Tierhalterhaftung – Wenn kleiner, unangeleinter, friedfertiger Hund auf großen, angeleinten, aggressiven Hund trifft.

Tierhalterhaftung – Wenn kleiner, unangeleinter, friedfertiger Hund auf großen, angeleinten, aggressiven Hund trifft.

Wenn ein kleiner, unangeleinter Hund, in erkennbar friedfertiger Weise auf einen großen, angeleinten Hund zuläuft, dieser darauf aggressiv reagiert, die Tierhalterin, in der Befürchtung ihr Hund könne den kleineren beißen, diesen mit der Leine ruckartig zurückzieht und sich dabei einen Finger bricht, stellt sich die Frage, ob für diesen Schaden der Tierhalter des kleinen Hundes haften muss.

Das Landgericht (LG) Dessau-Roßlau meint nein.
In dem Urteil vom 11.05.2012 – 2 O 617/11 – hat es zur Begründung, warum die Verletzte vom Tierhalter des kleinen Hundes weder gemäß § 833 BGB, noch gemäß § 823 Abs. 1 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 229 StGB Schadensersatz verlangen kann u. a. ausgeführt:

Ein Anspruch aus Gefährdungshaftung nach § 833 BGB besteht nicht, weil der Schutzzweck dieser Vorschrift eine einschränkende Auslegung in Fällen wie dem vorliegenden gebietet, in denen bei einer Auseinandersetzung von Hunden der Verletzungserfolg durch eine eigenverantwortliche Handlung des Geschädigten eingetreten ist, mit der gerade die von seinem Hund ausgehende spezifische Tiergefahr eingedämmt werden soll, mag diese sich auch als eine nicht fernliegende Reaktion auf die bloße Anwesenheit des anderen Hundes darstellen. Hier ist davon auszugehen, dass die Verletzung der Geschädigten nicht auf der von dem kleinen Hund ausgehenden typischen Tiergefahr beruht, sondern allein auf der des eigenen Hundes. Der Halter eines Hundes haftet mit anderen Worten nicht schon deshalb verschuldensunabhängig, weil sein Hund ohne jedes Angriffsverhalten unangeleint läuft und ein anderer Hund hierauf in aggressiver Weise reagiert.
Auch für einen verschuldensabhängigen deliktischen Anspruch ist kein Raum. Selbst wenn dem Tierhalter des kleinen Hundes vorzuwerfen wäre, diesen nicht angeleint zu haben, ist der Umstand, dass ein erkennbar friedfertiger Hund unangeleint auf die Straße gelassen wird, nicht adäquat ursächlich für die Verletzung der Geschädigten.

 

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