Boykottaufruf untersagt.

Boykottaufruf untersagt.

Der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg hat mit Urteil vom 28.01.2014 – 13 U 111/13 – dem Deutschen Tierschützerbüro e.V. (Beklagter) untersagt, eine Volksbank öffentlich aufzufordern, das Konto des Klägers, dem Zentralverband Deutscher Pelztierzüchter e.V., zu kündigen.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall war eine Volksbank von dem Beklagten aufgefordert worden, die dort bestehende Geschäftsbeziehung mit dem Zentralverband Deutscher Pelztierzüchter e.V. zu kündigen.
Auf seiner Webseite hatte der Beklagte über diesen Boykottaufruf unter der Überschrift berichtet:
„Volksbank – kündigt die Konten der Nerzquäler, jetzt“, wie folgt: „Stoppt die Zusammenarbeit mit den Nerzquälern. Heute haben wir die Volksbank … aufgefordert, dem Zentralverband Deutscher Pelztierzüchter eV das Konto zu kündigen. Eine Antwort der Volksbank … steht noch aus. Sollte sich die Bank nicht klar positionieren, erwägen wir, die Bankkunden zu informieren, denn man könnte auch formulieren, dass an dem Geld der Bank Blut klebt“.

Aus Sicht des 13. Zivilsenats des OLG Oldenburg geht der Boykottaufruf zu weit.
Der Beklagte sei zwar nicht gehindert, Protestaktionen zu starten und öffentlich seine Meinung zu verbreiten.
Der hier gestartete Boykottaufruf stelle aber einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers dar.

Die Interessen des Klägers überwiegen gegenüber dem Recht des Beklagten auf freie Meinungsäußerung, so der Senat.
Auch wenn die Ziele und Motive des Beklagten nachvollziehbar und grundsätzlich nicht zu beanstanden seien, beschränke sich der Beklagte bei seinem Boykottaufruf nicht nur auf die geistige Einflussnahme und Überzeugungsbildung.
So übersteige der Boykottaufruf hier das Maß einer angemessenen und noch zulässigen Beeinträchtigung des Klägers insbesondere deshalb, weil in ein konkretes, bereits bestehendes Vertragsverhältnis eingegriffen werde.
Dem Boykottaufruf komme auch eine sogenannte Prangerwirkung zu, wenn hervorgehoben werde, dass an den Geldeinlagen des Klägers – und damit letztendlich auch der Volksbank – Blut klebe.
Hinzu komme, dass dem Kläger mit dem Vorwurf der Tierquälerei (vgl. § 17 Nr.2 des Tierschutzgesetzes) zumindest Unterstützung strafbaren, jedenfalls ordnungswidrigen Verhaltens der Pelztierzüchter vorgeworfen werde.

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Oldenburg am 28.01.2014 mitgeteilt.

 

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