Verkehrsrecht – Wann droht Fahrtenbuchauflage

Gemäß § 31 a Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein Fahrzeug die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Behörde nach einer nachweislich stattgefundenen Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht in der Lage war den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Verstoß zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer geführt hat. Bereits die erstmalige Begehung eines wenigstens mit einem Punkt bewerteten Verkehrsverstoßes bietet hinreichenden Anlass für eine Fahrtenbuchauflage.
Dass ein beschuldigter Fahrzeughalter von dem ihm zustehenden Recht zu schweigen oder zu leugnen Gebrauch macht, steht der Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs nicht entgegen. Diese Rechte dienen dem Schutz vor der Verfolgung einer Tat als Straftat oder Ordnungswidrigkeit, nicht jedoch vor Präventionsmaßnahmen zur Abwehr von Gefahren des Straßenverkehrs.

Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Trier mit Beschluss vom 20.12.2011 – 1 L 1538/11.TR – entschieden.

 

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Ordnungswidrigkeit – Mit einer Geldbuße muss auch rechnen, wer ankommenden Anruf auf Handy (lediglich) „wegdrückt“?

Nach § 23 Abs. 1a StVO ist, sofern nicht das Fahrzeug steht und der Motor ausgeschaltet ist, dem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält.
Dass eine Benutzung eines Mobiltelefons im Sinn dieser Vorschrift auch dann vorliegt, wenn der Betroffene bei einem eingehenden Anruf das Gerät aufnimmt und den Anruf durch „Wegdrücken“ abweist, hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln mit Beschluss vom 09.02.2012 – III – 1 RBs 39/12 – entschieden.

 

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Fahrerlaubnisentzug wegen Verdacht auf Cannabiskonsum?

Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechende Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV).

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i. V. m. § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr erweist.

Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV i. V. mit § 46 Abs. 1 FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3 FeV) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes vorliegt.
Weigert der Betroffene sich, sich untersuchen zu lassen oder bringt er das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, so darf die bei ihrer Entscheidung gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Schluss auf die Nichteignung ist jedoch nur zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist.

Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Bremen mit Beschluss vom 15.02.2012 – 2 B 334/11 – entschieden.

 

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Schaden durch Schlagloch auf Straße – Wann liegt eine Verkehrssicherungspflichtverletzung des Straßenbaulastträgers vor?

Grundsätzlich ist derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst danach diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schaden zu bewahren. Voraussetzung ist, dass sich vorausschauend die naheliegende Gefahr ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können.
Soweit es insbesondere um Straßen geht, ist der Verkehrssicherungspflichtige zwar nicht verpflichtet diese in einem völlig gefahrlosen Zustand zu versetzen. Denn das ist mit zumutbaren Mitteln nicht zu erreichen und kann deshalb auch nicht verlangt werden.
Verpflichtet ist der Verkehrssicherungspflichtige aber dazu, den Verkehr auf den Straßen, soweit dies mit zumutbaren Mitteln geschehen kann, möglichst gefahrlos zu gestalten, insbesondere den Verkehrsteilnehmer gegen unvermutetes, aus der Beschaffenheit der Straße sich ergebende und nicht ohne weiteres erkennbare Gefahrenquellen zu sichern oder zumindest vor diesen zu warnen. Hierbei wird der Umfang der Verkehrssicherungspflicht maßgebend bestimmt durch die Art und Häufigkeit der Benutzung der Straße und ihrer Verkehrsbedeutung.
Grundsätzlich muss sich allerdings auch der Straßenbenutzer den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und hat die Straßen so hinzunehmen, wie sie sich für ihn erkennbar darbieten. Der Verkehrssicherungspflichtige muss deshalb nur diejenigen Gefahren ausräumen oder vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) München mit Beschluss vom 07.05.2012 – 1 U 4292/11 – entschieden.

Wird Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht verlangt ist zu beachten, dass auch ein Verschulden des Verkehrssicherungspflichtigen, also eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorliegen muss.

 

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Verkehrsrecht – Fahrerlaubnisentzug aufgrund hohen Alters?

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i. V. m. § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn ein Betroffener aktuell zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr nicht mehr als geeignet angesehen werden kann bzw. ungeeignet ist.
Das hohe Alter eines Betroffenen rechtfertigt für sich genommen die Annahme einer Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen noch nicht und auch nicht jeder altersbedingte Abbau der geistigen und körperlichen Kräfte bietet Anlass für eine Entziehung oder Beschränkung der Fahrerlaubnis. Hinzutreten muss vielmehr, dass es im Einzelfall, wofür hinreichende Anhaltspunkte bestehen müssen, zu nicht mehr ausreichend kompensierbaren, für die Kraftfahreignung relevanten Ausfallerscheinungen oder Leistungsdefiziten gekommen ist.
Dass ein Betroffener die Entziehung seiner Fahrerlaubnis als gravierende Verschlechterung seiner Lebensqualität empfindet, muss in einem solchen Fall im Hinblick auf seine eigene Sicherheit und die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer zurückstehen.

Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 02.05.2012 – OVG 1 S 25.12 – entschieden.

 

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Nichtanlegen des Sicherheitsgurts – Mithaftung im Falle einer Verletzung infolge eines Verkehrsunfalls?

Wird ein Insasse eines Pkw bei einem Verkehrsunfall verletzt und hatte er entgegen § 21a Abs. 1 Satz 1 StVO während der Fahrt den Sicherheitsgurt nicht angelegt, stellt sich die Frage, ob dieser sich, wenn er wegen der erlittenen körperlichen Schäden Schadensersatz von dem an dem Unfall Schuldigen verlangt, ein Mitverschulden wegen Nichtanlegens des Sicherheitsgurts anrechnen lassen muss.

Im Urteil vom 28.02.2012 – VI ZR 10/11 – hat der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, dass den Insassen eines Pkw, der entgegen § 21a Abs. 1 Satz 1 StVO nicht angeschnallt war, im Falle einer Verletzung infolge eines Verkehrsunfalles nur dann eine anspruchsmindernde Mithaftung trifft, wenn im Einzelfall festgestellt ist, dass nach der Art des Unfalls die erlittenen Verletzungen tatsächlich verhindert worden oder zumindest weniger schwerwiegend gewesen wären, wenn der Verletzte zum Zeitpunkt des Unfalls angeschnallt gewesen wäre. Der Schädiger hat in einem solchen Fall, wenn er den Einwand des Mitverschuldens erhebt, demzufolge darzulegen und zu beweisen, welche Verletzungen tatsächlich hätten verhindert werden können, wenn der Verletzte angeschnallt gewesen wäre.

Rechtsanwalt Ingo-Julian Rösch

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Überschreitung der Richtgeschwindigkeit erhöht die Betriebsgefahr.

Mit einem Pkw unter Überschreitung der Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen schneller als 130 km/h zu fahren ist zwar nicht verboten, kann aber die Betriebsgefahr erhöhen.
Kommt als Unfallursache bei einem Auffahrunfall zwischen zwei Fahrzeugen auf der Autobahn entweder ein unachtsamer Fahrspurwechsel des Vorausfahrenden oder eine Unaufmerksamkeit des Auffahrenden in Betracht, ist, wenn diese beiden Möglichkeiten offen bleiben, beiderseits kein Verschulden nachweiswahr.
Bei der Haftungsverteilung abzuwägen sind dann die beiderseitigen Betriebsgefahren (§ 17 Abs. 1 StVG), was im Regelfall zu einer Haftungsquote von 50 % führt.
Steht in einem solchen Fall allerdings fest, dass der Auffahrende schneller als 130 km/h gefahren ist und bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit der Unfall für ihn vermeidbar gewesen wäre, so erhöht die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit die Betriebsgefahr, was sich bei der Haftungsverteilung und demzufolge der Quote zum Nachteil des Auffahrenden auswirkt (so OLG Hamm, Urteil vom 03.03.2012 – 6 U 174/10 –).

 

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0,5 Promille sind nicht gleich 0,5 Promille

Wer mit 0,5 Promille unterwegs ist riskiert ein Fahrverbot. Wichtig ist jedoch, auch die Dritte Dezimalstelle hinter dem Komma zu beachten. Ein Beispiel:

Im Rahmen einer Verkehrskontrolle muss man beispielsweise zwei mal pusten. Im Rahmen der Messung ergeben sich Werte von 0,254 Milligramm Alkohol pro Liter und 0,249 Milligramm Alkohol pro Liter.

Zusammen ergäben sich 0,503 Milligramm Alkohol pro Liter und damit im Mittel 0,2515 Milligramm Pro Liter = 0,5 Promille.

Berücksichtigt man jedoch, dass nach den Kommentaren die Dritte Stelle hinter dem Komma nicht zu berücksichtigen ist, so ergeben sich zusammen 0,49 Milligramm pro Liter und damit im Mittel 0,24 Milligramm pro Liter = 0,48 Promille.

Die Voraussetzungen des § 24a StVG (0,5-Promille-Grenze) sind damit im zweiten Fall nicht erfüllt. Es lohnt sich also, genau hinzuschauen.

 

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Unfall und Mietwagen – Was tun?

Nach einem Autounfall hat man vieles um die Ohren. Manchmal ist man auch auf einen Mietwagen angewiesen. Aber seien Sie vorsichtig und nicht zu leichtgläubig. Gerade bei Mietwagen sind die Preisunterschiede enorm. Auch wenn Sie den Unfall nicht verschuldet haben können Sie nicht damit rechnen, dass Ihnen Mietwagenkosten ersetzt werden wenn diese überteuert sind. Möchte Ihnen jemand eine „Unfallersatzanmietung“ verkaufen, so sollten Sie vorsichtig sein.

Probleme vermeiden Sie, wenn Sie sich so verhalten wie wenn Sie „auf eigene Kosten“ anmieten würden. Holen Sie wenn möglich zwei bis drei Vergleichsangebote ein und nehmen Sie das günstigste Angebot wahr. Wenn Ihnen die gegnerische Versicherung einen Mietwagen anbietet, so prüfen Sie das Angebot. Sagt es Ihnen aus bestimmten Gründen nicht zu, so können Sie es noch immer ablehnen. Lassen Sie sich von Mietwagenunternehmen und Anwälten nicht einfach mit der Aussage abspeisen, man werde alles mit der Versicherung klären.

Die Rechtsprechung im Großraum Nürnberg zu Mietwagenkosten ist vielfältig. Im Landgerichtsbezirk Ansbach ist üblicherweise die Fraunhofer-Erhebung Grundlage für die erstattungsfähigen Mietwagenkosten (z.B. LG Ansbach, Urteil vom 05.01.2011, Az.: 4 C 32/10).

Im Landgerichtsbezirk Nürnberg wird (noch) die Schwacke-Erhebung teils mit 17 % Abschlag herangezogen (z.B. LG Nürnberg, Urteil vom 10.08.2011, Az.: 8 S 4302/11). Gleichzeitig müssen aber günstigere Mietwagenangebote der Versicherung berücksichtigt werden (z.B. LG Nürnberg, Urteil vom 20.07.2011, Az.: 8 S 8758/10). Bamberg stützt sich teils (noch) auf die Schwacke-Liste.

Gerade weil Sie mit all diesen Listen in der Regel selbst nichts anfangen können ist ein vernünftiger Anwalt nötig. Dieser wird Sie umfassend und neutral beraten, also nicht nur auf Sonderfälle abstellen. Er wird in der Regel auch versuchen unnötige Probleme zu vermeiden. Seien Sie vorsichtig, wenn die Werkstatt oder das Mietwagenunternehmen „automatisch“ an Anwälte verweisen. Hier besteht die Gefahr, dass vorrangig „die Interessen der Vermieter/Werkstätten“ und nicht etwa Ihre Interessen vertreten werden. Dies ist berufsrechtlich zwar nicht zulässig, kommt in der Praxis aber bedauerlicherweise immer wieder vor.

Unsere Kanzlei vertritt gerade auch Versicherer bei Mietwagenstreitigkeiten. Wir haben die Erfahrung gemacht, dass es meist dann Probleme gibt, wenn die geschädigten Parteien von bestimmten Kanzleien vertreten werden, welche direkt durch Mietwagenunternehmen oder Werkstätten genannt werden. Gehen Sie im Zweifel zum (Fach-)Anwalt Ihres Vertrauens, verlangen Sie einen Besprechungstermin, lassen Sie sich über alle Schriftstücke informieren und vertrauen Sie nicht einfach irgendeiner, von unbekannten Dritten empfohlener Person.

 

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LG Ingolstadt und Mietwagenkosten

Auch wenn man keine Schuld an einem Verkehrsunfall hat, so werden Mietwagenkosten nicht grenzenlos erstattet. Genau wie in dem Fall, in dem man den Mietwagen selbst zahlen müsste sollte man sich wirtschaftlich vernünftig verhalten.

Wer in Nürnberg nach einem Unfall einen Mietwagen benötigt, der kann momentan die eine oder andere Überraschungen erleben, da Amtsgericht (AG) und Landgericht (LG) unterschiedlich entscheiden was die zu erstattenden Kosten betrifft. Für den LG-Bezirk Ingolstadt scheint die Sache nunmehr (genau wie für den LG-Bezirk Ansbach) jedoch nachhaltiger geregelt zu sein.

Das AG Ingolstadt weist aktuell darauf hin, dass sich die Rechtsprechung des LG Ingolstadt zu den erstattungsfähigen MIetwagenkosten geändert hat. Das LG Ingolstadt schätzt nun, wie auch das LG Ansbach, nicht mehr nach der Schwacke-Liste sondern zieht die Fraunhofer Erhebung zur Schätzung heran (LG Ingolstadt, Urteil vom 23.08.2011, Az.: 22 S 2009/10 und Az.: 22 S 143/11). Schwacke ist nach der Rechtsprechung des LG Ingolstadt als Schätzgrundlage nicht (mehr) geeignet.

Für eine geschädigte Partei, die einen anwaltschaftlichen Vertreter hat, welcher sie

  • vernünftig und umfassend aufklärt,
  • erläutert, dass man auch als geschädigte Partei nicht einfach irgendeinen x-beliebig teuren Mietwagen nehmen darf und
  • sich wirtschaftlich vernünftig verhalten muss

ergeben sich im Ergebnis jedoch keine Nachteile. Eine vernünftig beratene Partei wird in der Regel ohne weiteres ganz erheblich günstiger anmieten als nach Schwacke.

Im Ergebnis kommt die Rechtsprechung des LG Ingolstadt letztendlich allen Versicherten zugute. Werden von den Gerichten sehr hohe Mietwagenkosten zugesprochen, so werden diese schließlich nicht von „der Versicherung“ sondern von der Versicherungsgemeinschaft, also allen Versicherungsnehmern getragen. Eine vernünftige Begrenzung der Mietwagenkosten stellt daher letztendlich auch eine Form von Verbraucherschutz dar.

 

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Betrunken Auto fahren kann richtig Geld kosten

Wer betrunken Auto fährt riskiert, dass sein Haftpflichtversicherer seine Leistung auf null kürzen kann und er den von ihm verursachten Fremdschaden in vollem Umfang selbst tragen muss.
In dem vom Bundesgerichtshof (BGH) jetzt entschiedenen Fall hatte ein alkoholbedingt fahruntüchtiger Autofahrer (mittlere Blutalkoholkonzentration zum Fahrzeitpunkt 2,10 Promille) einen Unfall mit Fremdschaden verursacht und war von seinem Kfz-Haftpflichtversicherer, nachdem dieser den Fremdschaden reguliert hatte, in Regress genommen worden.
In Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BGH im Urteil vom 11.01.2012 – IV ZR 251/10 – jetzt festgestellt, dass § 28 Abs. 2 VVG eine Leistungskürzung auf null in Fällen grober Fahrlässigkeit nicht ausschließt und der Versicherungsnehmer nicht nur bei vorsätzlicher, sondern auch bei grober Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit seinem Haftpflichtversicherer in voller Höhe regresspflichtig sein kann. Insbesondere gerechtfertigt ist eine solcher Regress in voller Höhe nach Auffassung des BGH dann, wenn der Versicherungsnehmer deutlich über der Grenze der dafür maßgeblichen Grenze von 1,1 Promille absolut fahruntüchtig ist, seine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen die alleinige Schadensursache sind und keine entlastenden Momente vorliegen.

 

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Anscheinsbeweis bei Auffahrunfall auf der Autobahn

Kommt es auf der linken Spur einer Autobahn zu einem Auffahrunfall, bei dem ein Pkw-Fahrer auf ein vor ihm fahrendes Fahrzeug auffährt, dessen Fahrer in einem gewissen zeitlichen Zusammenhang zuvor einen Fahrbahnwechsel von der rechten auf die linke Spur vorgenommen hatte, um einen Lkw zu überholen, war bislang strittig, ob, es sich dabei um eine typische Auffahrsituation mit der Folge eines Anscheinsbeweises zu Lasten des Auffahrenden handelt.

Mit Urteil vom 13.12.2011 – VI ZR 177/10 – hat der Bundesgerichtshof (BGH) nunmehr festgestellt, dass,

  • wenn feststeht, dass vor dem Auffahrunfall ein Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs stattgefunden hat,
  • der Sachverhalt aber im übrigen nicht aufklärbar ist und
  • sowohl die Möglichkeit besteht, dass der Führer des vorausfahrenden Fahrzeugs unter Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO den Fahrstreifenwechsel durchgeführt hat,
  • als auch die Möglichkeit, dass der Auffahrunfall auf eine verspätete Reaktion des auffahrenden Fahrers zurückzuführen ist,
  • die Anwendung des Anscheinsbeweises nicht in Betracht kommt und eine hälftige Schadenteilung vorzunehmen ist.

 

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