Veranstalter eines kleinen Straßenfestes muss kein Sicherheitspersonal engagieren.

Veranstalter eines kleinen Straßenfestes muss kein Sicherheitspersonal engagieren.

Der Betreiber eines dörflichen Straßenfestes muss keinen Sicherheitsdienst beschäftigen, solange keine konkreten Anhaltspunkte für eine Gefährdung dort auftretender Musiker bestehen.

Das hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg mit Urteil vom 05.12.2013 – 1 U 14/13 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall war der Kläger Mitglied einer Rock `n Roll Band die auf dem „Störtebecker Straßenfest“ in Marienhafe aufgetreten ist.
In einer Darbietungspause kam es zu einer tätlichen Auseinandersetzung mit einem alkoholisierten Besucher des Festes.
Nach der Darstellung des Klägers habe der Besucher zwei Biergläser auf die Lautsprecherboxen der Band gestellt. Nachdem der Kläger ihn aufgefordert hatte, die Biergläser zu entfernen sei der Streit eskaliert und der Besucher habe ihm ein Bierglas ins Gesicht geschleudert und ihn von dem als Bühne dienenden Lkw-Anhänger gestoßen.
Der Musiker verletzte sich schwer.

Der Kläger hat sich mit dem Angreifer auf die Zahlung eines Schmerzensgeldes geeinigt, verlangte aber von der Interessengemeinschaft als Veranstalter des Straßenfestes ebenfalls die Zahlung von Schadensersatz nebst Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 40.000 €.

Nach Auffassung des 1. Zivilsenats des OLG Oldenburg ist der Veranstalter eines kleinen Straßenfestes nicht verpflichtet, einen Sicherheitsdienst zu engagieren, der die Musiker vor tätlichen Übergriffen der Besucher schützt.
Das „Störtebecker Straßenfest“ sei ein Fest in dörflichem Umfeld, das sich grundsätzlich an die Bewohner der näheren Umgebung richte, keine überregionale Bedeutung habe und schon gar keine Massenveranstaltung sei.
Auch sei das Fest in der Vergangenheit stets friedlich verlaufen.
Schließlich hätte, so der Senat, auch das Einschalten eines Sicherheitsdienstes die Situation nur dann entschärfen können, wenn dieser vor jeder Bühne einen Mitarbeiter positioniert hätte.
Einen solchen Aufwand müsse der Veranstalter aber nicht betreiben.

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Oldenburg am 09.01.2014 mitgeteilt.

 

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