Besteht nach den einem Unfallversicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB ) für Unfälle durch Bewusstseinsstörungen, auch soweit diese auf Trunkenheit beruhen, kein Versicherungsschutz, muss der Versicherer für einen Unfall der versicherten Person nicht einstehen, wenn diese zum Unfallzeitpunkt an einer alkoholbedingten, für den Unfall mitursächlichen Bewusstseinsstörung litt.
War ein Kraftfahrer bei einem Unfall im Straßenverkehr absolut fahruntüchtig, ist eine leistungsausschließende Bewusstseinsstörung ohne Möglichkeit des Gegenbeweises gegeben. Dabei reicht es aus, wenn der Kraftfahrer zum Zeitpunkt des Unfalls eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer Blutalkoholkonzentration führen wird, bei der von absoluter Fahruntüchtigkeit auszugehen ist.
Das gilt entsprechend für Fußgänger.
Unterhalb des absoluten Grenzwertes, der bei Fußgängern bei etwa 2,0 Promille liegt, setzt eine alkoholbedingte Bewusstseinsstörung voraus, dass entweder alkoholtypische Ausfallerscheinungen vorliegen oder das festgestellte verkehrswidrige Verhalten typischerweise durch Alkoholgenuss bedingt ist.
Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die versicherte Person an einer alkoholbedingten Bewusstseinsstörung litt, trägt der Versicherer, wobei es hinsichtlich der Alkoholisierung grundsätzlich genügt, wenn er sich auf einen im Ermittlungsverfahren festgestellten Blutalkoholkonzentrationswert beruft.
Verteidigt sich die versicherte Person gegen die Ablehnung der Leistungspflicht wegen alkoholbedingter Bewusstseinsstörung mit der Behauptung, der festgestellte Blutalkoholwert beruhe auf einem Nachtrunk, ist er dafür beweispflichtig.
Steht fest, dass die versicherte Person zum Unfallzeitpunkt unter einer alkoholbedingten Bewusstseinsstörung litt, spricht dafür, dass die Bewusstseinsstörung für den Unfall mitursächlich geworden ist, der erste Anschein. Diesen Anschein muss die versicherte Person erschüttern, wobei eine etwaige Mitschuld eines anderen Verkehrsteilnehmers für sich genommen den Anscheinsbeweis noch nicht entkräftet.
Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln mit Urteil vom 28.09.2012 – 20 U 107/12 – hingewiesen.
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