Verkehrsrecht – Wenn Schaden durch ein in Brand geratenes Fahrzeug entstanden ist – Wann ist Haftungsmerkmal „bei dem Betrieb“ erfüllt?

Verkehrsrecht – Wenn Schaden durch ein in Brand geratenes Fahrzeug entstanden ist – Wann ist Haftungsmerkmal „bei dem Betrieb“ erfüllt?

Gerät ein in einer privaten Tiefgarage abgestelltes Kraftfahrzeug in Brand und greift der Brand auf ein anderes Fahrzeug über, ist das Haftungsmerkmal „bei dem Betrieb“ i. S.v. § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) regelmäßig erfüllt, wenn feststeht, dass

  • es zu dem Brand infolge eines zu einer Selbstentzündung führenden technischen Defekts an dem abgestellten Kfz gekommen ist und
  • die Brandursache nicht von außen an das Fahrzeug herangetragen, also die Gefahr nicht durch ein nicht unter den Schutzzweck von § 7 Abs. 1 StVG fallendes Verhalten Dritter verursacht worden ist.

Liegt die Brandursache in einer technischen Einrichtung im Motorraum des Fahrzeugs hat sich eine von dem Kraftfahrzeug ausgehende, das Schadensereignis mit prägende Gefahr ausgewirkt, für die die Haftungsvorschrift des § 7 Abs. 1 StVG den Verkehr schadlos halten will.
Unter normativer Betrachtung des weiten Schutzzwecks dieser Norm greift § 7 Abs. 1 StVG erst dann nicht mehr ein, wenn die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Fahrzeugs keine Rolle mehr spielt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn es zu Inspektionszwecken aus dem allgemeinen Verkehr entfernt und in eine Werkstatt eingestellt wurde. Demgegenüber kann der ursächliche Zusammenhang von Schadensereignis und Betrieb des Kfz nicht auf den Zeitraum zwischen Beginn und Ende einer Fahrt mit dem Kfz begrenzt werden.
Der weite Schutzzweck des § 7 Abs. 1 StVG ist sozusagen der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kfz – erlaubterweise – eine Gefahrenquelle eröffnet wird.
Die Besonderheit eines Kfz, für andere Verkehrsteilnehmer eine spezifische Gefahr darstellen zu können, besteht nicht nur, solange es fortbewegt wird. Spezifische Gefahren können auch – wenn auch weitaus seltener – aus den für die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Fahrzeugs erforderlichen Betriebseinrichtungen erwachsen. Dies gilt auch nach Abstellen des Kfz.
Schließlich steht der Haftung aus § 7 Abs. 1 StVG auch nicht entgegen, dass sich der Brand in der privaten Tiefgarage eines Mehrparteienanwesens ereignet hat. Aus dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 StVG ergibt sich keine Einschränkung auf Vorfälle im Rahmen des allgemeinen öffentlichen Verkehrs. Angesichts des oft regen Kraftfahrzeugverkehrs auch auf solchem Privatgelände und des damit einhergehenden Gefährdungspotentials erscheint eine Ausnahme von der Gefährdungshaftung nicht gerechtfertigt.

Das hat das Landgericht (LG) Karlsruhe mit Urteil vom 28.05.2013 – 9 S 319/12 – entschieden.
Dazu, wann ein Schaden „beim Betrieb“ eines Kraftfahrzeugs entstanden ist, vergleiche auch das Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts (OLG) vom 17.01.2013 – 4 U 201/11 –.

 

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