Der Webdesign-Vertrag – Zur Qualifizierung und Verjährung von Gewährungsansprüchen.

Der Webdesign-Vertrag – Zur Qualifizierung und Verjährung von Gewährungsansprüchen.

Wer einen anderen mit der Erstellung einer Internet-Präsentation beauftragt, schließt einen Vertrag, der als sog. Webdesign-Vertrag als Werkvertrag oder als Werklieferungsvertrag eingeordnet werden kann.
Vertragsgegenstand ist die Erstellung einer Webseite, die aus Software besteht.
Der Webdesigner, der mit der Erstellung einer Webseite beauftragt wird, sagt daher nicht lediglich eine Dienstleistung zu, sondern einen klar definierten Erfolg.
Daher gilt für den Webdesignvertrag zunächst das Werkvertragsrecht.

Ob gleichwohl die kaufrechtlichen Gewährleistungsvorschriften zur Anwendung gelangen, hängt davon ab, ob ein solcher Webdesign-Vertrag als Werklieferungsvertrag nach § 651 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) anzuerkennen ist.
Dafür spricht, dass wegen der Notwendigkeit der Verkörperung von Software auf einem Datenträger Software als eine Sache im Sinne des § 90 BGB anzusehen ist, die wegen der Verkörperung auf einem Datenträger auch beweglich im Sinne des § 651 BGB ist.
Der Webdesigner schuldet damit die Herstellung einer beweglichen Sache.
Die Leistung des Webdesigners ist für den Kunden zudem nur von Nutzen, wenn er die fertige Webseite auch „in den Händen hält“.
Daher begründet der Webdesign-Vertrag auch eine Lieferverpflichtung.
Dabei ist es unerheblich, ob die Lieferung auf einem herkömmlichen Datenträger oder online per Datenfernübertragung erfolgt.
Selbst wenn der Webdesigner die fertige Webseite direkt auf den Server des Kunden übersendet, liegt die Lieferung einer Sache vor.

Aus einem solchen sog. Webdesign-Vertrag herrührende Gewährleistungsansprüche unterliegen danach in jedem Fall der Zwei-Jahres-Frist aus § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB bzw. § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB.

Das hat das Landgericht (LG) Saarbrücken mit Urteil vom 28.12.2013 – 5 S 36/12 – entschieden.

 

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