Urheberrechtsschutz für spirituelle Texte, die nach Behauptung ihres Verfassers auf übersinnliche Inspirationen zurückgehen sollen?

Urheberrechtsschutz für spirituelle Texte, die nach Behauptung ihres Verfassers auf übersinnliche Inspirationen zurückgehen sollen?

Der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 13.5.2014 – 11 U 62/13 – Urheberschutz für einen spirituellen Text bestätigt, den seine Verfasserin in aktiven Wachträumen empfangen haben will. 
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall nahm die Klägerin – eine amerikanische Stiftung – den beklagten deutschen Verein wegen urheberrechtswidrigen Veröffentlichungen von Textpassagen aus dem Buch „A Course in Miracles“ auf Unterlassung in Anspruch.
Der streitbefangene Text wurde von S., einer US-amerikanischen Professorin für Psychiatrie, ab den 1960er Jahren niedergeschrieben und überarbeitet.
S. gab zu ihren Lebzeiten an, der Text sei ihr in aktiven Wachträumen von Jesus von Nazareth eingegeben und von ihr aufgezeichnet worden.
1975 stellte S. eine redaktionell überarbeitete Version fertig, die sogenannte C.-Fassung, die zum amerikanischen Copyright-Register angemeldet wurde.

Die klagende Stiftung, die sich auf die Übertragung dieser Copyright-Rechte beruft, wandte sich im vorliegenden Verfahren gegen die öffentliche Wiedergabe von Textpassagen aus der C.-Fassung im Internet durch den beklagten Verein.

Das Landgericht (LG) gab der Klage statt.

Hiergegen richtete sich die Berufung des Beklagten, mit der er geltend macht, ein Urheberrecht der Klägerin könne nicht verletzt sein, weil S. gar nicht Urheberin des Textes gewesen sei. Vielmehr habe diese selbst angegeben, dass der Text Resultat eines Diktats gewesen sei, das sie von Jesus von Nazareth empfangen habe.

Der 11. Zivilsenat des OLG Frankfurt am Main wies die Berufung des Beklagten zurück und führte zur Begründung aus:
Die klagende Stiftung könne gemäß § 97 Abs. 1 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) von dem Beklagten verlangen, dass dieser die Veröffentlichung der Texte unterlässt. S. als ihre Rechtsvorgängerin sei gesetzlich als Urheberin des streitbefangenen Textes anzusehen.
Der Ansicht des Beklagten, S. sei bei der Entstehung der Schrift lediglich die Rolle einer Gehilfin oder Schreibkraft ohne jeden individuellen persönlichen Gestaltungsspielraum zugekommen, weshalb sie nicht als Urheberin anzusehen sei, könne nicht gefolgt werden. Nach allgemein vertretener Auffassung seien jenseitige Inspirationen rechtlich uneingeschränkt ihrem menschlichen Empfänger zuzurechnen.
Für diese Auffassung spreche, dass es für die Begründung von Urheberschutz auf den tatsächlichen Schaffensvorgang – den schöpferischen Realakt – ankomme und der geistige Zustand des Werkschaffenden unerheblich sei, weshalb auch Geistesgestörte, Hypnotisierte und in Trance befindliche Personen Urheber sein könnten.
Die Behauptung, das von einem menschlichen Schöpfer hervorgebrachte Werk verdanke seine Entstehung ausschließlich metaphysischen Einflüssen, stehe einer Zuordnung des Werkes zu seinem menschlichen Schöpfer und der Zubilligung von Urheberrechtsschutz nicht entgegen.

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main am 14.05.2014 mitgeteilt.

 


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