Tag Verkehrsrecht

Angehörige eines Verkehrsunfallopfers – Wann haben sie Anspruch auf Schadensersatz?

Wird bei einem Verkehrsunfall durch das schuldhafte Verhalten eines Verkehrsteilnehmers ein anderer tödlich verletzt, können mittelbar Geschädigte, wie etwa die nächsten Angehörigen des Unfallopfers, von dem Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherer nur ausnahmsweise materiellen und immateriellen Schadensersatz beanspruchen, nämlich dann, wenn sie eigene gesundheitliche Beeinträchtigungen mit – auch nach allgemeiner Verkehrsauffassung anzuerkennendem – Krankheitswert erlitten haben, die über die hinausgehen, denen nahe Angehörige bei Todesnachricht erfahrungsgemäß ausgesetzt sind.
Da der Verlust eines nahen Angehörigen, wie beispielsweise eines Kindes, und die darauf beruhenden psychischen wie physischen Schäden durch eine Schmerzensgeldzahlung schon vom gedanklichen Ansatz her nicht ausgeglichen werden kann, besteht der Sinn einer derartigen Zahlung im Wesentlichen darin, dem mittelbar geschädigten Angehörigen eine Ablenkung zu verschaffen und den Übergang in eine neue Lebensphase zu erleichtern.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt mit Urteil vom 19.07.2012 – 1 U 32/12 – entschieden.

 

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

Wenn an der Tankstelle eine herabfallende Zapfpistole das Kfz eines Kunden beschädigt – Haftet der Tankstellenbetreiber?

Während jemand seinen Pkw an einer Tankstelle mit Benzin betankt, fällt der Dieselzapfhahn der Tanksäule, weil der Kunde zuvor ihn nicht ordnungsgemäß wieder eingehängt hat, aus seiner Halterung auf sein Auto und verursacht einen Kratzer im Lack.

Wenn der vorherige Benutzer des Dieselzapfhahns unbekannt ist, deshalb nicht in Anspruch genommen werden kann und das Einrastsystem des Dieselzapfhahns keinen Defekt aufweist, haftet der Tankstellenbetreiber in einem solchen Fall für den Schaden an dem Pkw?

Das Amtsgericht (AG) Ingolstadt hat mit Urteil vom 05.11.2007 – 15 C 2648/06 – eine Haftung des Tankstellenbetreibers bejaht.

Das Landgericht (LG) Limburg vertritt im Gegensatz dazu die Auffassung, dass die Schadensursache in einem derartigen Fall unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt dem Verantwortungsbereich des Tankstellenbetreibers zuzuordnen und dieser demzufolge auch nicht zum Ersatz des Fahrzeugschadens verpflichtet ist (LG Limburg, Urteil vom 18.11.2011 – 3 S 159/11 –).

 

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Einziehung einer nach einem Kfz-Unfall an ein Mietwagenunternehmen erfüllungshalber abgetretene Schadensersatzforderung des Geschädigten – zulässig oder unzulässig?

Mietet ein Geschädigter nach einem Kfz-Unfall ein Ersatzfahrzeug an und tritt er Schadensersatzforderungen erfüllungshalber an das Mietwagenunternehmen ab, stellt sich die Frage, ob es sich bei der Forderungseinziehung durch das Mietwagenunternehmen in einem solchen Fall um eine Rechtdienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG handelt, die gegen das Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (RDG) verstößt.

Mit Urteil vom 31.01.2012 – VI ZR 143/11 – hat der Bundesgerichtshof (BGH) darauf hingewiesen, dass man hinsichtlich der Einziehung von Kundenforderungen durch Autovermieter danach differenzieren muss, um welche Schadensersatzforderung es sich handelt und ob die betroffene Forderung dem Grunde oder lediglich der Höhe nach im Streit steht.

Handelt es sich bei der erfüllungshalber abgetretenen Schadensersatzforderung um die Forderung des Geschädigten auf Erstattung der Mietwagenkosten, ist die Einziehung dann als zum Berufs- oder Tätigkeitsbild eines Mietwagenunternehmens gehörend und damit um eine dem Unternehmen erlaubte Nebenleistung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG anzusehen, wenn allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist.
Wegen der darüber hinausgehenden Komplexität der Rechtslage gilt etwas anderes allerdings dann, wenn die Haftung dem Grunde nach oder die Haftungsquote streitig ist oder es sich um Schadensersatzforderungen handelt, die in keinem Zusammenhang mit der Haupttätigkeit eines Mietwagenunternehmens stehen, wie z. B. Schmerzensgeldansprüche.

 

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Wenn ein bei einem Kfz-Unfall Geschädigter einen Mietwagen benötigt – Wie werden die hierfür ersatzfähigen Kosten ermittelt?

Gemäß § 249 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) hat der zum Schadensersatz Verpflichtete den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist wegen der Verletzung einer Person oder der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.
Dementsprechend kann der bei einem Verkehrsunfall Geschädigte, der sein Fahrzeug infolge des schädigenden Ereignisses nicht nutzen kann, grundsätzlich Ersatz der für die Anmietung eines gleichwertigen Fahrzeugs entstehenden Kosten beanspruchen.
Allerdings hat der Geschädigte auch das in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB verankerte Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten. Danach hat der Geschädigte im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen.
Für den Bereich der Mietwagenkosten bedeutet dies, dass er Ersatz nur derjenigen Kosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten zum Ausgleich des Gebrauchsentzugs seines Fahrzeugs für erforderlich halten durfte (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 27.03.2012 – VI ZR 40/10 –).
Das sind zunächst jene Kosten, die für eine kurzfristige Anmietung eines dem Unfallfahrzeug vergleichbaren Fahrzeugs ohne Rücksicht auf die Besonderheiten einer Unfallsituation erforderlich sind.

Zur Ermittlung dieser Kosten (sog. Normaltarif) zieht das Landgericht (LG) Ansbach in ständiger Rechtsprechung, auch für das westliche Mittelfranken, als Schätzgrundlage gemäß § 287 ZPO der sog. Fraunhofer-Liste heran, wobei es auf die dortigen Tarife einen Aufschlag von 20 % vornimmt, um die mit der statistischen Erhebung einhergehenden Ungenauigkeiten im Einzelfall auszugleichen.
Einen weiteren Aufschlag von 10 % gewährt es, wenn spezifische Leistungen bzw. spezifischer Aufwand des Mietwagenunternehmens bei der Vermietung an Unfallgeschädigte dies rechtfertigt.
Die Schwacke-Liste stellt nach Auffassung des Landgerichts Ansbach keine realistische an Angebot und Nachfrage orientierte Einschätzung des gewöhnlichen Mietwagenmarkts (mehr) dar und wird deshalb als nicht taugliche Schätzgrundlage angesehen (Landgericht (LG) Ansbach, Urteile vom 11.11.2010 – 1 S 699/10 und 1 S 1324/09 –).
Herangezogen wird die Schwacke-Liste nur noch, wenn ein beschädigtes Fahrzeug von den in der Fraunhofer-Liste dargestellten Fahrzeuggruppen nicht erfasst wird und dann auch nur insoweit, als daraus der prozentuale Preisunterschied zwischen der Fahrzeuggruppe des beschädigten Fahrzeugs und derjenigen des Ersatzfahrzeugs ermittelt und diese prozentuale Abweichung dann auf die Preisangaben der Fraunhofer-Liste übertragen wird (Landgericht (LG) Ansbach, Urteil vom 01.03.2012 – 1 S 962/11 –).
Für nicht gesondert erstattungsfähig erachtet das Landgericht Ansbach die Kosten für gewährte Vollkaskoversicherung (weil die Kosten dafür mit einer Selbstbeteiligung von 750 € in den vom Fraunhofer Institut ermittelten und der Schadensberechnung zugrunde zu legenden Mietwagenpreisen bereits enthalten sind), für Winterreifen (weil sie im Winterhalbjahr gemäß § 2 Abs. 3a Satz 2 StVO zwingender Bestandteil eines verkehrssicheren Fahrzeugs sind) sowie für die Zustellung (weil diese Kosten unfallspezifische Mehrleistungen darstellen, die in dem weiteren Aufschlag von 10% enthalten sind).
Die ersparten eigenen Aufwendungen, die von dem Erstattungsbetrag abzuziehen sind, bewertet das Landgericht mit 3 %.

 

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Parkplatzentgelt auf privatem Parkplatz – Von wem kann der Parkplatzbetreiber die Zahlung verlangen?

Der Betreiber eines privaten Parkplatzes kann das nach der Parkordnung für die Benutzung des Parkplatzes zu entrichtende Entgelt nur von dem jeweiligen Fahrer verlangen, der dort ein Fahrzeug abgestellt hat.
Nur mit diesem und nicht automatisch mit dem Fahrzeughalter kommt der Miet- oder Verwahrvertrag zustande.
Einen Anscheinsbeweis, dass der Halter eines Fahrzeugs auch zugleich immer der Fahrer ist, gibt es nicht. Dass derjenige, gegen den er den Anspruch auf Zahlung des Parkentgelts geltend macht, das Fahrzeug auf dem Parkplatz abgestellt hat, muss der Parkplatzbetreiber gegebenenfalls beweisen.

Das hat das Amtsgericht (AG) Osterholz-Scharmbeck mit Urteil vom 21.07.2011 – 4 C 214/11 – entschieden.

 

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Verkehrsrecht – Wann droht Fahrtenbuchauflage

Gemäß § 31 a Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein Fahrzeug die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Behörde nach einer nachweislich stattgefundenen Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht in der Lage war den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Verstoß zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer geführt hat. Bereits die erstmalige Begehung eines wenigstens mit einem Punkt bewerteten Verkehrsverstoßes bietet hinreichenden Anlass für eine Fahrtenbuchauflage.
Dass ein beschuldigter Fahrzeughalter von dem ihm zustehenden Recht zu schweigen oder zu leugnen Gebrauch macht, steht der Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs nicht entgegen. Diese Rechte dienen dem Schutz vor der Verfolgung einer Tat als Straftat oder Ordnungswidrigkeit, nicht jedoch vor Präventionsmaßnahmen zur Abwehr von Gefahren des Straßenverkehrs.

Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Trier mit Beschluss vom 20.12.2011 – 1 L 1538/11.TR – entschieden.

 

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Ordnungswidrigkeit – Mit einer Geldbuße muss auch rechnen, wer ankommenden Anruf auf Handy (lediglich) „wegdrückt“?

Nach § 23 Abs. 1a StVO ist, sofern nicht das Fahrzeug steht und der Motor ausgeschaltet ist, dem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält.
Dass eine Benutzung eines Mobiltelefons im Sinn dieser Vorschrift auch dann vorliegt, wenn der Betroffene bei einem eingehenden Anruf das Gerät aufnimmt und den Anruf durch „Wegdrücken“ abweist, hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln mit Beschluss vom 09.02.2012 – III – 1 RBs 39/12 – entschieden.

 

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Fahrerlaubnisentzug wegen Verdacht auf Cannabiskonsum?

Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechende Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV).

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i. V. m. § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr erweist.

Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV i. V. mit § 46 Abs. 1 FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3 FeV) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes vorliegt.
Weigert der Betroffene sich, sich untersuchen zu lassen oder bringt er das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, so darf die bei ihrer Entscheidung gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Schluss auf die Nichteignung ist jedoch nur zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist.

Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Bremen mit Beschluss vom 15.02.2012 – 2 B 334/11 – entschieden.

 

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Schaden durch Schlagloch auf Straße – Wann liegt eine Verkehrssicherungspflichtverletzung des Straßenbaulastträgers vor?

Grundsätzlich ist derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst danach diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schaden zu bewahren. Voraussetzung ist, dass sich vorausschauend die naheliegende Gefahr ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können.
Soweit es insbesondere um Straßen geht, ist der Verkehrssicherungspflichtige zwar nicht verpflichtet diese in einem völlig gefahrlosen Zustand zu versetzen. Denn das ist mit zumutbaren Mitteln nicht zu erreichen und kann deshalb auch nicht verlangt werden.
Verpflichtet ist der Verkehrssicherungspflichtige aber dazu, den Verkehr auf den Straßen, soweit dies mit zumutbaren Mitteln geschehen kann, möglichst gefahrlos zu gestalten, insbesondere den Verkehrsteilnehmer gegen unvermutetes, aus der Beschaffenheit der Straße sich ergebende und nicht ohne weiteres erkennbare Gefahrenquellen zu sichern oder zumindest vor diesen zu warnen. Hierbei wird der Umfang der Verkehrssicherungspflicht maßgebend bestimmt durch die Art und Häufigkeit der Benutzung der Straße und ihrer Verkehrsbedeutung.
Grundsätzlich muss sich allerdings auch der Straßenbenutzer den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und hat die Straßen so hinzunehmen, wie sie sich für ihn erkennbar darbieten. Der Verkehrssicherungspflichtige muss deshalb nur diejenigen Gefahren ausräumen oder vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) München mit Beschluss vom 07.05.2012 – 1 U 4292/11 – entschieden.

Wird Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht verlangt ist zu beachten, dass auch ein Verschulden des Verkehrssicherungspflichtigen, also eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorliegen muss.

 

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Verkehrsrecht – Fahrerlaubnisentzug aufgrund hohen Alters?

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i. V. m. § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn ein Betroffener aktuell zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr nicht mehr als geeignet angesehen werden kann bzw. ungeeignet ist.
Das hohe Alter eines Betroffenen rechtfertigt für sich genommen die Annahme einer Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen noch nicht und auch nicht jeder altersbedingte Abbau der geistigen und körperlichen Kräfte bietet Anlass für eine Entziehung oder Beschränkung der Fahrerlaubnis. Hinzutreten muss vielmehr, dass es im Einzelfall, wofür hinreichende Anhaltspunkte bestehen müssen, zu nicht mehr ausreichend kompensierbaren, für die Kraftfahreignung relevanten Ausfallerscheinungen oder Leistungsdefiziten gekommen ist.
Dass ein Betroffener die Entziehung seiner Fahrerlaubnis als gravierende Verschlechterung seiner Lebensqualität empfindet, muss in einem solchen Fall im Hinblick auf seine eigene Sicherheit und die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer zurückstehen.

Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 02.05.2012 – OVG 1 S 25.12 – entschieden.

 

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