Tag Gewerblicher Rechtsschutz

Eingetragener Kaufmann ist gegen schlechte Bewertung (Scoring) durch eine Ratingagentur nicht wehrlos.

Mit Urteil vom 07.04.2015 – 24 U 82/14 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main einer Ratingagentur untersagt, einem von einem eingetragenen Einzelkaufmann betriebenen Unternehmen eine schlechte Bewertung (Scoring) zu erteilen.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte die Beklagte,

  • die eine Wirtschaftsauskunftei betreibt, in der sie Informationen und Analysen über Unternehmen sammelt und hieraus Bonitätsauskünfte erstellt, die sie auf Anfrage Dritten zur Verfügung stellt,

die Klägerin,

  • die ein Unternehmen betreibt und bei der weder eine Insolvenz noch Zahlungsausfälle bisher vorgekommen sind,

zunächst

  • mit dem „Risikoindikator 4“, dem schlechtesten von vier Werten, bewertet sowie „das Ausfallrisiko bei ihr als hoch eingestuft“ und

sie, nach ihrer Bitte um Aufklärung, dann

  • mit „3“ und damit eine Stufe besser eingestuft.

Die Klage der Klägerin gegen diese Bewertung und Einstufung war erfolgreich, weil, wie das OLG Frankfurt am Main befand,

  • die äußerst negative Bewertung der Kreditwürdigkeit der Klägerin ohne jegliche sachliche Basis sowie
  • das Vorgehen der Beklagten bei der Abgabe ihrer verschiedenen Bewertungen von einer verantwortungslosen Oberflächlichkeit geprägt war und

das Recht der Klägerin verletzte, keine rechtswidrigen Eingriffe in ihren Gewerbebetrieb erleiden zu müssen.

Seine Entscheidung begründete das OLG damit, dass Maßstab für das Ratingagenturen erlaubte Verhalten § 28 b Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sei.
Nach Ziffer 1 dieser Vorschrift dürfe ein „Wahrscheinlichkeitswert für ein bestimmtes zukünftiges Verhalten erhoben oder verwendet werden, wenn die zur Berechnung des Wahrscheinlichkeitswertes genutzten Daten unter Zugrundelegung eines wissenschaftlich anerkannten mathematisch-statistischen Verfahrens nachweisbar für die Berechnung der Wahrscheinlichkeit des bestimmten Verhaltens erheblich sind“.
Zwar seien, wie das OLG weiter ausführte, die sog. „Scoreformeln“ selbst sowie die Basisdaten nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 14.01.2014 – VI ZR 156/13 – (dazu welche Auskünfte die SCHUFA einem Betroffenen auf Verlangen erteilen muss) als geschütztes Geschäftsgeheimnis der Ratingagentur anzusehen.
Vorliegend erwecke die Beklagte bei ihren Kunden aus der Wirtschaft aber den Eindruck einer umfassenden Verwertung der verschiedensten Variablen über das bewertete Unternehmen.
Genauer betrachtet stütze sie die schlechte Bewertung der Klägerin jedoch einzig und allein darauf, dass es sich bei der Klägerin nicht um eine Kapitalgesellschaft, sondern einen eingetragenen Einzelkaufmann handele.
Das reiche nicht aus, da die Verwertung dieses Einzelfaktors dem Maßstab einer komplexen, auf statistischen und wissenschaftlichen Algorithmen beruhenden Bewertung nicht genüge.

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main am 13.04.2015 mitgeteilt.

 

Die Werbung mit “deutsche Markenkondome“ ist unzulässig, wenn die für die Herstellung der Kondome wesentlichen Fertigungsschritte im Ausland stattfinden.

Werbeaussagen zum Vertrieb von Kondomen als “made in germany“, “deutsche Markenware“ oder “deutsche Markenkondome“ sind irreführend und zu unterlassen, wenn die für die Herstellung der Kondome wesentlichen Fertigungsschritte im Ausland stattgefunden haben.

Das hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 13.03.2014 – 4 U 121/13 – entschieden und damit die Rechtsprechung seines in einer einstweiligen Verfügungssache am 20.11.2012 gesprochenen Urteils – 4 U 95/12 – bestätigt.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall vertritt der klagende Verein die Interessen von Unternehmen, die in Deutschland Kondome herstellen und vertreiben, und wacht über die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs auf dem deutschen Kondommarkt.
Das beklagte Unternehmen betreibt einen Online-Shop für Erotikartikel und bietet hierin auch Kondome einer in Arnstadt ansässigen Firma an. Es bewirbt diese Kondome mit “made in Germany“, als “deutsche Markenware“ und als “deutsche Markenkondome“.

Die Arnstädter Firma bezieht diese Kondome als Rohlinge aus dem Ausland, um sie in ihrem hiesigen Werk ggf. noch zu befeuchten, und im Anschluss daran zu verpacken und zu versiegeln. Zudem unterzieht sie die Kondome einer Qualitätskontrolle im Hinblick auf Dichtigkeit und Reißfestigkeit.

In dem vorangegangenen Rechtsstreit 4 U 95/12 hatte der 4. Zivilsenat des OLG Hamm der Arnstädter Firma bereits untersagt, ihre so hergestellten Kondome mit “KONDOME – made in Germany“ zu bewerben.

Der 4. Zivilsenat des OLG Hamm hat nun die Beklagte verurteilt, die Werbung mit “made in Germany“ wie auch die Bezeichnung der Kondome als “deutsche Markenware“ bzw. “deutsche Markenkondome“ zu unterlassen.
Jede dieser Werbeaussagen sei irreführend i. S. d. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Denn es werde der Eindruck erweckt, die Kondome seien in Deutschland hergestellt worden. Damit erwarte der Verbraucher, dass alle wesentlichen Fertigungsschritte, zumindest jedoch der maßgebliche Herstellungsvorgang, bei dem die Ware ihre bestimmenden Eigenschaften erhalte, in Deutschland stattgefunden habe.
Diese Erwartung erweise sich bei den bereits im Ausland vorgefertigten Kondomen der Arnstädter Firma als falsch. Denn die in Deutschland vorgenommene Einsiegelung und Verpackung sowie die Qualitätskontrolle hätten mit dem eigentlichen Fertigungsprozess nichts mehr zu tun.
Selbst mit der vorherigen Befeuchtung eines Teils der Kondome in Deutschland werde lediglich eine Alternative zum Endprodukt hergestellt.
Dass der Produktionsprozess den Anforderungen des Gesetzes über Medizinprodukte genüge, beseitige den in Frage stehenden Wettbewerbsvorwurf nicht.

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm am 25.06.2014 mitgeteilt.

 

Urheberrechtsschutz für spirituelle Texte, die nach Behauptung ihres Verfassers auf übersinnliche Inspirationen zurückgehen sollen?

Der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 13.5.2014 – 11 U 62/13 – Urheberschutz für einen spirituellen Text bestätigt, den seine Verfasserin in aktiven Wachträumen empfangen haben will. 
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall nahm die Klägerin – eine amerikanische Stiftung – den beklagten deutschen Verein wegen urheberrechtswidrigen Veröffentlichungen von Textpassagen aus dem Buch „A Course in Miracles“ auf Unterlassung in Anspruch.
Der streitbefangene Text wurde von S., einer US-amerikanischen Professorin für Psychiatrie, ab den 1960er Jahren niedergeschrieben und überarbeitet.
S. gab zu ihren Lebzeiten an, der Text sei ihr in aktiven Wachträumen von Jesus von Nazareth eingegeben und von ihr aufgezeichnet worden.
1975 stellte S. eine redaktionell überarbeitete Version fertig, die sogenannte C.-Fassung, die zum amerikanischen Copyright-Register angemeldet wurde.

Die klagende Stiftung, die sich auf die Übertragung dieser Copyright-Rechte beruft, wandte sich im vorliegenden Verfahren gegen die öffentliche Wiedergabe von Textpassagen aus der C.-Fassung im Internet durch den beklagten Verein.

Das Landgericht (LG) gab der Klage statt.

Hiergegen richtete sich die Berufung des Beklagten, mit der er geltend macht, ein Urheberrecht der Klägerin könne nicht verletzt sein, weil S. gar nicht Urheberin des Textes gewesen sei. Vielmehr habe diese selbst angegeben, dass der Text Resultat eines Diktats gewesen sei, das sie von Jesus von Nazareth empfangen habe.

Der 11. Zivilsenat des OLG Frankfurt am Main wies die Berufung des Beklagten zurück und führte zur Begründung aus:
Die klagende Stiftung könne gemäß § 97 Abs. 1 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) von dem Beklagten verlangen, dass dieser die Veröffentlichung der Texte unterlässt. S. als ihre Rechtsvorgängerin sei gesetzlich als Urheberin des streitbefangenen Textes anzusehen.
Der Ansicht des Beklagten, S. sei bei der Entstehung der Schrift lediglich die Rolle einer Gehilfin oder Schreibkraft ohne jeden individuellen persönlichen Gestaltungsspielraum zugekommen, weshalb sie nicht als Urheberin anzusehen sei, könne nicht gefolgt werden. Nach allgemein vertretener Auffassung seien jenseitige Inspirationen rechtlich uneingeschränkt ihrem menschlichen Empfänger zuzurechnen.
Für diese Auffassung spreche, dass es für die Begründung von Urheberschutz auf den tatsächlichen Schaffensvorgang – den schöpferischen Realakt – ankomme und der geistige Zustand des Werkschaffenden unerheblich sei, weshalb auch Geistesgestörte, Hypnotisierte und in Trance befindliche Personen Urheber sein könnten.
Die Behauptung, das von einem menschlichen Schöpfer hervorgebrachte Werk verdanke seine Entstehung ausschließlich metaphysischen Einflüssen, stehe einer Zuordnung des Werkes zu seinem menschlichen Schöpfer und der Zubilligung von Urheberrechtsschutz nicht entgegen.

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main am 14.05.2014 mitgeteilt.

 

Metrosex.de – Vorbeugender Unterlassungsanspruch und Kennzeichenverletzung im Internet

Ein Unterlassungsanspruch gegen eine unzulässige Nutzung eines Kennzeichens ergibt sich grundsätzlich dann, wenn das Zeichen im geschäftlichen Verkehr genutzt wird. Auch die Registrierung einer Domain kann eine entsprechende Nutzung eines Zeichens darstellen. Die spannende Frage ist, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen unter Umständen ein vorbeugender Unterlassungsanspruch in Betracht kommt.

Mit Urteil vom 13.03.2008, Az.: I ZR 151/05 hat sich der BGH mit der Frage befasst, on die Registrierung einer Domain bereits eine Nutzung darstellt, durch welche die Schutzrechte eines Dritten gegebenenfalls verletzt werden. Geklagt hatte ein Tochterunternehmen der Metro AG. Die Klagepartei sah in der Registreitung der Domain „metrosex.de“ ihre Kennzeichnungs- und Namensrechte verletzt und verlange Unterlassung der Nutzung und Löschung der Domains.

Die Beklagte hatte insgesamt über 10.000 Domains registriert. Darunter befanden sich seit 09.07.2003 auch die Domains metrosex.de, metrosexuality.de und metro-sex.de. Diese wiesen jedoch keinerlei Inhalte auf. Gleichzeitig bot die Beklagte jedoch unter einer anderen Adresse pornografisches Material und Sexartikel an. Dabei hatte die Beklagte zwischendurch auch die Marke “Metrosex” angemeldet. Diese war fürdie Klassen 3, 14 und 18 eingetragen. Umfasst waren unter anderem auch Körperpflegeartikel, Schmuck und Reiseartikel wie Taschen und Regenschirme. Auf diese Marke hat die Beklagte jedoch ein halbes Jahr nach Eintragung verzichtet.

Vor dem Landgericht Hamburg (Urteil vom 16.07.2004, Az.: 416 O 300/03) und dem Oberlandesgericht Hamburg (Urteil vom 28.07.2005, Az.: 5 U 141/04) war die Klägerin erfolgreich. das OLG Hamburg hatte im wesentlichen damit argumentiert, dass zwar die Registrierung für sich genommen noch keine hinreichende Gefahr für eine Schutzrechtsverletzung begründet, um einen vorsroglichen Unterlassungsanspruch begründet, im konrketen Fall aber wegen besonderer Umstände bereits eine hinreichend konkrete Gefahr sag, dass die Domain im konkreten Verkehr genutzt werden soll.

Der BGH hat dies jedoch anders gewürdigt. Nach Ansicht des BGH kommt ein auf eine Erstbegehungsgefahr gestützter „vorbeugender Unterlassungsansprüche“, nur in Betracht, soweit sich die Erstbegehungsgefahr auf eine ganz konkrete Verletzungshandlung bezieht. Die drohende Verletzungshandlung muss sich dabei derart konkret abzeichnen, dass sich für alle Tatbestandsmerkmale zuverlässig beurteilen lässt, ob sie verwirklicht sind.

Nach Ansicht des BGH war dies vorliegend nicht der Fall. Wie auch das OLG Hamburg, stellte der BGH auf den Begriff “Metrosex” und dessen Bekanntheit ab. Zwar erschließt sich nach dem BGH die tatsächliche Bedeutung des Begriffs Metrosex dem angesprochenen Verkehr nicht unmittelbar. Auch kann der Begriff von den angesprochenen Verkehrskreisen beschreibend – anhand des Begriffes “Metrosex” – verstanden werden. Der Begriff wird jedoch nach Ansicht des BGH nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise nicht in Verbindung mit den Kennzeichen der Klägerin gebracht. Die Erstbegehungsgefahr wurde vom BGH daher verneint.

 

Aber die An- und Abmeldung der Marke “metrosex” rechtfertig nach Meinung des BGH keine andere Betrachtungsweise. Die Anmeldung, die Eintragung und der spätere Verzicht auf die Marke durch die Beklagte begründe keinen hinreichenden Anspruch auf Unterlassung. Alleine die Markenanmeldung begründet keine kennzeichenmäßige Benutzung. In der Markenanmeldung und -eintragung liegt nach Ansicht des BGH auch keine Benutzung der Marke als Unternehmenskennzeichen (§ 15 Abs. 2 MarkenG). Darüber war nach Ansicht des BGH die Erstbegehungsgefahr auch deshalb beseitigt, das die Marke nicht mehr eingetragen war.

 

Auch ein namensrechlicher Anspruch der Klagepartei ergab sich nach Ansicht des BGH nicht. Die Klägerin konnte und kann man unter der Domain „metro.de“ finden. Dabei stellt das bloße Halten einer Domainn nach Ansicht des BGH für sich genommen keine Rechtsverletzung dar. Dass jede Verwendung der drei Domains eine Verletzung der Kennzeichenrechte der Klägerin mit sich bringe, kann nach Ansicht des BGH ebenfalls nicht angenommen werden.

Die Anmeldung und die Eintragung eines Zeichens als Marke stellen als solche noch keine kennzeichenmäßige Benutzung des Zeichens für die in Anspruch genommenen Waren oder Dienstleistungen dar, so dass darin noch keine Ver- letzung eines prioritätsälteren Kennzeichens i.S. von § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und 3 MarkenG liegt. Sie können jedoch unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch des Inhabers des älteren Zeichenrechts begründen.

BGH, Urteil vom 13.03.2008, Az.: I ZR 151/05

wetteronlin.de – Sind „Tippfehler-Domains“ wettbewerbswidrig?

Verschiedene Betreiber von Internetseiten versuchen mit so genannten Tippfehler-Domains von der Popularität anderer Domains zu profitieren. Sie spekulieren bewussst darauf, dass sich Nutzer bei der Eingabe von Domains „vertippen“ und dann auf einer anderen Seite als gewollt landen. Auf diesen Tippfehler-Seiten wird dann oftmals Werbung geschaltet, mit welcher Geld verdient werden soll.

Mit Entscheidung vom 22.01.2014, Az.: I ZR 614/12 hat der BGH entschieden, dass Tippfehler-Domains zulässig sind, solange sie nicht bewusst in einer fehlerhaften Schreibweise eines bereits registrierten Domainnamens angemeldet sind und somit gegen Wettbewerbsrecht verstoßen.

Die Beklagte hatte sich die Domain „wetteronlin.de“ registrieren lassen. Nutzer, die nun eigentlich den Wetterbericht auf „wetteronline.de“ aufrufen wollten, landeten nun auf der Internetseite der Beklagten. Durch Werbeeinnahmen erhielt die Beklagte dann für jeden Seitenaufruf eine Vergütung.

 

Die Klägerin, als Betreiberin der Seite „wetteronline.de“ verlangte nun die Löschung der Domain sowie Auskunft und Schadenersatz. Der BGH hat die Klage abgewiesen. Im wesentlichen stellte er fest, dass die Bezeichnung „wetteronline“ schon keine hinreichende Unterscheidungskraft besitzen würde. Nach Ansicht des BGH handelt es sich um einen rein beschreibenden Begriff. Es wrid lediglich erleutert, dass „Wetter“-Informationen „online“ bereitgestellt werden. Im Ergebnis liegt daher nur eine Beschreibung des Geschäftsgegenstandes der Klägerin vor.

Eine unlautere Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG ist nicht deshalb zu verneinen, weil der Domainname, an den sich die beanstandete „Tippfehler-Domain“ anlehnt, aus einem rein beschreibenden Begriff besteht. 

Der BGH stellte, dass alleine die Registrierung der Domain einen Wettbewerbsverstoß nach § 4 Nr. 10 UWG auslösen kann. Hierfür sind jedoch zusätzliche Merkmale erforderlich.

Eine unlautere Behinderung von Mitbewerbern nach §§ 3, 4 Nr. 10 UWG setzt eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Mitbewerber voraus, die über die mit jedem Wettbewerb verbundene Beeinträchtigung hinausgeht und bestimmte Unlauterkeitsmerkmale aufweist. Unlauter ist die Beeinträchtigung im Allgemeinen dann, wenn gezielt der Zweck verfolgt wird, Mitbewerber an ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadurch zu verdrängen, oder wenn die Behinderung dazu führt, dass die beeinträchtigten Mitbewerber ihre Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen können. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, lässt sich nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Interessen der Mitbewerber, Verbraucher und sonstiger Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit beurteilen 

 

Eine wettbewerbsrechtliche Beeinträchtigung entfällt nach Ansicht des BGH jedoch jedenfalls dann, wenn der Nutzer unverzüglich nach Öffnen der Seite darauf hingewiesen wird, dass er sich nicht auf der „richtigen“ Seite befindet.

Das Verwenden eines Domainnamens (hier: „wetteronlin.de“), der aus der fehlerhaften Schreibweise einer bereits zuvor registrierten Internetadresse (hier: „wetteronline.de“) gebildet ist (sog. „Tippfehler-Domain“), verstößt unter dem Gesichtspunkt des Abfangens von Kunden gegen das Verbot unlauterer Behinderung gemäß § 4 Nr. 10 UWG, wenn der Internetnutzer auf eine Internetseite geleitet wird, auf der er nicht die zu erwartende Dienstleistung (hier: Wetterinformationen), sondern lediglich Werbung (hier: Werbung für Krankenversicherungen) vorfindet. 

b) Wird der Internetnutzer auf der Internetseite, die er bei versehentlicher Eingabe der „Tippfehler-Domain“ erreicht, sogleich und unübersehbar auf den Umstand aufmerksam gemacht, dass er sich nicht auf der Internetseite befindet, die er aufrufen wollte, wird eine unlautere Behinderung regelmäßig zu verneinen sein.

Gleichzeitig ergibt sich jedoch auch kein Löschungsanspruch, da eine rechtlich zulässige Nutzung der Seite ohne weiteres denkbar ist (vgl. auch „ahd“-Entscheidung des BGH).

ahd.de – Unerlaubte Wettbewerbsbehinderung durch Domainregistrierung?

Domains werden für Unternehemn immer wichtiger. Problematisch wird es immer dann, wenn ein Unternehmen eine Domain registriert und sich daraufhin ein anderes Unternehmen im Wettbewerb behindert fühlt.

Mit der „ahd.de“-Entscheidung hat der BGH (Urteil vom 19.02.2009, Az.: I ZR 135/06) wesentliche Prüfkriterien definiert, wann in der Registrierung einer Domain eine Behinderung des Wettbewerbs liegt.

Geklagt hatt ein Unternehmen welches Hard- und Software anbot. Seit Oktober 2001 nutzte es die Abkürzung „ahd“ als Firmenbezeichnung. Im Juli 2013 hatte das Unternehmen eine Wort-Bild-Marke „ahd“ eingetragen erhalten.

Die Beklagte hatte mehrere tausend Domains registiert. Die streitgegenständliche Domain „ahd.de“ war bereits im Mai 1997 dregistriert worden. Genutzt wurde die Domain aber erst ab Februar 2004. Unter der Domain wurden Dienstleistungen wie eMail-Services und Homepage-Erstellungen angeboten. Die Klägerin verlangte nun die Unterlassung dieses Angebots und die Freigabe der Domain.

Vor dem Landgericht Hamburg (Urteil vom 26.05.2005, Az.: 315 O 136/04) und dem Oberlandesgericht Hamburg (Urteil vom 05.07.2006, Az.: 5 U 87/05) hatte die Klägerin obsiegt.

Der Beklagten war in den Vorinstanzen unterstagt worden, unter der Domain „ahd.de“ Webspace, eMail-Services, die Erstellung von Homepages und Werbung für Unternehmen, welche derartige Leistungen erbringen, anzubieten. Darüber hinaus verurteilte das OLG Hamburg die Beklagte, zur Löschung der Domain sowie zur Auskunft. Es wurde festgestellt, dass die Beklagte schadensersatzpflichtig ist.

Auf die Revision hat hat der BGH das erstinstanzliche Urteil betreffend die Löschung des Domain-Namens stattgegeben. Zwar kam auch der BGH zu dem Ergebnis, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen dem Firmennamen der Klägerin und der Domain bestehe, hieraus ergibt sich nach Ansicht des BGH jedoch kein Löschungsanspruch. Zwar darf die Beklagte die Domain nicht mehr für Leistungen nutzen welche denen, die die Klagepartei anbietet, ähnlich sind. Eine Pflicht zur Löschung der Domain bestehe jedoch weder aus namensrechtlicher noch aus wettbewerbsrechtlicher Sicht. Nach Auffassung des BGH ist nicht jede Nutzung der Domain unzulässig. Eine Nutzung der Domain ist denkbar, ohne dass die Rechte der Klagepartei beeinträchtigt werden. Alleine das Halten der Domain ist dabei nach der Rechtsprechung des BGH keine Verletzung des Unternehmenskennzeichens der Klagepartei. Eine gezielte unlautere Behinderung der Klägerin hat der BGH ebenfalls nicht angenommen, da die Domain zu einem Zeitpunkt registriert worde war, als die Klägerin noch keine Rechte an der Bezeichnung “ahd” hatte. Der BGH verwies dabei auf den Prioritätsgrundsatz. Der Handel mit Domains ist damit im Ergebnis jedenfalls dann zulässig, wenn keine Rechte Dritter verletzt werden.

Die Ansprüche auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht hat der BGH bestätigt.

 

„Die Registrierung eines Domainnamens kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände den Tatbestand einer unlauteren Mitbewerberbehinderung erfüllen und einen Anspruch auf Einwilligung in die Löschung des Domainnamens be- gründen.

Solche Umstände liegen nicht schon vor, wenn der Domaininhaber eine Viel- zahl von Domainnamen auf sich registrieren lässt, um sie potentiellen Interes- senten zum Kauf oder zur entgeltlichen Nutzung anzubieten, und ein einem dieser Domainnamen entsprechendes Unternehmenskennzeichen eines Dritten erst nach der Registrierung des Domainnamens in Gebrauch genommen wird, wenn für den Domaininhaber zum Registrierungszeitpunkt kein besonderes In- teresse eines bestimmten Unternehmens erkennbar war, gerade einen dieser Geschäftsbezeichnung entsprechenden Domainnamen zu verwenden.“

BGH, Urteil vom 19.02.2009, Az.: I ZR 135/06

Zum Urheberrecht an einer Filmaufnahme.

Das Leistungsschutzrecht aus § 72 Abs. 1 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) an einzelnen Filmbildern umfasst das Recht zur Verwertung der Einzelbilder in Form des Films.

Das hat der für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 06.02.2014 – I ZR 86/12 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall hatte ein Kameramann E. am 17.08.1962 das Sterben und den Abtransport des P. F., der bei seinem Fluchtversuch aus der damaligen DDR von Soldaten der Nationalen Volksarmee an der Ostberliner Seite der Berliner Mauer nahe des sogenannten Checkpoint Charly angeschossen worden war, von der Westberliner Seite der Berliner Mauer aus gefilmt.

Die Kläger behaupten, der Kameramann E. habe ihnen die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an dieser Filmaufnahme eingeräumt; die beklagte Rundfunkanstalt habe diese Aufnahme ohne ihre Zustimmung unter anderem am 13.08.2010 in der Abendschau gesendet.
Sie haben die Beklagte deshalb mit Schreiben vom 31.08.2010 abgemahnt und sodann Klage auf Unterlassung und Wertersatz erhoben.

Das Landgericht (LG) hat die Klage abgewiesen.

Die Berufung der Kläger ist ohne Erfolg geblieben.
Das Berufungsgericht hat angenommen, die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche seien jedenfalls verwirkt, nachdem der Kameramann E. über 48 Jahre keine Ansprüche geltend gemacht habe, obwohl Filmaufnahmen vom Tod des P. F. wiederholt gesendet worden seien.

Auf die Revision der Kläger hat der BGH das Berufungsurteil teilweise aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der von den Klägern geltend gemachte Unterlassungsanspruch wegen Ausstrahlung des Films am 13.08.2010 kann – so der BGH – nicht wegen Verwirkung abgewiesen werden.
Dem steht entgegen, dass mit einer Verwirkung von Ansprüchen wegen begangener Rechtsverletzungen kein Freibrief für künftige Rechtsverletzungen verbunden ist.

Gegenüber dem Anspruch auf Feststellung der Wertersatzpflicht für unberechtigte Nutzungen der Filmaufnahmen kann die Beklagte sich dagegen – so der BGH weiter – zwar grundsätzlich mit Erfolg auf Verwirkung berufen; denn sie durfte im Blick auf die jahrzehntelange unbeanstandete Nutzung der Aufnahmen darauf vertrauen, nicht im Nachhinein auf Wertersatz in Anspruch genommen zu werden.
Da die Verwirkung aber nicht zu einer Abkürzung der (kurzen) Verjährungsfrist von drei Jahren führen darf, sind lediglich bis zum 31.12.2007 entstandene Ansprüche verwirkt, deren Verjährung durch die Klageerhebung im Jahr 2011 nicht mehr gehemmt werden konnte.

Ansprüche der Kläger auf Unterlassung und auf Wertersatz wegen Nutzungen seit dem 01.01.2008 scheitern nach Ansicht des BGH auch nicht daran, dass die Filmaufnahme nicht als Filmwerk und die Filmeinzelbilder nicht als Lichtbildwerke geschützt sind, weil es sich dabei lediglich um dokumentierende Aufnahmen und nicht um persönliche geistige Schöpfungen handelt.
Denn an den einzelnen Filmbildern besteht jedenfalls ein Leistungsschutzrecht aus § 72 Abs. 1 UrhG und dieses umfasst – wie der BGH nunmehr entschieden hat – das Recht zur Verwertung der Einzelbilder in Form des Films.
Das Berufungsgericht wird nunmehr zu prüfen haben, ob die Kläger – wie sie behaupten – Inhaber der urheberrechtlichen Nutzungsrechte an dem von der Beklagten gesendeten Film sind.

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 06.02.2014 – Nr. 22/2014 – mitgeteilt.

 

Boykottaufruf untersagt.

Der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg hat mit Urteil vom 28.01.2014 – 13 U 111/13 – dem Deutschen Tierschützerbüro e.V. (Beklagter) untersagt, eine Volksbank öffentlich aufzufordern, das Konto des Klägers, dem Zentralverband Deutscher Pelztierzüchter e.V., zu kündigen.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall war eine Volksbank von dem Beklagten aufgefordert worden, die dort bestehende Geschäftsbeziehung mit dem Zentralverband Deutscher Pelztierzüchter e.V. zu kündigen.
Auf seiner Webseite hatte der Beklagte über diesen Boykottaufruf unter der Überschrift berichtet:
„Volksbank – kündigt die Konten der Nerzquäler, jetzt“, wie folgt: „Stoppt die Zusammenarbeit mit den Nerzquälern. Heute haben wir die Volksbank … aufgefordert, dem Zentralverband Deutscher Pelztierzüchter eV das Konto zu kündigen. Eine Antwort der Volksbank … steht noch aus. Sollte sich die Bank nicht klar positionieren, erwägen wir, die Bankkunden zu informieren, denn man könnte auch formulieren, dass an dem Geld der Bank Blut klebt“.

Aus Sicht des 13. Zivilsenats des OLG Oldenburg geht der Boykottaufruf zu weit.
Der Beklagte sei zwar nicht gehindert, Protestaktionen zu starten und öffentlich seine Meinung zu verbreiten.
Der hier gestartete Boykottaufruf stelle aber einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers dar.

Die Interessen des Klägers überwiegen gegenüber dem Recht des Beklagten auf freie Meinungsäußerung, so der Senat.
Auch wenn die Ziele und Motive des Beklagten nachvollziehbar und grundsätzlich nicht zu beanstanden seien, beschränke sich der Beklagte bei seinem Boykottaufruf nicht nur auf die geistige Einflussnahme und Überzeugungsbildung.
So übersteige der Boykottaufruf hier das Maß einer angemessenen und noch zulässigen Beeinträchtigung des Klägers insbesondere deshalb, weil in ein konkretes, bereits bestehendes Vertragsverhältnis eingegriffen werde.
Dem Boykottaufruf komme auch eine sogenannte Prangerwirkung zu, wenn hervorgehoben werde, dass an den Geldeinlagen des Klägers – und damit letztendlich auch der Volksbank – Blut klebe.
Hinzu komme, dass dem Kläger mit dem Vorwurf der Tierquälerei (vgl. § 17 Nr.2 des Tierschutzgesetzes) zumindest Unterstützung strafbaren, jedenfalls ordnungswidrigen Verhaltens der Pelztierzüchter vorgeworfen werde.

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Oldenburg am 28.01.2014 mitgeteilt.

 

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

Veranstalter eines kleinen Straßenfestes muss kein Sicherheitspersonal engagieren.

Der Betreiber eines dörflichen Straßenfestes muss keinen Sicherheitsdienst beschäftigen, solange keine konkreten Anhaltspunkte für eine Gefährdung dort auftretender Musiker bestehen.

Das hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg mit Urteil vom 05.12.2013 – 1 U 14/13 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall war der Kläger Mitglied einer Rock `n Roll Band die auf dem „Störtebecker Straßenfest“ in Marienhafe aufgetreten ist.
In einer Darbietungspause kam es zu einer tätlichen Auseinandersetzung mit einem alkoholisierten Besucher des Festes.
Nach der Darstellung des Klägers habe der Besucher zwei Biergläser auf die Lautsprecherboxen der Band gestellt. Nachdem der Kläger ihn aufgefordert hatte, die Biergläser zu entfernen sei der Streit eskaliert und der Besucher habe ihm ein Bierglas ins Gesicht geschleudert und ihn von dem als Bühne dienenden Lkw-Anhänger gestoßen.
Der Musiker verletzte sich schwer.

Der Kläger hat sich mit dem Angreifer auf die Zahlung eines Schmerzensgeldes geeinigt, verlangte aber von der Interessengemeinschaft als Veranstalter des Straßenfestes ebenfalls die Zahlung von Schadensersatz nebst Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 40.000 €.

Nach Auffassung des 1. Zivilsenats des OLG Oldenburg ist der Veranstalter eines kleinen Straßenfestes nicht verpflichtet, einen Sicherheitsdienst zu engagieren, der die Musiker vor tätlichen Übergriffen der Besucher schützt.
Das „Störtebecker Straßenfest“ sei ein Fest in dörflichem Umfeld, das sich grundsätzlich an die Bewohner der näheren Umgebung richte, keine überregionale Bedeutung habe und schon gar keine Massenveranstaltung sei.
Auch sei das Fest in der Vergangenheit stets friedlich verlaufen.
Schließlich hätte, so der Senat, auch das Einschalten eines Sicherheitsdienstes die Situation nur dann entschärfen können, wenn dieser vor jeder Bühne einen Mitarbeiter positioniert hätte.
Einen solchen Aufwand müsse der Veranstalter aber nicht betreiben.

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Oldenburg am 09.01.2014 mitgeteilt.

 

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Zur wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit sogenannter „Tippfehler-Domains“

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Urteil vom 22.01.2014 – I ZR 164/12 – über die Zulässigkeit eines Domainnamens entschieden, der bewusst in einer fehlerhaften Schreibweise eines bereits registrierten Domainnamens angemeldet ist.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall betrieb die Klägerin unter dem Domainnamen „www.wetteronline.de“ im Internet einen Wetterdienst.
Der Beklagte ist Inhaber des Domainnamens „wetteronlin.de“.

Nutzer, die durch einen Tippfehler auf die Internetseite des Beklagten gelangen, werden von dort auf eine Internetseite weitergeleitet, auf der für private Krankenversicherungen geworben wird.
Für jeden Aufruf dieser Internetseite erhält der Beklagte ein Entgelt.

Die Klägerin hat geltend gemacht, sie werde dadurch, dass der Beklagte Interessenten, die auf ihre Seite gelangen wollten, auf eine andere Internetseite umleite,

  • in unlauterer Weise behindert und
  • zugleich werde ihr Namensrecht verletzt.

Sie hat den Beklagten daher auf Unterlassung der Benutzung und Einwilligung in die Löschung des Domainnamens „www.wetteronlin.de“ sowie auf Auskunftserteilung in Anspruch genommen und die Feststellung der Schadensersatzpflicht begehrt.

Das Landgericht (LG) hat den Beklagten im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt.

Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat angenommen, die geltend gemachten Ansprüche bestünden sowohl unter dem Gesichtspunkt einer wettbewerbswidrigen Behinderung als auch wegen Verletzung des Namensrechts der Klägerin.

Auf die Revision des Beklagten hat der BGH das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen, soweit die Klageanträge auf die Verletzung des Namensrechts gestützt waren.

Der BGH hat eine für den Namensschutz erforderliche namensmäßige Unterscheidungskraft der Bezeichnung „wetteronline“ verneint, weil es sich um einen rein beschreibenden Begriff handelt.
Mit „wetteronline“ wird der Geschäftsgegenstand der Klägerin bezeichnet, „online“ Informationen und Dienstleistungen zum Thema „Wetter“ anzubieten.

Dagegen hat der BGH angenommen, dass die konkrete Benutzung der „Tippfehler-Domain“ unter dem Gesichtspunkt des Abfangens von Kunden gegen das Verbot unlauterer Behinderung gemäß § 4 Nr. 10 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstößt, wenn der Nutzer auf der sich öffnenden Internetseite nicht sogleich und unübersehbar auf den Umstand hingewiesen wird, dass er sich nicht auf der Seite „wetteronline.de“ befindet.

Den auf eine unlautere Behinderung gestützten Antrag auf Einwilligung in die Löschung des Domainnamens „wetteronlin.de“ hat der BGH abgewiesen, weil eine rechtlich zulässige Nutzung denkbar ist und die bloße Registrierung des Domainnamens die Klägerin nicht unlauter behindert.

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 22.01.2014 – Nr. 10/2014 – mitgeteilt.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.