Versicherungsrecht – Verpflichtung eines Versicherers zur Korrespondenz mit bevollmächtigtem Vertreter des Versicherungsnehmers.

Ein Versicherer ist im Rahmen der ihn treffenden vertraglichen Nebenpflichten (§ 241 Abs. 2 BGB ), grundsätzlich gehalten, mit einem vom Versicherungsnehmer eingeschalteten und von diesem umfassend bevollmächtigten Vertreter zu korrespondieren und diesem auf Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit dem nicht berechtigte Interessen des Versicherers entgegenstehen. Die Auskunftspflicht reicht allerdings nicht weiter als diejenige, die den Versicherer unmittelbar gegenüber dem Versicherungsnehmer trifft.

Auch bei bereits bestehenden Versicherungsverträgen hat ein Versicherungsnehmer grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran, seine Angelegenheiten gegenüber dem Versicherer durch einen Vertreter, der auch ein Versicherungsmakler sein kann, wahrnehmen zu lassen. Die Entscheidung seines Vertragspartners, die mit den Versicherungsangelegenheiten zusammenhängenden Arbeiten an einen Vertreter zu delegieren, muss der Versicherer grundsätzlich respektieren. Aus diesem sich als Nebenpflicht aus dem Versicherungsvertrag ergebenden Anspruch folgt zugleich die Verpflichtung des Versicherers, die Bevollmächtigung des Dritten zu beachten und dem Wunsch des Versicherungsnehmers entsprechend mit dem Vertreter im Rahmen bestehender Versicherungsverträge zu korrespondieren.

Ein Anspruch des Versicherungsnehmers auf Korrespondenz mit und Auskunftserteilung gegenüber einem von ihm eingeschalteten Vertreter besteht lediglich dann nicht, wenn sich dies für den Versicherer im Einzelfall als unzumutbar darstellt.

Dem Vertreter steht allerdings kein weitergehender Auskunfts- und Informationsanspruch zu als dem Vertretenen selbst. Hat ein Versicherer mithin bereits zu konkreten Fragen Auskunft gegenüber seinem Versicherungsnehmer erteilt, so kommt ein weitergehender Anspruch auf erneute Informationserteilung gegenüber dem Vertreter nicht in Betracht. Ein Versicherer ist nicht verpflichtet, Auskünfte mehrfach zu erteilen und diese erneut gegenüber dem Vertreter nachzuholen.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 29.05.2013 – IV ZR 165/12 – hingewiesen und damit eine in Rechtsprechung und Schrifttum bislang unterschiedlich beurteilte Rechtsfrage entschieden. In den Gründen dieser Entscheidung wird auch abgehandelt, wann eine Korrespondenz und Auskunftserteilung gegenüber einem vom Versicherungsnehmer eingeschalteten Vertreter sich für den Versicherer als unzumutbar darstellt und wann nicht.

 

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Verkehrsrecht – Warum man nicht ohne Helm Fahrrad fahren sollte.

Mit Urteil vom 05.06.2013 – 7 U 11/12 – hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) entschieden, dass ein Radfahrer, der im öffentlichen Straßenverkehr bei einer Kollision mit einem anderen – sich verkehrswidrig verhaltenden – Verkehrsteilnehmer eine Kopfverletzungen erleidet, die ein Fahrradhelm verhindert oder gemindert hätte, sich, weil er damit Schutzmaßnahmen zu seiner eigenen Sicherheit unterlassen hat (sog. Verschulden gegen sich selbst) grundsätzlich ein Mitverschulden wegen Nichttragens eines Fahrradhelms anrechnen lassen muss.

Zwar besteht für Fahrradfahrer nach dem Gesetz keine allgemeine Helmpflicht. Fahrradfahrer sind heutzutage jedoch im täglichen Straßenverkehr einem besonderen Verletzungsrisiko ausgesetzt. Der gegenwärtige Straßenverkehr ist besonders dicht, wobei motorisierte Fahrzeuge dominieren und Radfahrer von Kraftfahrern oftmals nur als störende Hindernisse im frei fließenden Verkehr empfunden werden. Aufgrund der Fallhöhe, der fehlenden Möglichkeit, sich abzustützen (die Hände stützen sich auf den Lenker, der keinen Halt bietet) und ihrer höheren Geschwindigkeit, z.B. gegenüber Fußgängern, sind Radfahrer besonders gefährdet, Kopfverletzungen zu erleiden. Gerade dagegen soll der Helm schützen. Dass der Helm diesen Schutz auch bewirkt, entspricht der einmütigen Einschätzung der Sicherheitsexperten und wird auch nicht ernsthaft angezweifelt. Die Anschaffung eines Schutzhelms ist darüber hinaus wirtschaftlich zumutbar. Daher kann nach dem heutigen Erkenntnisstand grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass ein verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens beim Radfahren einen Helm tragen wird, soweit er sich in den öffentlichen Straßenverkehr mit dem dargestellten besonderen Verletzungsrisiko begibt.

Darauf hat die Pressesprecherin des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts am 17.06.2013 in der Pressemitteilung 9/2013 hingewiesen.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung – nachdem verschiedene Oberlandesgerichte anderer Ansicht sind – hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) die Revision zugelassen.

 

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Verkehrsrecht – Wenn Schaden durch ein in Brand geratenes Fahrzeug entstanden ist – Wann ist Haftungsmerkmal „bei dem Betrieb“ erfüllt?

Gerät ein in einer privaten Tiefgarage abgestelltes Kraftfahrzeug in Brand und greift der Brand auf ein anderes Fahrzeug über, ist das Haftungsmerkmal „bei dem Betrieb“ i. S.v. § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) regelmäßig erfüllt, wenn feststeht, dass

  • es zu dem Brand infolge eines zu einer Selbstentzündung führenden technischen Defekts an dem abgestellten Kfz gekommen ist und
  • die Brandursache nicht von außen an das Fahrzeug herangetragen, also die Gefahr nicht durch ein nicht unter den Schutzzweck von § 7 Abs. 1 StVG fallendes Verhalten Dritter verursacht worden ist.

Liegt die Brandursache in einer technischen Einrichtung im Motorraum des Fahrzeugs hat sich eine von dem Kraftfahrzeug ausgehende, das Schadensereignis mit prägende Gefahr ausgewirkt, für die die Haftungsvorschrift des § 7 Abs. 1 StVG den Verkehr schadlos halten will.
Unter normativer Betrachtung des weiten Schutzzwecks dieser Norm greift § 7 Abs. 1 StVG erst dann nicht mehr ein, wenn die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Fahrzeugs keine Rolle mehr spielt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn es zu Inspektionszwecken aus dem allgemeinen Verkehr entfernt und in eine Werkstatt eingestellt wurde. Demgegenüber kann der ursächliche Zusammenhang von Schadensereignis und Betrieb des Kfz nicht auf den Zeitraum zwischen Beginn und Ende einer Fahrt mit dem Kfz begrenzt werden.
Der weite Schutzzweck des § 7 Abs. 1 StVG ist sozusagen der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kfz – erlaubterweise – eine Gefahrenquelle eröffnet wird.
Die Besonderheit eines Kfz, für andere Verkehrsteilnehmer eine spezifische Gefahr darstellen zu können, besteht nicht nur, solange es fortbewegt wird. Spezifische Gefahren können auch – wenn auch weitaus seltener – aus den für die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Fahrzeugs erforderlichen Betriebseinrichtungen erwachsen. Dies gilt auch nach Abstellen des Kfz.
Schließlich steht der Haftung aus § 7 Abs. 1 StVG auch nicht entgegen, dass sich der Brand in der privaten Tiefgarage eines Mehrparteienanwesens ereignet hat. Aus dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 StVG ergibt sich keine Einschränkung auf Vorfälle im Rahmen des allgemeinen öffentlichen Verkehrs. Angesichts des oft regen Kraftfahrzeugverkehrs auch auf solchem Privatgelände und des damit einhergehenden Gefährdungspotentials erscheint eine Ausnahme von der Gefährdungshaftung nicht gerechtfertigt.

Das hat das Landgericht (LG) Karlsruhe mit Urteil vom 28.05.2013 – 9 S 319/12 – entschieden.
Dazu, wann ein Schaden „beim Betrieb“ eines Kraftfahrzeugs entstanden ist, vergleiche auch das Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts (OLG) vom 17.01.2013 – 4 U 201/11 –.

 

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Versicherungsrecht – Unwirksame Klauseln in Rechtsschutzversicherung.

Mit zwei Urteilen vom 08.05.2013 – IV ZR 84/12 und IV ZR 174/12 – hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die von zahlreichen Rechtsschutzversicherern in ihren Versicherungsbedingungen verwendete „Effektenklausel“ und die „Prospekthaftungsklausel“ unwirksam sind.
Nach diesen Klauseln gewähren Rechtsschutzversicherer ihren Versicherungsnehmern keinen Rechtsschutz „für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z.B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z.B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds)“. Unter Berufung hierauf ist insbesondere zahlreichen Geschädigten der Lehman-Pleite der begehrte Deckungsschutz für die Verfolgung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit dem Erwerb der Papiere verweigert worden.

Auf entsprechende Klagen der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat der Bundesgerichtshof nunmehr den auf Unterlassung in Anspruch genommenen Versicherern in zunächst zwei Verfahren untersagt, diese Klauseln zu verwenden oder sich auf sie zu berufen, und anders lautende Entscheidungen der Vorinstanz geändert. Er hat festgestellt, dass die vorgenannten Klauseln wegen mangelnder Transparenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) unwirksam sind, weil der durchschnittliche Versicherungsnehmer ihnen nicht hinreichend klar entnehmen kann, welche Geschäfte von dem Ausschluss erfasst sein sollen. Hierfür kommt es nur auf dessen Verständnis nach dem allgemeinen Sprachgebrauch des täglichen Lebens an, weil es sich weder bei „Effekten“ noch bei „Grundsätzen der Prospekthaftung“ um fest umrissene Begriffe der Rechtssprache handelt.

Das hat die Pressestelle des BGH am 08.05.2013 – Nr. 85/2013 – mitgeteilt.

 

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Versicherungsrecht – Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung für so genannte neue Behandlungsmethoden.

Nach § 2 Abs. 1a Sozialgesetzbuch (SGB ) Fünftes Buch (V) können Versicherte mit einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung oder mit einer zumindest wertungsmäßig vergleichbaren Erkrankung, für die eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht, auch eine von Absatz 1 Satz 3 abweichende Leistung beanspruchen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht.
Maßstab für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit des Leistungsrechts der gesetzlichen Krankenversicherung und seiner fachgerichtlichen Auslegung und Anwendung im Einzelfall sind auch die Grundrechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG), die in besonders gelagerten Fällen die Gerichte zu einer grundrechtsorientierten Auslegung der maßgeblichen Vorschriften des Krankenversicherungsrechts verpflichten. Dies gilt insbesondere in Fällen der Behandlung einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung. Denn das Leben stellt einen Höchstwert innerhalb der grundgesetzlichen Ordnung dar. Behördliche und gerichtliche Verfahren müssen dieser Bedeutung und der im Grundrecht auf Leben enthaltenen grundlegenden objektiven Wertentscheidung gerecht werden und sie bei der Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Vorschriften des Krankenversicherungsrechts berücksichtigen.

Bei der Frage, ob eine Behandlung mit Mitteln der Schulmedizin in Betracht kommt und inwieweit Behandlungsalternativen zur Verfügung stehen, ist demzufolge darauf abzustellen, was die anerkannte, medizinischem Standard entsprechende Behandlung zu leisten vermag und was die alternative Behandlung zu leisten vorgibt und zunächst das konkrete Behandlungsziel zu klären, wobei nach Möglichkeit die Heilung der Krankheit als das vorrangige Behandlungsziel anzustreben ist, während die Verhütung einer Verschlimmerung oder die Linderung von Krankheitsbeschwerden regelmäßig nachrangige Behandlungsziele sind.
Bietet die Schulmedizin nur noch palliative Therapien an, weil sie jede Möglichkeit kurativer Behandlung als aussichtslos erachtet, kommt die begehrte Alternativbehandlung nur dann in Betracht, wenn die auf Indizien gestützte Aussicht auf einen über die palliative Standardtherapie hinaus reichenden Erfolg besteht. Rein experimentelle Behandlungsmethoden, die nicht durch hinreichende Indizien gestützt sind, reichen hierfür nicht.
Mit Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ist es in der extremen Situation einer krankheitsbedingten Lebensgefahr jedoch nicht zu vereinbaren, Versicherte auf eine nur mehr auf die Linderung von Krankheitsbeschwerden zielende Standardtherapie zu verweisen, wenn durch eine Alternativbehandlung eine nicht ganz entfernte Aussicht auf Heilung besteht.

Das hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluss vom 26.02.2013 – 1 BvR 2045/12 – entschieden.

 

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Versicherungsrecht – Warum die Gesundheitsanfrage bei Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung richtig beantwortet werden muss.

Beantwortet ein Versicherungsnehmer bei Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung die Gesundheitsanfrage im Antragsformular objektiv unrichtig, kann der Vertrag von dem Berufsunfähigkeitsversicherer unter Umständen nach § 22 Versicherungsvertragsgesetz (VVG), §§ 123 Abs. 1, 142 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) wegen arglistiger Täuschung angefochten werden, mit der Folge, dass der Versicherungsnehmer keine Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung beanspruchen kann.

Von einem arglistigen Verhalten ist auszugehen, wenn der Täuschende weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass er unzutreffende Angaben macht, und dass dadurch bei dem Empfänger seiner Erklärung eine falsche Vorstellung entsteht und diese ihn zu einer Erklärung veranlasst, die er bei richtiger Kenntnis der Dinge nicht oder nicht so abgegeben haben würde. Das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfasst nicht nur ein Handeln, das von betrügerischer Absicht getragen ist, sondern auch solche Verhaltensweisen, die auf bedingten Vorsatz im Sinne eines „Fürmöglichhaltens“ reduziert sind und mit denen kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muss.
Auf Arglist als innere Tatsache kann regelmäßig nur auf der Grundlage von Indizien geschlossen werden.
Voraussetzung für die Annahme einer arglistigen Täuschung ist somit, dass der Versicherungsnehmer mit wissentlich falschen Angaben von Tatsachen bzw. dem Verschweigen anzeige- und offenbarungspflichtiger Umstände auf die Entschließung des Versicherers, seinen Versicherungsantrag anzunehmen, Einfluss nehmen will und sich bewusst ist, dass der Versicherer möglicherweise seinen Antrag nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen annehmen werde, wenn er wahrheitsgemäße Angaben mache.
Arglistig täuscht im Sinne des § 123 Abs. 1 BGB damit nur derjenige, dem bei der Beantwortung der Fragen nach dem Gesundheitszustand oder früherer Behandlungen auch bewusst ist, dass die Nichterwähnung der nachgefragten Umstände geeignet ist, die Entschließung des Versicherers über die Annahme des Vertragsangebots zu beeinflussen.
Dabei gibt es keinen allgemeinen Satz der Lebenserfahrung des Inhalts, dass eine bewusst unrichtige Beantwortung von Fragen nach dem Gesundheitszustand oder früheren Behandlungen immer oder nur in der Absicht gemacht zu werden pflegt, auf den Willen des Versicherers Einfluss zu nehmen. Denn häufig werden unrichtige Angaben über den Gesundheitszustand auch aus falsch verstandener Scham, aus Gleichgültigkeit, aus Trägheit oder einfach in der Annahme gemacht, dass die erlittenen Krankheiten bedeutungslos seien. Deshalb muss der Versicherer entsprechend den allgemeinen Beweislastregeln nachweisen, dass der Versicherungsnehmer mit Hilfe der Abgabe einer falschen Erklärung auf den Willen des Versicherers einwirken wollte, sich also bewusst war, der Versicherer werde seinen Antrag nicht oder möglicherweise nur unter erschwerten Bedingungen annehmen, wenn der Versicherungsnehmer die Fragen wahrheitsgemäß beantworten würde. Da es sich bei dem Bewusstsein des Versicherungsnehmers um eine innere Tatsache handelt, kann der Beweis in der Praxis meist nur durch einen Indizienbeweis geführt werden.

Das Verschweigen von Umständen, deren Gefahrerheblichkeit auch aus Sicht des Versicherungsnehmers auf der Hand liegt, also das Verschweigen schwerer oder chronischer Erkrankungen, rechtfertigt grundsätzlich die Annahme einer Täuschung. Hat der Versicherungsnehmer gewisse Umstände – auch Untersuchungen – stark verharmlost oder harmlosere Umstände als den verschwiegenen angegeben, so folgt daraus, dass er sich der Gefahrerheblichkeit tatsächlich bewusst war und das Verschweigen daher auf Arglist schließen lässt. Gleiches gilt, wenn länger zurückliegende, nicht aber aktuelle Krankheiten angegeben werden.

Dagegen spricht gegen Arglist, wenn der Versicherungsnehmer leichtere Erkrankungen oder solche, die von ihm als solche angesehen werden, verschwiegen oder gravierendere Umstände als die verschwiegenen angezeigt hat.
Liegen objektive Falschangaben vor, ist es Sache des Versicherungsnehmers, substantiiert plausibel zu machen, warum und wie es zu diesen objektiven falschen Angaben gekommen ist.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe mit Urteil vom 05.02.2013 – 12 U 140/12 – hingewiesen.

 

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Versicherungsrecht – Beweislast bei alkoholbedingter (und kausaler) Bewusstseinsstörung.

Besteht nach den einem Unfallversicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB ) für Unfälle durch Bewusstseinsstörungen, auch soweit diese auf Trunkenheit beruhen, kein Versicherungsschutz, muss der Versicherer für einen Unfall der versicherten Person nicht einstehen, wenn diese zum Unfallzeitpunkt an einer alkoholbedingten, für den Unfall mitursächlichen Bewusstseinsstörung litt.

War ein Kraftfahrer bei einem Unfall im Straßenverkehr absolut fahruntüchtig, ist eine leistungsausschließende Bewusstseinsstörung ohne Möglichkeit des Gegenbeweises gegeben. Dabei reicht es aus, wenn der Kraftfahrer zum Zeitpunkt des Unfalls eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer Blutalkoholkonzentration führen wird, bei der von absoluter Fahruntüchtigkeit auszugehen ist.
Das gilt entsprechend für Fußgänger.

Unterhalb des absoluten Grenzwertes, der bei Fußgängern bei etwa 2,0 Promille liegt, setzt eine alkoholbedingte Bewusstseinsstörung voraus, dass entweder alkoholtypische Ausfallerscheinungen vorliegen oder das festgestellte verkehrswidrige Verhalten typischerweise durch Alkoholgenuss bedingt ist.

Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die versicherte Person an einer alkoholbedingten Bewusstseinsstörung litt, trägt der Versicherer, wobei es hinsichtlich der Alkoholisierung grundsätzlich genügt, wenn er sich auf einen im Ermittlungsverfahren festgestellten Blutalkoholkonzentrationswert beruft.
Verteidigt sich die versicherte Person gegen die Ablehnung der Leistungspflicht wegen alkoholbedingter Bewusstseinsstörung mit der Behauptung, der festgestellte Blutalkoholwert beruhe auf einem Nachtrunk, ist er dafür beweispflichtig.

Steht fest, dass die versicherte Person zum Unfallzeitpunkt unter einer alkoholbedingten Bewusstseinsstörung litt, spricht dafür, dass die Bewusstseinsstörung für den Unfall mitursächlich geworden ist, der erste Anschein. Diesen Anschein muss die versicherte Person erschüttern, wobei eine etwaige Mitschuld eines anderen Verkehrsteilnehmers für sich genommen den Anscheinsbeweis noch nicht entkräftet.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln mit Urteil vom 28.09.2012 – 20 U 107/12 – hingewiesen.

 

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Versicherungsrecht – Zur Haftung des Vermieters für von ihm fahrlässig verursachte Brandschäden des Mieters.

Einem Geschäftsversicherungsvertrag zwischen einem Versicherer und einem Mieter von gewerblich genutzten Räumen, durch den dieser seine Geschäftseinrichtung und seinen Betriebsunterbrechungsschaden u. a. gegen Feuer versichert hat, kann ein Regressverzicht des Versicherers für die Fälle, in denen der Vermieter einen Brandschaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat, nicht entnommen werden.
Der Versicherer kann in einem solchen Fall den regulierten Schaden des Mieters, gemäß § 86 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) aus übergegangenem Recht, von dem Vermieter ersetzt verlangen.
Auch dann, wenn ein Mieter sich im Mietvertrag zum Abschluss einer solchen Geschäftsversicherung verpflichtet hatte, sind Ansprüche des Mieters gegen den Vermieter auf Schadensersatz wegen leicht fahrlässig verursachter Brandschäden nicht durch einen stillschweigenden mietvertraglichen Haftungsverzicht ausgeschlossen. Daraus, dass der Mieter sich verpflichtet, auf seine Kosten seine Geschäftseinrichtung und seinen Betriebsunterbrechungsschaden zu versichern, folgt ein solcher Haftungsverzicht nicht. Die Versicherung dient der Absicherung des wirtschaftlichen Risikos des Mieters. Darauf ist auch das Interesse des Vermieters gerichtet, der als Vermieter daran interessiert ist, dass sein Mieter durch eine Beschädigung bzw. Zerstörung seiner Einrichtungsgegenstände nicht insolvent wird.
Die (neuere) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der ein von dem Vermieter abgeschlossener Gebäudeversicherungsvertrag ergänzend dahin ausgelegt werden kann, dass er einen konkludenten Regressverzicht des Versicherers zugunsten des Mieters für die Fälle enthält, in denen ein Mieter einen Brandschaden durch nur einfache Fahrlässigkeit verursacht hat (BGH, Beschluss vom 12.12.2001 – XII ZR 153/99 –), kann auf einen vom Mieter abgeschlossenen Geschäftsversicherungsvertrag nicht übertragen werden. Diese Rechtsprechung beruht darauf, dass dem Vermieter für den Versicherer erkennbar daran gelegen ist, den Mieter in den Schutz des Gebäudeversicherungsvertrags einzubeziehen. Der Vermieter hat ein Interesse daran, dass der Mieter, auf den er in der Regel die Kosten der Versicherung abwälzt, in seiner Erwartung, er sei bei fahrlässiger Schadensverursachung durch die Versicherung geschützt, nicht enttäuscht wird.
Ein solches für den Versicherer erkennbares Interesse des Mieters daran, den Vermieter vor einem Regress wegen eines von diesem leicht fahrlässig verursachten Schadens zu schützen, besteht bei einer Versicherung nicht, deren versicherte Gegenstände in keinem Bezug zu dem Vermieter stehen.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 12.12.2012 – XII ZR 6/12 – hingewiesen.

 

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Versicherungsrecht – Wann ist ein Schaden „beim Betrieb“ eines Kraftfahrzeugs entstanden?

Nach § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) ist der Halter verpflichtet, wenn bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt wird, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Voraussetzung für diese Gefährdungshaftung des Fahrzeughalters ist, dass der Schaden „bei dem Betrieb“ des Kraftfahrzeugs entstanden ist. Die Verwirklichung dieser Anspruchsvoraussetzung bereitet Schwierigkeiten, wenn sich das schadensverursachende Kraftfahrzeug weder in einem maschinentechnischen Sinne noch nach den Kriterien der verkehrstechnischen Auffassung (vgl. hierzu Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 09.01.1959 – VI ZR 202/57) in Betrieb befand, also wenn beispielsweise ein in einer Werkstatt abgestelltes Kraftfahrzeug, dessen Motor nicht läuft, in Brand gerät und dadurch ein dort befindliches anderes Fahrzeug beschädigt wird. Denn die während des Betriebs des Kraftfahrzeugs im öffentlichen Verkehrsraum geschaffene Gefahr dauert dann, da das Kraftfahrzeug in einer Werkstatt abgestellt war, nicht mehr an und das Kraftfahrzeug war somit auch in verkehrstechnischer Hinsicht nicht (mehr) in Betrieb.
Entstanden ist der Schaden „bei dem Betrieb“ des Kraftfahrzeugs in einem solchen Fall nur dann, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem die Gefahr begründenden Umstand und der Verkehrsverwendung des Kraftfahrzeugs besteht. Ein solcher von dem Geschädigten darzulegender und nachzuweisender Zusammenhang besteht dann, wenn gerade die Transport- und Fortbewegungsfunktion des Kraftfahrzeugs dem Schadensereignis seine prägende, charakteristische Eigenart verleiht.
Zu denken ist an Fallkonstellationen, in denen etwa die Betriebswärme des Kraftfahrzeugs nach dem Abstellen in einer Garage zu einem Brandereignis führt (vgl. Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf, Urteil vom 15.06.2010 – I-1 U 105/09 –).
Nicht hinreichend ist es indessen, wenn sich im Schadensereignis lediglich die Sachgefahr realisiert, wie sie jeder komplexen Maschine innewohnt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.09.2010 – 1 U 6/10 –:im dort entschiedenen Fall geriet ein Fahrzeug aus ungeklärter Ursache in Brand, nachdem es bereits mehrere Tage in einer Reparaturwerkstatt abgestellt gewesen war; vgl. auch BGH, Urteil vom 27.11.2007 – VI ZR 210/06 –).

Darauf hat das Saarländische Oberlandesgericht (OLG) mit Urteil vom 17.01.2013 – 4 U 201/11 – hingewiesen.

 

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Versicherungsvertragsgesetz (VVG ) – Anforderungen an die Belehrung des Versicherungsnehmers über die Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung.

Ist in einem Versicherungsvertrag bestimmt, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er gemäß § 28 Abs. 2 S. 1 VVG leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat.

Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer nach Satz 2 dieser Vorschrift berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach § 28 Abs. 2 VVG hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach § 28 Abs. 4 VVG aber auch zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

Wann und wie diese Belehrung zu erfolgen hat, darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 09.01.2013 – IV ZR 197/11 – hingewiesen und dazu u. a. ausgeführt:

Die nach § 28 Abs. 4 VVG gebotene Belehrung über die im Falle der Verletzung einer Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit drohenden Rechtsfolgen soll dem Versicherungsnehmer vor der Beantwortung entsprechender Fragen des Versicherers eindringlich vor Augen führen, welche Bedeutung die vollständige, rechtzeitige und wahrheitsgemäße Information des Versicherers für dessen Leistungsverpflichtung hat. Der Versicherungsnehmer soll damit zu einer ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheiten angehalten, aus Gründen der Fairness zugleich aber auch vor den ihm anderenfalls drohenden Rechtsnachteilen gewarnt werden. Aus dieser Zielsetzung ergibt sich die Notwendigkeit, erst dann zu belehren, wenn von dem Versicherungsnehmer Angaben zu einem konkreten Versicherungsfall erwartet werden. Erst zu diesem Zeitpunkt ist es zweckmäßig, dass ihm die Belehrung vor Augen steht. Das wäre nicht gewährleistet, wenn die Belehrung bereits vorsorglich für künftige Versicherungsfälle im Versichersicherungsschein, den Versicherungsbedingungen, sonstigen Vertragsunterlagen oder Vertragsinformationen im Sinne des § 7 VVG wirksam erteilt werden könnte. Diese Belehrung muss von den letztgenannten Dokumenten getrennt und erst dann erfolgen, wenn die Erfüllung eines Aufklärungs- oder Auskunftsverlangens des Versicherers ansteht.

Erteilt werden kann eine solche anlassbezogene Belehrung sowohl mittels eines eigens für die Belehrung erstellten Dokuments („Extrablattes“), als auch auf dem Schadenmeldungsfragebogen oder in dem Schreiben, in welchem der Versicherer Fragen zur Aufklärung des Versicherungsfalles stellt.

Wird kein eigenes Dokument eigens für die Belehrung erstellt, sondern die Belehrung in ein Fragebogenformular oder ein anderes – Fragen des Versicherers enthaltendes – Schreiben mit aufgenommen, muss die Belehrung sowohl drucktechnisch als auch hinsichtlich ihrer Platzierung so ausgestaltet sein, dass sie sich deutlich vom übrigen Text desselben Dokuments abhebt – beispielsweise in der Schriftart oder -größe oder in Bezug auf Fett-, Kursiv- oder Normaldruck, Zeilenabstand, Zeilen- oder Absatzeinzügen oder Schriftfarbe bzw. durch Verwendung anderer graphischer Mittel zur Hervorhebung von Text, wie Balken, Kästen, Pfeile oder eine besondere Hintergrundfärbung – und vom Versicherer nicht übersehen werden kann.
Genügt die einem Versicherungsnehmer erteilte Belehrung diesen Anforderungen nicht, tritt eine vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nicht ein.

 

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Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Unfallflucht) und die Folgen für den Versicherungsschutz.

Wer vorsätzlich den Tatbestand des § 142 Abs. 1 StGB oder den Tatbestand des § 142 Abs. 2 StGB verwirklicht, macht sich schuldig des unerlaubten Entfernens vom Unfallort.

Den Straftatbestand des § 142 Abs. 1 StGB verwirklicht ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er

  1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
  2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen.

Den Straftatbestand des § 142 Abs. 2 StGB verwirklicht ein Unfallbeteiligter, der sich

  1. nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder
  2. berechtigt oder entschuldigt

vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht, wobei der Unfallbeteiligte nach § 142 Abs. 3 S. 1 StGB der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, dass er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält.

Im Fall der Tatbestandsverwirklichung des § 142 Abs. 1 StGB verliert ein unfallbeteiligter Fahrzeugführer, wegen der in den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB ) verankerten allgemeinen Aufklärungsobliegenheit, die er dann verletzt hat, den Versicherungsschutz aus einer Kfz-Kaskoversicherung.

Im Gegensatz dazu wird das Aufklärungsinteresse des Kfz-Kaskoversicherers durch eine Tatbestandsverwirklichung des § 142 Abs. 2 StGB nicht in jedem Fall beeinträchtigt.
Denn verletzt ein unfallbeteiligter Fahrzeugführer, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt hat, nachfolgend seine Handlungspflicht nach § 142 Abs. 2 StGB, folgt daraus nicht automatisch eine Verletzung der allgemeinen Aufklärungspflicht und ein Verlust des Versicherungsschutzes aus der Kfz-Kaskoversicherung wie im Fall der Tatbestandsverwirklichung nach § 142 Abs. 1 StGB.
Der Versicherungsnehmer, der seinen Versicherer zu einem Zeitpunkt informiert, zu dem er durch Mitteilung an den Geschädigten eine Strafbarkeit nach § 142 Abs. 2 StGB noch hätte abwehren bzw. vermeiden können, verletzt nämlich allein durch die unterlassene Erfüllung der Pflicht nach § 142 Abs. 2 StGB keine Aufklärungsobliegenheit.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 21.11.2012 – IV ZR 97/11 – hingewiesen.

 

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Berufsunfähigkeit – Wann liegt sie vor?

Berufsunfähigkeit liegt nicht nur dann vor, wenn der Betroffene infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls nicht mehr zur Fortsetzung seiner zuletzt ausgeübten Berufstätigkeit imstande ist, sondern ist auch anzunehmen, wenn Gesundheitsbeeinträchtigungen eine Fortsetzung der Berufstätigkeit unzumutbar erscheinen lassen.

Letzteres kann nicht nur dann der Fall sein, wenn sich die fortgesetzte Berufstätigkeit des Betroffenen angesichts einer drohenden Verschlechterung seines Gesundheitszustandes als Raubbau an der Gesundheit und deshalb überobligationsmäßig erweist, sondern kommt auch in Betracht, wenn andere mit der Gesundheitsbeeinträchtigung in Zusammenhang stehende oder zusammenwirkende Umstände in der Gesamtschau ergeben, dass dem Betroffenen die Fortsetzung seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit nicht mehr zugemutet werden kann. Eine solche Unzumutbarkeit kann grundsätzlich auch daraus folgen, dass zwar die Erkrankung des Betroffenen seiner Weiterarbeit vordergründig nicht im Wege steht, ihm dabei aber infolge einer durch die Erkrankung indizierten Medikamenteneinnahme ernsthafte weitere Gesundheitsgefahren drohen.
Verlangt ein Betroffener wegen Berufsunfähigkeit Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung trägt er die Beweislast für diejenigen Umstände, aus denen sich eine solche Unzumutbarkeit ergibt.

Drohen einem Betroffenen besondere Gefahren nur bei Eintritt bestimmter Unfallereignisse, beispielsweise, wenn die Gefahr besteht, dass er nach einem Sturz von einer Leiter, infolge seiner medikamentösen Behandlung mit die Blutgerinnung hemmenden Mitteln, innere Blutungen erleidet, die zu schwersten Schäden bis hin zum Tode führen können, ist dabei für die Frage der Unzumutbarkeit von erheblicher Bedeutung, mit welchem Grad der Wahrscheinlichkeit ein solcher Unfall befürchtet werden muss.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 11.07.2012 – IV ZR 5/11 – hingewiesen.

Rechtsanwalt Ingo-Julian Rösch

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Lebensversicherung – Wann erwirbt ein vom Versicherungsnehmer als Bezugsberechtigter Bezeichneter den Anspruch auf die Versicherungsleistung?

Bezeichnet der Versicherungsnehmer eines Lebensversicherungsvertrages gegenüber dem Versicherer einen Dritten als Bezugsberechtigten, kommt zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer ein Vertrag zugunsten Dritter nach §§ 328, 331 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) zustande, der ein unmittelbares Recht des Dritten gegenüber dem Versicherer begründet.
Der Dritte muss dabei noch nicht konkret bezeichnet sein; es genügt, dass er bestimmbar ist.
Auch kann der Rechtserwerb des Dritten unter Bedingungen gestellt werden, mit der Folge, dass er sich erst mit Eintritt der aufschiebenden Bedingung vollzieht oder bei Eintritt der auflösenden Bedingung endet. Je nach Vorliegen der Bedingung kann dies dazu führen, dass die Person des begünstigten Dritten wechselt. Dies ist im Hinblick auf die Vertragsfreiheit unbedenklich, sofern die Bestimmung des Begünstigten der ablaufenden Zeit überlassen, aber durch ein sachliches Merkmal gesichert ist.

Im Fall einer widerruflichen Bezeichnung erlangt der Bezugsberechtigte die Rechte aus dem Versicherungsvertrag erst mit dem Ableben der versicherten Person; bis dahin hat er noch keine gesicherte Rechtsstellung, sondern lediglich eine tatsächliche Aussicht auf den Erwerb des Rechts.

Bezeichnet der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung hingegen einen Dritten unwiderruflich als Bezugsberechtigten, erwirbt der Dritte den Anspruch auf die Versicherungsleistung regelmäßig sofort.
Bestimmt der Versicherungsnehmer, dass dem Dritten nur im Todesfall die Versicherungsleistung unwiderruflich zugewendet werden und die Erlebensfallleistung ihm, dem Versicherungsnehmer, zustehen soll, erwirbt der begünstigte Dritte die Rechte aus dem Versicherungsvertrag ebenfalls regelmäßig sofort, allerdings unter der auflösenden Bedingung, dass der Versicherte den Ablauf der Versicherung erlebt, während der Rechtserwerb des Versicherungsnehmers entsprechend aufschiebend bedingt ist. Bei einem solchen gespaltenen Bezugsrecht mit unwiderruflicher Begünstigung eines Dritten mit der Todesfallleistung, bleibt der Versicherungsnehmer zur Kündigung des Versicherungsvertrages berechtigt. Der dann bestehende Anspruch auf den Rückkaufwert steht in einem solchen Fall aber dann grundsätzlich dem Dritten zu.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 27.09.2012 – IX ZR 15/12 – hingewiesen.

 

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Absturz in Kletterhalle – Wann haftet der Betreiber?

Wer in einer sog. Risikosportart eine Anlage zur Verfügung stellt und dabei auch besondere Risiken schafft, hat eine (künstliche) Kletterwand so zu gestalten und zu erhalten ist, dass von den Benutzern Gefahren, die nicht schon ihrer Natur nach mit der vorgesehenen Betätigung verbunden sind, nach Möglichkeit abgewendet werden.
Die Anlage muss demnach sachgerecht, sowie zweckgerecht konstruiert sein, so dass bei normalem, bestimmungsgemäßen Gebrauch keine durch die Art der Anlage (mit-) verursachten Schäden auftreten können und die mit der Sportausübung an sich verbundene Selbstgefährdung darf nicht durch von der Anlage ausgehende, nicht erkennbare Gefahrenquellen erhöht werden.
Daneben trifft den, der zur Ausübung dieser Risikosportart gewerbsmäßig und damit auch gewinngerichtet Räume und Gerät bereitstellt, auch die Pflicht, die zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um zumindest sich aufdrängende „Standardrisiken“ zu minimieren, insbesondere wenn deren Verwirklichung zu Fehlern führen können, die praktisch unausweislich schwerste Verletzungen oder Todesfälle nach sich ziehen.

Das hat das Landgericht (LG) Hannover mit Urteil vom 16.11.2012 – 14 O 141/09 – entschieden.

 

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Pkw-Unfall – Kollision zwischen Geradeausfahrer und Linksabbieger – Wer haftet wann?

An einer Kreuzung mit Wechsellichtzeichenanlage (Ampel) und einem grünen Pfeil links dahinter, der anzeigt, dass der Gegenverkehr durch Rotlicht angehalten ist und dass Linksabbieger die Kreuzung in Richtung des grünen Pfeils ungehindert befahren und räumen können (vgl. § 37 Abs. 2 Nr. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO)), kommt es zu einer Kollision zwischen einem Geradeausfahrer und einem Linksabbieger. Wer haftet in einem solchen Fall wann?

Auch hier gilt, darauf hat das Kammergericht (KG) Berlin mit Urteil vom 12.07.2012 – 22 U 322/11 – hingewiesen, dass bei Abwägung der Mitverursachungs- bzw. Mitverschuldensanteile nach §§ 17, 9 Straßenverkehrsgesetz (StVG), 254 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) nur unstreitige, zugestandene oder bewiesene Tatsachen zu Grunde zu legen sind und die Parteien im Bestreitensfall jeweils die Mitverursachung sowie das Verschulden der Gegenseite zu beweisen haben.

So hat der Geradeausfahrer zu beweisen, dass der grüne Räumpfeil (§ 37 Abs. 2 Nr. 1 StVO) nicht aufleuchtete und daher ein Verstoß gegen § 9 Abs. 3 StVO vorliegt, während der Linksabbieger den Rotlichtverstoß des Geradeausfahrers (§ 37 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StVO) zu beweisen hat.

Bleiben sowohl ein Rotlichtverstoß des Geradeausfahrers als auch das Fahren vor Aufleuchten des grünen Räumpfeils für den entgegenkommenden Linksabbieger offen, ist also die Ampelschaltung für beide Beteiligte jeweils nicht festzustellen, kommt eine hälftige Schadensteilung in Betracht.

Steht fest, dass der grüne Räumpfeil noch nicht geschaltet war und der Linksabbieger gegen § 9 Abs. 3 StVO verstieß, während ein Rotlichtverstoß des Geradeausfahrers nicht bewiesen ist, haftet der Abbieger allein, weil ein Verschulden des Geradeausfahrers nicht in die Abwägung einzubeziehen ist.
Ist dagegen ein Rotlichtverstoß bewiesen, während nicht feststeht, ob der grüne Räumpfeil bereits leuchtete, haftet der Geradeausfahrer allein, weil ein Verschulden des Linksabbiegers, das in die Abwägung einbezogen werden könnte, fehlt.

 

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