…. auf dem Nachbargrundstück, wie auf dieses herüberwehende Pollen, Blätter usw., jedenfalls dann nicht verantwortlich, wenn kein Überhang vorliegt.
Mit Urteil vom 20.09.2019 – V ZR 218/18 – hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass ein Grundstückseigentümer von seinem Nachbarn in aller Regel weder die Beseitigung von Bäumen
- wegen der von ihnen ausgehenden natürlichen Immissionen auf sein Grundstück,
- wie etwa auf sein Grundstück herübergewehte Samen, Früchte, leere Zapfen, Blätter usw.,
noch hierfür eine Entschädigung verlangen kann, wenn
- auf dem Grundstück des Nachbarn die für die Anpflanzung bestehenden landesrechtlichen Abstandsregelungen eingehalten worden sind und
- kein Überhang nach § 910 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vorliegt.
Begründet hat der Senat dies damit, dass, wenn sich die Nutzung des Grundstücks,
- von dem die Beeinträchtigungen ausgehen,
im Rahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung hält,
- wovon auszugehen ist, wenn die für die Anpflanzung bestehenden landesrechtlichen Abstandsregelungen eingehalten sind,
der Eigentümer des Grundstücks für natürliche Immissionen auf dem Nachbargrundstück und Beeinträchtigungen dadurch,
- zu denen es trotz Einhaltung der Abstandsgrenzen kommt,
regelmäßig nicht verantwortlich ist und damit auch
- weder auf Beseitigung nach § 1004 Abs. 1 BGB,
- noch auf Zahlung eines angemessenen Ausgleichs gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB in unmittelbarer oder in entsprechender Anwendung
in Anspruch genommen werden kann (Quelle: Pressemitteilung des BGH).
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