Tag Verletzung

OLG Karlsruhe entscheidet wann Träger eines Pflegeheim beim Sturz eines (demenzkranken) Bewohners

…. wegen Verletzung der Überwachungs- bzw. Aufsichtspflicht haften und wann nicht.

Mit Urteil vom 18.09.2019 – 7 U 21/18 – hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe in einem Fall, in dem eine 83jährige an Demenz erkrankten Bewohnerin eines Pflegeheims,

  • bei der bisher keine Anhaltspunkte für ein Sturzrisiko ersichtlich waren,

bei dem Versuch,

  • bei einem Toilettengang

ohne Hilfe aufzustehen, gestürzt war

  • und dabei eine Oberschenkelhalsfraktur erlitten hatte,

entschieden, dass der Träger des Pflegeheims für die Sturzfolgen nicht haftet.

Begründet hat der Senat dies damit, dass den Pflegekräften des Heims keine Verletzung der Sorgfaltsplichten vorgeworfen werden könne.

Zwar seien, so der Senat, Pflegeheime verpflichtet Bewohner nach Möglichkeit vor Stürzen zu bewahren, jedoch richte sich der Umfang der zu treffenden Sicherungsmaßnahmen danach,

  • ob und inwieweit sich ein Sturzrisiko absehen lasse

und sei insbesondere vor einer lückenloser Überwachung während des Toilettengangs stets abzuwägen,

  • ob diese Beeinträchtigung der Intimsphäre zum Schutz des Bewohners vor einem Sturz auch tatsächlich notwendig ist,

so dass, solange Anhaltspunkte für eine Sturzgefahr bei einem Bewohner

  • weder bei der allgemeinen Fortbewegung im Heim,
  • noch während des Toilettengangs

ersichtlich sind, eine lückenlose Beaufsichtigung auch von Demenzkranken nicht gewährleistet werden muss (Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe).

Auch in der Probezeit ist eine fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers wegen Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten

…. zwar möglich, aber nicht immer ist eine fristlose Kündigung auch gerechtfertigt.

Mit Urteil vom 04.09.2019 – 3 Ca 642/19 – hat das Arbeitsgericht (ArbG) Siegburg in einem Fall, in dem einer als Altenpflegefachkraft – noch in der Probezeit befindlichen – Beschäftigten,

  • weil sie ihre erkrankten und betreuungsbedürftigen Kinder zeitweise mit zur Arbeit genommen hatte,

von ihrem Arbeitgeber gemäß § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) fristlos gekündigt worden war, entschieden, dass

  • wegen des Verstoßes der Arbeitnehmerin gegen das Verbot, Kinder mit zur Arbeit zu nehmen,

nur eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt ist, so dass das Arbeitsverhältnis

  • nicht sofort, sondern

erst mit Ablauf der zweiwöchigen Kündigungsfrist in der Probezeit endete (vgl. § 622 Abs. 3 BGB).

Trotz des Umstandes, dass das Verhalten der Arbeitnehmerin

  • sowohl aus versicherungsrechtlichen Gründen
  • als auch wegen der bestehenden Ansteckungsgefahr für die älteren Patienten

problematisch und eine Pflichtverletzung war, sah das ArbG hierin keinen für eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausreichenden wichtigen Grund (Quelle: Pressemitteilung des ArbG Siegburg).

Was Veranstalter von Jugendfreizeiten und Eltern der daran teilnehmenden Kinder wissen sollten

Mit Urteil vom 29.07.2019 – 21 U 2981/18 – hat der 21. Senat des Oberlandesgerichts (OLG) München darauf hingewiesen, dass den Veranstalter einer Jugendfreizeit Verkehrssicherungs- sowie Aufsichtspflichten treffen, deren Verletzung,

  • wenn dadurch ein an der Jugendfreizeit teilnehmendes Kind zu Schaden kommt,

Schadens- und/oder Schmerzensgeldersatzansprüche begründen können.

Der Veranstalter hat danach die Vorkehrungen zu treffen, die

  • erforderlich und
  • für ihn zumutbar sind,

um die Schädigung Dritter möglichst zu verhindern, wobei einerseits gilt,

  • dass zugunsten von Kindern ein strenger Sicherheitsmaßstab anzulegen ist,

andererseits aber auch, dass

  • ein vollständiges Maß an Sicherheit nicht erreichbar ist und

Kinder im Alter von 7 bis 8 Jahren

  • schon ein gewisses Maß an Selbstständigkeit haben und
  • nicht „auf Schritt und Tritt“ überwacht werden müssen.

Da es wichtig ist, Kindern bei einer Jugendfreizeit

  • in bewusstem Gegensatz zu Konsum, reiner Spaßorientierung und Fremdbestimmung

Angebote der Freizeitgestaltung zu unterbreiten,

  • die wesentliche persönlichkeitsprägende Fähigkeiten wie Selbstständigkeit, Eigenverantwortung und Risikobewusstsein fördern

ist es beispielsweise nicht schon von vornherein pflichtwidrig,

  • Kindern im Alter von 7 bis 12 Jahren

im Rahmen einer Freizeit ein Schnitzmesser in die Hand zu geben, um zum Feuermachen Rinde von Birken abzuschälen.

Allerdings bedarf es dann

  • nicht nur einer generellen Belehrung der Kinder im Umgang mit Messern, wie Zuklappen beim Laufen, Schnitzen vom Körper weg, sondern

neben der Beaufsichtigung auch

  • einer vorherigen konkreten Belehrung darüber,
    • dass beim Baumrindeabschälen das Messer allenfalls vorsichtig als unterstützendes Hilfsmittel beim Ablösen loser bzw. leicht lösbarer Rindenteile eingesetzt werden soll,
    • dass auf einen ausreichenden Abstand von Kopf/Körper zum Messer geachtet werden muss

und

  • einer entsprechenden Demonstration.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, in dem sich eine 9-Jährige mit einem ihr überlassenen Messer verletzt hatte, ist der Veranstalter der Jugendfreizeit,

  • weil die 9-Jährige vorab nicht konkret über die richtige Benutzung des Messers aufgeklärt worden war,

zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld verurteilt worden (Quelle: Pressemitteilung des OLG München vom 29.07.2019).

Staat ist, wenn er das Eigentum von Bürgern verwahrt, verpflichtet, dieses zu schützen gegen Zerstörung, Beschädigung

…. sowie Verlust und bei schuldhafter Verletzung dieser Pflicht schadensersatzpflichtig.

Mit Urteil vom 29.05.2019 – 11 U1/19 – hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Braunschweig in einem Fall, in dem

  • von einer ehemaligen Sportschützin bei ihrem Austritt aus dem Schießsportverein ihre Sportpistole ordnungsgemäß bei der Stadt abgegeben worden war, um sie später zu verkaufen und
  • sich aufgrund unsachgemäßer Lagerung der Waffe an dieser Rostanhaftungen gebildet hatten,

entschieden, dass,

  • als Ersatz des dadurch der ehemaligen Sportschützin entstandenen Schadens,

ihr die Stadt 800 Euro zahlen muss.

Begründet hat der Senat dies damit, dass durch die Übernahme der Waffe,

  • mit der die Stadt ihre Pflicht, die „übergroße Mehrheit der waffenlosen Bürger hinsichtlich der körperlichen Unversehrtheit“ zu schützen, ausgeübt habe,

ein sogenanntes öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis zwischen der Sportschützin und der Stadt zustande gekommen sei, die Stadt ihre sich aus einem solchen öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis ergebende Verpflichtung, das ihr in Obhut Gegebene gegen Zerstörung, Beschädigung und Verlust zu schützen,

  • durch die unsachgemäße Lagerung der Waffe

verletzt habe und dies der Stadt,

  • da vom Inhaber einer Waffenkammer erwartet werden könne, dass er weiß, wie eine Waffe zu lagern ist,

auch vorzuwerfen sei (Quelle: Pressemitteilung des OLG Braunschweig).

Wichtig zu wissen für Benutzer einer Wasserskianlage

Mit Urteil vom 14.03.2019 – 8 U 13/18 – hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg in einem Fall, in dem ein Benutzer einer Wasserskianlage,

  • bei der man von einem Seilsystem über das Wasser gezogen wird,
  • sich währenddessen – ähnlich wie beim Skilift – an Zugseilen befestigten Haltegriffen festhalten muss und
  • im Falle eines Sturzes die dann nicht mehr besetzen Haltegriffe frei über das Wasser gleiten, bis sie eingezogen werden,

bei seiner Fahrt gestürzt und danach im Wasser schwimmend, von einem noch frei über das Wasser gleitenden Haltegriff

  • eines anderen ebenfalls gestürzten Wasserskifahrers

getroffen und an der rechten Gesichtshälfte verletzt worden war, dessen Klage gegen den Wasserskianlagen-Betreiber

  • auf Zahlung von Schadensersatz sowie Schmerzensgeld

abgewiesen.

Danach liegt bei einem Sturz eines Anlagenbenutzer,

  • wenn dieser weder bewusstlos, nach handlungsunfähig ist,
  • sondern sich schwimmend aus dem Gefahrenbereich bewegt,

keine konkrete Gefahrensituation vor, die den Anlagenbetreiber verpflichtet die Anlage sofort abzustellen.

Vielmehr genügt es, wenn

  • Anlagenbenutzer vor der Gefahr einer Kollision mit den umlaufenden Holzgriffen im Falle eines Sturzes gewarnt und
  • darauf hingewiesen worden sind, dass, falls ein Wegschwimmen nicht mehr möglich ist, sie mit dem Kopf abtauchen sollen.

Begründet hat der Senat dies damit, dass,

  • weil gerade Anfänger häufiger stürzen,

es eine für die Anlagenbetreiber nicht zumutbare ständige Unterbrechung des Anlagenbetriebes zur Folge hätte, wenn von Anlagenbetreibern ohne Rücksicht auf eine konkrete Gefahrensituation verlangt werden würde,

  • nach jedem Sturz eines Anlagenbenutzers die Anlage sofort abzuschalten.

Auch übe, wer eine Wasserskianlage benutze,

  • eine potentiell nicht ungefährliche Sportart aus,

deren Gefahren von der Allgemeinheit toleriert werden, so dass von dem Betreiber einer Wasserskianlage nicht verlangt werden könne,

AG Nürnberg entscheidet wie ein Hochbett in einem Hotelzimmer gegen Absturz gesichert sein muss und wann

…. der Hotelbetreiber bei einem Sturz eines Hotelgastes aus einem Hochbett haftet.

Mit Urteil vom 24.04.2019 – 19 C 7391/18 – hat das Amtsgericht (AG) Nürnberg entschieden, dass, wenn ein Hotelzimmer mit einem Hochbett bzw. Etagenbett ausgestattet ist,

  • an dem Hochbett bzw. dem oberen Etagenbett eine Absturzsicherung angebracht sein muss,

dass diese Absturzsicherung,

  • sich mit Ausnahme eines 30 bis 40 Zentimeter breiten Einstiegsbereichs,
  • in einer Höhe von mindestens 16 Zentimetern über der Oberkante der Matratze über die gesamte Länge des Bettes erstrecken muss

und dass, falls die Absturzsicherung dem nicht genügt,

  • bei einem Sturz eines Hotelgastes aus dem Bett, der Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass der Sturz in Folge der nicht ausreichenden Sicherung zustande gekommen ist.

Begründet hat das AG dies damit, dass

  • im Rahmen eines Beherbergungsvertrages als Mindeststandard eine ausreichende Sicherheit nach dem jeweils gültigen und aktuellen Stand der Technik zu gewährleisten sei

und für Etagenbetten die DIN EN 747-1 „Anforderungen an die Sicherheit, Festigkeit und Dauerhaltbarkeit von Etagenbetten und Hochbetten für den Wohnbereich“ regele, dass

  • als Absturzsicherung bei einem Hochbett oder einem Etagenbett das obere Bett mit einem Zaun, Gitter oder Geländer ausgestattet sein,
  • diese Absturzsicherung mindestens 16 cm über die Oberkante der Matratze hinausragen und
  • der Zugang zum Bett, der dem einfachen Einstieg und zudem das Hinausfallen vermeiden soll, zwischen 30 cm und 40 cm breit sein muss.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, in dem ein 13-jähriger Junge,

  • der zusammen mit seiner Mutter und deren Lebensgefährten in einem Familienzimmer eines Hotels übernachtet,

in dem dortigen Hochbett,

  • das lediglich in der Mitte über eine nur wenige Zentimeter die Mindesthöhe von 16 cm einhaltende Absturzsicherung verfügte,

geschlafen hatte, nachts aus dem Bett gefallen war und sich dabei verletzt hatte, hat das AG den Betreiber des Hotels

  • wegen Verletzung seiner Pflichten aus dem Beherbergungsvertrag

zum Schadensersatz sowie zur Zahlung von Schmerzensgeld verurteilt (Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg).

Hundehalter, die Dritten erlauben mit ihrem Hund Ball zu spielen bzw. dies dulden, sollten wissen, dass, wenn

…. sich ihr Hund dabei verletzt, die Dritten nicht haften.

Mit Beschluss vom 25.03.2019 – 6 U 166/18 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem Fall,

  • in dem ein Hundehalter einen Dritten erlaubt hatte, mit seinem ein Jahre alten Retriever mit einem fußballgroßen Ball zu spielen und
  • der Hund beim Zurückholen des geworfenes Balles so in die Luft gesprungen war, dass er sich beim Aufkommen auf den Boden am linken Hinterbein verletzt hatte,

entschieden, dass der Hundehalter von dem Dritten

  • keinen Ersatz des ihm durch die Verletzung des Hundes entstandenen Schadens (tierärztliche Behandlungskosten usw.) verlangen kann.

Begründet hat das OLG dies damit, dass die Verletzung des Hundes nicht adäquat-kausal auf das Werfen des Balles zurückzuführen sei, weil

  • es zum natürlichen Verhalten von (insbesondere jungen) Hunden gehöre, dass diese ihrem Spieltrieb nachgeben, hierbei auch springen und
  • es gänzlich unwahrscheinlich sei, dass Hunde sich bei derartigen tiertypischen Handlungen verletzen.

Abgesehen davon, so das OLG weiter, sei,

  • durch die Entscheidung des Hundehalters den Hund mit einem Dritten spielen zu lassen,

der Eintritt der Verletzung bei dem Hund dem allgemeinen Lebensrisiko und damit der Risikosphäre des Hundehalters zuzuordnen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt vom 03.04.2019).

Was Leasingnehmer wissen sollten, wenn sie mit dem von ihnen geleasten Auto einen Unfall haben und im Leasingvertrag

…. geregelt ist, dass der Leasingnehmer im Schadensfall

  • unverzüglich die erforderlichen Reparaturarbeiten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchführen lassen muss,
  • mit der Durchführung der Reparatur grundsätzlich ein vom Leasingfahrzeug-Hersteller anerkannter Betrieb zu beauftragen ist und
  • der Leasing-Nehmer berechtigt sowie verpflichtet ist, fahrzeugbezogene Schadensersatzansprüche in eigenem Namen und auf eigene Kosten geltend zu machen.

Mit Urteil vom 29.01.2019 – VI ZR 481/17 – hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass ein Leasingnehmer,

  • der im Leasingvertrag die Pflicht zur Instandsetzung des Leasingfahrzeuges gegenüber dem Leasinggeber und Eigentümer für jeden Schadensfall übernommen und
  • diese Pflicht nach einem Unfall, bei dem das geleaste Fahrzeug beschädigt worden ist, nicht erfüllt hat,

von dem Unfallgegner,

  • der den Unfall verursacht hat,

nicht ohne Zustimmung (§ 182 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) des Eigentümers gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB

  • statt der Herstellung

Zahlung der fiktive Herstellungskosten verlangen kann.

Begründet hat der Senat dies damit, dass bei einem am Leasingfahrzeug entstandenen Substanzschaden die Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB,

  • also die Befugnis vom Schädiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Betrag zu verlangen,

dem Eigentümer zusteht, so dass jedenfalls dann,

  • wenn im Leasingvertrag geregelt ist, dass der Leasingnehmer im Schadensfall unverzüglich die erforderlichen Reparaturarbeiten durchführen lassen muss,

damit eine alleinige Entscheidung des Leasingnehmers für eine fiktive Abrechnung der Reparaturkosten ausgeschlossen ist.

Ersetzt verlangen aus eigenem Recht von einem einstandspflichtigen Unfallgegner kann der Leasingnehmer in einem solchen Fall aber jedenfalls, wegen Verletzung seines berechtigten unmittelbaren Besitzrechtes, nach

  • § 823 Abs. 1 BGB sowie
  • § 7 Straßenverkehrsgesetz (StVG)

seinen Haftungsschaden,

  • d.h. Befreiung von seiner Reparaturverpflichtung gegenüber dem Eigentümer

und einen im Entzug der Sachnutzung bestehenden Schaden.

OLG Koblenz entscheidet wann eine zu einem öffentlichen Weg gehörende Treppe durch ein Geländer oder

…. einen Handlauf gesichert sein muss und wann dies nicht erforderlich ist.

Mit Urteil vom 05.07.2018 – 1 U 1069/17 – hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz darauf hingewiesen, dass für Treppen, die zu öffentlichen Wegen gehören, die Regelungen der Landesbauordnungen nicht einschlägig sind,

  • da die Vorschriften der Landesbauordnungen nicht für Anlagen des öffentlichen Verkehrs gelten,

und Treppen, die Bestandteil eines öffentlichen Weges sind, nur dann

  • ein Geländer oder
  • einen Handlauf

benötigen, wenn Gefahren ausgeräumt werden müssen,

  • die für einen sorgsamen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und
  • auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einstellen kann.

Danach kommt, wenn

  • eine verdeckte Gefahrenlage besteht

und ein Benutzer einer zu einem öffentlichen Weg gehörenden,

  • weder mit einem Geländer,
  • noch mit einem Handlauf,

gesicherten Treppe deswegen stürzt, eine Haftung des

  • für den Zustand des Weges verantwortlichen

Trägers der Straßenbaulast

  • wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

in Betracht.

Dagegen haftet der Träger der Straßenbaulast dann bei einem Sturz eines Treppenbenutzers nicht, wenn

Patienten sollten wissen, dass, wenn sich voll beherrschbare allgemeine Behandlungsrisiken verwirklichen und zur

…. Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Patienten führen,

  • nach § 630h Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGH) ein Behandlungsfehler vermutet wird und
  • somit Ansprüche auf Schadensersatz sowie Schmerzensgeld bestehen können.

Voll beherrschbare Risiken i.S.v. § 630h Abs. 1 BGB,

  • die abzugrenzen sind von den Gefahren, die aus den Unwägbarkeiten des menschlichen Organismus bzw. den Besonderheiten des Eingriffs in diesen Organismus erwachsen und deshalb der Patientensphäre zuzurechnen sind,

sind dabei dadurch gekennzeichnet, dass sie

  • durch den Klinik- oder Praxisbetrieb gesetzt und
  • durch dessen ordnungsgemäße Gestaltung – wie sachgerechte Organisation und Koordinierung des Behandlungsgeschehens – objektiv voll ausgeschlossen werden können und müssen.

Zuzurechnen sind dem voll beherrschbaren Risiko beispielsweise,

  • der ordnungsgemäße Zustand eines verwendeten Tubus,
  • die Funktionstüchtigkeit des eingesetzten Narkosegeräts,
  • die Reinheit des benutzten Desinfektionsmittels oder
  • die Sterilität der verabreichten Infusionsflüssigkeit,
  • die unbemerkt gebliebene Entkoppelung eines Infusionssystems,
  • das Zurückbleiben eines Tupfers im Operationsgebiet,
  • die vermeidbare Keimübertragung durch an der Behandlung beteiligte Personen und
  • grundsätzlich auch die richtige Lagerung des Patienten auf dem Operationstisch.

In diesen und in anderen Fällen, in denen objektiv eine Gefahr besteht bzw. bestand,

  • deren Quelle jeweils festgestellt und
  • die deshalb mit Sicherheit hätte ausgeschlossen werden können,

können Patienten,

  • wenn darauf eine Verletzung ihres Lebens, ihres Körpers oder ihrer Gesundheit zurückzuführen ist,

für sich die Beweiserleichterung des § 630h Abs. 1 BGB in Anspruch nehmen und tragen sie somit nicht die Beweislast (Bundesgerichtshofs (BGH), Urteil vom 28.08.2018 – VI ZR 509/17 –).