Wenn ein fremder Pkw vom Benutzer falsch betankt wird.

Entstehen Schäden an einem im Eigentum eines Dritten stehenden Pkw, weil der Benutzer des Fahrzeugs versehentlich Benzin statt Diesel tankt und anschließend mit dem Fahrzeug noch eine gewisse Strecke fährt, sind diese Schäden durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht.

Das Befüllen eines Fahrzeugs mit den für die Fahrt notwendigen Betriebsmitteln gehört nämlich zu den Bedienvorgängen und wer ein Fahrzeug bestimmungsgemäß – wenn auch fehlerhaft – bedient, gebraucht das Fahrzeug. Wird das Fahrzeug dadurch beschädigt, ist dieser Schaden durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht.

Das hat das Kammergericht (KG) Berlin mit Urteil vom 02.12.2011 – 6 U 13/11 – entschieden und die Klage des Fahrzeugbenutzers gegen seine Privathaftpflichtversicherung auf Erstattung der durch die Falschbetankung entstandenen Schäden abgewiesen, weil in den Versicherungsbedingungen ein Leistungsausschluss für Schäden enthalten war, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden.

 

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Versicherungsrecht – Sind hochwertige Herrenarmbanduhren „Wertsachen“ i. S. von § 21 Nr. 1 c der Allgemeinen Hausratsversicherungsbedingungen (AHR) 2004?

Werden bei einem Wohnungseinbruchsdiebstahl Herrenarmbanduhren entwendet, kann die Hausratversicherung sich bei der Schadensregulierung nicht auf die für Wertsachen geltenden Entschädigungsgrenzen berufen, weil es sich bei Herrenarmbanduhren um keine Wertsachen i. S. von § 21 Nr. 1 c AHR 2004 handelt.

Diese Auffassung hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in einem Hinweisbeschluss vom 10.11.2011 – 10 U 771/11 – vertreten und wie folgt begründet:

Zu Wertsachen zählen nach § 21 Nr. 1 c AHR 2004 Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Telefonkarten, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin.
Bei Herrenarmbanduhren, auch wenn sie hochwertig und teilweise mit Gold oder Platin besetzt sind, handelt es sich nicht um Schmucksachen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass Uhren die Funktion der Zeitmessung zukommt und der Schmuckcharakter nicht der Hauptzweck des Gegenstandes ist. Etwas anderes kann auch nicht im Hinblick darauf gelten, dass es sich um teure Uhren handelt, die teilweise mit Edelmetallen verziert sind. Wie sich aus dem Begriff „Schmucksachen“ ergibt, umfasst dieser jegliche Form von Schmuck, also auch wertlosen Modeschmuck, solange der Gegenstand Schmuckcharakter hat. Folglich kann es auf den Wert des Gegenstandes für die Einordnung als „Schmucksache“ nicht ankommen. Maßgebend muss vielmehr nach dem allgemeinen Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers sein, ob ein Gegenstand primär zu Schmuckzwecken getragen wird oder – wie zum Beispiel eine Brille – nur als Sekundärzweck auch Schmuckzwecken dienen soll. Demnach fallen entwendeten Uhren nicht unter den Begriff „Schmucksachen“. Die Uhren waren auch nicht aus Gold oder Platin, selbst wenn sie in untergeordneten Bereichen mit derartigen Edelmetallen besetzt waren.

 

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Tierhalterhaftung – Wenn kleiner, unangeleinter, friedfertiger Hund auf großen, angeleinten, aggressiven Hund trifft.

Wenn ein kleiner, unangeleinter Hund, in erkennbar friedfertiger Weise auf einen großen, angeleinten Hund zuläuft, dieser darauf aggressiv reagiert, die Tierhalterin, in der Befürchtung ihr Hund könne den kleineren beißen, diesen mit der Leine ruckartig zurückzieht und sich dabei einen Finger bricht, stellt sich die Frage, ob für diesen Schaden der Tierhalter des kleinen Hundes haften muss.

Das Landgericht (LG) Dessau-Roßlau meint nein.
In dem Urteil vom 11.05.2012 – 2 O 617/11 – hat es zur Begründung, warum die Verletzte vom Tierhalter des kleinen Hundes weder gemäß § 833 BGB, noch gemäß § 823 Abs. 1 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 229 StGB Schadensersatz verlangen kann u. a. ausgeführt:

Ein Anspruch aus Gefährdungshaftung nach § 833 BGB besteht nicht, weil der Schutzzweck dieser Vorschrift eine einschränkende Auslegung in Fällen wie dem vorliegenden gebietet, in denen bei einer Auseinandersetzung von Hunden der Verletzungserfolg durch eine eigenverantwortliche Handlung des Geschädigten eingetreten ist, mit der gerade die von seinem Hund ausgehende spezifische Tiergefahr eingedämmt werden soll, mag diese sich auch als eine nicht fernliegende Reaktion auf die bloße Anwesenheit des anderen Hundes darstellen. Hier ist davon auszugehen, dass die Verletzung der Geschädigten nicht auf der von dem kleinen Hund ausgehenden typischen Tiergefahr beruht, sondern allein auf der des eigenen Hundes. Der Halter eines Hundes haftet mit anderen Worten nicht schon deshalb verschuldensunabhängig, weil sein Hund ohne jedes Angriffsverhalten unangeleint läuft und ein anderer Hund hierauf in aggressiver Weise reagiert.
Auch für einen verschuldensabhängigen deliktischen Anspruch ist kein Raum. Selbst wenn dem Tierhalter des kleinen Hundes vorzuwerfen wäre, diesen nicht angeleint zu haben, ist der Umstand, dass ein erkennbar friedfertiger Hund unangeleint auf die Straße gelassen wird, nicht adäquat ursächlich für die Verletzung der Geschädigten.

 

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Das Missgeschick mit dem Einkaufswagen – Mögliche strafrechtliche und zivilrechtliche Folgen.

Ein ganz alltäglicher Fall:
Auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz eines Einkaufszentrums belädt ein Kunde seinen Pkw. Dabei macht sich der von ihm benutzte Einkaufswagen selbständig, rollt weg und beschädigt ein parkendes Fahrzeug.

Strafrechtliche Frage:
Kann sich der Kunde in einem solchen Fall strafbar machen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort?

Antwort:
Ja, wenn er erkannt bzw. zumindest billigend in Kauf genommen hat, dass an dem Fahrzeug ein Schaden entstanden ist.
Denn die Kollision eines Einkaufswagens mit einem parkenden Fahrzeug auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz ist ein „Unfall im Straßenverkehr“ im Sinne des § 142 Abs. 1 StGB. Das entspricht der herrschenden Auffassung in der Rechtsprechung (vgl. u. a. OLG Nürnberg, Beschluss vom 26.10.2010 – 2 St OLG Ss 147/10 –), der sich auch das OLG Düsseldorf im Urteil vom 07.11.2011 – 1 RVs 62/11 – angeschlossen hat.

Zivilrechtliche Frage:
Ist ein solcher durch einen Einkaufswagen verursachter Fremdschaden von der Privathaftpflichtversicherung oder der Kfz-Haftpflichtversicherung gedeckt?

Antwort:
Die Beantwortung dieser Frage hängt davon ab, ob der vorliegende, beim Beladen des Pkw eingetretene Schaden, dem „Gebrauch des Kraftfahrzeugs“ zuzurechnen, also „durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs“ entstanden ist (dann: Kfz-Haftpflichtversicherung, vgl. A.1.1.1 AKB 2008) oder nicht (dann: Privathaftpflichtversicherung). Hierzu werden in der Rechtsprechung unterschiedliche Meinungen vertreten.

 

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Unfall und Mietwagen – Was tun?

Nach einem Autounfall hat man vieles um die Ohren. Manchmal ist man auch auf einen Mietwagen angewiesen. Aber seien Sie vorsichtig und nicht zu leichtgläubig. Gerade bei Mietwagen sind die Preisunterschiede enorm. Auch wenn Sie den Unfall nicht verschuldet haben können Sie nicht damit rechnen, dass Ihnen Mietwagenkosten ersetzt werden wenn diese überteuert sind. Möchte Ihnen jemand eine „Unfallersatzanmietung“ verkaufen, so sollten Sie vorsichtig sein.

Probleme vermeiden Sie, wenn Sie sich so verhalten wie wenn Sie „auf eigene Kosten“ anmieten würden. Holen Sie wenn möglich zwei bis drei Vergleichsangebote ein und nehmen Sie das günstigste Angebot wahr. Wenn Ihnen die gegnerische Versicherung einen Mietwagen anbietet, so prüfen Sie das Angebot. Sagt es Ihnen aus bestimmten Gründen nicht zu, so können Sie es noch immer ablehnen. Lassen Sie sich von Mietwagenunternehmen und Anwälten nicht einfach mit der Aussage abspeisen, man werde alles mit der Versicherung klären.

Die Rechtsprechung im Großraum Nürnberg zu Mietwagenkosten ist vielfältig. Im Landgerichtsbezirk Ansbach ist üblicherweise die Fraunhofer-Erhebung Grundlage für die erstattungsfähigen Mietwagenkosten (z.B. LG Ansbach, Urteil vom 05.01.2011, Az.: 4 C 32/10).

Im Landgerichtsbezirk Nürnberg wird (noch) die Schwacke-Erhebung teils mit 17 % Abschlag herangezogen (z.B. LG Nürnberg, Urteil vom 10.08.2011, Az.: 8 S 4302/11). Gleichzeitig müssen aber günstigere Mietwagenangebote der Versicherung berücksichtigt werden (z.B. LG Nürnberg, Urteil vom 20.07.2011, Az.: 8 S 8758/10). Bamberg stützt sich teils (noch) auf die Schwacke-Liste.

Gerade weil Sie mit all diesen Listen in der Regel selbst nichts anfangen können ist ein vernünftiger Anwalt nötig. Dieser wird Sie umfassend und neutral beraten, also nicht nur auf Sonderfälle abstellen. Er wird in der Regel auch versuchen unnötige Probleme zu vermeiden. Seien Sie vorsichtig, wenn die Werkstatt oder das Mietwagenunternehmen „automatisch“ an Anwälte verweisen. Hier besteht die Gefahr, dass vorrangig „die Interessen der Vermieter/Werkstätten“ und nicht etwa Ihre Interessen vertreten werden. Dies ist berufsrechtlich zwar nicht zulässig, kommt in der Praxis aber bedauerlicherweise immer wieder vor.

Unsere Kanzlei vertritt gerade auch Versicherer bei Mietwagenstreitigkeiten. Wir haben die Erfahrung gemacht, dass es meist dann Probleme gibt, wenn die geschädigten Parteien von bestimmten Kanzleien vertreten werden, welche direkt durch Mietwagenunternehmen oder Werkstätten genannt werden. Gehen Sie im Zweifel zum (Fach-)Anwalt Ihres Vertrauens, verlangen Sie einen Besprechungstermin, lassen Sie sich über alle Schriftstücke informieren und vertrauen Sie nicht einfach irgendeiner, von unbekannten Dritten empfohlener Person.

 

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LG Ingolstadt und Mietwagenkosten

Auch wenn man keine Schuld an einem Verkehrsunfall hat, so werden Mietwagenkosten nicht grenzenlos erstattet. Genau wie in dem Fall, in dem man den Mietwagen selbst zahlen müsste sollte man sich wirtschaftlich vernünftig verhalten.

Wer in Nürnberg nach einem Unfall einen Mietwagen benötigt, der kann momentan die eine oder andere Überraschungen erleben, da Amtsgericht (AG) und Landgericht (LG) unterschiedlich entscheiden was die zu erstattenden Kosten betrifft. Für den LG-Bezirk Ingolstadt scheint die Sache nunmehr (genau wie für den LG-Bezirk Ansbach) jedoch nachhaltiger geregelt zu sein.

Das AG Ingolstadt weist aktuell darauf hin, dass sich die Rechtsprechung des LG Ingolstadt zu den erstattungsfähigen MIetwagenkosten geändert hat. Das LG Ingolstadt schätzt nun, wie auch das LG Ansbach, nicht mehr nach der Schwacke-Liste sondern zieht die Fraunhofer Erhebung zur Schätzung heran (LG Ingolstadt, Urteil vom 23.08.2011, Az.: 22 S 2009/10 und Az.: 22 S 143/11). Schwacke ist nach der Rechtsprechung des LG Ingolstadt als Schätzgrundlage nicht (mehr) geeignet.

Für eine geschädigte Partei, die einen anwaltschaftlichen Vertreter hat, welcher sie

  • vernünftig und umfassend aufklärt,
  • erläutert, dass man auch als geschädigte Partei nicht einfach irgendeinen x-beliebig teuren Mietwagen nehmen darf und
  • sich wirtschaftlich vernünftig verhalten muss

ergeben sich im Ergebnis jedoch keine Nachteile. Eine vernünftig beratene Partei wird in der Regel ohne weiteres ganz erheblich günstiger anmieten als nach Schwacke.

Im Ergebnis kommt die Rechtsprechung des LG Ingolstadt letztendlich allen Versicherten zugute. Werden von den Gerichten sehr hohe Mietwagenkosten zugesprochen, so werden diese schließlich nicht von „der Versicherung“ sondern von der Versicherungsgemeinschaft, also allen Versicherungsnehmern getragen. Eine vernünftige Begrenzung der Mietwagenkosten stellt daher letztendlich auch eine Form von Verbraucherschutz dar.

 

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Haftung bei Leasingfahrzeugen – Wer muss zahlen?

Wenn ein Leasingfahrzeug bei einem Unfall beschädigt wird gibt es meist Ärger. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte zu entscheiden, ob der Leasinggeber vom Leasingnehmer auch dann Ersatz des Schadens an seinem Kraftfahrzeug verlangen kann, wenn den Leasingnehmer an dem Unfall gar kein Verschulden trifft.

Nach Auffassung des BGH steht dem Leasinggeber in diesem Fall kein Schadensersatzanspruch gegen den Leasingnehmer zu. Ein Anspruch ergibt sich auch nicht im Rahmen der Gefährdungshaftung nach § 7 Abs. 1 StVG. Nach § 7 Abs. 1 StVG ist der Halter Grundsätzlich zum Schadenersatz verpflichtet wenn:
-bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers (der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden),

  • ein Mensch getötet,
  • der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder
  • eine Sache beschädigt wird.

Der BGH hat seine ablehnende Entscheidung damit begründet, dass sich die Haftung des Halters (in unserem Fall des Leasingnehmers) nach dem Schutzzweck des § 7 Abs. 1 StVG nicht auf das von ihm gehaltene Fahrzeug selbst erstreckt, sondern nur bezweckt, Dritte vor den ihnen aufgezwungenen Gefahren des Kraftfahrzeugbetriebs zu schützen. Dies wäre mit einer eine Haftung des Leasingnehmers gegenüber dem Leasinggeber allein aufgrund dessen Eigentums nicht zu vereinbaren.

BGH, Urteil vom 07.12.2010 – Az.: VI ZR 288/09 –

 

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Betrunken Auto fahren kann richtig Geld kosten

Wer betrunken Auto fährt riskiert, dass sein Haftpflichtversicherer seine Leistung auf null kürzen kann und er den von ihm verursachten Fremdschaden in vollem Umfang selbst tragen muss.
In dem vom Bundesgerichtshof (BGH) jetzt entschiedenen Fall hatte ein alkoholbedingt fahruntüchtiger Autofahrer (mittlere Blutalkoholkonzentration zum Fahrzeitpunkt 2,10 Promille) einen Unfall mit Fremdschaden verursacht und war von seinem Kfz-Haftpflichtversicherer, nachdem dieser den Fremdschaden reguliert hatte, in Regress genommen worden.
In Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BGH im Urteil vom 11.01.2012 – IV ZR 251/10 – jetzt festgestellt, dass § 28 Abs. 2 VVG eine Leistungskürzung auf null in Fällen grober Fahrlässigkeit nicht ausschließt und der Versicherungsnehmer nicht nur bei vorsätzlicher, sondern auch bei grober Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit seinem Haftpflichtversicherer in voller Höhe regresspflichtig sein kann. Insbesondere gerechtfertigt ist eine solcher Regress in voller Höhe nach Auffassung des BGH dann, wenn der Versicherungsnehmer deutlich über der Grenze der dafür maßgeblichen Grenze von 1,1 Promille absolut fahruntüchtig ist, seine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen die alleinige Schadensursache sind und keine entlastenden Momente vorliegen.

 

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Rechtsschutzversicherer dürfen mit Anwälten kooperieren

Ein Rechtsschutzversicherer darf seinen Kunden Vergünstigungen anbieten wenn sie im Streitfall zu Rechtsanwälten gehen, welche die Versicherung empfohlen hat (LG Bamberg, Urteil vom 08.11.2011, Az.: 1 O 336/10).

Die Rechtsanwaltskammer München hatte gegen die HUK-Coburg geklagt und wollte damit erreichen, dass diese nicht auf eine Rückstufung des Schadensfreiheitsrabattes verzichten darf, wenn im Streitfall eine von der HUK-Coburg empfohlene Kanzlei ausgewählt wird.

Wir begrüßen diese Entscheidung, schließlich haben wir mit nahezu allen Rechtsschutzversicherern bisher gute Erfahrungen gemacht. Unsere Kanzleipraxis zeigt, dass mit Rechtsschutzversicherern in der Regel keine Probleme entstehen wenn man vernünftig und objektiv berät und bei Problemen den Dialog sucht. Wir haben es noch nicht erlebt, dass Rechtsschutzversicherer in irgendeiner Art und Weise relevanten Einfluss auf die Art der anwaltliche Tätigkeit nehmen wollten.

Nach unserer Einschätzung gibt es daher keine Probleme, wenn sich auch der Rechtsschutzversicherer darauf verlassen kann, dass eine Kanzlei fair abrechnet, keine Gebühren treibt und vorausschauend berät. Eine qualifizierte Rechtsberatung hilft immer unnötige Kosten zu vermeiden. Dies liegt auch im Interesse der Mandanten. Schließlich wird man, wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag zu oft belastet wird, im Zweifel gekündigt.

Der Grund, dass Rechtsschutzversicherer bestimmte Kanzleien empfehlen möchten, dürfte daher im Ergebnis in den Leistungsunterschieden bei verschiedenen Kanzleien sowie dem Streben nach Spezialisierung liegen.

Wenn man Wert darauf legt zu einer bestimmten Kanzlei oder zu einem bestimmten Rechtsanwalt zu gehen, so sollte man bei der Wahl der Rechtsschutzversicherung sowie des Tarifs darauf achten, dass eine solche Klausel nicht enthalten ist oder die Kanzlei bzw. der Kollege mit der gewählten Rechtsschutzversicherung kooperiert.

 

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Brennender Adventskranz – Regressanspruch des Versicherers?

Pünktlich zur Weihnachtszeit stellt sich die Frage wie das eigentlich ist wenn bei einem Mieter neben dem Adventskranz plötzlich das ganze Haus brennt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte bereits im Jahre 2006 entschieden, dass dem Gebäudeversicherer des Vermieters ein Regressanspruch gegen die Haftpflichtversicherung des Mieters bei einem aufgrund einfacher Fahrlässigkeit verursachten Brandes nicht zusteht. Ein entsprechender Anspruch wurde nur bei grober Fahrlässigkeit aufgrund ergänzender Vertragsauslegung bejaht.

In dem vom BGH zu entscheidenden Fall entstand zwei Tage vor Weihnachten aufgrund eines brennenden Adventskranzes in einer Mietwohnung ein Schaden in Höhe von 25.751,– €. Die Gebäudeversicherung des Vermieters kam für den Schaden auf und forderte sodann von der Haftpflichtversicherung des Mieters die Erstattung des Betrages zurück. Die Gebäudeversicherung war der Ansicht, dass es die Mieterin grob fahrlässig unterlassen habe, die Kerzen am Adventskranz vor dem zu Bett gehen zu löschen oder entsprechende Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Die Mieterin wies den Vorwurf zurück und berief sich im Übrigen auf einen konkludenten Regressverzicht aus dem Versicherungsvertrag des Gebäudeversicherers.

Das OLG Düsseldorf entschied, dass die Mieterin den Brand fahrlässig verursacht habe und daher grundsätzlich dem Vermieter ein Schadensersatzanspruch zustünde, der jedoch auf den Gebäudeversicherer übergegangen sei. Für einen Regressverzicht sei kein Raum, wenn eine Haftpflichtversicherung des Mieters bestehe.

Der BGH hatte sodann entschieden, dass bei einfacher Fahrlässigkeit ein Regressanspruch gerade nicht besteht. Wann von grober oder einfacher Fahrlässigkeit auszugehen sei, habe das Berufungsgericht zu entscheiden. Die Sache wurde vom BGH zurückverwiesen (BGH, Urteil v. 20.12.2006, VIII ZR 67/06).

 

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