Tag Eigentümer

Was, wer vorübergehend die Pflege eines fremden Hundes übernimmt, wissen sollte

Mit Urteil vom 29.05.2017 – 20 C 224/17 – hat das Amtsgericht (AG) Nürnberg entschieden, dass Personen die vorübergehend die Pflege eines fremden Hundes über- und das Tier zu sich nehmen,

  • beispielsweise für die Dauer einer Erkrankung des Hundeeigentümers,

und für den Hund während des Pflegeaufenthalts Kosten für Futter, tierärztliche Behandlung, Medikamente usw. aufwenden,

  • soweit nichts anderes vereinbart ist,

die Rückgabe des Hundes an den Eigentümer

  • nicht abhängig machen können

von der Erstattung sämtlicher für das Tier aufgewandter Kosten.

Erstattet verlangt werden können von dem Hundeeigentümer lediglich

  • die notwendigen Verwendungen (beispielsweise für Tierarzt und Medikamente)

sowie

  • die nützlichen Verwendungen, soweit diese getätigt werden, bis der Eigentümer die Rückgabe seines Hundes fordert.

Bis zur Zahlung dieser Kosten steht der Pflegeperson ein Zurückbehaltungsrecht zu.

Nicht erstatten muss der Hundeeigentümer der Pflegeperson dagegen

  • die „gewöhnlichen Erhaltungskosten“,
  • also die Futterkosten,

weil, so das AG, der Pflegeperson während des Pflegeaufenthalts auch die Vorteile in Form von Gesellschaft und Anwesenheit des Tieres zugute kommen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Nürnberg).

Freilaufende Katzen – Dürfen Dritte sie füttern und ihren Aufenthalt dulden oder können die Eigentümer verlangen

…. dass dies unterlassen wird?

Durch die die Befugnisse von Eigentümern regelnde Vorschrift des § 903 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), die bestimmt, dass

  • Eigentümer von Sachen, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit den Sachen nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen können,
  • Eigentümer von Tieren bei der Ausübung ihrer Befugnisse jedoch die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten haben,

werden

  • die positiven Befugnissen von Eigentümern von Tieren eingeschränkt – insbesondere die Normen des Tierschutzgesetzes gestatten dem Eigentümer nämlich gerade nicht, mit dem Tier „nach Belieben“ zu verfahren –
  • die negativen (Ausschließungs-)Befugnisse des Eigentümers eines Tieres dagegen nicht angetastet.

Sofern sich dies nicht als tierschutzwidrig darstellt,

  • wie z.B., wenn der selbst nicht für eine bedürfnisgerechte Verpflegung i.S.d. § 2 Nr. 1 Tierschutzgesetz (TierschG) sorgende Eigentümer einer unter Nahrungs- oder Flüssigkeitsentzug leidenden Katze dem mitfühlenden Nachbarn das Füttern/Tränken des Tieres verbieten würde,

sind Eigentümer eines Tieres daher befugt, Dritte von Einwirkungen auf das Tier auszuschließen,

  • d.h. aktive Einwirkungen Dritter auf das Tier, auch auf ihre freilaufende Katze, zu unterbinden,
  • wie beispielsweise das gezielte Anlocken ebenso wie das Füttern gegen ihren Willen,

Allerdings wird, solange der Eigentümer eines Tieres von dieser Eigentümerbefugnis keinen Gebrauch gemacht hat,

  • also die Fütterung oder das aktive Anlocken seines Tieres nicht (ausdrücklich) untersagt hat,

von dessen stillschweigender bzw. mutmaßlicher Gestattung sozialadäquaten Umgangs mit seinem freilaufenden Tier auszugehen sein, so dass, solange sich ein Tiereigentümer nicht anderweitig geäußert hat,

  • ein freundliches Locken, Streicheln etc. praktisch stets und
  • auch das gelegentliche Füttern einer „besuchsweise“ vorbeischauenden Freigängerkatze (zumindest im Normalfall, d.h. insbesondere wenn die Katze „normalgewichtig“ und augenscheinlich gesund – mithin nicht auf Spezialnahrung o.ä. angewiesen – ist) abhängig von Häufigkeit und Menge

keine unzulässige Einwirkung darstellt.

Schon keine Einwirkung i.S.v. § 903 BGB liegt dagegen vor, wenn Dritte

  • lediglich passiv der Aufenthalt eines fremden freilaufenden Tieres dulden oder
  • sie dieses lediglich passiv gewähren lassen,
    • beispielsweise wenn eine freilaufende Katze auf eigene Initiative einen Aufenthalt im Machtbereich eines Dritten gewählt hat,

so dass der Eigentümer des Tieres auch nicht befugt ist, den Dritten zum Vertreiben, Vergrämen oder zu sonstigen aktiven Vorkehrungen „anzuweisen“, die einen Aufenthalt des Tieres beim Dritten verhindern oder beenden sollen.

Darauf hat das Landgericht (LG) München I mit Urteil vom 25.01.2019 – 30 S 7016/18 – hingewiesen.

Was Grundstückseigentümer wissen sollten, wenn an der Grenze zum Nachbargrundstück Bäume, Sträucher

…. oder Hecken gepflanzt sind oder werden.

Bäume, Sträucher oder Hecken sollten

  • nicht in einer geringeren Entfernung als 0,50 m oder
  • falls sie über 2 m hoch sind, nicht in einer geringeren Entfernung als 2 m

zur Nachbargrundstücksgrenze gehalten werden.

  • Der Eigentümer des Nachbargrundstücks hat nämlich Anspruch darauf, dass diese Grenzabstände eingehalten werden und
  • kann bei Verletzung der Grenzabstände nach Art. 47 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB) die Beseitigung des verletzenden Zustands fordern und einen Rückschnitt verlangen.

Gemessen wird

  • der Abstand nach Art. 47 AGBGB (vgl. Art. 49 AGBGB),
    • vonder Mitte des Stammes an der Stelle, an der dieser aus dem Boden hervortritt,
    • bei Sträuchern und Hecken von der Mitte der zunächst an der Grenze befindlichen Triebe,
    • bei Hopfenstöcken von der Hopfenstange oder dem Steigdraht ab (vgl. Art. 49 AGBGB)

und

  • die zulässige Höhe der Bäume und Pflanzen

Beachtet werden muss, dass der Anspruch auf Beseitigung eines den Art. 47 AGBGB verletzenden Zustands verjähren kann.

Verjährung tritt gemäß § 52 AGBGB ein nach fünf Jahren, wobei die Verjährungsfrist zu laufen beginnt

  • mit dem Schluss des Jahres in dem der Anspruch auf Beseitigung entstanden ist,
    • also Baum oder Pflanze erstmals die Höhe von zwei Metern überschreitet bzw. überschritten hat,
    • zuzüglichder Geländestufe bei tiefer liegenden Grundstücken

und

  • der Eigentümer des Grundstücks von den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis
    • erlangt hat oder
    • ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

Ist allerdings

  • von dem zu einem Baum- bzw. Pflanzenrückschnitt aufgeforderten beseitigungspflichtigen Grundstückseigentümer

vor Ablauf der Verjährungsfrist mitgeteilt worden,

  • dass die erforderlichen Maßnahmen durchgeführt werden,

liegt ein Anerkenntnis vor,

  • das nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die noch nicht abgelaufene Verjährungsfrist neu beginnen lässt.

Da der nach Art. 47 AGBGB zu einem Rückschnitt verpflichtete Grundstückseigentümer

  • es in der Hand hat, durch einen stetigen schonenden Rückschnitt die Pflanzen auf einer zulässigen Höhe zu halten,

kann er sich darauf, dass

  • es bei dem verlangten Rückschnitt zu einer Beschädigung der Pflanzen kommt,

nicht berufen.

Darauf und dass auch § 39 Abs. 5 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG),

  • nach dem es verboten ist Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, soweit es sich nicht um einen schonen Form- oder Pflegeschnitt handelt,

dem Anspruch nach Art. 47 AGBGB nicht entgegensteht,

  • sondern in den dort genannten Zeiten allenfalls ein vorübergehendes Vollstreckungshindernis besteht,

hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 01.10.2018 – 242 C 24651/17 – hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 07.12.2018).

Was Autoeigentümer wissen sollten, die von ihrer Teilkaskoversicherung wegen Diebstahls ihres Fahrzeugs

…. Leistungen begehren.

Wer sein Auto teilkaskoversichert hat, hat,

  • wenn sein Fahrzeug gestohlen wird,

grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung.

Allerdings ist ein Versicherungsnehmer, der erfolgreich einen Kaskoanspruch wegen eines Fahrzeugdiebstahls geltend machen will, im Streitfall,

  • wenn der Kaskoversicherer beispielsweise behauptet, dass der Diebstahl vorgetäuscht sei und
  • deshalb die Regulierung des Diebstahlschadens verweigert,

darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass das Fahrzeug gestohlen worden ist.

  • Für den Versicherungsnehmer bestehen dabei Beweiserleichterungen.

Er muss lediglich das äußere Bild einer versicherungsbedingungsgemäßen Entwendung des Fahrzeugs darlegen und ggf. beweisen,

  • also lediglich ein Mindestmaß an Tatsachen darlegen und
  • beweisen,

die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf eine Wegnahme gegen den Willen des – grundsätzlich als redlich unterstellten – Versicherungsnehmers zulassen.

Verlangt wird – zunächst jedenfalls –

  • nicht der Vollbeweis der Fahrzeugentwendung, sondern

nur der Nachweis des äußeren Bildes einer Fahrzeugentwendung, wofür es im Allgemeinen ausreicht, wenn der Versicherungsnehmer

  • durch Zeugen oder
  • wenn Zeugen nicht vorhanden sind durch eigene Angaben,

nachweist,

  • das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und
  • es dort zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr vorgefunden zu haben.

Um zu einem angemessenen Ausgleich des Beweisrisikos zu gelangen und den Versicherer gegen den Missbrauch der dem Versicherungsnehmer gewährten Beweiserleichterungen zu schützen, billigt die Rechtsprechung aber auch dem Versicherer Beweiserleichterungen zu.

Die mit dem – zunächst – gelungenen Beweis für das äußere Bild einer versicherten Entwendung für den Versicherungsnehmer verbundenen Beweiserleichterungen entfallen dann, wenn

  • auf Grund konkreter Tatsachen,
  • die entweder unstreitig oder vom Versicherer bewiesen sind,

nach der Lebenserfahrung der Schluss gezogen werden kann, der Versicherungsnehmer habe den Diebstahl mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nur vorgetäuscht.

Dabei reichen für den „Gegenbeweis“ des Versicherers

  • nicht erst solche Tatsachen aus, die eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Vortäuschung des Versicherungsfalles begründen,
  • sondern schon solche, die eine erhebliche Wahrscheinlichkeit hierfür nahelegen.

Die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung kann sich ergeben,

  • sowohl aus den Tatumständen allgemein,
  • als auch aus erheblichen Zweifeln an der Glaubwürdigkeit des Anspruchsstellers und
  • aus seinem Verhalten (Oberlandesgericht (OLG) Dresden, Urteil vom 04.09.2018 – 4 U 427/18 –).

Ist das der Fall, muss das Vorliegen eines Diebstahls durch den Vollbeweis geführt werden können (vgl. hierzu auch Landgericht (LG) Coburg, Urteil vom 08.12.2016 – 22 O 95/16 – sowie OLG Hamm, Urteil vom 09.08.2017 – 20 U 184/15 –).

Wichtig zu wissen für Grundstückseigentümer, denen für die grundbuchrechtlich abgesicherte Erlaubnis zur Überspannung

…. ihres Grundstücks, beispielsweise mit einer Stromleitung, die Zahlung einer Entschädigung angeboten wird.

Mit Urteil vom 02.07.2018 – IX R 31/16 – hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass eine einmalige Entschädigung die Grundstückseigentümern für das

  • mit einer immerwährenden Dienstbarkeit gesicherte und zeitlich nicht begrenzte

Recht auf Überspannung ihres zu ihrem Privatvermögen gehörenden Grundstücks mit einer Hochspannungsleitung gezahlt wird, steuerfrei ist, wenn

  • die Grundstückseigentümer die Erlaubnis erteilen, um einer drohenden Enteignung zuvorzukommen und
  • die Höhe der Entschädigung sich nach der Minderung des Verkehrswerts des überspannten Grundstücks bemisst.

Danach zählt die in einem solchen Fall erhaltene Entschädigungszahlung nicht zu den nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) steuerbaren Einkünften.
Denn, da vergütet wird,

  • nicht eine zeitlich vorübergehende Nutzungsmöglichkeit am Grundstück,
  • sondern die unbefristete dingliche Belastung des Grundstücks mit einer Dienstbarkeit und damit die Aufgabe bzw. quasi Veräußerung eines Eigentumsbestandteils,

sind diese Einnahmen

  • weder den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gemäß §§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zuzuordnen,
  • noch den Einkünften aus sonstigen Leistungen i.S. des § 22 Nr. 3 EStG.

Was Eigentümer eines mit einer Grundschuld belasteten Grundstücks wissen sollten

Eigentümereines mit einer Grundschuld belasteten Grundstücks

  • schulden das Grundschuldkapital und -zinsen nicht persönlich,

sondern sind nur verpflichtet,

  • wegen der Grundschuld die Zwangsvollstreckung in das belastete Grundstück zu dulden.

Denn einem Grundschuldgläubiger steht gegen den Eigentümer des mit der Grundschuld belasteten Grundstücks aus § 1191, § 1192 Abs. 1, § 1147 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ein Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück zu.

Allerdings räumt § 1142 BGB, der gemäß § 1192 Abs. 1 BGB auf die Grundschuld entsprechend anwendbar ist, dem Grundstückseigentümer die Möglichkeit ein, die Grundschuld

  • durch Zahlung (Absatz 1) oder
  • durch Aufrechnung mit einer Forderung, die ihm gegen den Grundschuldgläubiger zusteht (Absatz 2)

abzulösen,

  • mithin sein (sonstiges) Vermögen zur Ablösung des Zwangsvollstreckungsduldungsanspruchs einzusetzen.

Wenn es um die Möglichkeit des Ablösens der Grundschuld durch Aufrechnung nach § 1142 Abs. 2 BGB geht und

  • die Grundschuld durch den Grundschuldgläubiger an einen Dritten abgetreten worden ist,

muss jedoch beachtet werden, dass,

  • auch dann, wenn die Abtretung der Grundschuld unentgeltlich oder rechtsgrundlos erfolgt ist,

der Grundstückseigentümer gegenüber dem Grundschuldzessionar mit einer Forderung, die ihm gegen den Grundschuldzedenten zusteht, nicht (mehr) aufrechnen kann, weil,

  • wie sich aus der auf die Grundschuld entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 1156 Satz 1 BGB ergibt,
  • 406 BGB keine Anwendung findet.

Löst der Eigentümer die Grundschuld nach § 1142 BGB ab, so

  • erwirbt er sie entsprechend § 1143 BGB als Eigentümergrundschuld und

kann er in der Folge von dem Buchberechtigten die Bewilligung der Löschung der Grundschuld verlangen (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 23.02.2018 – V ZR 302/16 –).

Wohnungseigentümer sollten wissen, zu welchen Zwecken sie ihre Wohnung nutzen dürfen, was die Rechtsfolgen

…. einer zweckwidrigen Nutzung sein können und wie sie unter Umständen eine Änderung der bestehenden Nutzungsmöglichkeiten ihres Sondereigentums erreichen können.

Wie ein im Sondereigentum stehender Gebäudeteil,

  • also beispielweise eine Eigentumswohnung,

von dem Wohnungseigentümer genutzt werden darf,

  • nur zu Wohn- oder/und auch zu anderen, (bestimmten) beruflichen bzw. gewerblichen Zwecken,

ergibt sich aus der, bei der Begründung der Wohnungseigentümergemeinschaft in das Grundbuch eingetragenen Teilungserklärung, die im nachhinein,

  • vom Anpassungsanspruch nach § 10 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WEG) abgesehen,

nur durch eine mit Zustimmung aller Wohnungseigentümer getroffene Vereinbarung geändert werden kann.

Nutzt ein Wohnungseigentümer sein Sondereigentum, also beispielweise seine Eigentumswohnung,

  • nicht entsprechend den bestehenden Vereinbarungen, sondern zweckwidrig und
  • stört die nach dem vereinbarten Zweck ausgeschlossene Nutzung bei typisierender Betrachtungsweise mehr als die vorgesehene Nutzung,

kann jeder der anderen Wohnungseigentümer Unterlassung

  • sowohl nach § 15 Abs. 3 WEG,
  • als auch aus § 1004 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wegen Eigentumsbeeinträchtigung,

verlangen,

Übrigens:
Ist es wegen der entgegenstehenden Vereinbarungen einem Wohnungseigentümer danach verwehrt, sein Sondereigentum bzw. seine Wohnung so wie von ihm gewünscht zu nutzen, hat der die Möglichkeit

  • nach § 10 Abs. 3 Satz 2 WEG eine entsprechende Anpassung bzw. Änderung der bestehenden Vereinbarungen zu verlangen,
  • sofern schwerwiegende Gründe im Sinne dieser Norm vorliegen.

Dieser Anpassungsanspruch gemäß § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG muss allerdings

  • zunächst im Wege der Klage durchgesetzt werden und
  • kann nicht gegen einen Unterlassungsanspruch nach § 15 Abs. 3 WEG bzw. § 1004 Abs. 1 BGB nicht im Wege der Einrede geltend gemacht werden.

Bis zum Vorliegen eines entsprechenden rechtskräftigen Urteils müssen

  • die bis dahin geltenden Vereinbarungen beachtet werden und

Nutzungen, die den darin vereinbarten Zweckbestimmungen widersprechen, unterbleiben (vgl. BGH, Urteil vom 23.03.2018 – V ZR 307/16 – sowie Pressemitteilung des BGH vom 23.03.2018).

Motorradfahrer sollten wissen, dass ihnen im Fall der Beschädigung ihres Motorrades durch Dritte ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung

…. gegen den Schädiger zustehen kann.

Mit Urteil vom 23.01.2018 – VI ZR 57/17 – hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf hingewiesen, dass die Gebrauchsmöglichkeit eines Motorrads,

  • sofern dieses seinem Eigentümer als einziges Kraftfahrzeug zur Verfügung steht,

als geldwerter Vorteil anzusehen ist, so dass der vorübergehende Entzug der Gebrauchsmöglichkeit

  • einen Vermögensschaden darstellt und
  • für die Dauer Nutzungsausfallzeit, d.h. für die notwendige Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungsdauer zuzüglich der Zeit für die Schadensfeststellung (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 05.02.2013 – VI ZR 363/11 –),

einen Anspruch des Motorradeigentümers auf Nutzungsausfallentschädigung dann begründet, wenn er in dieser Zeit

  • – auch im Hinblick auf die Wetterlage –

zur Nutzung des Motorrades

  • willens und
  • in der Lage war.

Grundstückseigentümer, denen die allgemeine Räum- und Streupflicht nicht übertragen ist, sind auch dann nicht verpflichtet

…. über die Grenze ihres Grundstücks hinaus zu räumen und zu streuen, wenn sie auf ihrem Grundstück eine Wohnung vermietet haben.

Mit Urteil vom 21.02.2018 – VIII ZR 255/16 – hat der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass,

  • wenn eine Stadt bzw. Gemeinde nicht die allgemeine Räum- und Streupflicht auf die Grundstückseigentümer (als Anlieger) übertragen hat,

ein Grundstückseigentümer regelmäßig nicht verpflichtet ist,

  • über die Grundstücksgrenze hinaus

Teile des öffentlichen Gehwegs zu räumen und zu streuen und er deswegen auch grundsätzlich nicht haftet, wenn

  • einer seiner Mieter oder der Lebensgefährte eines Mieters
  • im Bereich des Grundstückseingangs auf dem nicht geräumten öffentlichen Gehweg stürzt.

Denn, so der Senat, von Ausnahmefällen bei Vorliegen ganz außergewöhnlicher Umstände abgesehen, beschränke sich die Verpflichtung

  • eines Vermieters aus dem Mietvertrag (in dessen Schutzbereich auch Lebensgefährten des Mieters einbezogen seien) sowie
  • eines Grundstückseigentümers im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht (§ 823 Abs. 1 BGB),

seinen Mietern während der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache und damit auch den Zugang zum Mietobjekt zu gewähren (§ 535 Abs. 1 BGB),

  • wozu es grundsätzlich auch gehöre, die auf dem Grundstück der vermieteten Wohnung befindlichen Wege, insbesondere vom Hauseingang bis zum öffentlichen Straßenraum, zu räumen und zu streuen,

regelmäßig auf den Bereich des Grundstücks, so dass in einem solchen Fall

  • die Verkehrssicherungspflicht für den öffentlichen Gehweg vor dem Anwesen allein bei der Gemeinde bzw. Stadt liege (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 21.02.2018).

BGH entscheidet: Grundstückseigentümer haftet, wenn ein von ihm beauftragter Handwerker einen auf das Nachbarhaus übergreifenden Brand verursacht

Mit Urteil vom 09.02.2018 – V ZR 311/16 – hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass, wenn einem Grundstückseigentümer ein Schaden infolge von Arbeiten entsteht,

  • die der Grundstücksnachbar auf seinem Grundstück ausführen lässt,
  • beispielsweise dadurch, dass ein infolge von Arbeiten am Nachbargrundstück entstandener Brand auf sein Grundstück übergreift,

ihm gegen den Grundstücksnachbarn,

  • auch wenn dieser die die Arbeiten ausführenden Handwerker sorgfältig ausgesucht hat,

ein verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zusteht.

Ein solcher nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch ist, wie der Senat ausgeführt hat, immer dann gegeben, wenn

  • von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Benutzung rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen,
  • die der Eigentümer oder Besitzer des betroffenen Grundstücks nicht dulden muss, aus besonderen Gründen jedoch nicht unterbinden kann,

sofern

  • der Eigentümer oder Besitzer des betroffenen Grundstücks hierdurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen und
  • die Störung dem Verantwortungsbereich des Nachbarn zuzurechnen ist (vgl. § 1004 Abs. 1 BGB), wie das etwa auch der Fall ist, wenn
    • ein Haus infolge eines technischen Defekts seiner elektrischen Geräte oder Leitungen in Brand gerät oder
    • Wasser infolge eines Rohrbruchs auf das andere Grundstück gelangt (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 09.02.2018 – Nr. 28/2018 -).