Metrosex.de – Vorbeugender Unterlassungsanspruch und Kennzeichenverletzung im Internet

Metrosex.de – Vorbeugender Unterlassungsanspruch und Kennzeichenverletzung im Internet

Ein Unterlassungsanspruch gegen eine unzulässige Nutzung eines Kennzeichens ergibt sich grundsätzlich dann, wenn das Zeichen im geschäftlichen Verkehr genutzt wird. Auch die Registrierung einer Domain kann eine entsprechende Nutzung eines Zeichens darstellen. Die spannende Frage ist, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen unter Umständen ein vorbeugender Unterlassungsanspruch in Betracht kommt.

Mit Urteil vom 13.03.2008, Az.: I ZR 151/05 hat sich der BGH mit der Frage befasst, on die Registrierung einer Domain bereits eine Nutzung darstellt, durch welche die Schutzrechte eines Dritten gegebenenfalls verletzt werden. Geklagt hatte ein Tochterunternehmen der Metro AG. Die Klagepartei sah in der Registreitung der Domain „metrosex.de“ ihre Kennzeichnungs- und Namensrechte verletzt und verlange Unterlassung der Nutzung und Löschung der Domains.

Die Beklagte hatte insgesamt über 10.000 Domains registriert. Darunter befanden sich seit 09.07.2003 auch die Domains metrosex.de, metrosexuality.de und metro-sex.de. Diese wiesen jedoch keinerlei Inhalte auf. Gleichzeitig bot die Beklagte jedoch unter einer anderen Adresse pornografisches Material und Sexartikel an. Dabei hatte die Beklagte zwischendurch auch die Marke “Metrosex” angemeldet. Diese war fürdie Klassen 3, 14 und 18 eingetragen. Umfasst waren unter anderem auch Körperpflegeartikel, Schmuck und Reiseartikel wie Taschen und Regenschirme. Auf diese Marke hat die Beklagte jedoch ein halbes Jahr nach Eintragung verzichtet.

Vor dem Landgericht Hamburg (Urteil vom 16.07.2004, Az.: 416 O 300/03) und dem Oberlandesgericht Hamburg (Urteil vom 28.07.2005, Az.: 5 U 141/04) war die Klägerin erfolgreich. das OLG Hamburg hatte im wesentlichen damit argumentiert, dass zwar die Registrierung für sich genommen noch keine hinreichende Gefahr für eine Schutzrechtsverletzung begründet, um einen vorsroglichen Unterlassungsanspruch begründet, im konrketen Fall aber wegen besonderer Umstände bereits eine hinreichend konkrete Gefahr sag, dass die Domain im konkreten Verkehr genutzt werden soll.

Der BGH hat dies jedoch anders gewürdigt. Nach Ansicht des BGH kommt ein auf eine Erstbegehungsgefahr gestützter „vorbeugender Unterlassungsansprüche“, nur in Betracht, soweit sich die Erstbegehungsgefahr auf eine ganz konkrete Verletzungshandlung bezieht. Die drohende Verletzungshandlung muss sich dabei derart konkret abzeichnen, dass sich für alle Tatbestandsmerkmale zuverlässig beurteilen lässt, ob sie verwirklicht sind.

Nach Ansicht des BGH war dies vorliegend nicht der Fall. Wie auch das OLG Hamburg, stellte der BGH auf den Begriff “Metrosex” und dessen Bekanntheit ab. Zwar erschließt sich nach dem BGH die tatsächliche Bedeutung des Begriffs Metrosex dem angesprochenen Verkehr nicht unmittelbar. Auch kann der Begriff von den angesprochenen Verkehrskreisen beschreibend – anhand des Begriffes “Metrosex” – verstanden werden. Der Begriff wird jedoch nach Ansicht des BGH nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise nicht in Verbindung mit den Kennzeichen der Klägerin gebracht. Die Erstbegehungsgefahr wurde vom BGH daher verneint.

 

Aber die An- und Abmeldung der Marke “metrosex” rechtfertig nach Meinung des BGH keine andere Betrachtungsweise. Die Anmeldung, die Eintragung und der spätere Verzicht auf die Marke durch die Beklagte begründe keinen hinreichenden Anspruch auf Unterlassung. Alleine die Markenanmeldung begründet keine kennzeichenmäßige Benutzung. In der Markenanmeldung und -eintragung liegt nach Ansicht des BGH auch keine Benutzung der Marke als Unternehmenskennzeichen (§ 15 Abs. 2 MarkenG). Darüber war nach Ansicht des BGH die Erstbegehungsgefahr auch deshalb beseitigt, das die Marke nicht mehr eingetragen war.

 

Auch ein namensrechlicher Anspruch der Klagepartei ergab sich nach Ansicht des BGH nicht. Die Klägerin konnte und kann man unter der Domain „metro.de“ finden. Dabei stellt das bloße Halten einer Domainn nach Ansicht des BGH für sich genommen keine Rechtsverletzung dar. Dass jede Verwendung der drei Domains eine Verletzung der Kennzeichenrechte der Klägerin mit sich bringe, kann nach Ansicht des BGH ebenfalls nicht angenommen werden.

Die Anmeldung und die Eintragung eines Zeichens als Marke stellen als solche noch keine kennzeichenmäßige Benutzung des Zeichens für die in Anspruch genommenen Waren oder Dienstleistungen dar, so dass darin noch keine Ver- letzung eines prioritätsälteren Kennzeichens i.S. von § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und 3 MarkenG liegt. Sie können jedoch unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch des Inhabers des älteren Zeichenrechts begründen.

BGH, Urteil vom 13.03.2008, Az.: I ZR 151/05


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