Schaden durch Schlagloch auf Straße – Wann liegt eine Verkehrssicherungspflichtverletzung des Straßenbaulastträgers vor?

Schaden durch Schlagloch auf Straße – Wann liegt eine Verkehrssicherungspflichtverletzung des Straßenbaulastträgers vor?

Grundsätzlich ist derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst danach diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schaden zu bewahren. Voraussetzung ist, dass sich vorausschauend die naheliegende Gefahr ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können.
Soweit es insbesondere um Straßen geht, ist der Verkehrssicherungspflichtige zwar nicht verpflichtet diese in einem völlig gefahrlosen Zustand zu versetzen. Denn das ist mit zumutbaren Mitteln nicht zu erreichen und kann deshalb auch nicht verlangt werden.
Verpflichtet ist der Verkehrssicherungspflichtige aber dazu, den Verkehr auf den Straßen, soweit dies mit zumutbaren Mitteln geschehen kann, möglichst gefahrlos zu gestalten, insbesondere den Verkehrsteilnehmer gegen unvermutetes, aus der Beschaffenheit der Straße sich ergebende und nicht ohne weiteres erkennbare Gefahrenquellen zu sichern oder zumindest vor diesen zu warnen. Hierbei wird der Umfang der Verkehrssicherungspflicht maßgebend bestimmt durch die Art und Häufigkeit der Benutzung der Straße und ihrer Verkehrsbedeutung.
Grundsätzlich muss sich allerdings auch der Straßenbenutzer den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und hat die Straßen so hinzunehmen, wie sie sich für ihn erkennbar darbieten. Der Verkehrssicherungspflichtige muss deshalb nur diejenigen Gefahren ausräumen oder vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) München mit Beschluss vom 07.05.2012 – 1 U 4292/11 – entschieden.

Wird Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht verlangt ist zu beachten, dass auch ein Verschulden des Verkehrssicherungspflichtigen, also eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorliegen muss.

 

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