Tag IT-Recht

Anonymität von Internetnutzern bleibt bei Persönlichkeitsverletzungen gegenüber Dritten weiterhin geschützt.

Wer von einem anonymen Nutzer des Internets auf einer Internetseite durch falsche Behauptungen in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt worden ist, hat gegen den Betreiber des Internetportals keinen Anspruch darauf, dass ihm dieser die hinterlegten Anmeldedaten des Verletzers mitteilt.

Das hat der für das Recht der unerlaubten Handlung zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 01.07.2014 – VI ZR 345/13 – entschieden.

Der Betreiber eines Internetportals ist danach ohne Einwilligung des Nutzers grundsätzlich nicht befugt dessen personenbezogene Daten zur Erfüllung eines Auskunftsanspruchs wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung an einen Betroffenen zu übermitteln.
Dies ergibt sich aus § 12 Abs. 2 Telemediengesetz (TMG). Nach dieser Vorschrift dürfen für die Bereitstellung von Telemedien erhobene personenbezogene Daten für andere Zwecke nur verwendet und damit auch nur dann an Dritte übermittelt werden, soweit das TMG oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf das TMG bezieht, dies erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.
Eine solche Vorschrift könnte der Gesetzgeber zwar schaffen, hat er aber bisher – bewusst – nicht geschaffen.

Dennoch ist ein in seinem Persönlichkeitsrecht Verletzter nicht gänzlich schutzlos.
Ihm kann ein Unterlassungsanspruch gerichtet auf die Verbreitung der beanstandeten Behauptungen gegen den Diensteanbieter zustehen (vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2011 – VI ZR 93/10 –).

Auch kann ein Betroffener ggf. Anzeige bei der Polizei erstatten.
Denn nach § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 5 Satz 4 TMG darf der Diensteanbieter auf Anordnung der zuständigen Stellen im Einzelfall Auskunft über Bestands-, Nutzungs- und Abrechnungsdaten erteilen, soweit dies u. a. für Zwecke der Strafverfolgung erforderlich ist.

Zu empfehlen ist einem Betroffenen in einem solchen Fall die Beratung eines Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen.

 

Download eines Hörbuchs nur zum Eigengebrauch.

Im Download erworbene Audiodateien wie z.B. Hörbücher dürfen so verkauft werden, dass dem Käufer das Kopieren und Weiterveräußern der erworbenen Computerdatei untersagt wird.

Das hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 15.05.2014 – 22 U 60/13 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall vertreibt die Beklagte, die ein Online-Versandhandel ist, über ein Internetportal Werke der Literatur in gedruckter Form, als Ebooks in Textform oder als Hörbücher mittels Audiodateien. Ihre digitalen Produkte bietet sie

  • auf physischen Datenträgern wie z. B. CD’s an oder
  • in der Weise, dass dem jeweiligen Kunden die Möglichkeit zum Download geboten wird, so dass er die Datei auf einem eigenen physischen Datenträger wie z.B. der Festplatte seines PC speichern kann.

In Bezug auf die zuletzt genannte Vertriebsform verwendet die Beklagte Allgemeine Geschäftsbedingungen, die dem Kunden ein “einfaches, nicht übertragbares“ Nutzungsrecht “ausschließlich zum persönlichen Gebrauch“ verschaffen und es ihm u.a. untersagen, den Download “zu kopieren“ oder “weiter zu veräußern“.

Diese Bedingungen hält der klagende Verein, der Verbraucherinteressen wahrnimmt, für unzulässig.
Die Beklagte könne, so die Rechtsauffassung des Klägers, die Weiterveräußerung des erworbenen Werkes nicht verbieten. Das untersage die in § 17 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) geregelte “Erschöpfungswirkung“. Nach dieser dürfe ein urheberrechtlich geschütztes Werkstück, das mit Zustimmung des Berechtigten in Verkehr gebracht wurde, frei weiterveräußert werden.

Nach der Entscheidung des OLG Hamm sind die Einwände des Klägers gegen die in Frage stehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten unbegründet. Diese seien rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Regelung der “Erschöpfungswirkung“ in § 17 UrhG sei nicht einschlägig. Sie gelte nicht für zum Download im Internet bereitgestellte Audiodateien.
Einschlägig sei vielmehr die Regelung des § 19a UrhG über das Recht der öffentlichen Weiterverbreitung. Um eine solche Weiterverbreitung gehe es, wenn im Wege des Downloads erworbene Dateien einen anderen Nutzer überlassen würden. Nach der Regelung des § 19a UrhG werde das Verbreitungsrecht des Urhebers bei im Wege des Downloads erlangten Dateien nicht “erschöpft“. Diese Regelung untersage daher die in Frage stehende Vertragsklausel nicht, die auch im Übrigen gegen keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften verstoße.
Daher könne zwar dem Erwerber eines physischen Datenträgers nicht verboten werden, den Datenträger nebst Datei frei weiter zu veräußern.
Demgegenüber könne der Händler dem Erwerber einer “downgeloadeten“ Datei aber die Veräußerung der Datei – auch nach ihrer Verkörperung auf einem Datenträger – in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vertraglich untersagen.

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm am 11.06.2014 mitgeteilt.

 

Wann muss google löschen? – Wann besteht ein Anspruch auf die Löschung personenbezogener Daten in Suchmaschinen?

Der Betreiber einer Internetsuchmaschine ist bei personenbezogenen Daten, die auf von Dritten veröffentlichten Internetseiten erscheinen, für die von ihm vorgenommene Verarbeitung verantwortlich.

Das hat der Gerichtshof der Europäischen Union (Große Kammer) mit Urteil vom 13.05.2014 in der Rechtssache C‑131/12 entschieden.

Betroffene Person können sich danach, wenn bei einer anhand ihres Namens durchgeführten Suche in der Ergebnisliste ein Link zu von Dritten veröffentlichten Internetseiten mit Informationen über sie angezeigt wird, unmittelbar an den Suchmaschinenbetreiber wenden und unter bestimmten Voraussetzungen von dem Suchmaschinenbetreiber die Löschung des Links aus der Ergebnisliste beantragen.

Der Suchmaschinenbetreiber hat dann sorgfältig die Begründetheit des Antrags zu prüfen.

Ob betroffene Personen ein Recht auf Löschung des entsprechenden Links hat wird von der Art der betreffenden Information, von deren Sensibilität für das Privatleben der betroffenen Person und vom Interesse der Öffentlichkeit am Zugang zu der Information abhängen, das u. a. je nach der Rolle, die die Person im öffentlichen Leben spielt, variieren kann.

Zu prüfen hat der Suchmaschinenbetreiber dabei auch, ob die antragstellende betroffene Person ein Recht darauf hat, dass die betreffenden Informationen über sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr durch eine Ergebnisliste, die im Anschluss an eine anhand ihres Namens durchgeführte Suche angezeigt wird, mit ihrem Namen in Verbindung gebracht wird.
Wenn dies der Fall ist, sind die Links zu Internetseiten, die diese Informationen enthalten, aus der Ergebnisliste zu löschen, es sei denn, es liegen besondere Gründe vor, z. B. die Rolle der betreffenden Person im öffentlichen Leben, die ein überwiegendes Interesse der breiten Öffentlichkeit am Zugang zu diesen Informationen über eine solche Suche rechtfertigen.

Gibt der Suchmaschinenbetreiber den Anträgen nicht statt, kann sich die betroffene Person an die Kontrollstelle oder das zuständige Gericht wenden, damit diese die erforderlichen Überprüfungen vornehmen und den Verantwortlichen entsprechend anweisen, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen.

Rechtliche Einordnung von Providerverträge und Haftungsfolgen

Grundsätzlich ist zwischen drei verschiedenen Provider-Vertragsarten, mithin Access-Provider, Content-Provider und Host-Provider (Usenet sei an dieser Stelle ausgeklammert) zu unterscheiden. Dabei ergeben sich je nach Vertrag unterschiedliche Haftungsfolgen.

Access-Provider

Begriffsbestimmung

Ein Access-Provider ist ein Zugangsanbieter und vermittelt den Zugang zum Internet. Er stellt weder eigene noch fremde Inhalte zur Nutzung bereit sondern beschränkt sich auf den Transfer von IP-Paketen aus und in das Internet.

Haftung

Die Haftungsprivilegien der §§ 8 ff. TMG betreffen lediglich die strafrechtliche Verantwortlichkeit und zivilrechtliche Schadenersatzansprüche, nicht aber zivilrechtliche Unterlassungsansprüche. Es ist daher grundsätzlich möglich, einen Access-Provider auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen. Rechtlich sind derartige Klagen bisher jedoch regelmäßig gescheitert (vgl. LG Kiel, Urteil vom 23.11.2007– Az. 14 O 125/07 „Youporn I“; LG Düsseldorf, Urteil vom 13.12.2007, Az.: 12 O 550/07 „Youporn II“; OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.01.2008, Az. 6 W 10/08). Grundsätzlich wird dabei argumentiert, der Access-Provider eröffne keine eigene Gefahrenquelle und hafte daher nicht auf Unterlassung. Im Übrigen ist es dem Access-Provider dabei nach der bisher ergangenen Rechtsprechung auch rechtlich und praktisch unmöglich, rechtswidrige Handlungen auf fremden Webseiten zu unterbinden.

 

Content-Provider

Begriffsbestimmung

Nach dem TMG ist ein Content-Provider einen Seitenbetreiber im Internet an, der eigene Informationen zur Nutzung bereithält. Der Betreiber ist in diesem Zusammenhang Informationslieferant und muss für den von ihm bereitgestellten Inhalt einstehen. Werden fremde Inhalte dabei nicht als fremde Inhalte gekennzeichnet, so wird in der Regel davon ausgegangen, dass es sich um eigene Inhalte handelt.

Haftung

Der Content-Provider haftet gemäß § 7 Abs. 1 TMG nach den allgemeinen Vorschriften des Zivil- und Strafrechts, also auch für die Richtigkeit des Inhalts und Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (z.B. durch die rechtswidrige Publikation privater Informationen oder Fotos). Darüber hinaus kommen aber insbesondere auch folgende Anspruchsgrundlagen in Betracht:

  • Markenrecht (z.B. Unterlassung und Schadenersatz gemäß §§ 14 f. MarkenG)
  • Urheberrecht (z.B. auf Unterlassung und Schadenersatz gemäß § 97 UrhG)
  • Wettbewerbsrecht (z.B. Beseitigung und Unterlassung gemäß §§ 8 ff. UWG)
  • Datenschutzrecht (z.B. Schadenersatz gemäß § 7 BDSG)

Eine strafrechtliche Haftung kann zum Beispiel aus folgenden Gründen gegeben sein:

 

Host-Provider

Begriffsbestimmung

Ein Host-Provider zeichnet sich dadurch aus, dass er fremde Informationen und Inhalte auf seinem eigenen Webserver und den eigenen Seiten einstellt. Dabei darf aber nicht der Eindruck entstehen es würde sich um eigene Inhalte handeln. Anderenfalls würde ein Fall eines Content-Providers vorliegen. Damit fallen praktisch alle File-Hosting-Dienste unter den Begriff des Host-Providers.

Haftung

Grundsätzlich ist ein Host-Provider gemäß § 10 TMG nicht für fremde Inhalte oder auch fremde Rechtsverletzungen verantwortlich. Anders liegt der Fall jedoch, wenn der Anbieter Kenntnis von den Rechtsverletzungen hat oder haben müsste. Schon bei einem starken Verdachtsmoment ist der Host-Provider dabei zu weitergehenden Überprüfungen verpflichtet. Eine Überwachungspflicht nach § 7 Abs. 2 TMG, also eine eigene, verdachtsunabhängige Kontrollpflicht besteht jedoch nicht.

 

Der Umfang der Kontrollpflichten richtet sich dabei nach der Nutzung bzw. Bereitstellung des Dienstes:

a) Ist das Geschäftsmodell eines File-Hosting-Dienstes nicht von vornherein auf Rechtsverletzungen angelegt, ist der Umstand, dass der Betreiber durch eigene Maßnahmen die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung des Dienstes fördert, bei der Bestimmung des Umfangs der ihm als Störer obliegenden Prüfpflichten zu berücksichtigen (Fortführung von BGH, Urteil vom 12. Juli 2012 – I ZR 18/11, BGHZ 194, 339 Rn. 21 ff. – Alone in the Dark).

b) Leistet ein File-Hosting-Dienst durch sein konkretes Geschäftsmodell Urheberrechtsverletzungen in erheblichem Umfang Vorschub, so ist ihm eine umfassende regelmäßige Kontrolle der Linksammlungen zuzumuten, die auf seinen Dienst verweisen (Fortführung von BGHZ 194, 339 Rn. 39 – Alone in the Dark).

c) Die Prüfpflichten des Störers, die sich danach ergeben, bestehen in Bezug auf jedes Werk, hinsichtlich dessen ihm eine klare Rechtsverletzung angezeigt worden ist; sie verringern sich nicht deswegen, weil er auf eine große Zahl von Verletzungen – im Streitfall auf das Öffentlich-Zugänglichmachen von über 4800 Musiktiteln – hingewiesen worden ist.

Mit anderen Worten: Ist eine legale Nutzung möglich, wird ein Dienst aber tatsächlich in erheblichem Umfang für rechtswidrige Handlungen genutzt, so bestehen im Rahmen der Störer-Haftung auch entsprechende weitreichende Prüf- und Sorgfaltspflichten. (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2012, Az.: I ZR 18/11 „Rapidshare I“; BGH, Urteil vom 15.08.2013, Az.: I ZR 80/12 „Rapidshare II“).

Gewerbetreibende haben Anspruch, kostenlos unter ihrer Geschäftsbezeichnung im Telefonbuch eingetragen zu werden.

Gewerbetreibende können verlangen, kostenlos unter ihrer Geschäftsbezeichnung im Teilnehmerverzeichnis „Das Telefonbuch“ und seiner Internetausgabe „www.dastelefonbuch.de“ eingetragen zu werden.

Das hat der unter anderem für das Telekommunikationsrecht zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in drei Urteilen vom 17.04.2014 – III ZR 87/13 –, – III ZR 182/13 – sowie – III ZR 201/13 – entschieden.

In den den Entscheidungen zugrunde liegenden drei Fällen hatten die Betreiber von Kundendienstbüros einer Versicherung von den Betreibern ihrer Telefonanschlüsse verlangt, sie ohne zusätzliche Kosten unter ihrer Geschäftsbezeichnung

  • „X. (= Name der Versicherung) Kundendienstbüro Y.Z. (=Vorname und Nachname der Kläger)“

in den genannten Verzeichnissen eingetragen zu werden.
Die Telefondienstanbieter waren demgegenüber der Ansicht, die Kläger hätten lediglich einen Anspruch darauf, einen kostenlosen Eintrag unter ihrem Nach- und Vornamen gefolgt von der Angabe „Versicherungen“ zu erhalten (= Z., Y., Versicherungen). Die gewünschte Eintragung beginnend mit dem Namen der Versicherung sei nur gegen einen Aufpreis möglich.

Der III. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass die Kläger gemäß § 45m Abs. 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) einen Anspruch auf den kostenlosen Eintrag unter ihrer Geschäftsbezeichnung haben.
Zum „Namen“ im Sinne dieser Vorschrift zählt auch die Geschäftsbezeichnung, unter der ein Teilnehmer ein Gewerbe betreibt, für das der Telefonanschluss besteht. Denn diese Angabe ist erforderlich, um den Gewerbetreibenden, der als solcher – und nicht als Privatperson – den Anschluss unterhält, als Teilnehmer identifizieren zu können.
Dies gilt nicht nur für juristische Personen, Kaufleute, die einen handelsrechtlichen Namen (Firma) führen oder in die Handwerksrolle eingetragene Handwerker, sondern auch für sonstige Gewerbetreibende, die eine Geschäftsbezeichnung führen.
Es ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, beim Eintragungsanspruch des § 45m Abs. 1 Satz 1 TKG danach zu unterscheiden, ob ein Geschäftsname im Handelsregister oder in der Handwerksrolle eingetragen ist oder ob dies nur deswegen nicht der Fall ist, weil der Unternehmer weder ein Handelsgeschäft noch ein Handwerk betreibt. Entscheidend ist vielmehr, ob ein im Verkehr tatsächlich gebrauchter Geschäftsname besteht, dem für die Identifizierung des Gewerbetreibenden – in dieser Funktion – ein maßgebliches Gewicht zukommt.

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 17.04.2014 – Nr. 65/2014 – mitgeteilt.

§ 45m Abs. 1 Satz 1 TKG (Aufnahme in öffentliche Teilnehmerverzeichnisse) lautet:
(1) Der Teilnehmer kann von seinem Anbieter eines öffentlichen Telefondienstes jederzeit verlangen, mit seiner Rufnummer, seinem Namen, seinem Vornamen und seiner Anschrift in ein allgemein zugängliches, nicht notwendig anbietereigenes Teilnehmerverzeichnis unentgeltlich eingetragen zu werden oder seinen Eintrag wieder löschen zu lassen.

 

Metrosex.de – Vorbeugender Unterlassungsanspruch und Kennzeichenverletzung im Internet

Ein Unterlassungsanspruch gegen eine unzulässige Nutzung eines Kennzeichens ergibt sich grundsätzlich dann, wenn das Zeichen im geschäftlichen Verkehr genutzt wird. Auch die Registrierung einer Domain kann eine entsprechende Nutzung eines Zeichens darstellen. Die spannende Frage ist, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen unter Umständen ein vorbeugender Unterlassungsanspruch in Betracht kommt.

Mit Urteil vom 13.03.2008, Az.: I ZR 151/05 hat sich der BGH mit der Frage befasst, on die Registrierung einer Domain bereits eine Nutzung darstellt, durch welche die Schutzrechte eines Dritten gegebenenfalls verletzt werden. Geklagt hatte ein Tochterunternehmen der Metro AG. Die Klagepartei sah in der Registreitung der Domain „metrosex.de“ ihre Kennzeichnungs- und Namensrechte verletzt und verlange Unterlassung der Nutzung und Löschung der Domains.

Die Beklagte hatte insgesamt über 10.000 Domains registriert. Darunter befanden sich seit 09.07.2003 auch die Domains metrosex.de, metrosexuality.de und metro-sex.de. Diese wiesen jedoch keinerlei Inhalte auf. Gleichzeitig bot die Beklagte jedoch unter einer anderen Adresse pornografisches Material und Sexartikel an. Dabei hatte die Beklagte zwischendurch auch die Marke “Metrosex” angemeldet. Diese war fürdie Klassen 3, 14 und 18 eingetragen. Umfasst waren unter anderem auch Körperpflegeartikel, Schmuck und Reiseartikel wie Taschen und Regenschirme. Auf diese Marke hat die Beklagte jedoch ein halbes Jahr nach Eintragung verzichtet.

Vor dem Landgericht Hamburg (Urteil vom 16.07.2004, Az.: 416 O 300/03) und dem Oberlandesgericht Hamburg (Urteil vom 28.07.2005, Az.: 5 U 141/04) war die Klägerin erfolgreich. das OLG Hamburg hatte im wesentlichen damit argumentiert, dass zwar die Registrierung für sich genommen noch keine hinreichende Gefahr für eine Schutzrechtsverletzung begründet, um einen vorsroglichen Unterlassungsanspruch begründet, im konrketen Fall aber wegen besonderer Umstände bereits eine hinreichend konkrete Gefahr sag, dass die Domain im konkreten Verkehr genutzt werden soll.

Der BGH hat dies jedoch anders gewürdigt. Nach Ansicht des BGH kommt ein auf eine Erstbegehungsgefahr gestützter „vorbeugender Unterlassungsansprüche“, nur in Betracht, soweit sich die Erstbegehungsgefahr auf eine ganz konkrete Verletzungshandlung bezieht. Die drohende Verletzungshandlung muss sich dabei derart konkret abzeichnen, dass sich für alle Tatbestandsmerkmale zuverlässig beurteilen lässt, ob sie verwirklicht sind.

Nach Ansicht des BGH war dies vorliegend nicht der Fall. Wie auch das OLG Hamburg, stellte der BGH auf den Begriff “Metrosex” und dessen Bekanntheit ab. Zwar erschließt sich nach dem BGH die tatsächliche Bedeutung des Begriffs Metrosex dem angesprochenen Verkehr nicht unmittelbar. Auch kann der Begriff von den angesprochenen Verkehrskreisen beschreibend – anhand des Begriffes “Metrosex” – verstanden werden. Der Begriff wird jedoch nach Ansicht des BGH nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise nicht in Verbindung mit den Kennzeichen der Klägerin gebracht. Die Erstbegehungsgefahr wurde vom BGH daher verneint.

 

Aber die An- und Abmeldung der Marke “metrosex” rechtfertig nach Meinung des BGH keine andere Betrachtungsweise. Die Anmeldung, die Eintragung und der spätere Verzicht auf die Marke durch die Beklagte begründe keinen hinreichenden Anspruch auf Unterlassung. Alleine die Markenanmeldung begründet keine kennzeichenmäßige Benutzung. In der Markenanmeldung und -eintragung liegt nach Ansicht des BGH auch keine Benutzung der Marke als Unternehmenskennzeichen (§ 15 Abs. 2 MarkenG). Darüber war nach Ansicht des BGH die Erstbegehungsgefahr auch deshalb beseitigt, das die Marke nicht mehr eingetragen war.

 

Auch ein namensrechlicher Anspruch der Klagepartei ergab sich nach Ansicht des BGH nicht. Die Klägerin konnte und kann man unter der Domain „metro.de“ finden. Dabei stellt das bloße Halten einer Domainn nach Ansicht des BGH für sich genommen keine Rechtsverletzung dar. Dass jede Verwendung der drei Domains eine Verletzung der Kennzeichenrechte der Klägerin mit sich bringe, kann nach Ansicht des BGH ebenfalls nicht angenommen werden.

Die Anmeldung und die Eintragung eines Zeichens als Marke stellen als solche noch keine kennzeichenmäßige Benutzung des Zeichens für die in Anspruch genommenen Waren oder Dienstleistungen dar, so dass darin noch keine Ver- letzung eines prioritätsälteren Kennzeichens i.S. von § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und 3 MarkenG liegt. Sie können jedoch unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch des Inhabers des älteren Zeichenrechts begründen.

BGH, Urteil vom 13.03.2008, Az.: I ZR 151/05

wetteronlin.de – Sind „Tippfehler-Domains“ wettbewerbswidrig?

Verschiedene Betreiber von Internetseiten versuchen mit so genannten Tippfehler-Domains von der Popularität anderer Domains zu profitieren. Sie spekulieren bewussst darauf, dass sich Nutzer bei der Eingabe von Domains „vertippen“ und dann auf einer anderen Seite als gewollt landen. Auf diesen Tippfehler-Seiten wird dann oftmals Werbung geschaltet, mit welcher Geld verdient werden soll.

Mit Entscheidung vom 22.01.2014, Az.: I ZR 614/12 hat der BGH entschieden, dass Tippfehler-Domains zulässig sind, solange sie nicht bewusst in einer fehlerhaften Schreibweise eines bereits registrierten Domainnamens angemeldet sind und somit gegen Wettbewerbsrecht verstoßen.

Die Beklagte hatte sich die Domain „wetteronlin.de“ registrieren lassen. Nutzer, die nun eigentlich den Wetterbericht auf „wetteronline.de“ aufrufen wollten, landeten nun auf der Internetseite der Beklagten. Durch Werbeeinnahmen erhielt die Beklagte dann für jeden Seitenaufruf eine Vergütung.

 

Die Klägerin, als Betreiberin der Seite „wetteronline.de“ verlangte nun die Löschung der Domain sowie Auskunft und Schadenersatz. Der BGH hat die Klage abgewiesen. Im wesentlichen stellte er fest, dass die Bezeichnung „wetteronline“ schon keine hinreichende Unterscheidungskraft besitzen würde. Nach Ansicht des BGH handelt es sich um einen rein beschreibenden Begriff. Es wrid lediglich erleutert, dass „Wetter“-Informationen „online“ bereitgestellt werden. Im Ergebnis liegt daher nur eine Beschreibung des Geschäftsgegenstandes der Klägerin vor.

Eine unlautere Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG ist nicht deshalb zu verneinen, weil der Domainname, an den sich die beanstandete „Tippfehler-Domain“ anlehnt, aus einem rein beschreibenden Begriff besteht. 

Der BGH stellte, dass alleine die Registrierung der Domain einen Wettbewerbsverstoß nach § 4 Nr. 10 UWG auslösen kann. Hierfür sind jedoch zusätzliche Merkmale erforderlich.

Eine unlautere Behinderung von Mitbewerbern nach §§ 3, 4 Nr. 10 UWG setzt eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Mitbewerber voraus, die über die mit jedem Wettbewerb verbundene Beeinträchtigung hinausgeht und bestimmte Unlauterkeitsmerkmale aufweist. Unlauter ist die Beeinträchtigung im Allgemeinen dann, wenn gezielt der Zweck verfolgt wird, Mitbewerber an ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadurch zu verdrängen, oder wenn die Behinderung dazu führt, dass die beeinträchtigten Mitbewerber ihre Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen können. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, lässt sich nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Interessen der Mitbewerber, Verbraucher und sonstiger Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit beurteilen 

 

Eine wettbewerbsrechtliche Beeinträchtigung entfällt nach Ansicht des BGH jedoch jedenfalls dann, wenn der Nutzer unverzüglich nach Öffnen der Seite darauf hingewiesen wird, dass er sich nicht auf der „richtigen“ Seite befindet.

Das Verwenden eines Domainnamens (hier: „wetteronlin.de“), der aus der fehlerhaften Schreibweise einer bereits zuvor registrierten Internetadresse (hier: „wetteronline.de“) gebildet ist (sog. „Tippfehler-Domain“), verstößt unter dem Gesichtspunkt des Abfangens von Kunden gegen das Verbot unlauterer Behinderung gemäß § 4 Nr. 10 UWG, wenn der Internetnutzer auf eine Internetseite geleitet wird, auf der er nicht die zu erwartende Dienstleistung (hier: Wetterinformationen), sondern lediglich Werbung (hier: Werbung für Krankenversicherungen) vorfindet. 

b) Wird der Internetnutzer auf der Internetseite, die er bei versehentlicher Eingabe der „Tippfehler-Domain“ erreicht, sogleich und unübersehbar auf den Umstand aufmerksam gemacht, dass er sich nicht auf der Internetseite befindet, die er aufrufen wollte, wird eine unlautere Behinderung regelmäßig zu verneinen sein.

Gleichzeitig ergibt sich jedoch auch kein Löschungsanspruch, da eine rechtlich zulässige Nutzung der Seite ohne weiteres denkbar ist (vgl. auch „ahd“-Entscheidung des BGH).

ahd.de – Unerlaubte Wettbewerbsbehinderung durch Domainregistrierung?

Domains werden für Unternehemn immer wichtiger. Problematisch wird es immer dann, wenn ein Unternehmen eine Domain registriert und sich daraufhin ein anderes Unternehmen im Wettbewerb behindert fühlt.

Mit der „ahd.de“-Entscheidung hat der BGH (Urteil vom 19.02.2009, Az.: I ZR 135/06) wesentliche Prüfkriterien definiert, wann in der Registrierung einer Domain eine Behinderung des Wettbewerbs liegt.

Geklagt hatt ein Unternehmen welches Hard- und Software anbot. Seit Oktober 2001 nutzte es die Abkürzung „ahd“ als Firmenbezeichnung. Im Juli 2013 hatte das Unternehmen eine Wort-Bild-Marke „ahd“ eingetragen erhalten.

Die Beklagte hatte mehrere tausend Domains registiert. Die streitgegenständliche Domain „ahd.de“ war bereits im Mai 1997 dregistriert worden. Genutzt wurde die Domain aber erst ab Februar 2004. Unter der Domain wurden Dienstleistungen wie eMail-Services und Homepage-Erstellungen angeboten. Die Klägerin verlangte nun die Unterlassung dieses Angebots und die Freigabe der Domain.

Vor dem Landgericht Hamburg (Urteil vom 26.05.2005, Az.: 315 O 136/04) und dem Oberlandesgericht Hamburg (Urteil vom 05.07.2006, Az.: 5 U 87/05) hatte die Klägerin obsiegt.

Der Beklagten war in den Vorinstanzen unterstagt worden, unter der Domain „ahd.de“ Webspace, eMail-Services, die Erstellung von Homepages und Werbung für Unternehmen, welche derartige Leistungen erbringen, anzubieten. Darüber hinaus verurteilte das OLG Hamburg die Beklagte, zur Löschung der Domain sowie zur Auskunft. Es wurde festgestellt, dass die Beklagte schadensersatzpflichtig ist.

Auf die Revision hat hat der BGH das erstinstanzliche Urteil betreffend die Löschung des Domain-Namens stattgegeben. Zwar kam auch der BGH zu dem Ergebnis, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen dem Firmennamen der Klägerin und der Domain bestehe, hieraus ergibt sich nach Ansicht des BGH jedoch kein Löschungsanspruch. Zwar darf die Beklagte die Domain nicht mehr für Leistungen nutzen welche denen, die die Klagepartei anbietet, ähnlich sind. Eine Pflicht zur Löschung der Domain bestehe jedoch weder aus namensrechtlicher noch aus wettbewerbsrechtlicher Sicht. Nach Auffassung des BGH ist nicht jede Nutzung der Domain unzulässig. Eine Nutzung der Domain ist denkbar, ohne dass die Rechte der Klagepartei beeinträchtigt werden. Alleine das Halten der Domain ist dabei nach der Rechtsprechung des BGH keine Verletzung des Unternehmenskennzeichens der Klagepartei. Eine gezielte unlautere Behinderung der Klägerin hat der BGH ebenfalls nicht angenommen, da die Domain zu einem Zeitpunkt registriert worde war, als die Klägerin noch keine Rechte an der Bezeichnung “ahd” hatte. Der BGH verwies dabei auf den Prioritätsgrundsatz. Der Handel mit Domains ist damit im Ergebnis jedenfalls dann zulässig, wenn keine Rechte Dritter verletzt werden.

Die Ansprüche auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht hat der BGH bestätigt.

 

„Die Registrierung eines Domainnamens kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände den Tatbestand einer unlauteren Mitbewerberbehinderung erfüllen und einen Anspruch auf Einwilligung in die Löschung des Domainnamens be- gründen.

Solche Umstände liegen nicht schon vor, wenn der Domaininhaber eine Viel- zahl von Domainnamen auf sich registrieren lässt, um sie potentiellen Interes- senten zum Kauf oder zur entgeltlichen Nutzung anzubieten, und ein einem dieser Domainnamen entsprechendes Unternehmenskennzeichen eines Dritten erst nach der Registrierung des Domainnamens in Gebrauch genommen wird, wenn für den Domaininhaber zum Registrierungszeitpunkt kein besonderes In- teresse eines bestimmten Unternehmens erkennbar war, gerade einen dieser Geschäftsbezeichnung entsprechenden Domainnamen zu verwenden.“

BGH, Urteil vom 19.02.2009, Az.: I ZR 135/06

Internetauktion – Verkaufsangebot kann unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme stehen.

Der Erklärungsinhalt eines im Rahmen einer Internetauktion abgegebenen Verkaufsangebots ist unter Berücksichtigung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Unternehmens zu bestimmen, das auf seiner Internetplattform das Forum für die Auktion bietet.

Kommt nach diesen AGB im Falle der Rücknahme des Angebots ein Kaufvertrag mit dem zu dieser Zeit Höchstbietenden nicht zustande, sofern der Anbietende gesetzlich dazu berechtigt war, sein Angebot zurückzuziehen, ist dies aus der Sicht der an der Internetauktion teilnehmenden Bieter dahin zu verstehen, dass das Angebot des Verkäufers unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme steht.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 08.01.2014 – VIII ZR 63/13 – hingewiesen.

Der Webdesign-Vertrag – Zur Qualifizierung und Verjährung von Gewährungsansprüchen.

Wer einen anderen mit der Erstellung einer Internet-Präsentation beauftragt, schließt einen Vertrag, der als sog. Webdesign-Vertrag als Werkvertrag oder als Werklieferungsvertrag eingeordnet werden kann.
Vertragsgegenstand ist die Erstellung einer Webseite, die aus Software besteht.
Der Webdesigner, der mit der Erstellung einer Webseite beauftragt wird, sagt daher nicht lediglich eine Dienstleistung zu, sondern einen klar definierten Erfolg.
Daher gilt für den Webdesignvertrag zunächst das Werkvertragsrecht.

Ob gleichwohl die kaufrechtlichen Gewährleistungsvorschriften zur Anwendung gelangen, hängt davon ab, ob ein solcher Webdesign-Vertrag als Werklieferungsvertrag nach § 651 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) anzuerkennen ist.
Dafür spricht, dass wegen der Notwendigkeit der Verkörperung von Software auf einem Datenträger Software als eine Sache im Sinne des § 90 BGB anzusehen ist, die wegen der Verkörperung auf einem Datenträger auch beweglich im Sinne des § 651 BGB ist.
Der Webdesigner schuldet damit die Herstellung einer beweglichen Sache.
Die Leistung des Webdesigners ist für den Kunden zudem nur von Nutzen, wenn er die fertige Webseite auch „in den Händen hält“.
Daher begründet der Webdesign-Vertrag auch eine Lieferverpflichtung.
Dabei ist es unerheblich, ob die Lieferung auf einem herkömmlichen Datenträger oder online per Datenfernübertragung erfolgt.
Selbst wenn der Webdesigner die fertige Webseite direkt auf den Server des Kunden übersendet, liegt die Lieferung einer Sache vor.

Aus einem solchen sog. Webdesign-Vertrag herrührende Gewährleistungsansprüche unterliegen danach in jedem Fall der Zwei-Jahres-Frist aus § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB bzw. § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB.

Das hat das Landgericht (LG) Saarbrücken mit Urteil vom 28.12.2013 – 5 S 36/12 – entschieden.

 

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