Eingetragener Kaufmann ist gegen schlechte Bewertung (Scoring) durch eine Ratingagentur nicht wehrlos.

Eingetragener Kaufmann ist gegen schlechte Bewertung (Scoring) durch eine Ratingagentur nicht wehrlos.

Mit Urteil vom 07.04.2015 – 24 U 82/14 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main einer Ratingagentur untersagt, einem von einem eingetragenen Einzelkaufmann betriebenen Unternehmen eine schlechte Bewertung (Scoring) zu erteilen.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte die Beklagte,

  • die eine Wirtschaftsauskunftei betreibt, in der sie Informationen und Analysen über Unternehmen sammelt und hieraus Bonitätsauskünfte erstellt, die sie auf Anfrage Dritten zur Verfügung stellt,

die Klägerin,

  • die ein Unternehmen betreibt und bei der weder eine Insolvenz noch Zahlungsausfälle bisher vorgekommen sind,

zunächst

  • mit dem „Risikoindikator 4“, dem schlechtesten von vier Werten, bewertet sowie „das Ausfallrisiko bei ihr als hoch eingestuft“ und

sie, nach ihrer Bitte um Aufklärung, dann

  • mit „3“ und damit eine Stufe besser eingestuft.

Die Klage der Klägerin gegen diese Bewertung und Einstufung war erfolgreich, weil, wie das OLG Frankfurt am Main befand,

  • die äußerst negative Bewertung der Kreditwürdigkeit der Klägerin ohne jegliche sachliche Basis sowie
  • das Vorgehen der Beklagten bei der Abgabe ihrer verschiedenen Bewertungen von einer verantwortungslosen Oberflächlichkeit geprägt war und

das Recht der Klägerin verletzte, keine rechtswidrigen Eingriffe in ihren Gewerbebetrieb erleiden zu müssen.

Seine Entscheidung begründete das OLG damit, dass Maßstab für das Ratingagenturen erlaubte Verhalten § 28 b Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sei.
Nach Ziffer 1 dieser Vorschrift dürfe ein „Wahrscheinlichkeitswert für ein bestimmtes zukünftiges Verhalten erhoben oder verwendet werden, wenn die zur Berechnung des Wahrscheinlichkeitswertes genutzten Daten unter Zugrundelegung eines wissenschaftlich anerkannten mathematisch-statistischen Verfahrens nachweisbar für die Berechnung der Wahrscheinlichkeit des bestimmten Verhaltens erheblich sind“.
Zwar seien, wie das OLG weiter ausführte, die sog. „Scoreformeln“ selbst sowie die Basisdaten nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 14.01.2014 – VI ZR 156/13 – (dazu welche Auskünfte die SCHUFA einem Betroffenen auf Verlangen erteilen muss) als geschütztes Geschäftsgeheimnis der Ratingagentur anzusehen.
Vorliegend erwecke die Beklagte bei ihren Kunden aus der Wirtschaft aber den Eindruck einer umfassenden Verwertung der verschiedensten Variablen über das bewertete Unternehmen.
Genauer betrachtet stütze sie die schlechte Bewertung der Klägerin jedoch einzig und allein darauf, dass es sich bei der Klägerin nicht um eine Kapitalgesellschaft, sondern einen eingetragenen Einzelkaufmann handele.
Das reiche nicht aus, da die Verwertung dieses Einzelfaktors dem Maßstab einer komplexen, auf statistischen und wissenschaftlichen Algorithmen beruhenden Bewertung nicht genüge.

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main am 13.04.2015 mitgeteilt.

 


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