Tag Ersatz

Reiseveranstalter muss einer Reisenden wegen Sturz von einer Massageliege Schmerzensgeld und Schadensersatz zahlen

Mit Urteil vom 30.10.2019 – 2-24 O 28/18 – hat die Reiserechtskammer des Landgerichts (LG) Frankfurt am Main in einem Fall, in dem die Klägerin für sich und ihren Lebensgefährten eine zweiwöchige Pauschalreise nach Teneriffa gebucht hatte, 

  • die auch fünf Massageanwendungen beinhaltete und 

nach der Massage am vierten Urlaubstag beim Absteigen von der von dem Masseur verwendeten 

  • nicht höhenverstellbaren, klappbaren, transportablen 

Massageliege mit der Liege umgekippt war und sich dabei 

  • eine Fraktur am Handgelenk und Prellungen an Kopf und Arm, die zu einem zweiwöchigen Taubheitsgefühl in der linken Körperhälfte führten, 

zugezogen hatte, entschieden, dass der Reiseveranstalter 

  • der Klägerin – unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von ihr von einem Drittel – ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.333,33 € zahlen muss 

und die Klägerin darüber hinaus auch Anspruch 

  • auf Minderung des Reisepreises, 
  • auf Ersatz nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von jeweils 50 % anteilig für die verbleibenden Urlaubstage und 
  • auf Erstattung eines Haushaltsführungsschadens hat, da sie nach ihrer Rückkehr mehrere Wochen ihren Haushalt nicht versorgen konnte.

Begründet hat die Kammer dies damit, dass die mobile Massageliege

  • zwar für stationäre Anwendungen zugelassen war, aber, 

nachdem sie leicht kippen konnte, zum Schutz der Gäste 

  • Vorkehrungen dagegen 

hätten getroffen werden müssen und 

  • diesen Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht 

der Reiseveranstalter sich zurechnen lassen muss.  

Ein Mitverschulden von einem Drittel muss sich die Klägerin deshalb anrechnen lassen, da sie, 

  • weil ihr Oberkörper unbekleidet war, zwar nachvollziehbar das Angebot des männlichen Masseurs, ihr beim Absteigen von der Liege zu helfen, abgelehnt hatte, aber statt dessen 

um Hilfestellung einer weiblichen Mitarbeiterin hätte bitten können (Quelle: Pressemitteilung LG Frankfurt am Main).

Wenn das Auto auf einem angemieteten, unter einem Baum gelegenen, Pkw-Stellplatz durch von dem Baum herabtropfendes Harz

…. beschädigt wird, kann der Stellplatzmieter von dem Vermieter

  • weder Ersatz der an seinem Fahrzeug entstandenen Schäden verlangen,
  • noch die Beseitigung des Baumes. 

Das hat das Landgericht (LG) Coburg mit Urteil vom 07.04.2020 – 33 S 1/20 – entschieden.

Begründet hat das LG dies damit, dass, nachdem

  • der Baum bei Abschluss des Mietvertrages schon vorhanden war, 
  • es allgemein bekannt ist, dass bei Bäumen mit dem Absondern von Harz gerechnet werden muss und 
  • eine bestimmte Beschaffenheit des Stellplatzes insoweit von den Mietvertragsparteien vorliegend nicht getroffen worden war,

der Stellplatz nicht mangelhaft gewesen ist sowie auch keine Verkehrssicherungspflicht für Vermieter besteht, den Mieter vor drohenden Gefahren zu schützen, die, wie hier, 

  • nicht auf einem menschlichen Handeln oder Unterlassen, sondern 

auf Gegebenheiten der Natur, 

  • wie dem Herabfallen von Früchten oder 
  • dem eine natürliche Reaktion eines Baumes darstellenden Absondern von Harz, 

beruhen, 

  • da solche Gefahren als unvermeidbar auf eigenes Risiko hingenommen werden müssen (Quelle: juris Das Rechtsportal). 

Post muss Kundin wegen verspäteter Zustellung eines von ihr aufgegebenen Briefes 18.000 Euro Schadensersatz zahlen

Weil der Brief einer in Bayern lebenden Frau, den sie an einem Freitag, 

  • damit die Zustellung am Tag darauf (Samstag) erfolgt,  

unter Wahl der Versandmethode 

  • „Expresszustellung mit dem Zusatzservice Samstagszustellung“, für ein erhöhtes Porto von 23,80 Euro,

zur Zustellung an ihren ehemaligen Arbeitgeber in Baden-Württemberg gegeben hatte, 

  • nicht am nächsten Tag (Samstag), sondern 

erst in der Woche darauf, zugestellt worden und 

  • aufgrund dieser verspäteten Zustellung  

die Frau 

  • wegen Fristversäumung 

mit der Geltendmachung von mit dem Brief geforderten Urlaubsabgeltungsansprüchen in Höhe von 18.000 Euro,

  • die ihr gegen ihren ehemaligen Arbeitgeber noch zustanden, 

ausgeschlossen war, muss die Deutsche Post AG der Frau diesen ihr entstandenen Schaden ersetzen.

Das hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Köln mit Beschluss vom 16.04.2020 – 3 U 225/19 – entschieden.

Danach haftet in solchen Fällen,

  • in denen sich aus der vereinbarten „Samstagszustellung“ und dem erhöhten Porto ergibt, 
  • dass es sich bei der Sendung um eine solche handelt, bei der die Einhaltung der Lieferfrist für den Absender von besonderer Bedeutung und Wichtigkeit ist,

 die Deutsche Post AG als Frachtführerin 

  • aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Frachtvertrag 

nach §§ 425, 428 Handelsgesetzbuch (HGB) für den Schaden, der 

  • durch Überschreitung der Lieferfrist 

entsteht (Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln).

Wenn das gekaufte Brautkleid nach noch kurz vor der Hochzeit vorgenommener Änderung an der Passung nicht passt

Passt das schon länger vor der Hochzeit bei einem Geschäft für Brautmoden mit eigener Änderungsschneiderei gekaufte Brautkleid nach 

  • von der Schneiderin dieses Geschäfts kurz vor der Hochzeit 

vorgenommener Änderungen an der Passung nicht, muss dem Verkäufer des Kleides grundsätzlich zunächst die Chance gegeben werden, 

  • die aus Sicht der Braut dafür ursächlichen Mängel 

nachzubessern, bevor 

  • mit der Nachbesserung eine andere Schneiderei beauftragt wird und dadurch 

weitere Kosten verursacht werden.

Nur dann, wenn

  • der Verkäufer die Nachbesserung verweigert oder
  • die Nachbesserung durch den Verkäufer gescheitert oder
  • es unzumutbar ist, etwa mangels (ausreichender) Vertrauenswürdigkeit des Verkäufers, diesen die Möglichkeit einer Nachbesserung einzuräumen, 

darf,

  • ohne zuvor dem Verkäufer eine Chance zur Nachbesserung gegeben zu haben,

ein Dritter mit der Mängelbeseitigung beauftragt werden.

  • Wer dies nicht beachtet, kann auf den Kosten für die bei einem Dritten in Auftrag gegebene Nachbesserung sitzen bleiben.

Diese für sie bittere Erfahrung hat auch eine Braut machen müssen, die etwa sieben Monate vor ihrer geplanten Hochzeit für 2.548 Euro in einem Geschäft für Brautmoden mit eigener Änderungsschneiderei ein neues Brautkleid gekauft hatte und die,

  • weil das Kleid, nachdem von der Schneiderin des Verkäufers ca. zwei Wochen vor der Hochzeit Änderungen an der Passung vorgenommen worden waren, nicht passte,

ohne dem Verkäufer die Möglichkeit der Nachbesserung gegeben zu haben, 

  • mit den erforderlichen Änderungen eine andere Schneiderei beauftragt und 
  • im Hinblick auf einen möglichen Rechtsstreit ein Sachverständigengutachten über die bei dem gekauften Kleid vorhandenen Mängel eingeholt hatte. 

Ihre Klage

  • auf Ersatz dieser Nachbesserungs- und Sachverständigenkosten 

gegen den Verkäufer des Brautkleides hat das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth mit Urteil vom 27.03.2020 – 16 O 8200/17 – abgewiesen (Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg).

Übrigens:
Das oben Ausgeführte gilt nicht nur beim Kauf von Brautkleidern, sondern auch beim Kauf von allen anderen Sachen, die sich als mangelhaft herausstellen.

Was bei einem Unfall zwischen Auto und Elektrokleinstfahrzeug (E-Scooter) Führer und Halter der Fahrzeuge wissen sollten

Bei einem E-Scooter,

  • der über eine Zulassung nach der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) verfügt,

handelt es sich um ein Elektrokleinstfahrzeug im Sinne von § 1 eKFV,

  • d.h. um ein Kraftfahrzeug mit elektrischem Antrieb und 
  • einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h, 

so dass gemäß § 8 Nr. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) die Vorschrift des § 7 Abs. 1 StVG, 

  • nach der, wenn bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt wird, 
  • der Kraftfahrzeughalter, unabhängig von einem Verschulden, dem Verletzten den entstandenen Schaden zu ersetzen hat,

nicht gilt.

Darauf hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Münster vom 09.03.2020 – 8 O 272/19 – hingewiesen.

Das bedeutet, will nach einem streitigen Unfallhergang 

  • zwischen einem Auto und einem E-Scooter, 

der Eigentümer des Autos den ihm entstandenen Schaden ganz oder zumindest teilweise ersetzt haben, muss er,

  • nachdem für einen bei dem Betrieb eines E-Scooters entstandenen Unfallschaden 
    • weder der Halter des E-Scooters verschuldensunabhängig aus § 7 Abs. 1 StVG,
    • noch der E-Scooter-Fahrer aus § 18 StVG haftet,

gem. § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nachweisen, dass das Unfallereignis 

  • (zumindest teilweise) auf ein mindestens für den Unfall (mit)ursächliches fahrlässiges Verhalten des E-Scooter-Fahrers 

zurückzuführen ist,

Anders ist dies, wenn der E-Scooter-Fahrer seinen Schaden ersetzt haben möchte. 

Für den 

  • dem E-Scooter-Fahrer

entstandenen Schaden haften

  • der Halter des Autos verschuldensunabhängig aus § 7 Abs. 1 StVG sowie
  • der Fahrer des Autos aus vermutetem Verschulden gemäß § 18 StVG.  

Hinweis:

Dazu, wer wann haftet, wenn es 

  • auf einem gemeinsamen Geh- und Radweg 

zu einer Kollision zwischen 

  • einem Fußgänger und einem Elektrokleinstfahrzeug (Segway) 

kommt, vgl. Oberlandesgericht (OLG) Koblenz, Beschluss vom 16.04.2019 – 12 U 692/18 –.

Was Patienten und Ärzte über die Pflicht des Arztes zur Information der Patienten über die voraussichtlichen Behandlungskosten sowie

…. die möglichen Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Pflicht wissen sollten.

Weiß der behandelnde Arzt,

  • dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten (insbesondere der gesetzlichen oder privaten Krankenkasse) nicht gesichert ist

oder ergeben sich hierfür

  • nach den Umständen hinreichende Anhaltspunkte,

muss der Arzt nach § 630c Abs. 3 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) den Patienten vor Beginn der Behandlung

  • über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung

in Textform informieren,

  • außer der Arzt kann im Streitfall darlegen und ggf. beweisen, dass es dieser Information aufgrund besonderer Umstände – wie etwa der Kenntnis des Patienten von der Unsicherheit der Kostenübernahme – bzw. insbesondere der Unaufschiebbarkeit der Behandlung oder dem ausdrücklichem Verzicht des Patienten, ausnahmsweise nicht bedarf (§ 630c Abs. 4 BGB).

Bei der Beurteilung, ob ein Arzt die Pflicht zur wirtschaftlichen Information der Patientin,

  • die den Zweck hat, den Patienten vor finanziellen Überraschungen zu schützen sowie ihn in die Lage zu versetzen, die wirtschaftliche Tragweite seiner Entscheidung zu überblicken und
  • deren Verletzung einen Schadensersatzanspruch der Patientin aus § 280 Abs. 1 BGB begründen kann,

erfüllt oder nicht erfüllt hat, ist zu differenzieren zwischen

  • gesetzlich und
  • privat

versicherten Patienten,

  • weil ein Vertragsarzt, der die für den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung maßgeblichen Richtlinien des gemeinsamen Bundesausschusses (§ 92 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)) aus seiner Abrechnungspraxis kennt, regelmäßig wissen wird, ob er für die eigenen Leistungen von der zuständigen Krankenkasse eine Vergütung erhält oder nicht,
  • während bei Patienten mit privater Krankenversicherung bzw. Beihilfeanspruch die Kenntnis vom Umfang des Versicherungsschutzes bzw. der Beihilfe, nachdem sich dieser aus den Bedingungen des konkreten Versicherungsvertrags, der Regulierungspraxis des im Einzelfall zuständigen Versicherers bzw. den Beihilferichtlinien ergibt, grundsätzlich im Verantwortungsbereich des Patienten liegt.

Allerdings muss ein Arzt

  • auch bei Patienten mit privater Krankenversicherung bzw. Beihilfeanspruch

jedenfalls dann, wenn er

  • ein neue, noch nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode anwendet,

die Möglichkeit in Betracht ziehen, dass der private Krankenversicherer bzw. die Beihilfestelle die dafür erforderlichen Kosten nicht in vollem Umfang erstatten wird.

Verlangt ein Patient

  • wegen Verletzung der Pflicht zur wirtschaftlichen Information

von dem behandelnden Arzt Ersatz der Behandlungskosten, die

  • von ihm selbst zu tragen und
  • nicht von seinem Krankenversicherer übernommen worden sind,

muss der Patient im Streitfall darlegen und beweisen, dass

  • er sich bei ordnungsgemäßer Information über die voraussichtlichen Behandlungskosten gegen die in Rede stehende medizinische Behandlung entschieden hätte.

Eine Beweislastumkehr erfolgt in einem solchen Fall nicht (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 28.01.2020 – VI ZR 92/19 –).

OLG Hamm entscheidet: Grundstückseigentümerin muss Schäden an zwei auf dem Nachbargrundstück abgestellten Ferraris ersetzen

Mit Urteil vom 17.10.2019 – 24 U 146/18 – hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm in einem Fall, in dem es in einem, von einer Grundstückseigentümerin,

  • am Rand ihres Grundstücks, direkt neben einer auf dem Nachbargrundstück stehenden Doppelgarage,
  • – ohne Einhaltung des bauordnungsrechtlich gebotenen Mindestabstandes von 3 m –

errichtetem überdachten Holzunterstand

  • aus unbekannter Ursache,

zu einem Brand gekommen war,

  • der sich aufgrund des dort gelagerten Brennholzes ausgeweitet

und auch die benachbarte Doppelgarage erfasst hatte, wodurch

  • einer der darin vom Nachbarn untergestellten zwei Ferraris durch Rauchgase verunreinigt worden war und
  • bei dem anderen durch von der geschmolzenen Kunststoffabdeckung der Beleuchtungskörper herabfallende Tropfen Einbrennungen im Lack entstanden waren,

entschieden, dass

  • die Grundstückseigentümerin dem Nachbarn die an den Ferraris entstandenen Schäden ersetzen muss.

Begründet hat der Senat dies damit, dass,

  • auch wenn die Verantwortlichkeit der Grundstückseigentümerin für die Brandentstehung als solche nicht feststellbar sei,

nach den Feststellungen des im Verfahren angehörten Sachverständigen, sich der Brand,

  • wäre der Holzunterstand bauordnungsgemäß 3 m entfernt von der Garage errichtet worden,

nicht auf die Garage hätte ausweiten können und somit die Grundstückseigentümerin

  • die Übertragung der Brandfolgen auf das Nachbargrundstück und
  • dass es zu Schäden an den im Eigentum des Nachbarn stehenden Ferraris kommen konnte,

erst durch

  • die Lagerung von Brennholz in dem bauordnungswidrig errichtetem Holzunterstand an der Grundstücksgrenze

ermöglicht hat (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm).

LG Kleve entscheidet: Hundehalter muss der Eigentümerin eines von seinem Hund totgebissenen Huhnes 615 Euro

…. Schadensersatz zahlen.

Mit Urteil vom 17.01.2020 – 5 S 25/19 – hat das Landgericht (LG) Kleve der Eigentümerin eines Huhnes, über das,

  • als es frei im Hof des Anwesens seiner Eigentümerin herumlief,

der nicht angeleinte Hund des Halters hergefallen war, einen Schadensersatz aus § 833 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

  • in Höhe von 615 Euro

zugebilligt,

  • obwohl der Kaufpreis für ein gewöhnliches Huhn lediglich 15 Euro beträgt.

Grund hierfür war, dass es sich bei dem Huhn,

  • das von dem Hund des Halters totgebissen worden war,

nicht um eine gewöhnliche Legehenne,

  • sondern um ein besonderes Huhn mit Fernseherfahrung

gehandelt hatte,

  • das seine Eigentümerin für TV- sowie Filmauftritte hatte ausbilden lassen und
  • das u.a. schon in dem in der ARD ausgestrahlten Film „Wir sind doch Schwestern“ als Filmhuhn „Sieglinde“ mit großem Erfolg vor der Kamera gestanden war.

Deswegen und da für TV- sowie Filmauftritte ausgebildete und geeignete Tiere

  • mitunter hohe dreistellige Gagen pro Drehtag bezahlt werden sowie
  • schwer Ersatz zu finden ist,

errechnete das LG die Schadensersatzsumme aus

  • 15 Euro Kaufpreis für ein Standard-Tier und
  • zehn Trainerstunden à 60 Euro, mit denen das Huhn auf TV-Auftritte vorbereitet worden war (Quelle: Pressemitteilung des LG Kleve).

Was Wohnungsmieter und -vermieter wissen sollten, wenn nach einem Hausbrand darüber gestritten wird, wer die Kosten

…. für die anderweitige Unterbringung der Mieter während der erforderlichen Renovierungsarbeiten zu tragen hat.

Mit Urteil vom 16.11.2019 – 414 C 22911/18 – hat das Amtsgericht (AG) München in einem Fall, in dem bei der Bekämpfung eines,

  • aus unbekannter Ursache in einem Mietshaus ausgebrochenen,

Brandes, das zur Brandbekämpfung eingesetzte Löschwasser eine vermietete Wohnung unbewohnbar gemacht hatte und die Mieter dieser Wohnung,

  • die bis zur Wiederinstandsetzung der Wohnung durch den Vermieter in ein Hotel gezogen waren,

die hierfür aufgewendeten Kosten vom Vermieter ersetzt haben wollten, entschieden, dass Mieter Ersatz für Brandfolgekosten,

  • wie die anderweitige Unterbringung während der nach einem Hausbrand erforderlichen Renovierungsarbeiten,

dann nicht geltend machen können, wenn

  • der Vermieter am Brand keine Schuld trägt.

Dass ein Vermieter,

  • der an dem Brand unschuldig ist,

den Mietern ihre Aufwendungen für eine Ersatzunterkunft nicht nach § 555a Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in angemessenem Umfang zu ersetzen hat, hat das AG damit begründet, dass die Mieter diese Aufwendungen machen mussten,

  • infolge des Brandes und
  • nicht infolge einer Erhaltungsmaßnahme,
    • da ohne den Brand die Erhaltungsmaßnahme nicht vorgenommen worden wäre,

die Aufwendungen für die Ersatzunterkunft somit adäquat kausal zurückzuführen sind

  • auf den Wohnungsbrand und
  • nicht auf die zeitlich danach vorgenommene Erhaltungsmaßnahme

und Vermieter für einen nach Abschluss des Mietvertrages auftretenden Mangel nach § 536a Abs. 1 BGB nur haften,

  • wenn entweder der Mangel wegen eines Umstandes, den der Vermieter zu vertreten hat, entstanden ist
  • oder wenn der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist (Quelle: Pressemitteilung des AG München).

Demzufolge können Mieter – in einem Fall wie dem obigen, bei dem der Vermieter an dem Brand unschuldig und mit der Beseitigung der Brandfolgen nicht in Verzug ist – nur die Mietzahlungen bis zum Wiederbezug aussetzen.

Was, wer sich beim Autokauf bewusst für ein Auslaufmodell entscheidet, wissen sollte

Mit Urteil vom 09.09.2019 – 12 U 773/18 – hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz entschieden, dass, wer sich,

  • beim Erwerb eines Autos bei einem Kfz-Händler,

in Kenntnis eines bevorstehenden Modellwechsels,

  • nicht für die Bestellung eines Fahrzeugs aus der neuen Modellreihe

sondern

  • bewusst

zum Kauf des „Auslaufmodells“ entscheidet,

  • beispielsweise um einen hierfür gewährten Preisvorteil zu nutzen,

kann,

  • wenn das Fahrzeug bei der Übergabe nicht frei von Sachmängeln gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist,

von dem Händler

  • – im Rahmen der Gewährleistung als Nacherfüllung nach § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB –

eine mangelfreie Ersatzlieferung verlangen

  • nur aus der „Auslaufmodellserie“ und
  • nicht aus der neuen Modellserie.

Begründet hat das OLG dies damit, dass im Fall einer

  • bewussten Entscheidung für ein „Auslaufmodell“
    • beispielsweise um so einen Preisvorteil zu erhalten,

der vertragliche Wille der Parteien ausdrücklich auf die Verschaffung eines solchen „Auslaufmodells“ gerichtet ist und somit die Ersatzbeschaffungspflicht nach § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB,

  • für deren Umfang die vertraglich vereinbarte Beschaffungspflicht des Verkäufers maßgebend ist,

sich auf die „Auslaufmodellserie“ beschränkt (Quelle: Pressemitteilung des OLG Koblenz; vgl. hierzu auch Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 08.01.2019 – VIII ZR 225/17 –).

Übrigens:
Nach § 439 Abs. 1 BGB kann der Käufer einer Sache,

  • die zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs (bei der Übergabe) nicht frei von Sachmängeln gemäß § 434 Abs. 1 BGB ist,

sofern

  • dieses Recht nicht nach § 442 Abs. 1 BGB ausgeschlossen ist,
  • kein wirksamer Haftungsausschluss nach § 444 BGB vereinbart wurde und
  • die Gewährleistungsansprüche noch nicht verjährt sind (vgl. § 438 BGB),

entweder

  • die Beseitigung des Mangels

oder

  • die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen,

wobei zwischen den beiden Arten der Nacherfüllung der Käufer frei in seiner Wahl ist und beliebig nach seinem Interesse entscheiden kann, ohne dass er auf die Interessen des Verkäufers,

  • der auf seine Rechte aus § 439 Abs. 4 BGB verwiesen ist,

Rücksicht nehmen muss (vgl. hierzu den Blog: Wichtig für Käufer und Verkäufer zu wissen: Welche Nacherfüllungsrechte hat der Käufer wenn die Kaufsache mangelhaft ist?).

Die obige Entscheidung des 12. Zivilsenats des OLG Koblenz betrifft einen Fall in dem der Käufer als Nacherfüllung

  • nicht die Beseitigung des Mangels,
  • sondern die Lieferung einer mangelfreien Sache

verlangt hatte.