Dieselgate – BGH stärkt mit Hinweisbeschluss zu seiner vorläufigen Rechtsauffassung die Position der Käufer von vom Dieselabgasskandal

…. betroffenen Neufahrzeugen.

In einem Fall, in dem der Kläger bei der beklagten Kraftfahrzeughändlerin einen neuen VW Tiguan 2.0 TDI der ersten Generation erworben und

  • weil der Dieselmotor des an ihn ausgelieferten Fahrzeugs vom Typ EA 189 mit einer Software versehen war,
    • die erkennt, ob es sich in einem Prüfzyklus zur Ermittlung von Emissionswerten befindet und in diesem Fall (anders als im normalen Fahrbetrieb) verstärkt Abgase in den Motor zurückleitete,
    • um eine Verringerung der am Auspuff gemessenen Stickoxide (NOx-Werte) zu erreichen,

von der Beklagten unter Fristsetzung erfolglos

  • die Nachlieferung eines mangelfreien Neufahrzeugs (§ 434 Abs. 1, § 437 Nr. 1, § 439 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) mit identischer Ausstattung,
  • hilfsweise die Nachbesserung des von ihm erworbenen Fahrzeugs verlangt hatte,

hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 08.01.2019 – VIII ZR 225/17 – darauf hingewiesen,

  • dass bei einem Fahrzeug, welches bei Übergabe an den Käufer mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist, die den Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduziert, vom Vorliegen eines Sachmangels auszugehen sein dürfte (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB), weil
    • die Gefahr einer Betriebsuntersagung durch die für die Zulassung zum Straßenverkehr zuständige Behörde besteht und
    • es damit an der Eignung der Sache für die gewöhnliche Verwendung (Nutzung im Straßenverkehr) fehlen dürfte,
  • dass der Umstand, dass Fahrzeuge, wie das vom Kläger erworbene, der ersten Generation der betreffenden Serie, nicht mehr hergestellt würden, nicht gemäß § 275 Abs. 1 BGB zur Unmöglichkeit der von einem Käufer gemäß § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB geforderten Ersatzlieferung eines mangelfreien Neufahrzeugs führe, da
    • im Hinblick auf den Inhalt der vom Verkäufer vertraglich übernommenen Beschaffungspflicht ein mit einem nachträglichen Modellwechsel einhergehender mehr oder weniger großer Änderungsumfang für die Interessenlage des Verkäufers in der Regel ohne Belang sei

und somit

  • der Verkäufer – nicht anders als wenn das betreffende Modell noch lieferbar wäre – eine Ersatzlieferung gegebenenfalls (lediglich) unter den im Einzelfall festzustellenden Voraussetzungen des § 439 Abs. 4 BGB verweigern könne,

FG Düsseldorf entscheidet: Lehrerin kann die Aufwendungen für einen Schulhund anteilig als Werbungskosten

…. von der Steuer absetzen.

Mit Urteil vom 14.09.2018 – 1 K 2144/17 E – hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf in einem Fall, in dem von einer Lehrerin an einer weiterführenden Schule, ein von ihr privat angeschaffter und speziell dazu ausgebildeter Hund,

  • in Abstimmung mit der Schulleitung im Rahmen einer tiergestützten Pädagogik,

an jedem Unterrichtstag in der Schule in den Unterricht und die Pausengestaltung integriert worden war, entschieden, dass die Aufwendungen für den Unterhalt des Hundes (z.B. Futter- und Tierarztkosten) als gemischt genutzte Aufwendungen

  • in Höhe eines geschätzten beruflichen Anteils von 50%

als Werbungskosten der Lehrerin anzuerkennen sind.

Begründet hat das FG dies damit, dass, da

  • bei einem Tier eine fortlaufende Pflege erforderlich,
  • eine schlichte „Nichtnutzung“ daher nicht möglich ist sowie
  • die Zeitanteile außerhalb der Schulzeiten nicht vollständig einer privaten Nutzung zugeordnet werden könnten,

eine Aufteilung der Aufwendungen

  • anhand der Zeiten, der beruflichen Nutzung des Hundes in der Schule und der nicht beruflichen Nutzung nicht sachgerecht,

sondern eine Aufteilung der Aufwendungen

BGH entscheidet: Wohnungseigentümer können einheitlichen Einbau von Rauchwarnmeldern in allen Wohnungen beschließen, auch in denen

…. bereits Rauchwarnmelder von den Eigentümern angebracht worden sind.

Mit Urteil vom 07.12.2018 – V ZR 273/17 – hat der unter anderem für das Wohnungseigentumsrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass,

  • wenn die landesrechtliche Bauordnung vorschreibt,
    • dass bestimmte Räume in Wohnungen von dem Eigentümer mit einem Rauchwarnmelder ausgestattet werden müssen und
    • die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Rauchmelder dem unmittelbaren Besitzer der Wohnung obliegt,
  • wie das beispielsweise in Art. 46 Abs. 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) und in § 49 Abs. 7 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) der Fall ist,

von den Wohnungseigentümern mehrheitlich wirksam beschlossen werden kann, Rauchwarnmelder zwingend in sämtlichen Wohnungen,

  • auch in den Wohnungen in denen bereits Rauchwarnmelder von den Eigentümern angebracht sind,

von einer Fachfirma

  • nicht nur installieren,
  • sondern auch warten sowie kontrollieren

zu lassen,

  • die Anschaffungskosten aus der Instandhaltungsrücklage zu finanzieren

und

Dass ein solcher Beschluss,

  • der Eigentümer, die in ihren Wohnungen bereits eigene Rauchwarnmelder betreiben von der einheitlichen Regelung nicht ausnimmt,

regelmäßig billigem Ermessen und damit ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, hat der Senat damit begründet,

  • dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durch die einheitliche Anschaffung und die einheitliche Regelung der Wartung und Kontrolle sicherstellen kann, dass die Rauchwarnmelder den einschlägigen DIN-Normen entsprechen und durch qualifiziertes Fachpersonal installiert und gewartet werden,
  • dass durch eine solche Regelung „aus einer Hand“ ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet wird und versicherungsrechtliche Risiken minimiert werden,

und dass demgegenüber

  • individuelle Lösungen zur Unübersichtlichkeit und zu einem erheblichen Mehraufwand für den Verwalter bei der Prüfung führen, ob im jeweiligen Einzelfall die Einbau- und Wartungspflicht erfüllt und der Nachweis darüber geführt ist, was zu Lücken in der Gebäudesicherheit führen kann, sowie
  • die finanzielle Mehrbelastung der Wohnungseigentümer, die ihre Wohnung bereits mit Rauchwarnmeldern ausgestattet haben, gering ist (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 07.12.2018).

Hinweis:

Bereits mit Urteil vom 08.02.2013 – V ZR 238/11 – hat der BGH entschieden, dass Rauchwarnmelder, die aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses der Wohnungseigentümer in Wohnungen angebracht werden,

  • nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WEG) nicht im Sondereigentum stehen,
  • deren Einbau, weil sie an den nach § 5 Abs. 2 WEG zwingend im Gemeinschaftseigentum stehenden Zimmerdecken befestigt werden, mit keinem unzulässigen Eingriff in das Sondereigentum verbunden ist und
  • es die Wohnungseigentümer hinzunehmen haben, dass Zutritt zur Wohnung gewährt werden muss und dass durch den Einbau Sondereigentum (z.B. eine Tapete) berührt sein kann, wobei ihnen ein hierdurch entstehender Schaden zu ersetzen ist (vgl. § 14 Nr. 4 WEG).

Ebenfalls bereits entschieden mit Urteilen vom 17.06.2015 – VIII ZR 216/14 und VIII ZR 290/14 – hat der BGH, dass Wohnungsmieter den Einbau von Rauchwarnmeldern durch den Vermieter auch dann dulden müssen, wenn sie die Wohnung zuvor schon selbst mit Rauchwarnmeldern ausgestattet haben.

Eltern eines an Diabetes mellitus Typ I erkrankten Kindes sollten wissen, dass ihr Kind, zur Ermöglichung des Kindergartenbesuchs, Anspruch

…. auf die Übernahme der Kosten für eine Integrationskraft zur Beobachtung und Beaufsichtigung im Kindergarten haben kann.

Mit Beschluss vom 8.11.2018 – S 1 KR 2376/18 ER – hat das Sozialgericht (SG) Reutlingen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren in einem Fall, in dem bei einem 3 ½-jährigen Mädchen,

  • das an einem Diabetes Mellitus Typ 1 litt,

zur Vermeidung von erheblichen Gesundheitsgefahren,

  • die Blutzuckerwerte regelmäßig gemessen und
  • bei Bedarf (z.B. nach ausgeprägter körperlicher Betätigung) das Insulin über eine Pumpe verabreicht werden musste,

entschieden, dass

  • das Mädchen im Rahmen der Eingliederungshilfe Anspruch auf eine Integrationskraft zur Beobachtung und Beaufsichtigung im Kindergarten hat.

Begründet hat das SG dies damit, dass das Mädchen andernfalls,

  • da es aufgrund seines Alters nicht in der Lage ist, den Verlauf der Diabeteserkrankung mit schwankenden Blutzuckerwerten sowie häufigen Hypoglykämien und Hyperglykämien zu beobachten sowie nötigenfalls entsprechend zu handeln und
  • der dazu notwendige ununterbrochene Beobachtungs- und Beaufsichtigungsbedarf auch durch die Erzieherinnen eines Regelkindergartens nicht erbracht werden kann,

einen Regelkindergarten nicht besuchen und damit auch nicht an der dortigen Gemeinschaft mit gleichaltrigen Kindern teilhaben könnte (vgl. hierzu auch den Blogeintrag, dass schulpflichtige an Diabetis leidende Kinder Anspruch auf eine Schulbegleitung haben, wenn ein gefahrloser Schulbesuch ansonsten nicht möglich ist).

Wichtig zu wissen für privat Krankenversicherte die wegen eines Prostatakarzinoms behandelt werden müssen

Mit mehreren, nunmehr seit 02.08.2018 rechtskräftigen, Urteilen – 5 O 179/13, 5 O 238/14 und 5 O 253/15 – hat die 5. Kammer des Landgerichts (LG) Lüneburg entschieden, dass

  • die IMRT-Bestrahlung bei der Behandlung von Prostatakarzinomen als medizinisch notwendig anzusehen ist

und

  • die Kosten der Heilbehandlung dementsprechend von der privaten Krankenversicherung zu erstatten sind.

Nach den Feststellungen der sachverständig beratenen Kammer ist die Intensitätsmodulierte Strahlentherapie (IMRT),

  • weil bei dieser alle Bestrahlungsfehler eine konstante Intensität haben,
  • so eine deutliche Verbesserung der Dosisverteilung möglich ist und
  • sich dadurch die Heilungschancen erhöhen lassen, während unerwünschte Nebenwirkungen der Bestrahlung durch Komplikationen am gesunden Gewebe seltener sind,

nämlich wesentlich weniger belastend als die konventionelle 3-D-Bestrahlung und als wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode anzusehen, die geeignet ist, eine Krankheit zu heilen bzw. zu lindern (Quelle: Pressemitteilung des LG Lüneburg vom 05.11.2018).

Arbeitnehmer, die schwerhörig, aber berufsbedingt auf ein sehr gutes Hörverstehen angewiesen sind, sollten wissen, dass

…. sie bei der Rentenversicherung beantragen können, ihnen ein hochwertiges Hörgerät zu bewilligen, sofern

  • sich die eigenanteilsfreien Hörgeräte nicht als geeignet bzw. unzureichend erweisen.

Mit Urteil vom 13.09.2018 – L 1 KR 229/17 – hat der 1. Senat des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) im Fall eines

  • als Projektleiter in einem Ingenieurbüro für die Bauüberwachung von Großbaustellen zuständigen

schwerhörigen Versicherten,

  • der berufsbedingt auf ein sehr gutes Hörverstehen angewiesen war,

entschieden, dass dieser Anspruch auf

  • ein höherwertiges Hörgerät hat,
  • das sich automatisch wechselnden Geräuschkulissen anpasst

und ihm die Versicherung die Kosten hierfür erstatten muss.

Begründet hat der Senat dies damit, dass behinderte Menschen einen Anspruch auf medizinische Rehabilitation haben, um Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit zu vermeiden, zu überwinden oder zu mindern,

  • dies auch Hilfsmittel wie Hörgeräte umfasse,
  • soweit der Versicherte aufgrund der typischen Anforderungen seiner Berufstätigkeit hierauf angewiesen sei

und zur Berufsausübung bei einem als Projektleiter tätigen schwerhörigen Versicherten,

  • der für die Bauleitung und die Bauüberwachung in den Bereichen Messe-, Steuer- und Regelungstechnik zuständig sowie
  • insbesondere bei Baubesprechungen auf Großbaustellen mit bis zu 20 Personen wechselnden Geräuschkulissen ausgesetzt sei, auf die er keinen Einfluss habe und die hohe Anforderungen an sein Hörvermögen stellen,

ein anteilsfreies zum Festpreis erhältliches Hörgerät,

  • das bei einer Änderung der Geräuschkulisse jeweils manuell angepasst werden müsse,

nicht geeignet, sondern

BGH entscheidet bisher höchstrichterlich ungeklärte Fragen im Zusammenhang mit dem Sachmängelgewährleistungsanspruch

…. des Käufers auf (Ersatz-)Lieferung einer mangelfreien Sache gemäß §§ 437 Nr. 1, 439 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Mit Urteil vom 24.10.2018 – VIII ZR 66/17 – hat der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden,

  • dass ein Neufahrzeug mangelhaft ist, wenn nach Kauf und Übergabe die Software, mit der das Fahrzeug ausgestattet ist, eine irreführende Warnmeldung einblendet, die nicht beachtet werden muss,
    • beispielsweise die Warnmeldung anzuhalten, um die Kupplung abkühlen zu lassen, obwohl ein Anhalten tatsächlich nicht erforderlich ist,
  • dass, wenn Händler oder Hersteller dem Käufer in einem solchen Fall mitteilen, dass die Warnmeldung zu beachten nicht erforderlich ist, dadurch das Fahrzeug nicht mangelfrei wird,
  • dass auch dann, wenn ein Käufer wegen eines Sachmangels zunächst vom Verkäufer als Nacherfüllung (§ 437 Nr. 1 BGB) die Beseitigung des Mangels (§ 439 Abs. 1 Alt. 1 BGB) verlangt hat, dies den Käufer nicht daran hindert,
    • von dieser zunächst gewählten Art der Nacherfüllung wieder Abstand zu nehmen und
    • stattdessen Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache (§ 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB) zu verlangen, weil
      • anders als die Ausübung des Rücktritts- oder Minderungsrechts die Ausübung des Nacherfüllungsanspruchs nicht als bindende Gestaltungserklärung ausgeformt ist,
  • dass ein Käufer auch dann an seiner Wahl der Nacherfüllung durch Ersatzlieferung festhalten darf, wenn der Mangel nachträglich ohne sein ausdrückliches Einverständnis oder seine konkludente Zustimmung beseitigt worden ist,
    • beispielsweise im Rahmen einer routinemäßigen Inspektion durch Aufspielen einer korrigierten Version der Software

sowie,

  • dass für die Beurteilung, ob der Verkäufer die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung nach § 439 Abs. 4 Satz 1 BGB wegen der unverhältnismäßigen Kosten verweigern darf,
    • grundsätzlich der Zeitpunkt des Zugangs dieses Nacherfüllungsverlangens maßgebend ist und
    • ein auf Ersatzlieferung in Anspruch genommener Verkäufer den Käufer nicht unter Ausübung der Einrede der Unverhältnismäßigkeit auf Nachbesserung verweisen darf, wenn er den Mangel nicht vollständig, nachhaltig und fachgerecht beseitigen kann (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 24.04.2018).

Was Bewohner von Pflegeheimen (und ihre Betreuer) über die Heimkostenzahlungspflichten wissen sollten, wenn sie

…. den Wohn- und Betreuungsvertrag kündigen und der endgültige Auszug aus dem Heim bereits vor Ablauf der Kündigungsfrist erfolgt.

Mit Urteil vom 04.10.2018 – III ZR 292/17 – hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass, wenn

  • Leistungen der sozialen Pflegeversicherung beziehende

Bewohner eines Pflegeheims den

  • mit einem Heimbetreiber geschlossenen

Wohn- und Betreuungsvertrag kündigen und vor Ablauf der Kündigungsfrist endgültig ausziehen,

  • sowohl die Zahlungspflicht des Kostenträgers,
  • als auch die zivilrechtliche Vergütungspflicht dieser Heimbewohner

mit dem Tag des Auszugs aus dem Pflegeheim endet,

  • danach der Pflegeheimbetreiber also keinen Entgeltanspruch mehr hat und
  • er ggf. zuviel vereinnahmte Heimkosten gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zurückzuerstatten hat.

Begründet hat der Senat dies damit, dass

  • nach § 87a Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) der Zahlungsanspruch des Heimträgers nur für die Tage besteht, in denen sich der Pflegebedürftige tatsächlich im Heim aufhält (Berechnungstage),
  • in Anwendung des Prinzips der Berechnung auf Tagesbasis § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI anordnet, dass die Zahlungspflicht der Heimbewohner oder ihrer Kostenträger mit dem Tag endet, an dem der Heimbewohner aus dem Heim entlassen wird oder verstirbt,
  • dies sowohl für die Zahlungspflicht des Kostenträgers, als auch für die zivilrechtliche Vergütungspflicht des Heimbewohners gilt und
  • ein „Entlassen“ auch dann vorliegt, wenn der Heimbewohner – nach einer Kündigung des Heimvertragsverhältnisses – vor Ablauf der Kündigungsfrist des § 11 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen (WBVG) endgültig auszieht (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 04.10.2018).

Friseurin muss einer Kundin nach missglücktem Blondieren 500 Euro Schmerzensgeld zahlen, die Kosten für

…. Spezialshampoo sowie Medikamente ersetzen und auch die Kosten für das Blondieren zurückerstatten.

Das hat das Amtsgericht (AG) Augsburg im Fall einer Frau entschieden,

  • die sich in einem Friseursalon die Haare blond färben lassen wollte und

bei der,

  • nachdem zunächst kein blonder, sondern stattdessen ein rotgoldener Farbton erreicht worden war,

trotz bereits gereizter Kopfhaut ein zweites Blondieren durch die Friseurin,

  • durch erneutes Auftragen von Blondier Creme mit einem höheren Anteil Stickstoffperoxid,

erfolgt war, was bei der Frau

  • nicht nur eine starke Reizung und Rötung der Kopfhaut, verbunden mit Schmerzen und einem nahezu unerträglichen Juckreiz, geführt hatte,
  • sondern auch dazu, dass die Haare brüchig wurden (Quelle: Pressemitteilung des AG Augsburg).

Was Eltern wissen sollten, wenn die Schule ihres Kindes eine Schulfahrt durchführt bzw. ihr Kind an

…. einer Schulfahrt teilgenommen hat.

Mit Urteilen vom 28.08.2018 – 2 A 900/16, 2 A 265/17 – hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) darauf hingewiesen, dass, wenn öffentliche Schulen Schulfahrten durchführen,

  • wie etwa im Rahmen des fächerverbindenden Unterrichts bzw. von Exkursionen,

die Schulträger

  • von den Eltern der teilnehmenden Schüler,

die aus Anlass dieser Schulfahrten entstehenden Kosten,

  • wegen Fehlens einer gesetzlichen Rechtsgrundlage,

nur dann erstattet verlangen können, wenn

  • die Eltern sich vor Antritt der Schulfahrt vorbehaltlos zur Kostenübernahme bereit erklärt haben.

Ist das nicht der Fall und wird ein Schüler,

  • dessen Eltern keine solche vorbehaltlose Kostenübernahmeerklärung abgegeben haben,

dennoch auf die Schulfahrt mitgenommen, hat

  • der Schulträger die Kosten zu tragen.

Haben Eltern,

  • um ihrem Kind die Teilnahme an der Schulfahrt zu ermöglichen,

Kosten unter beispielsweise dem Vorbehalt, dass diese vom Schulträger übernommen werden, an die Schule gezahlt,

Krankenkasse muss gesetzlich versicherten Demenzerkranken stationäre Reha-Maßnahme zahlen, wenn

…. hinsichtlich der konkret-individuellen Rehabilitationsziele (wie beispielsweise: Verlangsamung des Krankheitsprogresses, körperliche und geistige Aktivierung)

  • Behandlungsbedürftigkeit,
  • Rehabilitationsfähigkeit (aufgrund ausreichender physischer und psychischer Belastbarkeit; erforderlicher Mobilität, ausreichender Motivation, Motivierbarkeit) und
  • eine positive Rehabilitationsprognose besteht (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V).

Mit dieser Begründunghat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg mit Urteil vom 17.07.2018 – L 11 KR 1154/18 – in einem Fall

  • in dem die behandelnden Fachärzte für Neurologie bei einer 78-jährigen an Alzheimer leidenden Versicherten eine stationäre Reha-Maßnahme in einem speziell auf Alzheimer-Patienten ausgerichteten Therapiezentrum zur voraussichtlich günstigen Beeinflussung des Krankheitsverlaufs befürwortet sowie beantragt hatten und
  • die Versicherte, nachdem die Gewährung der Reha-Maßnahme von der Krankenkasse abgelehnt worden war, sich die Reha-Maßnahme selbst beschafft und in Begleitung ihres Ehemannes einen vierwöchigen Aufenthalt im Alzheimer-Therapiezentrum durchgeführt hatte,

die Krankenkasse verurteilt,

Wohnungseigentümer sollten wissen, wer die Kosten zu tragen hat, wenn eine Dachterrasse, die zum Sondereigentum

…. eines Wohnungseigentümers gehört, deshalb saniert werden muss, weil

  • an den konstruktiven Teile der Dachterrasse

Schäden aufgetreten sind.

Nach der gesetzlichen Regelung der Kostenverteilung in § 16 Abs. 2des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WEG),

  • nach der, wenn in der Teilungserklärung keine hiervon abweichende Kostentragungsregelung enthalten ist,
  • jederWohnungseigentümer den anderen Wohnungseigentümern gegenüber u.a. verpflichtet ist, die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis seines Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen,

hat sich im Fall einer beschlossenen Sanierung der konstruktiven Teile einer Dachterrasse,

an diesen Kosten jeder Miteigentümer entsprechend seinem Miteigentumsanteil zu beteiligen.

Denn, auch wenn nach der Teilungserklärung eine Dachterrasse zum Sondereigentum eines Wohnungseigentümers gehört,

  • betrifft das nur die nichtkonstruktiven Teile der Dachterrasse (wie den Terrassenbelag) und

bleiben deren konstruktive Teile,

  • ungeachtet der Zuweisung der Dachterrasse zum Sondereigentum eines Wohnungseigentümers,

nach § 5 Abs. 2 WEG gemeinschaftliches Eigentum.

Dagegen hätte, wenn in der Teilungserklärung beispielsweise abweichend von § 16 Abs. 2 WEG geregelt wäre, dass jeder Wohnungseigentümer

  • sein Sondereigentum auf seine Kosten instandzuhalten und instandzusetzen hat und
  • Einrichtungen, Anlagen und Gebäudeteile, die nach der Beschaffenheit oder dem Zweck des Bauwerks oder gemäß der Teilungserklärung zum ausschließlichen Gebrauch durch einen Wohnungseigentümer bestimmt sind (z. B. Balkon, Loggia) von ihm auf seine Kosten instandzuhalten und instandzusetzen sind,

der Wohnungseigentümer, zu dessen Sondereigentum die Dachterrasse gehört,

  • die Kosten für die Terrassensanierung allein zu tragen.

Auszulegen wäre eine solche von der Vorschrift des § 16 Abs. 2 WEG abweichende Bestimmung in einer Teilungserklärung nämlich so,

  • dass sie auch einzelnen Wohnungen zugeordnete Dachterrassen erfasst

und dass sie die Instandsetzung

  • sowohl der im Sonder-
  • als auch der im Gemeinschaftseigentum

stehenden Teile dieser Terrassen betrifft,

  • also nicht auf die Kosten für die nichtkonstruktiven Teile der Terrasse, wie dem Terrassenbelag, beschränkt ist.

Denn, da nach der Regelung,

  • dass jeder Wohnungseigentümer sein Sondereigentum auf seine Kosten instandzusetzen hat,

anschließend weiter in der Teilungserklärung vorgesehen ist, dass

  • „Einrichtungen, Anlagen und Gebäudeteile, die nach der Beschaffenheit oder dem Zweck des Bauwerks oder gemäß der Teilungserklärung zum ausschließlichen Gebrauch durch einen Wohnungseigentümer bestimmt sind (z. B. Balkon, Loggia) von ihm auf seine Kosten instandzuhalten und instandzusetzen sind“

sollen mit dieser Regelung gerade die Kosten einer Instandsetzung der zum Gemeinschaftseigentum gehörenden Teile solcher Balkone, Loggias, Terrassen usw. erfasst werden.

Darauf hat der V. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 04.05.2018 – V ZR 163/17 – hingewiesen.

Wohnungseigentümer sollten wissen, dass sie, zur Inanspruchnahme der übrigen Wohnungseigentümer auf

…. Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum, die Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahren beantragen können, ohne dass sie sich zuvor

  • um die Beschlussfassung der Eigentümerversammlung über die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den behaupteten Mängeln

bemüht haben müssen.

Das hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 14.03.2018 – V ZB 131/17 – entschieden.

Zwar ist, so der Senat, für die Beschlussfassung über Maßnahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung,

  • die ein einzelner Wohnungseigentümer gemäß § 21 Abs. 4 des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WEG) verlangen kann und
  • zu der nach § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums gehört,
    • also auch die Vorbereitung der erforderlichen Maßnahmen sowie
    • die Beseitigung von Mängeln an dem Gemeinschaftseigentum,

primär die Versammlung der Wohnungseigentümer zuständig (§ 21 Abs. 1 und 3, § 23 Abs. 1 WEG), so dass,

  • wenn ein Wohnungseigentümer sich vor Anrufung des Gerichts nicht um die Beschlussfassung der Versammlung bemüht hat (sog. Vorbefassungsgebot),

einer aus § 21 Abs. 4 i.V.m. Abs. 5 Nr. 2 WEG auf Beseitigung von Mängeln des Gemeinschaftseigentums als Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung gerichteten Leistungsklage das Rechtsschutzbedürfnis dann fehlt, sofern

  • nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der Antrag in der Eigentümerversammlung nicht die erforderliche Mehrheit finden wird, so dass die Befassung der Versammlung eine unnötige Förmelei wäre.

Diese Grundsätze gelten allerdings nicht für einen

  • gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichteten

Antrag eines Wohnungseigentümers auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens über Mängel am Gemeinschaftseigentum.

Denn, so der Senat weiter, ein solcher Antrag auf gerichtliche Beweiserhebung in dem Verfahren nach den §§ 485 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) erschöpft sich

  • weder in der Vorbereitung einer Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahme
  • noch wird durch das Beweisverfahren die Entscheidung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer über das „ob“ und das „wie“ der Durchführung der Maßnahme vorweggenommen.

Vielmehr hat das selbständige Beweisverfahren

  • die Aufklärung von Tatsachen zum Gegenstand,
  • wird mit seiner Durchführung nur die Beweiserhebung in einem eventuell später erforderlich werdenden Prozess vorweggenommen und
  • dient es im Fall des § 485 Abs. 1 ZPO der Abwehr eines dem Antragsteller drohenden Rechtsnachteils durch den zu befürchtenden Verlust eines Beweismittels.

Kostenrechtlich gilt bei der Durchführung eines solchen selbständigen Beweisverfahrens nach der Entscheidung des Senats folgendes:

Kostenschuldner für das selbständige Beweisverfahren ist zunächst

  • gemäß § 22 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) allein der Antragsteller,
  • wenn die Antragsgegner keine eigenen Anträge stellen.

Eine Kostenentscheidung ergeht grundsätzlich nicht; die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens sind vielmehr Kosten des anschließenden Rechtsstreits.

  • Einen solchen Rechtsstreit können die übrigen Wohnungseigentümer vermeiden, indem sie eine nach der Beweisaufnahme erforderliche Maßnahme rechtzeitig umsetzen.

Kommt es nicht zu einem Hauptsacheverfahren, können die übrigen Wohnungseigentümer etwaige, ihnen in dem selbständigen Beweisverfahren entstandene außergerichtliche Kosten, z.B. für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt, unter den Voraussetzungen des § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO, d.h. nach Ablauf der Frist für die gerichtlich angeordnete Klageerhebung, von dem Antragsteller erstattet verlangen.

Der antragstellende Wohnungseigentümer kann seinerseits,

  • wenn er die Hauptsacheklage nicht erhebt,

die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens nur von den Antragsgegnern erstattet verlangen,

  • wenn hierfür eine materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage besteht.

Daran wird es regelmäßig fehlen, wenn der Wohnungseigentümer vor der Durchführung des gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichteten selbständigen Beweisverfahrens eine Beschlussfassung der Eigentümerversammlung über die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den behaupteten Mängeln am Gemeinschaftseigentum nicht herbeigeführt hat.
Ohne eine solche Befassung wird ein materieller Anspruch auf Erstattung der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens grundsätzlich nicht in Betracht kommen.

Arbeitnehmer, deren Versetzung an einen anderen Firmenstandort rechtswidrig war, können vom Arbeitgeber die Kosten

…. für eine angemietete Zweitwohnung und eines Teils der Heimfahrten erstattet sowie die Zahlung eines Tagegeldes verlangen.

Das hat das Hessische Landesarbeitsgericht (LArbG) mit Urteil vom 10.11.2017 – 10 Sa 964/17 – in einem Fall entschieden, in dem ein bei seiner Arbeitgeberin seit 1997 beschäftigter Arbeitnehmer,

  • von seiner Arbeitgeberin ab November 2014 in eine ca. 480 km entfernte Niederlassung versetzt worden,
  • dieser Versetzungsaufforderung auch gefolgt war,
  • jedoch gegen die Versetzung erfolgreich geklagt hatte, so dass er nach der rechtskräftigen Feststellung in einem vorausgehenden Rechtsstreit, dass die Versetzung rechtswidrig war, ab Oktober 2016 wieder an seinem ursprünglichen Beschäftigungsort arbeiten konnte und

während seines Einsatzes in der Niederlassung

  • eine Zweitwohnung angemietet hatte sowie
  • mit seinem Privatfahrzeug regelmäßig sonntags und freitags zwischen Hauptwohnsitz und Zweitwohnung gependelt war.

Der Schadensersatz, den die Arbeitgeberin in einem solchen Fall dem Arbeitnehmer schuldet, umfasst nach der Entscheidung des LArbG dem Grunde nach die Kosten der Zweitwohnung und des Pendelns,

  • wobei die Berechnung des Schadens nach dem Leitbild der öffentlich-rechtlichen Reisekostenregelungen, konkret der Trennungsgeldverordnung (TGV), zu berechnen sein soll

und danach der Arbeitnehmer

  • die Mietkosten, soweit diese angemessen sind, erstattet,
  • den Wert einer Zugfahrt an jedem zweiten Wochenende vergütet verlangen und
  • daneben für den höheren Aufwand auch einen monatlichen Ausgleich, ermittelt nach den Vorschriften für ein Trennungstagegeld, verlangen kann (Quelle: Pressemitteilung des LArbG Frankfurt vom 17.04.2018).

Wichtig zu wissen, wenn der Pkw bei einem Verkehrsunfall reparaturbedürftig beschädigt worden ist, man

…. für die Dauer der Reparatur seines unfallbeschädigten PKWs ein vergleichbares Ersatzfahrzeug anmieten und nicht auf den Mietwagenkosten sitzenbleiben, sondern diese von dem für den Unfall verantwortlichen Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung ersetzt haben möchte.

Mit Urteil vom 23.01.2018 – 7 U 46/17 – hat er 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm darauf hingewiesen, dass ein Unfallgeschädigter,

  • der seinen beschädigen PKW wegen der Schadensbehebung vorübergehend nicht benutzen kann und
  • deswegen ein vergleichbares Ersatzfahrzeug anmietet,

von dem für den Unfall verantwortlichen Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung die Kosten für die Anmietung eines vergleichbares Ersatzfahrzeug

  • dann nicht erstattet verlangen kann,

wenn das Anmieten eines Ersatzfahrzeuges,

  • beispielsweise wegen der geringen Fahrleistung oder
  • weil es sich dem Geschädigten hätte aufdrängen müssen, dass die Mietwagenkosten die bei seinen Fahrten voraussichtlich anfallenden Taxikosten um ein Mehrfaches übersteigen werden,

nicht erforderlich war und dass ihm,

  • wenn die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nicht erforderlich war,
  • regelmäßig nur eine Nutzungsausfallentschädigung zusteht.

Nach der Entscheidung des Senats kann

  • ein tägliches Fahrbedürfnis von weniger als 20 km am Tag oder
  • eine vom Schadensgutachter für erforderlich gehaltenen Reparaturdauer von lediglich 4 bis 5 Arbeitstagen

ein Anhaltspunkt dafür sein,

  • dass der Geschädigte nicht darauf angewiesen war, ständig ein Fahrzeug zur Verfügung zu haben und
  • somit ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vorliegt.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall ist dem Geschädigten,

  • der Mietwagenkosten in Höhe von 1.230 Euro erstattet haben wollte,

vom Senat lediglich eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 115 Euro zugesprochen worden (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 05.03.2018).