Tag Sozialrecht

Wann besteht für Beschäftigte eines Betriebes während einer Feier Unfallversicherungsschutz?

Diese Frage stellt sich immer dann wenn der Unfallversicherungsträger die Feststellung als Arbeitsunfall ablehnt.

An betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen – wie zum Beispiel Betriebsausflügen – Teilnehmende sind als Beschäftigte (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)) grundsätzlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert, wenn die Teilnahme allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern offen steht und die Veranstaltung von der Autorität der Betriebsleitung angeordnet bzw. getragen  wird.

Nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht dagegen eine Feier, die die Beschäftigten einer Abteilung und ihr Abteilungsleiter aus eigenem Antrieb außerhalb der Arbeitszeit nur für ihr Team selbst organisieren und deren Kosten sie selbst tragen. Das gilt auch dann, wenn die Unternehmensleitung Kenntnis von der Veranstaltung hat und dieser Feier positiv gegenübersteht. Erleidet ein Beschäftigter während einer solchen Feier einen Unfall handelt es sich bei dem Unfallereignis nicht um einen Arbeitsunfall.
Die gesetzliche Unfallversicherung während der Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung setzt nämlich voraus, dass diese durch die Betriebsleitung oder im Einvernehmen mit der Betriebsleitung als deren eigene Veranstaltung durchgeführt wird.

Das hat das Bundessozialgericht (BSG) – B 2 U 7/13 R – entschieden.

Im Einzelfall empfehlenswert ist die Beratung eines Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen, insbesondere eines Anwalts der gleichzeitig die Qualifikation „Fachanwalt für Sozialrecht“ hat.

 

Mehrbedarf bei Arbeitslosengeld II-Empfängern für die Umgangskosten mit Kind – Keine Bagatellgrenze von 10 % des Regelbedarfs.

Nach dem Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 09.02,2010 – 1 BvL 1/09 – zum Leistungsrecht der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuh Zweites Buch (SGB II) ‑ landläufig „Hartz IV“ genannt ‑ haben Arbeitslosengeld II-Empfänger einen speziellen Anspruch auf Leistungen für einen unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf, der mittlerweile auch in § 21 Abs. 6 SGB II ins Gesetz geschrieben wurde.

In dem vom Bundessozialgericht mit Urteil vom 04.06.2014 – B 14 AS 30/13 R – hatte das beklagte Jobcenter des Antrag des Klägers, der Arbeitslosengeld II bezog, auf einen solchen Mehrbedarf im Juli 2010 wegen der Ausübung des Umgangsrechts (alle 2 Wochen) mit seiner im Jahr 2006 geborenen, aber nicht bei ihm, sondern in 17 km Entfernung bei ihrer Mutter lebenden Tochter abgelehnt. Es meinte, bei einer Entfernung von 17 km und jeweils zweimaliger Hin- und Rückfahrt mit dem PKW sowie einer Pauschale von 0,20 Euro je Entfernungskilometer ergebe sich nur ein Betrag von 13,60 Euro im Monat, der unter einer Bagatellgrenze von 10 % des Regelbedarfs ‑ damals 359 Euro ‑ liege.

Vor dem Sozialgericht (SG) und dem Landessozialgericht (LSG) war der Kläger erfolgreich. Sie sprachen ihm 27,20 Euro pro Monat bei einer Pauschale von 0,20 Euro pro Kilometer zu.

Das BSG hat die Auffassung des Klägers und der Vorinstanzen bestätigt.

Dass der Kläger, wie alle Eltern, die Arbeitslosengeld II beziehen, grundsätzlich Anspruch auf einen Mehrbedarf wegen der Kosten des Umgangsrechts mit seiner von ihm getrennt lebenden Tochter hat, ergibt sich aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 – 1 BvL 1/09 – und dem daraufhin vom Gesetzgeber geschaffenen § 21 Abs 6 SGB II.

Der Anspruch setzt zwar einen vom durchschnittlichen Bedarf erheblich abweichenden, unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen Mehrbedarf voraus. Ein solcher ist aber gegeben, wenn für die Fahrten zur Ausübung des Umgangsrechts jeweils 68 km mit einem PKW zurückgelegt werden müssen und das Umgangsrecht alle zwei Wochen besteht. Denn selbst wenn nur eine Kilometerpauschale von 20 Ct wie nach dem Bundesreisekostengesetz zugrunde gelegt wird, ergibt sich ein Betrag von 27,20 Euro pro Monat.
Dieser Betrag beinhaltet auch eine erhebliche Abweichung vom durchschnittlichen Bedarf hinsichtlich der Regelleistung von damals 359 Euro insgesamt und des in der damaligen Regelleistung enthaltenen Betrags für Fahrtkosten von hochgerechnet gut 20 Euro, zumal in diesen die Ausgaben für PKW nicht berücksichtigt wurden.

Eine Rechtsgrundlage für die von dem beklagten Jobcenter vertretene allgemeine Bagatellgrenze ist nicht zu erkennen.
Eine Heranziehung der 10 %-Regelung für die Rückzahlung von Darlehen nach § 42a SGB II scheidet aus. Bei einem Darlehen haben die Betroffenen das Geld vorher erhalten, das sie dann an das Jobcenter zurückzahlen, während es ihnen bei einer Bagatellgrenze vorenthalten würde, obwohl sie darauf einen Anspruch haben.

Das hat die Pressestelle des Bundessozialgerichts am 04.06.2014 – Nr. 13/14 – mitgeteilt.

 

In Tageseinrichtungen betreute Kinder – Sind sie alle gesetzlich unfallversichert?

In Tageseinrichtungen betreute Kinder sind gesetzlich unfallversichert. Darauf, ob das Kind durch das Jugendamt vermittelt worden ist und dieses (teilweise) die Betreuungskosten trägt, kommt es dabei nicht an. Voraussetzung ist nur, dass die Tagesmutter eine behördliche Betreuungserlaubnis hat.

Das hat die 1. Kammer des Sozialgerichts (SG) Düsseldorf mit Urteil vom 27.05.2014 – S 1 U 461/12 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein inzwischen vierjähriges Kind geklagt, das sich während der Betreuung bei seiner Tagesmutter mit heißem Tee den Arm verbrüht hatte.
Mit der Tagesmutter hatte ein privater Vertrag bestanden, die Betreuungskosten hatten die Eltern gezahlt. Der Kläger hatte schwere Verletzungen erlitten, die eine mehrtägige stationäre Behandlung und eine Hauttransplantation erforderten.

Die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen (NRW) hatte einen Arbeitsunfall anerkannt mit der Folge, dass sämtliche Behandlungskosten, auch die eventueller Folgeschäden, von der gesetzlichen Unfallversicherung getragen werden müssen. Die Tagesmutter ist aus der Haftung entlassen.

Da die Eltern des Klägers jedoch einen Schmerzensgeldanspruch gegen die Tagesmutter durchsetzen wollten, hatten sie gegen die Anerkennung eines Versicherungsfalles geklagt.
Sie waren der Ansicht, dass die gesetzliche Unfallversicherung nicht eingreife, sondern der Fall privatrechtlich abzuwickeln sei.

Die 1. Kammer des SG Düsseldorf folgte dieser Argumentation nicht. Nach dem Wortlaut des Sozialgesetzbuches (SGB), das die Kindertagespflege im Jahr 2005 der gesetzlichen Unfallversicherung unterstellt habe, komme es nur darauf an, ob die Betreuungsperson eine behördliche Erlaubnis habe (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 8a Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII). Eine andere Auslegung entspräche nicht dem Sinn und Zweck der Regelung. Diese wolle den geänderten gesellschaftlichen Verhältnissen Rechnung tragen und alle Kinder, die tagsüber von geeigneten Personen betreut werden, unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stellen.

Das und dass das Urteil (noch) nicht rechtskräftig ist hat die Pressestelle des Sozialgerichts Düsseldorf mitgeteilt.

 

Sozialhilfeträger muss Schwerstbehindertem die Dauerassistenz für ein Leben in der eigenen Wohnung vorerst bezahlen.

Der 8. Senat des Sächsischen Landessozialgerichts (LSG) hat im Februar 2014 in einem Eilverfahren entschieden, dass der Kommunale Sozialverband Sachsen (KSV) als überörtlicher Sozialhilfeträger einem Schwerstbehinderten eine Dauerassistenz bezahlen muss, die dieser für das Leben in einer eigenen Wohnung benötigt.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall leidet der 27 Jahre alte Beschwerdeführer seit seiner Geburt an einer Duchenne-Muskeldystrophie, einer schweren Muskelschwunderkrankung, die regelmäßig mit einer Lebenserwartung von unter 30 Jahren einhergeht. Körperbewegungen sind ihm mittlerweile nur noch mit dem Kopf und durch leichtes Anheben des gestreckten Fingers möglich. Er arbeitet nach abgeschlossener Ausbildung als Bürokaufmann in einer Werkstatt für behinderte Menschen und wohnte bis dato in einem Pflegeheim.

Bereits Ende 2012 begehrte er von dem für ihn zuständigen überörtlichen Sozialhilfeträger, dem KSV, Leistungen zur Unterstützung eines selbstbestimmten Wohnens in einer eigenen Wohnung.
Nachdem auch eine Gesamtplankonferenz aller Reha-Träger ein Jahr später zu keinem Ergebnis kam, beantragte der Beschwerdeführer im November 2013 beim Sozialgericht Dresden (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Das SG lehnte dies ab, weil kein Eilbedürfnis bestehe: der Beschwerdeführer sei im Pflegeheim ausreichend versorgt und gegen Gefahren geschützt.

Auf dessen Beschwerde hat das Sächsische Landessozialgericht im Einverständnis der Beteiligten durch Einzelrichter anders entschieden und den KSV verpflichtet, vorläufig längstens für ein Jahr, dem Beschwerdeführer eine Dauerassistenz zu bezahlen; diese kostet (abzüglich des von der Pflegeversicherung gezahlten Teils) ca. 10.000,00 € monatlich.

Das LSG hat die Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, dass § 13 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) den Vorrang ambulanter Leistungen vor stationären Leistungen im Heim vorsehe.
Ein Kostenvergleich mit der – hier deutlich preisgünstigeren – Unterbringung im Heim sei nach dem Gesetz nur zulässig, wenn eine Unterbringung dort auch unter Berücksichtigung persönlicher oder familiärer Gründe zumutbar sei.
Hier gäben persönliche Gründe den Ausschlag, da dem Beschwerdeführer erstmals eine eigenständige Lebensführung ohne den geordneten Tagesablauf einer stationären Einrichtung ermöglicht werden müsse.
Eine solche eigenständige Lebensgestaltung außerhalb eines eher auf ältere Menschen ausgerichteten Pflegeheims sei gerade für junge Menschen von hohem Gewicht.
Der selbstbestimmten Lebensführung als Kernbereich des Grundrechts auf Menschenwürde werde gerade im Sozialhilferecht überragender Rang eingeräumt. Durch die in § 13 SGB XII angelegte Systematik habe der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass bei solch überragenden Gründen auch beachtliche Mehrkosten in Kauf zu nehmen seien.

Gegen die Entscheidung des Sächsischen Landessozialgerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist kein Rechtsmittel mehr möglich. Allerdings steht noch die Entscheidung im Hauptsacheverfahren aus, die wegen der dort unbeschränkten Ermittlungsmöglichkeiten und ggf. neuer Erkenntnisse auch anders ausfallen könnte.

Das hat die Pressestelle des Sächsischen Landessozialgerichts mitgeteilt.

 

Keine Informationspflicht der Rentenversicherung bei einer durch Scheidung gekürzten Pension.

Die Rentenversicherung ist jedenfalls nicht verpflichtet, einen geschiedenen Pensionär auf den vor dem 01.09.2009 eingetretenen Tod der rentenversicherten Ehefrau hinzuweisen, damit der Pensionär den Wegfall einer durch den Versorgungsausgleich bewirkten Pensionskürzung beantragen kann.

Das hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 27.11.2013 – 11 U 33/13 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war im Rahmen eines 1989 durchgeführten Versorgungsausgleichs Anwartschaften in der Beamtenversorgung des heute 72 Jahre alten Klägers aus Schwerte auf das Rentenkonto seiner geschiedenen Ehefrau übertragen worden.
Deswegen erhielt der Kläger später eine um ca. 550 Euro monatlich gekürzte Pension.
Nach dem Tode der Ehefrau im Juli 2007 beantragte er (erst) im August 2010 den Wegfall der Pensionskürzung, weil er – so seine Darstellung – erst zu diesem Zeitpunkt vom Tode seiner geschiedenen Ehefrau erfahren habe.

Mit der Begründung, die Rentenversicherung habe es amtspflichtwidrig versäumt, ihm den Tod seiner ehemaligen Ehefrau mitzuteilen, hat er von dieser im Wege des Schadensersatzes den Ausgleich seiner Pensionskürzungen von Juli 2007 bis August 2010 in Höhe von insgesamt ca. 21.000 Euro beantragt.

Das Schadensersatzbegehren ist erfolglos geblieben.

Der 11. Zivilsenat des OLG Hamm hat keine Amtspflichtverletzung der beklagten Rentenversicherung festgestellt.
Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, den Kläger über den Tod seiner im Jahre 2007 verstorbenen, ehemaligen Ehefrau zu informieren.
Eine derartige Informationspflicht ergebe sich nicht aus einer internen Arbeitsanweisung der Beklagten, weil diese die Beklagte nur gegenüber ihren Mitgliedern verpflichte.
Die in § 14 Sozialgesetzbuch I geregelte Beratungspflicht der Rentenversicherung gelte ebenfalls nicht gegenüber Berechtigten der Beamtenversorgung.
Auf eine entsprechende Anwendung der genannten gesetzlichen Regelung könne sich der Kläger jedenfalls im vorliegenden Fall nicht berufen.
Zum Einen habe er die zur Überprüfung eines Wegfalls der Pensionskürzung erforderlichen Angaben von der Beklagten jederzeit erfragen können und hätte dann Auskunft über den Tod seiner ehemaligen Ehefrau erhalten.
Zum Anderen habe nach der im Jahre 2007 geltenden Rechtslage eine Pensionskürzung rückwirkend korrigiert werden können, so dass der Kläger nach dem seinerzeit geltenden Recht durch eine verzögerte Antragstellung keinen Nachteil erlitten hätte.
Diese Rechtslage habe sich erst zum 01.09.2009 geändert, nachdem der Gesetzgeber die Möglichkeit abgeschafft habe, die Kürzung von Renten- oder Versorgungsbezügen – bezogen auf die Antragstellung – auch rückwirkend zu beseitigen.
Nach dieser Rechtsänderung habe die Beklagte den Kläger ebenfalls nicht auf den bereits im Jahre 2007 eingetretenen Tod seiner Ehefrau hinweisen müssen.
Aus Sicht der Beklagten habe es keinen Anlass zu einer – vom Kläger auch nicht nachgefragten – Beratung gegeben. Der Vorgang sei bei ihr bereits über zwei Jahre abgeschlossen und nicht Gegenstand weiterer Prüfungen gewesen.
Eine Gesetzesänderung verpflichte die Beklagte dann nicht dazu, vorsorglich von sich aus abgeschlossene Vorgänge im Hinblick auf rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten ihrer Mitglieder oder gar Dritter noch einmal zu überprüfen.
Die Rechtsfrage, ob die Beklagte zur Information eines ausgleichpflichtigen Nichtmitgliedes oder dessen Versorgungsträger verpflichtet sei, wenn sie vom Tod des ausgleichberechtigten Mitgliedes erst nach dem 01.09.2009 erfahren habe, habe der Senat nicht zu entscheiden gehabt.

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm am 09.01.2014 mitgeteilt.

 

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

Kindergeld – Verlängerter Bezug auch bei Studium während des Zivildienstes.

Die für den Bezug von Kindergeld maßgebliche Altersgrenze von 25 Jahren verlängert sich auch dann um einen der Dauer des vom Kind geleisteten Grundwehr- oder Zivildienstes, wenn auch während der Dauer des Dienstes Kindergeld gezahlt worden ist, weil das Kind zeitgleich für einen Beruf ausgebildet wurde (hier: Hochschulstudium).

Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 05.09.2013 – XI R 12/12 – entschieden.

In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Sohn (S) des Klägers nach dem Abitur im Juni 2004 von November 2004 bis Juli 2005 neun Monate Zivildienst geleistet.
Daneben war S im Wintersemester 2004/2005 von Oktober 2004 bis März 2005 sechs Monate an einer Universität im Fachbereich Mathematik immatrikuliert.
Im Oktober 2005 begann S mit dem Studium der Physik.
Im April 2010 vollendete S sein 25. Lebensjahr.

Der Kläger erhielt für S – auch für die gesamte Zeit des Zivildienstes – bis einschließlich April 2010 Kindergeld.
Die Familienkasse hob die Festsetzung des Kindergeldes für den jedenfalls noch bis zum 31. August 2010 immatrikulierten S ab Mai 2010 auf, weil die Altersgrenze überschritten sei.

Die anschließende Klage hatte (nur) zum Teil Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) war der Ansicht, der Verlängerungszeitraum sei um die tatsächliche Dauer des neben dem Zivildienst betriebenen Studiums (sechs Monate) zu kürzen. Für die restliche Dauer des Zivildienstes (drei Monate) verlängere sich dagegen der Bezug des Kindergeldes.

Auf die Revision des Klägers hob der BFH das Urteil auf.

Kindergeld wird grundsätzlich nur bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs gewährt. Über diese Altersgrenze hinaus wird ein Kind gemäß § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ausnahmsweise berücksichtigt, wenn es den gesetzlichen Grundwehrdienst oder den Zivildienst geleistet hat.
Der Endzeitpunkt für die Gewährung des Kindergeldes wird in diesem Fall um einen der Dauer des geleisteten Dienstes entsprechenden Zeitraum (im Streitfall neun Monate) hinausgeschoben.
Der Gesetzgeber, so der BFH, habe in § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG eine typisierende Regelung getroffen mit dem Zweck, eine durch die Ableistung des Dienstes im Regelfall eingetretene Ausbildungsverzögerung zu kompensieren. Entgegen der Auffassung des FG sei insoweit nicht darauf abzustellen, ob und in welchem Umfang sich durch die Dienstzeit die Ausbildung für einen Beruf im konkreten Fall tatsächlich verzögert habe.

Das hat die Pressestelle des Bundesfinanzhofs am 30.10.2013 – Nr. 75 – mitgeteilt.

 

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Kindergeld auch für Kinder einer eingetragenen Lebenspartnerin.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 08.082013 – VI R 76/12 – entschieden, dass einer Lebenspartnerin ein Kindergeldanspruch auch für die in den gemeinsamen Haushalt aufgenommenen Kinder ihrer eingetragenen Lebenspartnerin zusteht.
Er hat damit die für Ehegatten geltende Regelung auf Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft angewandt, nach der im Haushalt lebende gemeinsame Kinder der Ehegatten zusammengezählt werden.
Sobald beide Lebenspartner oder Ehegatten zusammen mehr als zwei Kinder haben, ist diese Regelung günstiger, als wenn jeder einzelne Ehegatte oder Lebenspartner für seine Kinder Kindergeld beantragt. Denn das Kindergeld steigt ab dem dritten Kind von 184 € auf 190 € an und beträgt für das vierte und jedes weitere Kind 215 €.

Nachdem das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) am 07.05.2013 entschieden hatte, dass der Ausschluss eingetragener Lebenspartner vom Ehegattensplitting mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht zu vereinbaren sei, sind nunmehr die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu Ehegatten und Ehen auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden (§ 2 Abs. 8 EStG).
Die Neuregelung vom 15.07.2013 durch das Gesetz zur Änderung des EStG und Umsetzung der Entscheidung des BVerfG vom 07.05.2013 findet auch bei noch nicht bestandskräftigen Einkommensteuerfestsetzungen Anwendung (§ 52 Abs. 2a EStG).
Der BFH hat mit seinem Urteil entschieden, dass diese Anwendungsregelung auch für Kindergeldfestsetzungen gilt.

In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall lebt die Klägerin in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Sie wohnt gemeinsam mit ihren beiden minderjährigen Kindern, ihrer eingetragenen Lebenspartnerin sowie mit deren beiden minderjährigen Kindern in einem Haushalt. Für ihre Kinder erhält sie Kindergeld.
Darüber hinaus begehrte sie für den Zeitraum ab Dezember 2009 vergeblich Kindergeld für die in dem gemeinsamen Haushalt versorgten Kinder ihrer eingetragenen Lebenspartnerin nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.

Das Finanzgericht wies die Klage ab.

Der BFH hob die Vorentscheidung auf und gab der Klage statt. Nach seiner Meinung ist zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen zwischen Einkommensteuer- und Kindergeldfestsetzungen die Gleichbehandlung von Lebenspartnern und Lebenspartnerschaften mit Ehegatten und Ehen auch insoweit geboten, als Kindergeldfestsetzungen noch nicht bestandskräftig sind. Der Gesetzgeber habe mit dem Gesetz vom 15.07.2013 eine Gleichbehandlung von Ehegatten und Lebenspartnern für das gesamte EStG und mithin auch für das in dem X. Abschnitt des EStG geregelten Kindergeldrecht bezweckt.

Das hat die Pressestelle des Bundesfinanzhofs am 23.10.2013 – Nr. 73 – mitgeteilt.

 

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Wenn Eltern die Kosten für das Pflegeheim nicht aufbringen können – Müssen ihre Kinder dann aus ihrem Einkommen und/oder Vermögen zahlen? – Wann eine Unterhaltspflicht aus dem Vermögen nicht in Betracht kommt.

Nach § 1601 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Unterhaltspflichtig ist lediglich nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren (§ 1603 Abs. 1 BGB ) .

Die Frage, wann danach ein Sohn aus seinem Einkommen oder Vermögen seiner Mutter Elternunterhalt schuldet, hatte jetzt der u.a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) zu beantworten.
In dem seinem Beschluss vom 07.08.2013 – XII ZB 269/12 – zugrundeliegenden Fall lebte die 1926 geborene Mutter des Antragsgegners in einem Altenpflegeheim. Weil sie die Heimkosten nicht vollständig aus ihrer Rente und den Leistungen der Pflegeversicherung aufbringen konnte, gewährte der Antragsteller ihr Leistungen der Sozialhilfe. Die in der Zeit von Juli 2008 bis Februar 2011 geleisteten Beträge wollte er von ihrem Sohn ( = Antragsgegner) erstattet haben.

Ob der Antragsgegner aus seinem Einkommen oder aus seinem Vermögen leistungsfähig ist, war streitig.

Der Antragsgegner erzielte im Jahr 2008 ein Jahresbruttoeinkommen in Höhe von 27.497,92 €, woraus das Oberlandesgericht ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 1.121 € errechnet hat.
Er ist Eigentümer einer aus drei Zimmern bestehenden Eigentumswohnung, deren Wohnvorteil das Oberlandesgericht mit 339,02 € ermittelt hat.
Außerdem ist der Antragsgegner hälftiger Miteigentümer eines Hauses in Italien, dessen anteiliger Wert vom Antragsteller mit 60.000 € angegeben ist, und verfügt über zwei Lebensversicherungen mit Werten von 27.128,13 € und 5.559,03 € sowie über ein Sparguthaben von 6.412,39 €.
Eine weitere Lebensversicherung hatte der Antragsgegner gekündigt und deren Wert zur Rückführung von Verbindlichkeiten verwendet, die auf dem Haus in Italien lasteten.

Das Amtsgericht, das in erster Instanz entschieden hat, hat den Antragsgegner verpflichtet, an den Antragsteller rückständigen Unterhalt in Höhe von insgesamt 5.497,78 € zu zahlen.
Das in zweiter Instanz als Berufungsgericht entscheidende Oberlandesgericht hat die auf weiteren Unterhalt gerichtete Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen und – auf die Beschwerde des Antragsgegners – den Antrag vollständig abgewiesen.

Auf die vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragstellers hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit seiner Entscheidung vom 07.08.2013 – XII ZB 269/12 – den angefochtenen Beschluss des Oberlandesgerichts aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Das Oberlandesgericht hat auf der Grundlage der Einkünfte und Nutzungsvorteile des Antragsgegners von insgesamt rund 1.460 € seine Leistungsfähigkeit verneint, weil der für den Elternunterhalt geltende, ihm zu belassende Selbstbehalt von 1.500 € nicht überschritten sei. Diese Ausführungen waren, wie der BGH feststellte, nicht rechtsfehlerfrei, weil schon das Nettoeinkommen nicht fehlerfrei ermittelt worden war.
Außerdem betrug der Selbstbehalt im Rahmen des Elternunterhalts für die hier relevante Zeit lediglich 1.400 € und wurde erst später zum 1. Januar 2011 auf 1.500 € und zum 1. Januar 2013 auf 1.600 € erhöht.
Auch hatte das Oberlandesgericht die vom Antragsgegner mit monatlich 67,20 € angegebenen Fahrtkosten für Besuche bei seiner Mutter unberücksichtigt gelassen, obwohl der Bundesgerichtshof entschieden hat, dass diese Kosten abzusetzen sind, weil die Besuche einer unterhaltsrechtlich anzuerkennenden sittlichen Verpflichtung entsprechen.
Ob auf dieser Grundlage eine Unterhaltspflicht aus dem Einkommen unter Berücksichtigung des Wohnvorteils des Antragsgegners besteht, wird das Oberlandesgericht erneut prüfen müssen.

Von besonderer Bedeutung sind allerdings die weiteren Ausführungen des Bundesgerichtshofs zum Einsatz des Vermögens im Rahmen des Elternunterhalts.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss das unterhaltspflichtige Kind grundsätzlich auch den Stamm seines Vermögens zur Bestreitung des Unterhalts einsetzen. Einschränkungen ergeben sich aber daraus, dass nach dem Gesetz auch die sonstigen Verpflichtungen des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen sind und er seinen eigenen angemessenen Unterhalt nicht zu gefährden braucht.
Dem dient auch die eigene Altersvorsorge, die der Unterhaltsschuldner neben der gesetzlichen Rentenversicherung mit weiteren 5 % von seinem Bruttoeinkommen betreiben darf.
Entsprechend bleibt dann auch das so gebildete Altersvorsorgevermögen im Rahmen des Elternunterhalts unangreifbar (BGH FamRZ 2006, 1511).
Der Bundesgerichtshof hat jetzt entschieden, dass der Wert einer angemessenen selbst genutzten Immobilie bei der Bemessung des Altersvermögens eines auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen Unterhaltspflichtigen grundsätzlich unberücksichtigt bleibt, weil ihm eine Verwertung nicht zumutbar ist.
Übersteigt das sonstige vorhandene Vermögen ein über die Dauer des Berufslebens mit 5 % vom Bruttoeinkommen geschütztes Altersvorsorgevermögen nicht, kommt eine Unterhaltspflicht aus dem Vermögensstamm nicht in Betracht.
Weil das Oberlandesgericht allerdings auch das Altersvorsorgevermögen nicht fehlerfrei berechnet hat, wird es dieses und die Bemessung eines zusätzlich zu belassenden Notgroschens erneut zu prüfen haben.

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 07.08.2013 – Nr. 135/2013 – mitgeteilt.

 

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Keine Aufrechnung gegen übergegangene Unterhaltsforderungen.

Mit Beschluss vom 08.05.2013 – XII ZB 192/11 – hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass ein Unterhaltsschuldner nicht befugt ist, gegen die auf Sozialleistungsträger übergegangenen Unterhaltsansprüche mit privaten Forderungen gegen den Unterhaltsgläubiger aufzurechnen.

Werden für den Unterhaltsberechtigten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erbracht, geht dessen Unterhaltsanspruch nach § 33 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) kraft Gesetzes auf den Sozialleistungsträger über. Zwar knüpft das gesetzliche Verbot nach § 394 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ), gegen Unterhaltsansprüche mit privaten Forderungen aufzurechnen an den zivilprozessualen Pfändungsschutz nach § 850 b Abs. 1 Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) an, den ein Sozialleistungsträger – anders als der Unterhaltsberechtigte – nicht benötigt. Durch das Aufrechnungsverbot sollen aber nicht nur die wirtschaftlichen Lebensgrundlagen des Unterhaltsberechtigten, sondern auch die Sozialsysteme geschützt werden, die beim Wegfall dieser Lebensgrundlagen für das Existenzminimum des Unterhaltsberechtigten einzustehen hätten. Könnten sich die Träger der Grundsicherung nicht auf das Aufrechnungsverbot berufen, stünde es dem Unterhaltsverpflichteten frei, den Unterhaltsberechtigten durch Zahlungsverweigerung zur Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu zwingen, um anschließend durch Aufrechnung private Forderungen gegen den Unterhaltsberechtigten zu Lasten der Allgemeinheit beizutreiben. Dies widerspricht auch dem Grundsatz des Nachrangs von Sozialleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Vater eines nicht ehelich geborenen Kindes an die Kindesmutter, die von ihm getrennt lebte und die das Kind allein betreute, während der ersten drei Lebensjahre des Kindes keinen Betreuungsunterhalt gezahlt. Das Jobcenter, das in diesem Zeitraum an die Kindesmutter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitslose in einer Gesamthöhe von 11.678 € erbracht hatte, verlangte – aus übergegangenem Recht der Kindesmutter – die Zahlung dieses Betrags vom Kindesvater. Dieser hatte gegenüber dem Jobcenter die Aufrechnung mit einer Forderung erklärt, die er gegen die Kindesmutter auf Rückzahlung eines vor der Geburt des Kindes gewährten Darlehens in Höhe von 12.500 € hatte.

Das hat die Pressestelle des BGH am 08.05.2013 – Nr. 84/2013 – mitgeteilt.

 

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Versicherungsrecht – Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung für so genannte neue Behandlungsmethoden.

Nach § 2 Abs. 1a Sozialgesetzbuch (SGB ) Fünftes Buch (V) können Versicherte mit einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung oder mit einer zumindest wertungsmäßig vergleichbaren Erkrankung, für die eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht, auch eine von Absatz 1 Satz 3 abweichende Leistung beanspruchen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht.
Maßstab für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit des Leistungsrechts der gesetzlichen Krankenversicherung und seiner fachgerichtlichen Auslegung und Anwendung im Einzelfall sind auch die Grundrechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG), die in besonders gelagerten Fällen die Gerichte zu einer grundrechtsorientierten Auslegung der maßgeblichen Vorschriften des Krankenversicherungsrechts verpflichten. Dies gilt insbesondere in Fällen der Behandlung einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung. Denn das Leben stellt einen Höchstwert innerhalb der grundgesetzlichen Ordnung dar. Behördliche und gerichtliche Verfahren müssen dieser Bedeutung und der im Grundrecht auf Leben enthaltenen grundlegenden objektiven Wertentscheidung gerecht werden und sie bei der Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Vorschriften des Krankenversicherungsrechts berücksichtigen.

Bei der Frage, ob eine Behandlung mit Mitteln der Schulmedizin in Betracht kommt und inwieweit Behandlungsalternativen zur Verfügung stehen, ist demzufolge darauf abzustellen, was die anerkannte, medizinischem Standard entsprechende Behandlung zu leisten vermag und was die alternative Behandlung zu leisten vorgibt und zunächst das konkrete Behandlungsziel zu klären, wobei nach Möglichkeit die Heilung der Krankheit als das vorrangige Behandlungsziel anzustreben ist, während die Verhütung einer Verschlimmerung oder die Linderung von Krankheitsbeschwerden regelmäßig nachrangige Behandlungsziele sind.
Bietet die Schulmedizin nur noch palliative Therapien an, weil sie jede Möglichkeit kurativer Behandlung als aussichtslos erachtet, kommt die begehrte Alternativbehandlung nur dann in Betracht, wenn die auf Indizien gestützte Aussicht auf einen über die palliative Standardtherapie hinaus reichenden Erfolg besteht. Rein experimentelle Behandlungsmethoden, die nicht durch hinreichende Indizien gestützt sind, reichen hierfür nicht.
Mit Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ist es in der extremen Situation einer krankheitsbedingten Lebensgefahr jedoch nicht zu vereinbaren, Versicherte auf eine nur mehr auf die Linderung von Krankheitsbeschwerden zielende Standardtherapie zu verweisen, wenn durch eine Alternativbehandlung eine nicht ganz entfernte Aussicht auf Heilung besteht.

Das hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluss vom 26.02.2013 – 1 BvR 2045/12 – entschieden.

 

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.