Versicherungsrecht – Wann ist ein Schaden „beim Betrieb“ eines Kraftfahrzeugs entstanden?

Versicherungsrecht – Wann ist ein Schaden „beim Betrieb“ eines Kraftfahrzeugs entstanden?

Nach § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) ist der Halter verpflichtet, wenn bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt wird, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Voraussetzung für diese Gefährdungshaftung des Fahrzeughalters ist, dass der Schaden „bei dem Betrieb“ des Kraftfahrzeugs entstanden ist. Die Verwirklichung dieser Anspruchsvoraussetzung bereitet Schwierigkeiten, wenn sich das schadensverursachende Kraftfahrzeug weder in einem maschinentechnischen Sinne noch nach den Kriterien der verkehrstechnischen Auffassung (vgl. hierzu Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 09.01.1959 – VI ZR 202/57) in Betrieb befand, also wenn beispielsweise ein in einer Werkstatt abgestelltes Kraftfahrzeug, dessen Motor nicht läuft, in Brand gerät und dadurch ein dort befindliches anderes Fahrzeug beschädigt wird. Denn die während des Betriebs des Kraftfahrzeugs im öffentlichen Verkehrsraum geschaffene Gefahr dauert dann, da das Kraftfahrzeug in einer Werkstatt abgestellt war, nicht mehr an und das Kraftfahrzeug war somit auch in verkehrstechnischer Hinsicht nicht (mehr) in Betrieb.
Entstanden ist der Schaden „bei dem Betrieb“ des Kraftfahrzeugs in einem solchen Fall nur dann, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem die Gefahr begründenden Umstand und der Verkehrsverwendung des Kraftfahrzeugs besteht. Ein solcher von dem Geschädigten darzulegender und nachzuweisender Zusammenhang besteht dann, wenn gerade die Transport- und Fortbewegungsfunktion des Kraftfahrzeugs dem Schadensereignis seine prägende, charakteristische Eigenart verleiht.
Zu denken ist an Fallkonstellationen, in denen etwa die Betriebswärme des Kraftfahrzeugs nach dem Abstellen in einer Garage zu einem Brandereignis führt (vgl. Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf, Urteil vom 15.06.2010 – I-1 U 105/09 –).
Nicht hinreichend ist es indessen, wenn sich im Schadensereignis lediglich die Sachgefahr realisiert, wie sie jeder komplexen Maschine innewohnt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.09.2010 – 1 U 6/10 –:im dort entschiedenen Fall geriet ein Fahrzeug aus ungeklärter Ursache in Brand, nachdem es bereits mehrere Tage in einer Reparaturwerkstatt abgestellt gewesen war; vgl. auch BGH, Urteil vom 27.11.2007 – VI ZR 210/06 –).

Darauf hat das Saarländische Oberlandesgericht (OLG) mit Urteil vom 17.01.2013 – 4 U 201/11 – hingewiesen.

 

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