Nach § 23 Abs. 1a StVO ist, sofern nicht das Fahrzeug steht und der Motor ausgeschaltet ist, dem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält.
Dass eine Benutzung eines Mobiltelefons im Sinn dieser Vorschrift auch dann vorliegt, wenn der Betroffene bei einem eingehenden Anruf das Gerät aufnimmt und den Anruf durch „Wegdrücken“ abweist, hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln mit Beschluss vom 09.02.2012 – III – 1 RBs 39/12 – entschieden.
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