Versicherungsrecht – Zur Haftung des Vermieters für von ihm fahrlässig verursachte Brandschäden des Mieters.

Versicherungsrecht – Zur Haftung des Vermieters für von ihm fahrlässig verursachte Brandschäden des Mieters.

Einem Geschäftsversicherungsvertrag zwischen einem Versicherer und einem Mieter von gewerblich genutzten Räumen, durch den dieser seine Geschäftseinrichtung und seinen Betriebsunterbrechungsschaden u. a. gegen Feuer versichert hat, kann ein Regressverzicht des Versicherers für die Fälle, in denen der Vermieter einen Brandschaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat, nicht entnommen werden.
Der Versicherer kann in einem solchen Fall den regulierten Schaden des Mieters, gemäß § 86 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) aus übergegangenem Recht, von dem Vermieter ersetzt verlangen.
Auch dann, wenn ein Mieter sich im Mietvertrag zum Abschluss einer solchen Geschäftsversicherung verpflichtet hatte, sind Ansprüche des Mieters gegen den Vermieter auf Schadensersatz wegen leicht fahrlässig verursachter Brandschäden nicht durch einen stillschweigenden mietvertraglichen Haftungsverzicht ausgeschlossen. Daraus, dass der Mieter sich verpflichtet, auf seine Kosten seine Geschäftseinrichtung und seinen Betriebsunterbrechungsschaden zu versichern, folgt ein solcher Haftungsverzicht nicht. Die Versicherung dient der Absicherung des wirtschaftlichen Risikos des Mieters. Darauf ist auch das Interesse des Vermieters gerichtet, der als Vermieter daran interessiert ist, dass sein Mieter durch eine Beschädigung bzw. Zerstörung seiner Einrichtungsgegenstände nicht insolvent wird.
Die (neuere) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der ein von dem Vermieter abgeschlossener Gebäudeversicherungsvertrag ergänzend dahin ausgelegt werden kann, dass er einen konkludenten Regressverzicht des Versicherers zugunsten des Mieters für die Fälle enthält, in denen ein Mieter einen Brandschaden durch nur einfache Fahrlässigkeit verursacht hat (BGH, Beschluss vom 12.12.2001 – XII ZR 153/99 –), kann auf einen vom Mieter abgeschlossenen Geschäftsversicherungsvertrag nicht übertragen werden. Diese Rechtsprechung beruht darauf, dass dem Vermieter für den Versicherer erkennbar daran gelegen ist, den Mieter in den Schutz des Gebäudeversicherungsvertrags einzubeziehen. Der Vermieter hat ein Interesse daran, dass der Mieter, auf den er in der Regel die Kosten der Versicherung abwälzt, in seiner Erwartung, er sei bei fahrlässiger Schadensverursachung durch die Versicherung geschützt, nicht enttäuscht wird.
Ein solches für den Versicherer erkennbares Interesse des Mieters daran, den Vermieter vor einem Regress wegen eines von diesem leicht fahrlässig verursachten Schadens zu schützen, besteht bei einer Versicherung nicht, deren versicherte Gegenstände in keinem Bezug zu dem Vermieter stehen.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 12.12.2012 – XII ZR 6/12 – hingewiesen.

 

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