Weil der Brief einer in Bayern lebenden Frau, den sie an einem Freitag,
- damit die Zustellung am Tag darauf (Samstag) erfolgt,
unter Wahl der Versandmethode
- „Expresszustellung mit dem Zusatzservice Samstagszustellung“, für ein erhöhtes Porto von 23,80 Euro,
zur Zustellung an ihren ehemaligen Arbeitgeber in Baden-Württemberg gegeben hatte,
- nicht am nächsten Tag (Samstag), sondern
erst in der Woche darauf, zugestellt worden und
- aufgrund dieser verspäteten Zustellung
die Frau
mit der Geltendmachung von mit dem Brief geforderten Urlaubsabgeltungsansprüchen in Höhe von 18.000 Euro,
- die ihr gegen ihren ehemaligen Arbeitgeber noch zustanden,
ausgeschlossen war, muss die Deutsche Post AG der Frau diesen ihr entstandenen Schaden ersetzen.
Das hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Köln mit Beschluss vom 16.04.2020 – 3 U 225/19 – entschieden.
Danach haftet in solchen Fällen,
- in denen sich aus der vereinbarten „Samstagszustellung“ und dem erhöhten Porto ergibt,
- dass es sich bei der Sendung um eine solche handelt, bei der die Einhaltung der Lieferfrist für den Absender von besonderer Bedeutung und Wichtigkeit ist,
die Deutsche Post AG als Frachtführerin
- aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Frachtvertrag
nach §§ 425, 428 Handelsgesetzbuch (HGB) für den Schaden, der
- durch Überschreitung der Lieferfrist
entsteht (Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln).
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