Vom Dieselgate betroffene Fahrzeugeigentümer sollten wissen, dass das Kraftfahrbundesamt (KFB), wenn sie das Software-Update nicht vornehmen lassen,

…. ihre Fahrzeugdaten an die für sie örtlich zuständige Zulassungsbehörde zur Prüfung in eigener Zuständigkeit weitergeben darf, ob der Betrieb ihres Fahrzeugs wegen Vorliegens eines technischen Mangels untersagt wird.

Der Versuch einer Betroffenen, der vom KFB angekündigt worden war,

  • dass die Zulassungshörde über die Nicht-Teilnahme ihres Diesel-Pkw an der der Volkswagen AG aufgegebenen Rückrufaktion zwecks Entfernung der unzulässigen Abschalteinrichtung unterrichtet werden würde

und die dem KFB dies untersagen lassen wollte, scheiterte vor Gericht.

Der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts (OLG) entschied mit Beschluss vom 20.09.2017 – 4 MB 56/17 –, dass in einem solchen Fall die Weitergabe der Daten zulässig ist, weil

Darüber sich von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen, welche Rechte und Möglichkeiten sie in ihrem Einzelfall haben, ist vom Dieselgate betroffenen Fahrzeugeigentümern, die Fragen hierzu haben, zu empfehlen.

Haften Eigentümer eines baumbestandenen Grundstücks für Rückstauschäden,

…. die durch Wurzeleinwuchs in Abwasserkanäle entstehen?

Mit Urteil vom 24.08.2017 – III ZR 574/16 – hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf hingewiesen, dass, wenn durch Wurzeleinwuchs in städtische Abwasserkanäle deswegen Rückstauschäden entstehen,

  • beispielsweise weil die Leistungsfähigkeit des Regenwasserkanals durch den Wurzeleinwuchs stark eingeschränkt ist,
  • infolge dessen nach einem starken Regenfall die anfallenden Wassermassen nicht mehr abgeleitet werden können und
  • es darauf hin in einem Nachbaranwesen zum Austritt von Wasser aus einem unterhalb der Rückstauebene gelegenen Bodenlauf in den Keller kommt,

eine Haftung des Eigentümers des Grundstücks, auf dem der entsprechende Baum steht,

  • zwar nicht von vornherein ausgeschlossen ist,
  • jedoch nur unter besonderen Umständen in Betracht kommt.

Danach hängt die Frage, ob dem Eigentümer des baumbestandenen Grundstücks in einem solchen Fall eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorzuwerfen ist, ab,

  • von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls,
  • insbesondere davon, ob und in welchem Umfang bzw. mit welcher Kontrolldichte der Eigentümer des baumbestandenen Grundstücks im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht für einen auf seinem Grundstück stehenden Baum Kontroll- und Überprüfungsmaßnahmen auch in Bezug auf die mögliche Verwurzelung eines Abwasserkanals durchführen muss.

Zu berücksichtigen sind dabei

  • die räumliche Nähe des Baums und seiner Wurzeln zu dem Abwassersystem sowie Art bzw. Gattung, Alter und Wurzelsystem (Flachwurzler, Herzwurzler, Tiefwurzler) des Baums und
  • welche Art von Kontrollpflichten dem Grundstückseigentümer im Einzelfall zumutbar sind.

Ferner wies der Senat darauf hin, dass,

  • wenn die durch kommunale Satzung angeordneten Vorkehrungen, die gegen einen möglichen Rückstau hätten getroffen werden müssen,
  • in dem Nachbaranwesen unzureichend waren,

eine Haftung des Eigentümers des baumbestandenen Grundstücks wegen einer möglichen Verkehrssicherungspflichtverletzung

  • nicht ausgeschlossen sei,
  • sondern nur eine Kürzung des etwaigen Schadensersatzanspruchs wegen Mitverschuldens gemäß § 254 Abs. 1 BGB in Betracht komme (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 24.08.2017 – Nr. 132/2017 –).

Wichtig für Grundstückseigentümer zu wissen: Solardach darf Nachbarn nicht blenden

Mit Urteil vom 21.07.2017 – I-9 U 35/17 – hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf entschieden, dass, wenn durch eine auf einem Dach montierte und das Sonnenlicht reflektierende Photovoltaikanlage

  • die Nutzungsmöglichkeiten des Nachbargrundstücks wegen des von dem Solardach stark blendenden Sonnenlichts erheblich beeinträchtigt wird,

der Eigentümer des Nachbargrundstücks dies nicht hinnehmen muss,

  • sondern verlangen kann, dass die Blendungen durch geeignete Maßnahmen reduziert werden.

Danach

  • führt die gesetzgeberische Wertentscheidung zu Gunsten der Förderung von Photovoltaikanlagen, wie sie im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) zum Ausdruck kommt, zu keiner grundsätzlichen Duldungspflicht von Photovoltaikanlagen durch die Nachbarn ohne Rücksicht auf deren Belange und
  • ist eine Blendung der Nachbarschaft durch Photovoltaikanlagen auch nicht als ortsüblich hinzunehmen,

Wenn Ast auf Auto fällt – Wann haftet der Grundstückseigentümer für den Schaden

… wegen Verletzung der Überwachungs- und Sicherungspflicht?

Grundstückseigentümer, auf deren Grundstücken sich Bäume befinden, müssen

  • insbesondere dann, wenn die Bäume im Bereich von Verkehrsflächen stehen und
  • damit potenziell andere Personen gefährden können,

grundsätzlich dafür Sorge tragen, dass von den Bäumen keine Gefahr ausgeht und die Bäume deshalb regelmäßig auf Schäden und Erkrankungen und auf ihre Standfestigkeit untersuchen.

Von Gemeinden und Städten kann diesbezüglich erwartet werden, dass sie

  • Straßenbäume regelmäßig von qualifiziertem Personal darauf kontrollieren lassen,

ob trockenes Laub, dürre Äste, Beschädigungen oder andere Anhaltspunkte dafür vorliegen, die eine nähere Untersuchung der Bäume nahelegen.

Privatleute müssen zwar nicht laufend, aber in angemessenen zeitlichen Abständen

  • eine gründliche äußere Sichtprüfung auf für Laien erkennbare Probleme,
  • wie etwa abgestorbene Teile, Rindenverletzungen oder sichtbarer Pilzbefall durchführen und

wenn solche Probleme erkennbar sind,

  • einen Baumfachmann zuziehen.

Das bedeutet,

  • sind bzw. waren mögliche Instabilitäten eines auf einem Privatgrundstück stehenden Baumes nur für einen Baumfachmann mit forstwirtschaftlichem Wissen erkennbar,
  • nicht aber für einen Laien,

kann,

  • wenn in einem solchen Fall ein Ast herunterfällt und ein unter dem Baum geparktes Auto beschädigt,

dem Grundstückseigentümer keine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorgeworfen werden,

  • so dass der Grundstückseigentümer auch für den Schaden nicht haftet.

Darauf hat der 12. Senat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg mit Beschluss vom 11.05.2017 – 12 U 7/17 – hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des OLG vom 26.06.2017 – Nr. 36/2017 –).

Setzt eine Feuerwehr umweltschädlichen Löschschaum ein, kann die Stadt für dadurch entstandene Schäden haften

Darauf hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe mit Urteil vom 23.01.2017 – 1 U 146/14 – hingewiesen und in einem Fall

  • in dem im Februar 2010 von einer städtischen Feuerwehr bei der Bekämpfung eines Brandes Perfluoroctansulfat(PFOS)-haltiger Löschschaum eingesetzt worden war und
  • der Grundstückseigentümer, weil PFOS in den Boden und das Grundwasser gelangt war, umfangreiche Sanierungsmaßnahmen hatte durchführen müssen,

entschieden, dass

  • die Stadt dem Grundstückseigentümer den Schaden an seinem Grundstück ersetzen muss, der Folge der Verwendung des PFOS-haltigen Löschschaums ist.

Begründet hat der Senat das damit, dass der Einsatz von PFOS-haltigen Löschschaum,

  • der wegen des Inhaltsstoffes PFOS übrigens bereits seit Ende 2006 nicht mehr in den Verkehr gebracht und nur noch bis zum 27.06.2011 aufgebraucht werden durfte,

damals ermessensfehlerhaft und damit amtspflichtwidrig war, weil, wie ein angehörter Brandsachverständiger festgestellt hatte, in der konkreten Brandsituation die Löschwirkung auch mit nicht PFOS-haltigen Löschschaum genau so gut erreichbar gewesen wäre (Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe vom 23.01.2017).

Was, wer an Räumen eines Mehrfamilienhauses das Sondereigentum erwirbt, wissen sollte

Wer an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen in einem Mehrfamilienhaus das Sondereigentum (vgl. § 1 Wohnungseigentumsgesetz – WEG) erwirbt, sollte wissen, dass die Teilungserklärung das Nutzungsrecht des Eigentümers einschränkt.

Ist in der Teilungserklärung zu dem Grundstück für die Räume

  • die Zweckbestimmung Laden vorgesehen,

dürfen die Räume in der Regel beispielsweise nicht als Vereinsheim oder Vereinslokal genutzt werden.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 03.02.16 – 482 C 18351/15 WEG – hingewiesen.

Begründet hat das AG dies damit, dass

  • durch eine Zweckbestimmung in der Teilungserklärung das Nutzungsrecht des Eigentümers eingeschränkt wird,
  • die Bezeichnung Laden in der Teilungserklärung zwar nicht jede abweichende Nutzung untersagt, aber jedenfalls Nutzungsarten nicht erlaubt sind, die die übrigen Eigentümer mehr stören, als die in der Teilungserklärung angegebene Nutzungsart und
  • eine Nutzung als Vereinsheim/Vereinslokal schon im Hinblick auf die mit Gesprächen verbundene Geräuschentwicklung sowie auch die Geruchsbelästigungen, z.B. durch Rauch und Essengerüche, erheblich mehr stört, als durch den Betrieb eines Ladens, den die Kunden nach Abwicklung ihrer Einkäufe wieder verlassen (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 11.11.2016 – 88/16 –).

Zur Begleichung einer offenen LKW-Mautforderung kann auch der Leasinggeber herangezogen werden

Das Verwaltungsgericht (VG) Köln hat mit Urteilen vom 04.10.2016 in vier Fällen – 14 K 5253/14; 14 K 7119/14; 14 K 976/15; 14 K 1019/15 –,

  • in denen Leasinggeber Sattelzugmaschinen Speditionsunternehmen im Wege eines Leasings bzw. eines Mietkaufs zur Verfügung gestellt hatten,
  • die Leasinggeber zivilrechtlicher Eigentümer der Sattelzugmaschinen geblieben waren und
  • wegen Insolvenz der Speditionsunternehmen noch offene Mautforderungen bestanden,

entschieden,

  • dass das Bundesamt für Güterverkehr die Leasinggeber für die noch offenen Mautforderungen in Anspruch nehmen kann.

Begründet hat das VG dies damit, dass

  • in § 2 des Gesetzes über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen (Bundesfernstraßenmautgesetz – BFStrMG) auch der Eigentümer als potentiellen Mautschuldner ausdrücklich vorgesehen ist,
  • die Heranziehung der Leasinggeber verfassungsgemäß sei, da die Mautforderungen zum einen keine erdrückende Wirkung sowie zum anderen auch die Leasinggesellschaften einen Nutzen von den mautpflichtigen Strecken hätten und
  • eine Inanspruchnahme der Leasinggeber nach einer Insolvenz der Speditionsunternehmen nicht ermessensfehlerhaft sei.

Zwar seien, so das VG weiter, nach § 2 BFStrMG auch die Fahrer Mautschuldner, ihre Heranziehung aber in Bezug auf die Verwaltungspraktikabilität im Rahmen der Mauterhebung und die Bonitätsunterschiede der Beteiligten jedenfalls nicht zwingend (Quelle: Pressemitteilung des VG Köln vom 11.10.2016).

Was für Möglichkeiten hat der Eigentümer einer Sache wenn diese im Besitz eines anderen ist

Der Eigentümer einer Sache kann nach § 985 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom Besitzer die Herausgabe verlangen, wenn der Besitzer kein Recht zum Besitz (mehr) hat (vgl. hierzu § 986 BGB).

Kommt ein Besitzer, der kein Recht zum Besitz (mehr) hat, dem Herausgabeverlangen des Eigentümers nicht nach, also erfüllt er seine Herausgabepflicht nach § 985 BGB nicht und

  • ist er bösgläubig, d.h., hat er positive Kenntnis von seiner fehlenden Besitzberechtigung, die als erlangt anzusehen ist, wenn ihm entweder die Rechte des Eigentümers durch liquide Beweise dargetan werden oder wenn er über den Mangel seines Besitzrechts in einer Weise aufgeklärt wird, dass sich ein redlicher und vom Gedanken an den eigenen Vorteil nicht beeinflusst Denkender der Überzeugung hiervon nicht verschließen würde (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 05.03.2010 – V ZR 106/09 –)

oder

  • ist der Besitzer vom Eigentümer (bereits) auf Herausgabe verklagt,

kann der Eigentümer von dem Besitzer,

  • wenn infolge eines Verschuldens des Besitzers die Sache verschlechtert worden, untergegangen oder aus einem anderen Grunde von ihm nicht herausgegeben werden kann,
  • nach § 989, § 990 Abs. 1 BGB Ersatz des ihm dadurch entstanden Schadens

oder

  • falls ihm die Sache vom Besitzer (lediglich) vorenthalten wird (also die Herausgabe verweigert wird),
  • unter den Voraussetzungen der § 280 Abs. 1 u. 3, § 281 Abs. 1 u. 2 BGB Schadensersatz statt der Leistung verlangen.

Darauf hat der V. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 18.03.2016 – V ZR 89/15 – hingewiesen.

Die Anwendung der §§ 280, 281 BGB auf den vindikatorischen Herausgabeanspruch aus § 985 BGB hat zur Folge, dass,

  • wenn der bösgläubige Besitzer die Sache nach der – für einen Anspruch aus §§ 280, 281 BGB grundsätzlich erforderlichen – Fristsetzung – sofern diese wegen endgültiger Erfüllungsverweigerung nicht ausnahmsweise entbehrlich ist (§ 281 Abs. 2 BGB) – nicht freiwillig herausgibt,
  • der Eigentümer schon vor einer rechtskräftigen Entscheidung über den Anspruch aus § 985 BGB die Möglichkeit hat, Schadensersatz statt der Leistung verlangen und
    • der Besitzer dann seine Verpflichtung aus § 985 BGB nicht mehr durch die Herausgabe der Sache erfüllen kann.

Auch kann der Eigentümer seine Klage auf Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1 u. 3, § 281 BGB für den Fall des fruchtlosen Ablaufs der von dem Gericht zur Erfüllung des Herausgabeanspruchs gesetzten Frist unter den Voraussetzungen des § 259 ZPO bereits zusammen mit der Herausgabeklage zu erheben (§ 255 ZPO).

Das für den Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 u. 3, § 281 BGB erforderliche Verschulden wird zwar vermutet (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB), kann aber fehlen, wenn der Besitzer nach einer mit verkehrsüblicher Sorgfalt vorgenommenen Prüfung (§ 276 Abs. 1 u. 2 BGB) begründete Zweifel an der Eigentümerstellung des Anspruchstellers haben konnte.

Grundstücksbesitzer darf Falschparker abschleppen lassen

Ein privater Grundstücksbesitzer

  • ist in der Regel berechtigt, einen Pkw, der auf einer als Privatparkplatz gekennzeichneten Parkfläche abgestellt worden ist, sofort abschleppen zu lassen,
  • muss hierbei, solange die Maßnahme erforderlich ist, um die Besitzstörung durch den Falschparker zu beenden – anders als eine staatliche Stelle – die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme nicht beachten und
  • kann von dem Falschparker als Schadensersatz die ortsüblichen Abschleppkosten verlangen.

Das hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 02.05.2016 – 122 C 31597/15 – entschieden (vgl. hierzu auch Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 05.06.2009 – V ZR 144/08 –; vom 02.12.2011 – V ZR 30/11 –; vom 06.07.2012 – V ZR 268/11 –; vom 21.09.2012 – V ZR 230/11 –; vom 04.07.2014 – V ZR 229/13 – sowie vom 18.12.2015 – V ZR 160/14 –).

Begründet hat das AG dies u.a. damit,

  • dass durch das Abstellen eines Fahrzeugs auf einem nicht der Öffentlichkeit gewidmeten Grundstück Eigentum und Besitz des Grundstückeigentümers bzw. -besitzers verletzt werden,
  • dass darin eine verbotene Eigenmacht und ein teilweiser Besitzentzug liegen (§§ 858, 859 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) und
  • dass, wer entsprechende Schilder, die auf die private Nutzung hinweisen, missachtet, auch schuldhaft handelt (§ 823 Abs. 2 Satz 2 BGB).

Das hat die Pressestelle des AG München am 15.07.2016 – 55/16 – mitgeteilt.

Wann muss ein unfallgeschädigter Pkw-Eigentümer die Kosten einer in Auftrag gegebenen Schadensbegutachtung selbst tragen?

Ist bei einem Verkehrsunfall der Pkw des Geschädigten

  • nur geringfügig beschädigt worden und
  • war dies nach dem äußeren Schadensbild auch für einen Laien ohne weiteres erkennbar,

kann der Geschädigte, wenn er einen Sachverständigen mit der Schadensbegutachtung beauftragt,

  • die Kosten für die Einholung eines Schadensgutachtens nicht von dem Schädiger verlangen.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) Münster mit Urteil vom 14.06.2016 – 28 C 821/16 – hingewiesen und in einem Fall,

  • in dem es am Pkw des Unfallgeschädigten nur zu einem einfachen Lackschaden gekommen war und
  • die kalkulierten Reparaturkosten nach dem Gutachten des von dem Geschädigten beauftragten Sachverständigen 745,57 Euro betragen hatten,

entschieden,

  • dass der Schädiger die Kosten für die Einholung eines Schadensgutachtens in Höhe von 184,39 Euro nicht tragen muss.

Begründet hat das AG die Entscheidung damit, dass ein unfallgeschädigter Fahrzeugeigentümer unter Schadensminderungsgesichtspunkten (§ 254 Abs. 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu verzichten hat,

  • wenn es bereits nach dem äußeren Schadensbild auch für einen Laien ohne weiteres erkennbar, nur zu einem Schaden von deutlich unter 1000 Euro gekommen ist,
  • da in solchen Fällen (zunächst) die Einholung eines Kostenvoranschlages einer qualifizierten Werkstatt ausreicht, der in der Regel deutlich billiger ist und zum Teil bei Durchführung der Reparatur dem Kunden rückvergütet wird.