Tag Verletzung

Wichtig zu wissen, wenn wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht Schadensersatzansprüche

…. geltend gemacht werden.

Aus § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ergibt sich grundsätzlich für jeden,

  • der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage schafft oder
  • der in seinem Verantwortungsbereich eine eingetretene Gefahrenlage andauern lässt,

die Verpflichtung, die

  • notwendigen und
  • zumutbaren

Maßnahmen zu treffen, um andere vor Schäden zu bewahren (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 13.06.2017 – VI ZR 395/16 –).

  • Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. (BGH, Urteil vom 02.10.2012 – VI ZR 311/11 –).

Zu berücksichtigen ist jedoch, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann.
Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar.

  • Haftungsbegründend wird eine Gefahr deswegen erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil
    • die nahe liegende Möglichkeit ergibt,
    • dass Rechtsgüter anderer verletzt werden (könnten).

Somit muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden.
Vielmehr sind nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden.

  • Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ist dabei genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält.

Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen,

  • die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und
  • die den Umständen nach zuzumuten sind.

Kommt es in Fällen, in denen hiernach keine Schutzmaßnahmen getroffen werden mussten,

  • weil eine Gefährdung anderer zwar nicht völlig ausgeschlossen,
  • aber nur unter besonders eigenartigen und entfernter liegenden Umständen zu befürchten war,

ausnahmsweise doch einmal zu einem Schaden, so muss der Geschädigte – so hart dies im Einzelfall sein mag – den Schaden selbst tragen (BGH, Urteil vom 09.09.2008 – VI ZR 279/06 –).

Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht desjenigen,

  • der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenstelle geschaffen oder
  • hat andauern lassen,

liegt somit vor, wenn nach den obigen Grundsätzen Sicherungsmaßnahmen hätten getroffen werden müssen,

  • aber nicht getroffen worden sind
  • oder die getroffenen Sicherungsmaßnahmen nicht ausreichend bzw. ungenügend waren.

Steht eine solche objektive Pflichtverletzung fest,

  • spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass die Pflichtverletzung ursächlich für das Schadensereignis war und
  • wird ein Verschulden des Verkehrssicherungspflichtigen vermutet.

Übrigens:
Wird die Verkehrssicherungspflicht

  • von dem Verkehrssicherungspflichtigen auf einen Dritten delegiert oder
  • von einem Dritten faktisch übernommen,

mit der Folge, dass dann der Dritte verantwortlich ist,

  • führt dies nicht zum völligen Wegfall der Verkehrssicherungspflicht des ursprünglich Verkehrssicherungspflichtigen,
  • sondern bleibt dieser zur Überwachung und Instruktion des Dritten verpflichtet (BGH, Urteil vom 13.06.2017 – VI ZR 395/16 –).

Im Falle des Bestehens eines Schadensersatzanspruchs wird,

  • wenn dem Geschädigten ein unfallursächliches Mitverschulden zur Last fällt,

der Anspruch des Geschädigten nach § 254 BGB gekürzt.

  • Voraussetzung für ein solches haftungsminderndes Mitverschulden ist, dass der Geschädigte an der Entstehung des Schadens zurechenbar mitgewirkt hat im Sinne eines Verstoßes gegen die gebotene Eigenvorsorge.

Wer diejenige Sorgfalt außer acht lässt, die nach Lage der Dinge erforderlich erscheint, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, muss nach Treu und Glauben eine Kürzung seines Anspruchs hinnehmen und dies ist dann anzunehmen, wenn der Verletzte diejenige Sorgfalt außer acht lässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigener Schäden anzuwenden pflegt (Oberlandesgericht (OLG) München, Urteil vom 26.09.2018 – 7 U 3118/17 –).

OLG Düsseldorf entscheidet: Dreijähriges Kind muss in der Wohnung nicht lückenlos beaufsichtigt werden

Mit Beschluss vom 26.04.2018 – I-4 U 15/18 – hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf in einem Fall, in dem ein dreieinhalbjähriges Kind,

  • nachdem es schlafen gelegt worden war,

zwischen 19 und 20 Uhr unbemerkt wieder aufgestanden, auf die Toilette gegangen war und dort einen Wasserschaden verursacht hatte,

  • weil die verwendete Menge an Toilettenpapier den Abfluss verstopft, der Spülknopf sich verhakt hatte und
  • das deswegen ununterbrochen nachlaufende Wasser sich über den Boden verteilt hatte sowie schließlich aus der Decke der darunter liegenden Wohnung getropft war,

darauf hingewiesen, dass

  • die Eltern keine Aufsichtspflichtverletzung begangen haben und
  • sie deswegen auch nicht nach § 832 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für den Wasserschaden haften.

Danach ist in der geschlossenen Wohnung bei einem Dreijährigen,

das Maß der gebotenen Aufsicht erfüllt, wenn sich der Aufsichtspflichtige in Hörweite aufhält und muss auch der – gegebenenfalls nächtliche – Gang eines dreijährigen Kindes zur Toilette nicht unmittelbar beaufsichtigt werden (Quelle: Pressemitteilung des OLG Düsseldorf vom 24.07.2018).

Per WhatsApp erhaltene Nacktfotos eines anderen dürfen nur mit Einwilligung der abgebildeten Person weitergeleitet werden

…. ansonsten drohen neben einer Unterlassungsklage auch eine Verurteilung zur Zahlung einer Entschädigung.

Darauf hat der 13. Senat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg mit Urteil vom 06.04.2018 – 13 U 70/17 – hingewiesen und in einem Fall,

  • in dem eine Frau Nacktfotos einer früheren Freundin per WhatsApp erhalten,
  • diese ohne Einwilligung der Abgebildeten per WhatsApp an einen Bekannten weitergeleitet hatte und
  • darauf hin von der auf den Fotos Abgebildeten verklagt worden war,

die Frau verurteilt,

  • unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro, eine Weiterverbreitung der Bilder zu unterlassen und
  • der auf den Fotos Abgebildeten eine Entschädigung von 500 Euro zu zahlen.

Denn, so der Senat,

  • auch dann, wenn der Name des auf den Nacktfotos Abgebildeten nicht erwähnt werde,

verletze eine Weiterleitung ohne Einwilligung des Abgebildeten dessen Intimsphäre und dessen Recht am eigenen Bild und damit dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht.

Eine Entschädigung in Höhe von 500 Euro schien dem Senat in dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall deshalb angemessen und ausreichend zu sein, weil

  • die auf den Fotos Abgebildete durch die Aufnahme und das Verschicken der Bilder eine wesentliche Ursache für deren Weiterverbreitung gesetzt hatte und
  • die Nacktfotos nur per WhatsApp an eine weitere Person weitergeleitet und nicht etwa ins Internet gestellt worden waren (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 17.07.2018).

Nutzungsberechtigte eines Grabes sollten wissen, dass eine Stadt, die nach Ablauf der Nutzungszeit ein Grab

…. unter Verstoß gegen die in der Friedhofssatzung bestimmte Vorgehensweise leerräumt, sich schadensersatzpflichtig machen kann.

Mit Urteil vom 29.05.2018 – 5 O 36/18 – hat das Landgericht (LG) Köln entschieden, dass eine Stadt bzw. Gemeinde,

  • die ein Grab nach Ablauf der Nutzungszeit räumt,
  • ohne die in der Friedhofssatzung vorgesehene Vorgehensweise einzuhalten,

wegen Amtspflichtverletzung schadensersatzpflichtig sein kann.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall hat das LG dem Nutzungsberechtigten eines Grabes rund 575 Euro Schadensersatz

  • für den von der Stadt entsorgten Grabstein sowie von Bronze-Zubehör

zugesprochen, weil die Stadt, entgegen der Friedhofssatzung, die vorsah,

  • dass der Ablauf der Nutzungszeit einen Monat zuvor öffentlich bekanntgemacht,
  • durch ein Hinweisschild auf dem Grab hierauf aufmerksam gemacht und
  • der nutzungsberechtigten Person dann sechs Monate Zeit gelassen wird, das Grab zu räumen, bevor die Stadt dies selbst durchführt und entschädigungslos Eigentümer des Grabmals wird,

die öffentliche Bekanntmachung nur zwei Wochen (und nicht sechs Monate) vor der Räumung des Grabes vorgenommen hatte (Quelle: Pressemitteilung des LG Köln vom 29.06.2018).

Was Veranstalter von Speedway- oder Sandbahnrennen über die für Zuschauer zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen wissen müssen

Mit Urteil vom 11.06.2018 – 2 U 105/17 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg darauf hingewiesen, dass es bei einem Speedway- oder Sandbahnrennen zur Sicherung des Zuschauerbereiches nicht genügt, dass

  • der Zuschauerbereich von dem Rundkurs, auf dem die Motorräder ihre Kreise drehen, durch eine 1,2 m hohe Betonmauer getrennt ist,
  • sich an deren Innenseite ein Luftkissenwall befindet und
  • 3 m von der Betonmauer entfernt ein Seil gespannt ist,

sondern dass

  • zusätzlich auch ein Fangzaun errichtet werden muss.

Fehlt ein solcher zusätzlicher Fangzaun und wird durch ein bei einem Unfall über die Betonwand katapultiertes Motorrad ein Zuschauer verletzt, ist der Veranstalter

  • wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

schadensersatzpflichtig.

Begründet hat das OLG dies damit, dass

  • zwar von einem Veranstalter eines Speedwayrennens keine vollkommene jede denkbare Gefahr und jeden Unfall ausschließende Verkehrssicherheit erwartet werden könne,
  • dieser aber, unabhängig von Auflagen des Verbandes, eigenverantwortlich auch alle erforderlichen weiteren Maßnahmen ergreifen müsse, die zumutbar seien und die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Veranstalter für notwendig halten dürfe, um andere vor Schäden zu bewahren und

es bei einem Speedwayrennen nicht ganz ungewöhnlich sei, dass bei einem Zusammenstoß von Motorrädern eine Katapultwirkung entstehe und ein Motorrad,

  • wenn kein zusätzlicher Fangzaun vorhanden sei,

zu einem lebensgefährlichen Geschoss für die Zuschauer werde (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 11.06.2018).

OLG Hamm spricht Kundin, die in einem Geschäft Opfer einer überraschenden Gefahrenquelle wurde, 100 % Schadenersatz zu

Mit Urteil vom 19.01.2018 – 9 U 86/17 – hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm in einem Fall, in dem eine Kundin in einem Bekleidungsgeschäft während der Geschäftszeiten übersehen hatte,

  • dass im Gang zur Kasse die Abdeckung eines in den Keller führenden Schachtes offen stand und
  • durch die 2,11 m x 0,8 m offene Luke in den Schacht gestürzt war,

den Inhaber des Bekleidungsgeschäfts,

  • wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht,

dazu verurteilt,

  • der Kundin 100 % des bei dem Sturz erlittenen Schadens zu ersetzen.

Denn, so der Senat,

  • in einem Bekleidungsgeschäft werde die Aufmerksamkeit der Kunden zielgerichtet durch die auf den Kleiderständern angebotenen Waren, Preisschilder und sonstige Hinweisschilder in Anspruch genommen und auch von anderen Dingen abgelenkt,

so dass

  • eine während des Publikumsverkehrs geöffnete Bodenluke für Kunden eine überraschende Gefahrenquelle darstelle,
  • mit der sie nicht rechnen müssen

und bei dieser Sachlage einem Kunden in der Regel somit,

  • insbesondere wenn seine exakten Sichtverhältnisse bei der Annäherung nicht mehr genau zu rekonstruieren seien,

auch kein Mitverschulden vorgeworfen werden könne bzw. im Fall eines Mitschuldens, dieses jedenfalls hinter die gravierende Verkehrssicherungspflichtverletzung vollständig zurücktrete.

Wird ein Fahrgast beim Einsteigen in die U-Bahn nur ganz kurz in einer sich schließenden Tür eingeklemmt und dabei verletzt

…. hat er jedenfalls dann keinen Anspruch auf Schadensersatz und/oder Schmerzensgeld, wenn

  • er sich, trotz eines Signaltons und blinkender roter Warnlampe, noch durch eine erkennbar schließende U-Bahntür drängen wollte und
  • diese sich, aufgrund des funktionierenden Einklemmschutzes, sofort wieder geöffnet hat.

Darauf haben das Amtsgericht (AG) Nürnberg mit Urteil vom 22.08.2017 – 239 C 7131/16 – und das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth mit Beschluss vom 21.11.2017 – 8 S 5719/17 – hingewiesen.

Begründet worden ist dies vom AG und vom LG damit,

  • dass es nicht erforderlich sei, Dritte vor solchen Gefahren zu schützen, welche diese ohne weiteres selbst erkennen sowie vermeiden können

und deswegen

  • ein akustisches sowie optisches Warnsignal und
  • ein funktionierender Einklemmschutz, der für ein sofortiges Wiederöffnen der U-Bahntüren sorge,

als Sicherheitsvorkehrungen ausreichend seien,

  • so dass demzufolge in einem Fall, wie dem obigen, keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorliege.

Denn wer sich noch durch eine für alle erkennbar schließende U-Bahntür dränge, müsse damit rechnen, eingeklemmt zu werden (Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg vom 16.01.2018).

LG Köln entscheidet: Kritik an den Unterrichtsmethoden einer Lehrerin begründet keinen Anspruch auf Schmerzensgeld

…. gegen denjenigen, der die von Eltern unstreitig geäußerten Vorwürfe gegen die Lehrerin lediglich zusammengefasst und an die Schulleitung weitergegeben hat.

Mit Urteil vom 06.12.2017 – 12 O 135/17 – hat das Landgericht (LG) Köln in einem Fall, in dem eine Lehrerin an einer Gesamtschule den Jahrgangselternsprecher ihrer Klasse,

  • von dem auf Bitten der Schulleitung, die Beschwerden der Eltern gegen die Lehrerin in einem Schreiben zusammengefasst und
  • hierin von ihm u.a. die Überziehung des Unterrichts in den Pausen, so dass die Kinder nicht essen können oder zum Bus oder in den nächsten Unterricht zu spät kommen, die Bloßstellung und Beleidigung von Kindern vor der Klasse, die mangelnde Gesprächsbereitschaft der Lehrerin sowie der Rückstand in der Lernstoffvermittlung als wesentliche Themen benannt worden waren,

wegen Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts auf Unterlassung sowie auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 30.000 Euro verklagt hatte,

  • mangels Vorliegen einer Verletzung der Lehrerin in ihren Rechten,

abgewiesen.

Begründet worden ist dies vom LG damit, dass es sich bei einer bloßen Zusammenfassung und Weitergabe von von mehreren Eltern unstreitig geäußerten Vorwürfen an die Schulleitung,

  • weder um eine eigene unwahre Tatsachenbehauptung des Jahrgangselternsprechers handle,
  • noch um eine Meinungsäußerung oder ein Werturteil.

Kammergericht entscheidet, in welchen Bereichen ein Gehweg bei winterlichen Verhältnissen geräumt bzw. bestreut werden muss

Mit Urteil vom 07.11.2017 – 4 U 113/15 – hat das Kammergericht (KG) in Berlin darauf hingewiesen, dass Gehwege

  • nur auf einem mittigen (ausreichend breiten) Streifen geräumt bzw. mit abstumpfenden Mitteln bestreut werden müssen,

sofern sich nicht aus den Umständen des Einzelfalles etwas Anderes ergibt, was dann der Fall sein kann, wenn

  • sich am Rand des Bürgersteiges Notrufsäulen, Parkscheinautomaten oder sonstige Einrichtungen befinden, die es erfordern, einen Streifen an der Bordsteinkante zu streuen oder
  • auch auf anderen Bereichen des Gehwegs ein hohes Fußgängeraufkommen herrscht.

Demzufolge muss, wer als Fußgänger

  • bei Glatteis auf einem Gehweg

stürzt, sich dabei verletzt und deswegen Ansprüche auf Schadensersatz und/oder Schmerzensgeld geltend machen möchte,

Was sowohl Benutzer von Laubbläsern, als auch bei dem Einsatz eines Laubbläsers Geschädigte wissen sollten

Mit Urteil vom 10.05.2016 – 4 O 6465/15 – hat das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth entschieden, dass, wer Laubbläser einsetzt,

  • um beispielsweise Gehwegflächen vom Laub zu reinigen,

verpflichtet ist, Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen,

  • um Gefahren für andere zu vermeiden.

Verwender von Laubbläsern können ansonsten wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für entstandene Schäden haften.

  • Allerdings müssen Geschädigte, die Schadensersatzansprüche geltend machen, nachweisen können, dass die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für den ihnen entstandenen Schaden auch ursächlich war.

In dem der Entscheidung des LG Nürnberg-Fürth zugrunde liegendem Fall, in dem ein Fahrzeugeigentümer behauptet hatte, dass Mitarbeiter der Stadt beim Reinigen eines Gehweges vom Herbstlaub mit einem Laubbläser

  • eine „Laubwolke“ vor die Windschutzscheibe seines Fahrzeugs geblasen hätten und
  • die Führerin seines Fahrzeugs dadurch so erschrocken sei, dass sie die Lenkung verrissen habe und auf ein geparktes Fahrzeug aufgefahren sei,

ging das LG u.a. auch deshalb,

  • weil keine Schilder oder Warntafeln aufgestellt waren,

zwar vom Vorliegen einer Verkehrssicherungspflichtverletzung bei der Durchführung der Reinigungsarbeiten aus, sah es aber,