…. in vorschriftsmäßigem Zustand befinden.
Mit Beschluss vom 27.04.2018 – 8 K 1962/18 – hat das Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart darauf hingewiesen, dass Fahrzeuge mit Dieselmotor,
- in denen der Hersteller eine Abschalteinrichtung verbaut hat, die zu Abgasmanipulationen führt (sog. Schummelsoftware),
ohne Nachrüstung nicht der Typengenehmigung entsprechen, sich deshalb nicht in einem vorschriftsmäßigen Zustand befinden und
- die zuständige Straßenverkehrsbehörde demzufolge berechtigt ist, den Betrieb der Fahrzeuge im öffentlichen Verkehr zu untersagen,
- wenn die Fahrzeugeigentümer nicht an der Rückrufaktion des Herstellers teilnehmen und das Fahrzeug keinem Software-Update unterziehen (Quelle: Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 27.06.2018).
Betroffene Autobesitzer,
- die wegen einer Abgasmanipulation Schadensersatz von dem Fahrzeughersteller verlangen wollen,
sollten sich deshalb (rechtzeitig) von einem Rechtsanwalt beraten lassen, ob es erforderlich ist,
- sein Fahrzeug unverändert zu lassen, es abzumelden und außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs zu lagern, um es für einen Sachverständigen vorzuhalten (wobei damit verbundene Kosten mit in einem gegen den Hersteller gerichteten Zivilverfahren geltend gemacht werden können)
bzw.
- ein selbstständiges Beweissicherungsverfahren, zur gerichtsverwertbaren Dokumentation des derzeitigen Zustands seines Fahrzeuges, durchzuführen.
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