Grundsätzlich ist zwischen drei verschiedenen Provider-Vertragsarten, mithin Access-Provider, Content-Provider und Host-Provider (Usenet sei an dieser Stelle ausgeklammert) zu unterscheiden. Dabei ergeben sich je nach Vertrag unterschiedliche Haftungsfolgen.
Access-Provider
Begriffsbestimmung
Ein Access-Provider ist ein Zugangsanbieter und vermittelt den Zugang zum Internet. Er stellt weder eigene noch fremde Inhalte zur Nutzung bereit sondern beschränkt sich auf den Transfer von IP-Paketen aus und in das Internet.
Haftung
Die Haftungsprivilegien der §§ 8 ff. TMG betreffen lediglich die strafrechtliche Verantwortlichkeit und zivilrechtliche Schadenersatzansprüche, nicht aber zivilrechtliche Unterlassungsansprüche. Es ist daher grundsätzlich möglich, einen Access-Provider auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen. Rechtlich sind derartige Klagen bisher jedoch regelmäßig gescheitert (vgl. LG Kiel, Urteil vom 23.11.2007– Az. 14 O 125/07 „Youporn I“; LG Düsseldorf, Urteil vom 13.12.2007, Az.: 12 O 550/07 „Youporn II“; OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.01.2008, Az. 6 W 10/08). Grundsätzlich wird dabei argumentiert, der Access-Provider eröffne keine eigene Gefahrenquelle und hafte daher nicht auf Unterlassung. Im Übrigen ist es dem Access-Provider dabei nach der bisher ergangenen Rechtsprechung auch rechtlich und praktisch unmöglich, rechtswidrige Handlungen auf fremden Webseiten zu unterbinden.
Content-Provider
Begriffsbestimmung
Nach dem TMG ist ein Content-Provider einen Seitenbetreiber im Internet an, der eigene Informationen zur Nutzung bereithält. Der Betreiber ist in diesem Zusammenhang Informationslieferant und muss für den von ihm bereitgestellten Inhalt einstehen. Werden fremde Inhalte dabei nicht als fremde Inhalte gekennzeichnet, so wird in der Regel davon ausgegangen, dass es sich um eigene Inhalte handelt.
Haftung
Der Content-Provider haftet gemäß § 7 Abs. 1 TMG nach den allgemeinen Vorschriften des Zivil- und Strafrechts, also auch für die Richtigkeit des Inhalts und Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (z.B. durch die rechtswidrige Publikation privater Informationen oder Fotos). Darüber hinaus kommen aber insbesondere auch folgende Anspruchsgrundlagen in Betracht:
- Markenrecht (z.B. Unterlassung und Schadenersatz gemäß §§ 14 f. MarkenG)
- Urheberrecht (z.B. auf Unterlassung und Schadenersatz gemäß § 97 UrhG)
- Wettbewerbsrecht (z.B. Beseitigung und Unterlassung gemäß §§ 8 ff. UWG)
- Datenschutzrecht (z.B. Schadenersatz gemäß § 7 BDSG)
Eine strafrechtliche Haftung kann zum Beispiel aus folgenden Gründen gegeben sein:
Host-Provider
Begriffsbestimmung
Ein Host-Provider zeichnet sich dadurch aus, dass er fremde Informationen und Inhalte auf seinem eigenen Webserver und den eigenen Seiten einstellt. Dabei darf aber nicht der Eindruck entstehen es würde sich um eigene Inhalte handeln. Anderenfalls würde ein Fall eines Content-Providers vorliegen. Damit fallen praktisch alle File-Hosting-Dienste unter den Begriff des Host-Providers.
Haftung
Grundsätzlich ist ein Host-Provider gemäß § 10 TMG nicht für fremde Inhalte oder auch fremde Rechtsverletzungen verantwortlich. Anders liegt der Fall jedoch, wenn der Anbieter Kenntnis von den Rechtsverletzungen hat oder haben müsste. Schon bei einem starken Verdachtsmoment ist der Host-Provider dabei zu weitergehenden Überprüfungen verpflichtet. Eine Überwachungspflicht nach § 7 Abs. 2 TMG, also eine eigene, verdachtsunabhängige Kontrollpflicht besteht jedoch nicht.
Der Umfang der Kontrollpflichten richtet sich dabei nach der Nutzung bzw. Bereitstellung des Dienstes:
a) Ist das Geschäftsmodell eines File-Hosting-Dienstes nicht von vornherein auf Rechtsverletzungen angelegt, ist der Umstand, dass der Betreiber durch eigene Maßnahmen die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung des Dienstes fördert, bei der Bestimmung des Umfangs der ihm als Störer obliegenden Prüfpflichten zu berücksichtigen (Fortführung von BGH, Urteil vom 12. Juli 2012 – I ZR 18/11, BGHZ 194, 339 Rn. 21 ff. – Alone in the Dark).
b) Leistet ein File-Hosting-Dienst durch sein konkretes Geschäftsmodell Urheberrechtsverletzungen in erheblichem Umfang Vorschub, so ist ihm eine umfassende regelmäßige Kontrolle der Linksammlungen zuzumuten, die auf seinen Dienst verweisen (Fortführung von BGHZ 194, 339 Rn. 39 – Alone in the Dark).
c) Die Prüfpflichten des Störers, die sich danach ergeben, bestehen in Bezug auf jedes Werk, hinsichtlich dessen ihm eine klare Rechtsverletzung angezeigt worden ist; sie verringern sich nicht deswegen, weil er auf eine große Zahl von Verletzungen – im Streitfall auf das Öffentlich-Zugänglichmachen von über 4800 Musiktiteln – hingewiesen worden ist.
Mit anderen Worten: Ist eine legale Nutzung möglich, wird ein Dienst aber tatsächlich in erheblichem Umfang für rechtswidrige Handlungen genutzt, so bestehen im Rahmen der Störer-Haftung auch entsprechende weitreichende Prüf- und Sorgfaltspflichten. (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2012, Az.: I ZR 18/11 „Rapidshare I“; BGH, Urteil vom 15.08.2013, Az.: I ZR 80/12 „Rapidshare II“).
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