  • es handelte sich im Verfahren 18 O 24/18 um einen Mercedes-Benz C200 d und im Verfahren 9 O 76/18 um einen Mercedes-Benz Vito,

zurücknehmen und den Eigentümern der Fahrzeuge den Kaufpreis, abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer, zu erstatten (Quelle: Redaktion beck-aktuell).

Dieselgate: OLG Köln verurteilt Fahrzeughändler zur Rücknahme eines verkauften gebrauchten VW-Diesel und zur

…. Rückzahlung des Kaufpreises an den Käufer, abzüglich eines Nutzungswertersatzes in Höhe von 8 Cent pro gefahrenem Kilometer.

Mit Beschluss vom 28.05.2018 – 27 U 13/17 – hat der 27. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Köln in einem Fall, in dem ein Käufer von einem Autohaus einen gebrauchten VW Eos 2,0 TDI erworben hatte,

  • in den eine Software installiert war, die für den Betrieb des Fahrzeugs auf einem Prüfstand einen hinsichtlich geringer Stickoxid-Emissionen optimierten Betriebsmodus sowie
  • eine Erkennung des Prüf-Betriebes und eine Umschaltung in den optimierten Betriebsmodus vorsah,

entschieden, dass

  • ein Fahrzeug mit einer solchen installierten Software nicht die übliche Beschaffenheit aufweise,
  • somit mangelhaft sei und

der

  • wegen dieses nicht lediglich unerheblichen Mangels

vom Käufer

  • nach erfolgloser Setzung einer Frist zur Nachbesserung,

nach Ablauf von sieben Wochen, erklärte Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt war (Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln vom 11.06.2018).

Dieselgate: BGH entscheidet, dass Käufer vom Abgasskandal betroffener Fahrzeuge den Verkäufer und den Fahrzeughersteller

…. gemeinschaftlich verklagen können.

Mit Beschluss vom 06.06.2018 – X ARZ 303/18 – hat der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf hingewiesen, dass der Käufer eines Kraftfahrzeugs, der Ansprüche geltend macht,

  • gegen den Verkäufer
    • wegen einer im Fahrzeug eingebauten und so programmierten Abgasreinigungseinrichtung, dass sie auf dem Prüfstand eingeschaltet, im normalen Fahrbetrieb aber außer Betrieb gesetzt ist und
  • gegen den Hersteller des Fahrzeugs
    • aus unerlaubter Handlung, gestützt auf die Vortäuschung eines mangelfreien Zustands,

den Verkäufer und den Hersteller als Streitgenossen nach § 60 Zivilprozessordnung (ZPO) gemeinschaftlich verklagen kann.

Dieselgate: LG Augsburg erachtet Kaufverträge über vom Abgasskandal betroffene Neufahrzeuge wegen Verstoßes gegen EU-Recht für nichtig

Mit Urteil vom 07.05.2018 – 82 O 4497/16 – hat das Landgericht (LG) Augsburg entschieden, dass, wenn Händler Neufahrzeuge mit Dieselmotor verkaufen,

  • in denen eine unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut ist,
    • die erkennt, ob sich ein Auto auf einem Prüfstand befindet,
    • nur dort den Stickoxidausstoß reguliert,
    • während die Abgaswerte im Fahrbetrieb auf der Straße sehr viel höher sind,

die mit den jeweiligen Käufern geschlossenen Kaufverträge nach § 134 Bürgerliches Gesetz (BGB)

  • wegen Verstoßes gegen das Verbot von § 27 Abs. 1 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV)

(von Anfang an) nichtig sind.

Nach dieser Ansicht

  • bedürfte es in diesen Fällen keines Rücktritts der Käufer gegenüber dem Verkäufer mehr (ggf. nach vorheriger erfolgloser Fristsetzung zur Nachbesserung) und
  • könnten sich die Verkäufer auch nicht mehr auf die zweijährige kaufrechtliche Verjährungsvorschrift berufen.

Vielmehr könnten betroffene Fahrzeugkäufer verlangen,

  • vom Fahrzeugverkäufer nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB die Herausgabe des gezahlten Kaufpreises, ggf. abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer, Zug um Zug gegen Rückübereignung des gekauften Fahrzeugs und/oder
  • vom Hersteller nach § 823 Abs. 2 BGB Schadensersatz wegen Verstoßes gegen § 27 Abs. 1 EG-FGV.

Dass Kaufverträge über Dieselfahrzeuge mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung wegen Verstoßes gegen § 27 Abs. 1 EG-FGV nichtig sind, hat das LG damit begründet, dass

  • nach § 27 Abs. 1 EG-FGV neue Fahrzeuge, für die eine Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG vorgeschrieben ist, nur feilgeboten, veräußert oder in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung versehen sind,
  • eine Übereinstimmungsbescheinigung nur dann gültig ist, wenn das Fahrzeug, für das sie ausgestellt ist, tatsächlich dem genehmigten Typ entspricht und
  • dies bei Fahrzeugen mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht der Fall sei (Quelle: beck-aktuell Nachrichten).