Sozialhilfeträger muss Schwerstbehindertem die Dauerassistenz für ein Leben in der eigenen Wohnung vorerst bezahlen.

Sozialhilfeträger muss Schwerstbehindertem die Dauerassistenz für ein Leben in der eigenen Wohnung vorerst bezahlen.

Der 8. Senat des Sächsischen Landessozialgerichts (LSG) hat im Februar 2014 in einem Eilverfahren entschieden, dass der Kommunale Sozialverband Sachsen (KSV) als überörtlicher Sozialhilfeträger einem Schwerstbehinderten eine Dauerassistenz bezahlen muss, die dieser für das Leben in einer eigenen Wohnung benötigt.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall leidet der 27 Jahre alte Beschwerdeführer seit seiner Geburt an einer Duchenne-Muskeldystrophie, einer schweren Muskelschwunderkrankung, die regelmäßig mit einer Lebenserwartung von unter 30 Jahren einhergeht. Körperbewegungen sind ihm mittlerweile nur noch mit dem Kopf und durch leichtes Anheben des gestreckten Fingers möglich. Er arbeitet nach abgeschlossener Ausbildung als Bürokaufmann in einer Werkstatt für behinderte Menschen und wohnte bis dato in einem Pflegeheim.

Bereits Ende 2012 begehrte er von dem für ihn zuständigen überörtlichen Sozialhilfeträger, dem KSV, Leistungen zur Unterstützung eines selbstbestimmten Wohnens in einer eigenen Wohnung.
Nachdem auch eine Gesamtplankonferenz aller Reha-Träger ein Jahr später zu keinem Ergebnis kam, beantragte der Beschwerdeführer im November 2013 beim Sozialgericht Dresden (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Das SG lehnte dies ab, weil kein Eilbedürfnis bestehe: der Beschwerdeführer sei im Pflegeheim ausreichend versorgt und gegen Gefahren geschützt.

Auf dessen Beschwerde hat das Sächsische Landessozialgericht im Einverständnis der Beteiligten durch Einzelrichter anders entschieden und den KSV verpflichtet, vorläufig längstens für ein Jahr, dem Beschwerdeführer eine Dauerassistenz zu bezahlen; diese kostet (abzüglich des von der Pflegeversicherung gezahlten Teils) ca. 10.000,00 € monatlich.

Das LSG hat die Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, dass § 13 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) den Vorrang ambulanter Leistungen vor stationären Leistungen im Heim vorsehe.
Ein Kostenvergleich mit der – hier deutlich preisgünstigeren – Unterbringung im Heim sei nach dem Gesetz nur zulässig, wenn eine Unterbringung dort auch unter Berücksichtigung persönlicher oder familiärer Gründe zumutbar sei.
Hier gäben persönliche Gründe den Ausschlag, da dem Beschwerdeführer erstmals eine eigenständige Lebensführung ohne den geordneten Tagesablauf einer stationären Einrichtung ermöglicht werden müsse.
Eine solche eigenständige Lebensgestaltung außerhalb eines eher auf ältere Menschen ausgerichteten Pflegeheims sei gerade für junge Menschen von hohem Gewicht.
Der selbstbestimmten Lebensführung als Kernbereich des Grundrechts auf Menschenwürde werde gerade im Sozialhilferecht überragender Rang eingeräumt. Durch die in § 13 SGB XII angelegte Systematik habe der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass bei solch überragenden Gründen auch beachtliche Mehrkosten in Kauf zu nehmen seien.

Gegen die Entscheidung des Sächsischen Landessozialgerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist kein Rechtsmittel mehr möglich. Allerdings steht noch die Entscheidung im Hauptsacheverfahren aus, die wegen der dort unbeschränkten Ermittlungsmöglichkeiten und ggf. neuer Erkenntnisse auch anders ausfallen könnte.

Das hat die Pressestelle des Sächsischen Landessozialgerichts mitgeteilt.

 


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