…. gefunden wird, eine Sprengung vor Ort erforderlich ist und dabei Schäden auf Nachbargrundstücken entstehen.
Mit Urteil vom 02.08.2019 – 6 O 337/19 – hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Osnabrück entschieden, dass, wenn ein auf einem Grundstück aufgefundener Bombenblindgänger aus dem Zweiten Weltkrieg,
- weil er von dem Kampfmittelräumdienst nicht erfolgreich entschärft werden kann,
am Fundort kontrolliert gesprengt werden muss,
- der Grundstückseigentümer nicht für dabei an umliegenden Gebäuden entstandene Schäden haftet.
Begründet hat die Kammer dies damit, dass in Fällen, in denen
- der Kampfmittelräumdienst entscheidet einen Bombenblindgänger kontrolliert zu sprengen, um eine unkontrollierte Explosion sowie die dadurch drohenden Schäden zu verhindern und
- aufgrund dessen der Eigentümer des Grundstücks, auf dem der Bombenblindgänger gefunden wurde, die Sprengung lediglich duldet,
die Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch unter Nachbarn, nämlich dass
- die von einem Grundstück ausgehende Störung seinem Eigentümer zurechenbar ist, weil
- entweder er sie selbst jedenfalls mittelbar verursacht hat
- oder er bei wertender Betrachtung verpflichtet gewesen wäre zu verhindern, dass solche Störungen von seinem Grundstück ausgehen,
nicht vorliegen (Quelle: Pressemitteilung des LG Osnabrück).
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