Versicherungsrecht – Verpflichtung eines Versicherers zur Korrespondenz mit bevollmächtigtem Vertreter des Versicherungsnehmers.

Versicherungsrecht – Verpflichtung eines Versicherers zur Korrespondenz mit bevollmächtigtem Vertreter des Versicherungsnehmers.

Ein Versicherer ist im Rahmen der ihn treffenden vertraglichen Nebenpflichten (§ 241 Abs. 2 BGB ), grundsätzlich gehalten, mit einem vom Versicherungsnehmer eingeschalteten und von diesem umfassend bevollmächtigten Vertreter zu korrespondieren und diesem auf Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit dem nicht berechtigte Interessen des Versicherers entgegenstehen. Die Auskunftspflicht reicht allerdings nicht weiter als diejenige, die den Versicherer unmittelbar gegenüber dem Versicherungsnehmer trifft.

Auch bei bereits bestehenden Versicherungsverträgen hat ein Versicherungsnehmer grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran, seine Angelegenheiten gegenüber dem Versicherer durch einen Vertreter, der auch ein Versicherungsmakler sein kann, wahrnehmen zu lassen. Die Entscheidung seines Vertragspartners, die mit den Versicherungsangelegenheiten zusammenhängenden Arbeiten an einen Vertreter zu delegieren, muss der Versicherer grundsätzlich respektieren. Aus diesem sich als Nebenpflicht aus dem Versicherungsvertrag ergebenden Anspruch folgt zugleich die Verpflichtung des Versicherers, die Bevollmächtigung des Dritten zu beachten und dem Wunsch des Versicherungsnehmers entsprechend mit dem Vertreter im Rahmen bestehender Versicherungsverträge zu korrespondieren.

Ein Anspruch des Versicherungsnehmers auf Korrespondenz mit und Auskunftserteilung gegenüber einem von ihm eingeschalteten Vertreter besteht lediglich dann nicht, wenn sich dies für den Versicherer im Einzelfall als unzumutbar darstellt.

Dem Vertreter steht allerdings kein weitergehender Auskunfts- und Informationsanspruch zu als dem Vertretenen selbst. Hat ein Versicherer mithin bereits zu konkreten Fragen Auskunft gegenüber seinem Versicherungsnehmer erteilt, so kommt ein weitergehender Anspruch auf erneute Informationserteilung gegenüber dem Vertreter nicht in Betracht. Ein Versicherer ist nicht verpflichtet, Auskünfte mehrfach zu erteilen und diese erneut gegenüber dem Vertreter nachzuholen.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 29.05.2013 – IV ZR 165/12 – hingewiesen und damit eine in Rechtsprechung und Schrifttum bislang unterschiedlich beurteilte Rechtsfrage entschieden. In den Gründen dieser Entscheidung wird auch abgehandelt, wann eine Korrespondenz und Auskunftserteilung gegenüber einem vom Versicherungsnehmer eingeschalteten Vertreter sich für den Versicherer als unzumutbar darstellt und wann nicht.

 

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