Einziehung einer nach einem Kfz-Unfall an ein Mietwagenunternehmen erfüllungshalber abgetretene Schadensersatzforderung des Geschädigten – zulässig oder unzulässig?

Einziehung einer nach einem Kfz-Unfall an ein Mietwagenunternehmen erfüllungshalber abgetretene Schadensersatzforderung des Geschädigten – zulässig oder unzulässig?

Mietet ein Geschädigter nach einem Kfz-Unfall ein Ersatzfahrzeug an und tritt er Schadensersatzforderungen erfüllungshalber an das Mietwagenunternehmen ab, stellt sich die Frage, ob es sich bei der Forderungseinziehung durch das Mietwagenunternehmen in einem solchen Fall um eine Rechtdienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG handelt, die gegen das Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (RDG) verstößt.

Mit Urteil vom 31.01.2012 – VI ZR 143/11 – hat der Bundesgerichtshof (BGH) darauf hingewiesen, dass man hinsichtlich der Einziehung von Kundenforderungen durch Autovermieter danach differenzieren muss, um welche Schadensersatzforderung es sich handelt und ob die betroffene Forderung dem Grunde oder lediglich der Höhe nach im Streit steht.

Handelt es sich bei der erfüllungshalber abgetretenen Schadensersatzforderung um die Forderung des Geschädigten auf Erstattung der Mietwagenkosten, ist die Einziehung dann als zum Berufs- oder Tätigkeitsbild eines Mietwagenunternehmens gehörend und damit um eine dem Unternehmen erlaubte Nebenleistung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG anzusehen, wenn allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist.
Wegen der darüber hinausgehenden Komplexität der Rechtslage gilt etwas anderes allerdings dann, wenn die Haftung dem Grunde nach oder die Haftungsquote streitig ist oder es sich um Schadensersatzforderungen handelt, die in keinem Zusammenhang mit der Haupttätigkeit eines Mietwagenunternehmens stehen, wie z. B. Schmerzensgeldansprüche.

 

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