Tag Eigentümer

BGH entscheidet wer Züchter eines aus einem Embryotransfer gewonnenen Fohlens ist, wenn die Eigentümer der

…. genetischen Mutterstute und der Austragsstute personenverschieden sind.

Mit Urteil vom 20.02.2020 – III ZR 55/19 – hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem die Eigentümerin einer Stute dem Inhaber eines Pferdehofes,

  • bei dem ihre Stute untergebracht war,

das Recht eingeräumt hatte,

  • alle ein bis zwei Jahre einen Embryo aus ihrer Stute zu entnehmen,
  • um hierdurch Fohlen zu gewinnen,

der Inhaber des Pferdehofs in Ausübung seines Rechts der Stute,

  • nachdem diese auf seine Kosten durch einen von ihm ausgewählten Hengst besamt worden war,

die befruchtete Eizelle hatte entnehmen und einer in seinem Eigentum stehenden Austragsstute hatte einsetzen lassen, entschieden, dass Züchter des

  • aus der Embryoentnahme gewonnenen und von der Austragsstute geborenen

Fohlens der Pferdehofinhaber ist.

Begründet ist dies von dem Senat damit worden, dass der Pferdehofinhaber

  • berechtigt war, den gesamten Zuchtvorgang zu steuern,
  • er die Wahl des Deckhengstes getroffen, die Austragungsstute ausgewählt, die Deckprämie und die mit Embryoentnahme und -transfer verbundenen finanziellen Belastungen getragen sowie die Tierärzte beziehungsweise Kliniken ausgesucht und beauftragt hatte,

während die Eigentümerin der genetischen Mutterstute

  • bei dem gesamten Vorgang der Erzeugung des Fohlens kein Mitspracherecht gehabt, sondern lediglich die Freigabe zur Embryoentnahme erteilt habe (Quelle: Pressemitteilung des BGH).

Was, wenn ein Auto unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellt (worden) ist, der Grundstückseigentümer sowie

…. Fahrer und Halter des unbefugt auf dem Privatgrundstück stehenden Fahrzeugs wissen sollten.

Ein auf

  • einem Privatgrundstück oder
  • einem durch ausreichende Beschilderung erkennbaren Privatparkplatz

abgestelltes Auto darf der Eigentümer bzw. der unmittelbare Besitzer des Grundstücks abschleppen lassen, wenn der Fahrzeugführer

  • zum Abstellen des Fahrzeugs dort nicht befugt war oder
  • die für ihn aufgrund entsprechender Beschilderung erkennbaren Bedingungen, an die die Benutzung des Privatparkplatzes geknüpft sind, nicht (mehr) erfüllt sind

sowie

  • weder Halter noch Fahrer des Fahrzeugs binnen kurzer Zeit ermittelt werden können und
  • die somit einzige Möglichkeit, den rechtswidrigen Zustand sofort zu beseitigen, in dem Anschleppen des Fahrzeugs besteht.

Die dem Eigentümer bzw. dem unmittelbaren Besitzer des Privatgrundstücks durch den konkreten Abschleppvorgang entstandenen Kosten,

  • das sind neben den reinen Abschleppkosten, soweit diese ortsüblich sind,
  • die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs entstanden sowie ortsüblich sind,

kann der Eigentümer bzw. der unmittelbare Besitzer des Grundstücks von demjenigen,

  • von dem das Fahrzeug unberechtigterweise auf dem Privatgrundstück bzw. Privatparkplatz abgestellt worden ist,

nach §§ 823 Abs. 2, 858 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erstattet verlangen.

Statt sich an den Fahrer des Fahrzeugs zu halten, der das Fahrzeug abgestellt hat

  • und der dem Eigentümer dem unmittelbare Besitzer des Privatgrundstücks möglicherweise unbekannt ist,

kann der Eigentümer bzw. der unmittelbare Besitzer des Grundstücks aber auch von

  • dem Halter des Fahrzeugs,
    • der sich durch eine Halteranfrage relativ einfach ermittelt lässt,

nach § 683 Satz 1 BGB i.V.m. § 670 BGB Ersatz der Aufwendungen verlangen, die ihm

  • für das Abschleppen und
  • für die Vorbereitung des Abschleppvorgangs

entstanden

  • und soweit die Kosten hierfür ortsüblich

sind, wobei der Eigentümer bzw. der unmittelbare Besitzer des Grundstücks,

  • der ein Abschleppunternehmen mit dem Abschleppen beauftragt hatte,

entweder

  • von dem Fahrzeughalter nach § 257 Satz 1 BGB Freistellung von den Verbindlichkeiten gegenüber dem Abschleppunternehmen verlangen

oder

  • seine Ersatzansprüche gegen den Fahrzeughalter an den Abschleppunternehmer abtreten kann,
    • mit der Rechtsfolge, dass dieser dann den Fahrzeughalter auf Zahlung in Anspruch nehmen kann.

Der Standort eines abgeschleppten Fahrzeugs muss dem Fahrer bzw. dem Halter des abgeschleppten Fahrzeugs

  • erst mitgeteilt werden,

wenn

  • die erstattungspflichtigen Kosten gezahlt sind oder
  • eine entsprechende Sicherheitsleistung gemäß § 273 Abs. 3 BGB erbracht worden ist.

Waren die von dem Fahrer bzw. dem Halter des abgeschleppten Fahrzeugs verlangten und gezahlten

  • Kosten für das Abschleppen überhöht,

kann der Fahrer bzw. der Halter des abgeschleppten Fahrzeugs

  • den Betrag, der die erstattungspflichtigen Kosten übersteigt,

von dem Grundstückseigentümer bzw. dem unmittelbaren Besitzer des Grundstücks nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zurückverlangen und zwar auch dann, wenn

  • der Grundstückseigentümer bzw. der unmittelbare Besitzer des Grundstücks seinen Ersatzanspruch an das Abschleppunternehmen abgetreten hatte.

Wird ein Fahrzeug auf einem privaten Parkplatz abgestellt, auf dem durch Schilder darauf hingewiesen ist, dass

  • die Benutzung für eine Höchstparkdauer mit Parkscheibe kostenlos ist und
  • bei widerrechtlich abgestellten Fahrzeugen ein „erhöhtes Parkentgelt“, beispielsweise von mindestens 30 €, erhoben wird,

kommt zwischen dem Betreiber des privaten Parkplatzes und dem Fahrzeugführer

  • dadurch, dass der Fahrzeugführer das in der Bereitstellung des Parkplatzes liegende Angebot durch das Abstellen des Fahrzeugs annimmt,

ein Nutzungsvertrag zustande und wird das „erhöhte Parkentgelt“

  • sofern dieses hinreichend bestimmt und der Höhe nach nicht unangemessen ist,

als Vertragsstrafe in Form Allgemeiner Geschäftsbedingungen wirksam in den Vertrag einbezogen.

In einem solchen Fall kann der Parkplatzbetreiber bei Überschreitung der Höchstparkdauer den Fahrzeughalter auf Zahlung des „erhöhten Parkentgelts“ dann in Anspruch nehmen, wenn dieser

  • lediglich (pauschal) bestreitet Fahrer des Fahrzeugs gewesen zu sein und
  • nicht (auch) die Personen benennt, die das Fahrzeug zur fraglichen Zeit genutzt haben könnten.

Im Übrigen kann der Eigentümer bzw. der unmittelbare Besitzer eines privaten Parkplatzes, auf dem ein Auto unbefugt steht,

  • den Fahrer des Fahrzeugs, der das Fahrzeug gefahren hat,
  • aber auch den Fahrzeughalter, wenn dieser auf entsprechende Aufforderung den verantwortlichen Fahrer nicht benennt,

aus §§ 1004, 862, Abs. 1 Satz 2, 858 Abs. 1 BGB

  • auf (künftige) Unterlassung der Besitzstörung

in Anspruch genommen werden (vgl. hierzu u.a. Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 18.12.2019 – XII ZR 13/19 – sowie vom 11.03.2016 – V ZR 102/15 –; Amtsgericht (AG) Pfaffenhofen, Urteil vom 15.11.2019 – 1 C 552/19 – und AG München, Urteil vom 15.11.2018 – 472 C 8222/18 –).

Was Wohnungseigentümer, die die Terrassenfläche ihrer Erdgeschosswohnung vergrößern wollen, wissen

…. und beachten sollten.

Mit Urteil vom 28.09.2019 – 18 C 207/18 – hat das Landgericht (LG) Berlin in einem Fall, in dem ein Eigentümer einer Erdgeschosswohnung,

  • nachdem von ihm die Fläche der seiner Wohnung vorgelagerten Terrasse eigenmächtig vergrößert worden war,

beantragt hatte,

  • die von ihm vorgenommene Terrassenerweiterung nachträglich zu genehmigen und
  • eine Mehrheit auch dafür gestimmt hatte,

aber ein Eigentümer, der damit nicht einverstanden war, diesen Beschluss angefochten hatte, entschieden,

  • dass der nachträglich gefasste Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft über die Genehmigung der schon vorgenommenen Erweiterung der Terrasse nicht der ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht

und den Beschluss für unwirksam erklärt.

Begründet hat das LG dies damit, dass

  • es sich bei der Erweiterung der Terrasse um eine bauliche Veränderung gehandelt habe,

durch die die übrigen Eigentümer

  • zum einen bereits durch die optische Veränderung,
  • zum anderen aber auch durch die intensivere Nutzung

beeinträchtigt werden, da

  • eine vergrößerte Terrassenfläche gegenüber einer Rasenfläche typischerweise ein höheres Störungspotential biete,
    • zum Beispiel durch die Möglichkeit mehr Stühle bzw. einen größeren Tisch aufzustellen.

Abgesehen davon dürfte die Vergrößerung einer einer Erdgeschosswohnung vorgelagerten Terrassenfläche ohne die Zustimmung aller Wohnungseigentümer auch deswegen unzulässig sein

  • und für die Einräumung eines solchen (erweiterten) Sondernutzungsrechtes keine Beschlusskompetenz bestehen,
  • mit der Folge, dass solcher Mehrheitsbeschluss nichtig wäre,

nachdem an einer einer Erdgeschosswohnung vorgelagerten Terrasse ein alleiniges Nutzungsrecht des Eigentümers der Erdgeschosswohnung unter Ausschluss der übrigen Eigentümer besteht und zwar,

  • je nachdem wie dies in der Teilungserklärung bestimmt ist,

weil

  • entweder die Terrasse Bestandteil des Sondereigentums an der Erdgeschosswohnung ist
  • oder an der Terrasse für den Eigentümer der Erdgeschosswohnung ein Sondernutzungsrecht besteht

und durch eine Terrassenvergrößerung,

  • da es sich bei der Gartenfläche, auf die sich die Terrassenvergrößerung dann erstreckt, um ein, allen Eigentümern gehörendes und zur gleichen Nutzung zugewiesenes Gemeinschaftseigentum handelt,

dieser Teil des allen Eigentümern gehörenden und zur gleichen Nutzung zugewiesenen Gemeinschaftseigentums

  • abgeschnitten und
  • dem Eigentümer der Erdgeschosswohnung zugewiesen wird.

Auch deswegen müsste also eine ohne die erforderliche Zustimmung aller Wohnungseigentümer vorgenommene Terrassenvergrößerung auf entsprechende Aufforderung hin

  • wieder entfernt und
  • die Terrasse auf das sich aus dem Grundrissplan ergebende Ausmaß zurückgebaut werden (Quelle: juris Das Rechtsportal).

BGH entscheidet wann Wohnungseigentümer dulden müssen, dass von anderen in den Räumlichkeiten einer Teileigentumseinheit,

…. die nach der Teilungserklärung als „Laden mit Lager“ genutzt werden darf,

  • eine Kita oder eine ähnliche Einrichtung (hier ein sog. Eltern-Kind-Zentrum) betrieben wird und
  • wann die Unterlassung einer solchen Nutzung verlangt werden kann.

Mit Urteil vom 13.12.2019 – V ZR 203/18 – hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass in einer Wohnungs- und Teileigentumsanlage, in der

  • sowohl eine Wohnnutzung stattfindet
  • als auch Teileigentumseinheiten vorhanden sind, die als Büros und Läden genutzt werden dürfen,

in einer

  • in der Teilungserklärung als „Laden mit Lager“ bezeichneten

Teileigentumseinheit

  • ein sog. Eltern-Kind-Zentrum betrieben werden darf

und in dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall eine

  • auf Unterlassung der Nutzung der Räumlichkeiten als Eltern-Kind-Zentrum gerichtete

Klage von Wohnungseigentümern,

  • die sich durch die Aktivitäten des Eltern-Kind-Zentrum und den davon ausgehenden Kinderlärm gestört fühlten,

abgewiesen.

Begründet hat der Senat die Klageabweisung damit, dass

  • ein Wohnungseigentümer oder
  • die Wohnungseigentümergemeinschaft, wenn sie den Anspruch durch Mehrheitsbeschluss nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) an sich gezogen hat,

von dem Wohnungseigentümer oder Mieter einer anderen Einheit gemäß § 1004 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zwar dann Unterlassung verlangen kann, wenn

diesem Unterlassungsanspruch hier aber,

  • trotz der von einem Eltern-Kind-Zentrum ausgehenden Geräusche,
  • die angesichts der dort für gewöhnlich stattfindenden Aktivitäten typischerweise lauter und störender sind als die eines Ladens mit Lager,

die Wertungen des (auch) auf das Wohnungseigentumsrecht ausstrahlenden § 22 Abs. 1a Satz 1 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigung, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (BImSchG),

  • wonach Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen (worunter jedenfalls auch ein Eltern-Kind-Zentrum fällt), wie beispielsweise Ballspielplätzen, durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung sind,

entgegenstehen, weil – bleiben diese insoweit privilegierten Geräuscheinwirkungen außer Betracht – bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise

  • die mit dem Betrieb eines Eltern-Kind-Zentrums verbundenen Störungen nicht über das hinausgehen,
  • was bei dem Betrieb eines Ladens regelmäßig zu erwarten ist.

Hingewiesen hat der Senat allerdings auch auf Folgendes:

22 Abs. 1a Satz 1 BImSchG

  • schließt Unterlassungsansprüche gemäß § 1004 Abs. 1 BGB wegen einzelner besonders störender Handlungsweisen nicht aus und

steht einem Anspruch von Wohnungseigentümern auf Unterlassung

  • der Nutzung von Räumlichkeiten als Eltern-Kind-Zentrum

dann nicht entgegen, wenn

  • die Nutzung der Einheiten als Einrichtung i.S.d. § 22 Abs. 1a BImSchG ausdrücklich

oder

  • konkludent – wie beispielsweise bei einer nach der Teilungserklärung als sog. Ärztehaus konzipierten Anlage – ausgeschlossen ist

oder wenn die Nutzung als Kindertageseinrichtung oder Eltern-Kind-Zentrums – auch unter Berücksichtigung der von § 22 Abs. 1a BImSchG gewährten Privilegierung –

  • mehr stört
  • als die nach der Zweckbestimmung zulässige,
    • was im Hinblick auf den erhöhten Publikumsverkehr, den eine solche Einrichtung mit sich bringt, bei der Nutzung einer Wohneinheit zu diesem Zweck der Fall sein wird,
    • wobei dies wiederum bei einer Tagesmutter anders liegen kann.

BGH entscheidet: Wer bei Anpflanzungen auf seinem Grundstück den Grenzabstand einhält ist für natürliche Immissionen

…. auf dem Nachbargrundstück, wie auf dieses herüberwehende Pollen, Blätter usw., jedenfalls dann nicht verantwortlich, wenn kein Überhang vorliegt.

Mit Urteil vom 20.09.2019 – V ZR 218/18 – hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass ein Grundstückseigentümer von seinem Nachbarn in aller Regel weder die Beseitigung von Bäumen

  • wegen der von ihnen ausgehenden natürlichen Immissionen auf sein Grundstück,
    • wie etwa auf sein Grundstück herübergewehte Samen, Früchte, leere Zapfen, Blätter usw.,

noch hierfür eine Entschädigung verlangen kann, wenn

  • auf dem Grundstück des Nachbarn die für die Anpflanzung bestehenden landesrechtlichen Abstandsregelungen eingehalten worden sind und
  • kein Überhang nach § 910 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vorliegt.

Begründet hat der Senat dies damit, dass, wenn sich die Nutzung des Grundstücks,

  • von dem die Beeinträchtigungen ausgehen,

im Rahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung hält,

  • wovon auszugehen ist, wenn die für die Anpflanzung bestehenden landesrechtlichen Abstandsregelungen eingehalten sind,

der Eigentümer des Grundstücks für natürliche Immissionen auf dem Nachbargrundstück und Beeinträchtigungen dadurch,

  • zu denen es trotz Einhaltung der Abstandsgrenzen kommt,

regelmäßig nicht verantwortlich ist und damit auch

  • weder auf Beseitigung nach § 1004 Abs. 1 BGB,
  • noch auf Zahlung eines angemessenen Ausgleichs gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB in unmittelbarer oder in entsprechender Anwendung

in Anspruch genommen werden kann (Quelle: Pressemitteilung des BGH).

LG Koblenz entscheidet: Auch Videokamera-Attrappen dürfen nicht auf das Nachbargrundstück ausgerichtet

…. werden, wenn der Nachbar eine Überwachung seines Grundstückes ernsthaft befürchten muss.

Mit Urteil vom 05.09.2019 – 13 S 17/19 – hat das Landgericht (LG) Koblenz einen Grundstückseigentümer, der

  • mit seinem Nachbarn zerstritten war und

auf seinem Grundstück

  • eine Videokamera sowie
  • eine Kamera-Attrappe

angebracht hatte, die auf das Grundstück des Nachbarn ausgerichtet waren, verurteilt,

  • die Videokamera sowie
  • die Kamera-Attrappe

zu entfernen.

Danach steht in einem solchen Fall dem Grundstückseigentümer, auf dessen Grundstück Videokameras,

  • ob funktionstüchtig,
  • funktionsuntüchtig oder
  • reine Attrappe,

ausgerichtet sind, ein Anspruch auf Beseitigung der Kameras sowie der Kamera-Attrappen nach § 1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB zu.

Begründet hat das LG dies damit, dass die Videoüberwachung von anderen,

  • ohne deren Einwilligung,
  • wegen Eingriffs in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht – in Form des informationellen Selbstbestimmungsrechts –

unzulässig ist,

  • sofern kein überwiegendes Interesse des Betreibers der Anlage angenommen werden kann,
    • – wie z.B. im Falle einer bestehenden konkreten, besonderen Gefährdung der Sicherheit des Videoüberwachungsanlagenbetreibers –

und deshalb bei der Installation von Videoüberwachungsanlagen auf einem Privatgrundstück in der Regel sichergestellt werden müsse, dass

  • weder angrenzende öffentliche Bereiche,
  • noch benachbarte Privatgrundstücke von Kameras

erfasst werden (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 21.10.2011 – V ZR 265/10 –).

  • Dies gelte, so das LG, im Ergebnis auch für funktionsuntüchtige Kameras und reine Attrappen.

Denn dadurch könne bei einem Nachbarn,

  • wenn dieser, beispielsweise wegen eines schon länger schwelenden Nachbarschaftsstreites, eine Überwachung seines Grundstückes objektiv ernsthaft befürchten müsse,

ein „Überwachungsdruck“ entstehen,

Wichtig zu wissen für Grundstückseigentümer wenn auf ihrem Grundstück ein Bombenblindgänger

…. gefunden wird, eine Sprengung vor Ort erforderlich ist und dabei Schäden auf Nachbargrundstücken entstehen.

Mit Urteil vom 02.08.2019 – 6 O 337/19 – hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Osnabrück entschieden, dass, wenn ein auf einem Grundstück aufgefundener Bombenblindgänger aus dem Zweiten Weltkrieg,

  • weil er von dem Kampfmittelräumdienst nicht erfolgreich entschärft werden kann,

am Fundort kontrolliert gesprengt werden muss,

  • der Grundstückseigentümer nicht für dabei an umliegenden Gebäuden entstandene Schäden haftet.

Begründet hat die Kammer dies damit, dass in Fällen, in denen

  • der Kampfmittelräumdienst entscheidet einen Bombenblindgänger kontrolliert zu sprengen, um eine unkontrollierte Explosion sowie die dadurch drohenden Schäden zu verhindern und
  • aufgrund dessen der Eigentümer des Grundstücks, auf dem der Bombenblindgänger gefunden wurde, die Sprengung lediglich duldet,

die Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch unter Nachbarn, nämlich dass

  • die von einem Grundstück ausgehende Störung seinem Eigentümer zurechenbar ist, weil
    • entweder er sie selbst jedenfalls mittelbar verursacht hat
    • oder er bei wertender Betrachtung verpflichtet gewesen wäre zu verhindern, dass solche Störungen von seinem Grundstück ausgehen,

nicht vorliegen (Quelle: Pressemitteilung des LG Osnabrück).

OLG Köln entscheidet: Mountainbiker, die Waldwege nutzen, tun dies in der Regel auf eigene Gefahr

Mit Beschluss vom 23.05.2019 – 1 U 12/19 – hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Köln darauf hingewiesen, dass ein Mountainbikefahrer, der auf einem abschüssigen Waldweg stürzt, weil

  • der Hang des Weges – für ihn nicht rechtzeitig erkennbar – durch quer über den Weg in einer Höhe von 40-50 cm aufgeschichtete Baumstämme gesichert ist,

keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld wegen der sich bei dem Sturz zugezogenen Verletzungen

  • gegen den Waldeigentümer

hat.

Begründet hat der Senat dies mit § 14 Abs. 1 Bundeswaldgesetz (BWaldG).
Danach nutzen Waldbesucher den Wald auf eigene Gefahr und daher sei eine Haftung der Waldeigentümer

  • für waldtypische Gefahren,
  • auch auf Waldwegen,

ausgeschlossen.

Dass Waldwege durch Baumstämme abgefangen würden und sich daraus auch größere Stufen ergeben können, sei nicht ungewöhnlich und damit, so der Senat, müssten Waldbesucher rechnen und sich,

  • wenn sie im Wald mit dem Fahrrad unterwegs sind,

einstellen und deswegen auch,

  • entweder so fahren, dass sie ihr Fahrrad in der übersehbaren Strecke anhalten können
  • oder, sofern sie Gefahren auf abschüssigen Wegen nicht abschließend beurteilen können, vom Rad steigen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln).

Eigentum an beweglichen Gegenständen durch Ersitzung erwerben ist (auch) möglich, wenn die Gegenstände

…. zuvor einem früheren Eigentümer von einem Dritten gestohlen worden sind.

Nach § 937 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erwirbt,

  • wer eine bewegliche Sache zehn Jahre im Eigenbesitz hat,

das Eigentum daran (Ersitzung), außer der Erwerber

  • ist bei dem Erwerb des Eigenbesitzes nicht in gutem Glauben oder
  • er erfährt später, dass ihm das Eigentum nicht zusteht.

Wird die Sache von einem früheren Eigentümer von demjenigen herausverlangt, der sich auf Ersitzung beruft, tragen im Streitfall die Beweislast,

  • derjenige der sich auf die Ersitzung beruft, dafür, dass
    • er die Sache seit mindestens zehn Jahren in Eigenbesitz hat

und

  • derjenige, der die Ersitzung durch den anderen bestreitet und die Herausgabe der Sache verlangt, dafür, dass
    • der andere, der sich auf die Ersitzung beruft,
      • bei dem Erwerb des Eigenbesitzes nicht in gutem Glauben (bösgläubig) war oder
      • später erfahren hat, dass ihm das Eigentum nicht zusteht.

Mit Urteil vom 19.07.2019 – V ZR 255/17 – hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass dies auch dann gilt, wenn der, der sich auf die Ersitzung beruft, bewiesen hat, dass die Sache

  • sich schon mindestens zehn Jahren in seinem Besitz befunden hat,

sie aber einem früheren Eigentümer zuvor gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist.

  • Auch dann muss derjenige, der sich auf die Ersitzung beruft, nicht noch zusätzlich beweisen, dass er beim Besitzerwerb, beispielsweise beim Kauf, gutgläubig war.

Allerdings trifft in einem solchen Fall, wie der Senat ausgeführt hat, demjenigen, der sich auf den Eigentumserwerb durch Ersitzung beruft, regelmäßig eine

  • sekundäre

Darlegungslast

  • für seinen guten Glauben bei dem Erwerb des Eigenbesitzes,
    • d.h., er muss darlegen, wie es zum Erwerb des Eigenbesitzes gekommen ist und dass dabei keine besonderen Umstände vorgelegen haben, die seinen Verdacht erregen mussten, dass es sich um Diebesgut handeln könnte und die er unbeachtet gelassen hat.

Kann der frühere Besitzer diese

  • von dem auf Herausgabe verklagten Besitzer

behaupteten Umstände des Erwerbs(vorgangs) der Sache als falsch widerlegen, sind die Voraussetzungen von § 937 Abs. 2 BGB

  • – dass der Erwerber bei dem Erwerb des Eigenbesitzes nicht in gutem Glauben war und somit kein Eigentum durch Ersitzung erworben hat –

als bewiesen anzusehen (Quelle: Pressemitteilung des BGH).

Was Eigentümer einer Erdgeschosswohnung mit Sondernutzungsrecht an einer Terrasse wissen sollten

Mit Urteil vom 29.08.2018 – 485 C 5290/18 WEG – hat das Amtsgericht (AG) München entschieden, dass Wohnungseigentümer eine

  • ohne die erforderliche Zustimmung aller Miteigentümer

vergrößerte Terrassenpflasterung auf entsprechende Aufforderung hin wieder entfernen und

  • die Terrasse auf das sich aus dem Grundrissplan ergebende Ausmaß zurückbauen müssen.

Dass für die Zulässigkeit einer solchen baulichen Veränderung die Zustimmung aller Wohnungseigentümer erforderlich ist, hat das AG damit begründet,

  • dass die Vergrößerung einer Terrasse eine intensivere Nutzung des Gemeinschaftseigentums ermögliche und zu Lärmemissionen führen könne,
  • dass insoweit bereits die Gefahr einer intensiveren Nutzung des Gemeinschaftseigentums, an dem einem Wohnungseigentümer hinsichtlich der Terrassen- und Gartenflächen ein Sondernutzungsrecht zustehe, eine nicht hinzunehmende Beeinträchtigung darstelle,
    • ohne dass es darauf ankomme, ob eine solche Nutzung derzeit stattfinde oder beabsichtigt sei

und

  • dass ferner ein nicht hinzunehmender optischer Nachteil vorliegt, wenn die Veränderung – wie in dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall –
    • jedenfalls von darüber liegenden Balkonen ohne weiteres einsehbar ist und
    • sich nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer in der entsprechenden Lage verständlicherweise deswegen beeinträchtigt fühlen kann, weil die Veränderung sich objektiv nachteilig auf das äußere Bild der Wohnanlage auswirkt.

Übrigens:
Eigentümer, die ohne die erforderliche Zustimmung der Miteigentümer eine bauliche Veränderung vorgenommen haben,

  • können sich nicht darauf berufen können,

dass solche bauliche Veränderungen auch von anderen Eigentümern vorgenommen worden sind.
Denn, so das AG, auch im Wohnungseigentumsrecht gelte der Grundsatz „keine Gleichheit im Unrecht“ und beeinträchtigte Wohnungseigentümer seien nicht verpflichtet, gegen alle Störer gleichmäßig vorzugehen (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 22.03.2019).