Rechtsschutzversicherer dürfen mit Anwälten kooperieren

Rechtsschutzversicherer dürfen mit Anwälten kooperieren

Ein Rechtsschutzversicherer darf seinen Kunden Vergünstigungen anbieten wenn sie im Streitfall zu Rechtsanwälten gehen, welche die Versicherung empfohlen hat (LG Bamberg, Urteil vom 08.11.2011, Az.: 1 O 336/10).

Die Rechtsanwaltskammer München hatte gegen die HUK-Coburg geklagt und wollte damit erreichen, dass diese nicht auf eine Rückstufung des Schadensfreiheitsrabattes verzichten darf, wenn im Streitfall eine von der HUK-Coburg empfohlene Kanzlei ausgewählt wird.

Wir begrüßen diese Entscheidung, schließlich haben wir mit nahezu allen Rechtsschutzversicherern bisher gute Erfahrungen gemacht. Unsere Kanzleipraxis zeigt, dass mit Rechtsschutzversicherern in der Regel keine Probleme entstehen wenn man vernünftig und objektiv berät und bei Problemen den Dialog sucht. Wir haben es noch nicht erlebt, dass Rechtsschutzversicherer in irgendeiner Art und Weise relevanten Einfluss auf die Art der anwaltliche Tätigkeit nehmen wollten.

Nach unserer Einschätzung gibt es daher keine Probleme, wenn sich auch der Rechtsschutzversicherer darauf verlassen kann, dass eine Kanzlei fair abrechnet, keine Gebühren treibt und vorausschauend berät. Eine qualifizierte Rechtsberatung hilft immer unnötige Kosten zu vermeiden. Dies liegt auch im Interesse der Mandanten. Schließlich wird man, wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag zu oft belastet wird, im Zweifel gekündigt.

Der Grund, dass Rechtsschutzversicherer bestimmte Kanzleien empfehlen möchten, dürfte daher im Ergebnis in den Leistungsunterschieden bei verschiedenen Kanzleien sowie dem Streben nach Spezialisierung liegen.

Wenn man Wert darauf legt zu einer bestimmten Kanzlei oder zu einem bestimmten Rechtsanwalt zu gehen, so sollte man bei der Wahl der Rechtsschutzversicherung sowie des Tarifs darauf achten, dass eine solche Klausel nicht enthalten ist oder die Kanzlei bzw. der Kollege mit der gewählten Rechtsschutzversicherung kooperiert.

 

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