Wann besteht für Beschäftigte eines Betriebes während einer Feier Unfallversicherungsschutz?

Wann besteht für Beschäftigte eines Betriebes während einer Feier Unfallversicherungsschutz?

Diese Frage stellt sich immer dann wenn der Unfallversicherungsträger die Feststellung als Arbeitsunfall ablehnt.

An betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen – wie zum Beispiel Betriebsausflügen – Teilnehmende sind als Beschäftigte (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)) grundsätzlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert, wenn die Teilnahme allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern offen steht und die Veranstaltung von der Autorität der Betriebsleitung angeordnet bzw. getragen  wird.

Nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht dagegen eine Feier, die die Beschäftigten einer Abteilung und ihr Abteilungsleiter aus eigenem Antrieb außerhalb der Arbeitszeit nur für ihr Team selbst organisieren und deren Kosten sie selbst tragen. Das gilt auch dann, wenn die Unternehmensleitung Kenntnis von der Veranstaltung hat und dieser Feier positiv gegenübersteht. Erleidet ein Beschäftigter während einer solchen Feier einen Unfall handelt es sich bei dem Unfallereignis nicht um einen Arbeitsunfall.
Die gesetzliche Unfallversicherung während der Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung setzt nämlich voraus, dass diese durch die Betriebsleitung oder im Einvernehmen mit der Betriebsleitung als deren eigene Veranstaltung durchgeführt wird.

Das hat das Bundessozialgericht (BSG) – B 2 U 7/13 R – entschieden.

Im Einzelfall empfehlenswert ist die Beratung eines Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen, insbesondere eines Anwalts der gleichzeitig die Qualifikation „Fachanwalt für Sozialrecht“ hat.

 


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